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Uhr. VL. . Mon- adct er- vr. Kgriin. m. 4 Uhr st». i> lener. ner. n. 4 Uhr !», räel. thal. n. 4 Uhr >r«it lI8. n. 4 Uhr st», n. >s 7 Uhr ff», eeller. US. >1.4 Uhr tt, isicker. M. ). ximum. <, Grad. Amts- mii> Aiizeiiebllltt für den Abonnem««t viertelt. 1 M. 20 Pf. einschließl. deS .Jllustr. Untcrhaltungsbl." u. der Humor. Beilage .Seifen blasen-' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Wik des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. JnsertionsprciS: die kleinspaltigc Zeile 10 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 25 Pf. LLS Verantwortlicher Redakteur, Trucker und Verleger: E. Hanncbohn in Eibenstock. "NM-",-,, 45. Jahrgang. —' Dienstag, den 4. Oktober L8S8 DaS Verzeichnih der in hiesiger Gemeinde wohnhaften Personen, welche zu dem Schöffenamle und zu dem Geschworencnamle berufen werden können (Urliste), wird vom 3. Oktober dss. IS. ab eine Woche lang an Expeditionsstellc des unterzeichneten Gemeinde vorstandes zu Jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Unter Hinweis aus die nachstehends abgedruckten Bestimmungen der §8 31, 32, 33, 34, 84, 85 deS Gcrichtsverfassungsgesctzes und des 8 24 des Gesetzes vom I. März 1879 wird dies hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, dah Einsprachen gegen die Nichtig keit oder Vollständigkeit der erwähnten Liste innerhalb deren Auslegezeit bei dem Unterzeich neten schriftlich angebracht oder zu Protokoll erhoben werden können. Schönheide, am 28. September 1898. Der Gemeindevorstand. Auszug aus dem Gcrichtsversassungsgesctz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1., Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlichcr Verurtheilung verloren haben; 2., Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffent licher Aemter zur Folge haben kann; 3., Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1., Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2., Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3., Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenuntcrstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgercchnet, empfangen haben; 4., Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht ge eignet sind; 5., Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht beruscn werden: 1., Minister; 2., Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3., Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4., Staatsbeamte, welche aus Grund der Landesgesctze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5., richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6., gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7., Religionsdiener; 8., Volksschullehrer; 9., dem acliven Heere oder der activen Marine angehörcndc Äilitairpersonen. Tie LandeS- gcsetzc können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltunasbeamtc bezeich nen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. DaS Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffen amte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Auszug aus dem Gesetz vom 1. März 1878. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1., die AbtheilnngSvorstände und vortragenden Räche in den Ministerien; 2., der Präsident des Landesconsistoriums; 3., der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4., die Kreis- und Amtshauptleute; 5., die Vorstände der SicherhcitSpolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Sozialpolitische Aufgaben des Reichstags. Den letzten Tagungen des Reichstags wird im allgemeinen der Vorwurf gemacht, daß sie in sozialpolitischer Hinsicht un fruchtbar gewesen seien; ja man ist stellenweise bis zu der Be hauptung gegangen, in der Sozialreform sei Stillstand die Parole geworden. Davon kann jedoch im Ernst keine Rede sein. Wie das Deutsche Reich seit dem Allerhöchsten Erlasse im Jahre 1881 auf dem sozialpolitischen Gebiete bahnbrechend vorgegangcn ist und noch heute in seiner Fürsorge für die Arbeiter unerreicht dasteht, so wird cs sich auch in Zukunft diesen Ruhm nicht schmälern lassen, sondern beharrlich und Planmäßig, aber ohne alle Ueberstllrzung an dem weiteren Ausbau der Sozialreform arbeiten. Man wird zugeben, daß einige Jahre hindurch die Gesetz gebung nahezu vollständig von ArbciierwohlfahrtSfragcn beherrscht worden ist. Einerseits war früher, namentlich unter der liberalen Acra, viel in dieser Beziehung versäumt worden, anderseits galt eS die Ausführung eines feste» Planes, der unter Benutzung der sozialen Strömung im Volke so rasch wie möglich verwirklicht werden sollte. Eine intensive gesetzgeberische Arbeit war demnach unvermeidlich. Kein Einsichtiger wird aber die Ansicht vertreten wollen, cs könne auf diesem, in manchen Richtungen noch un erforschten Gebiete, in demselben Tempo unaushallsam weiter gearbeitet werden. Stellte die sozialpolitische Gesetzgebung doch fast durchweg ein Novum dar, dem eine Pause behufs Einlebung und Sammlung von Erfahrungen folgen mußte. In der kommenden Legislaturperiode des Reichstags wird nun anscheinend die Sozialpolitik wieder mehr in den Vorder grund treten. Allein cs wird sich der Natur der Sache nach nicht sowohl um Lösung neuer sozialpolitischer Probleme, wie sie ohne Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die ihnen im Wege stehen, in den Programmen sozialer Parteien und Gruppen auf geführt werden, als vielmehr um ein behutsame«, planmäßiges Fortschrcitcn aus der bisherigen Bahn handeln. So wird bei spielsweise die Revision der Arbciterversichcrung, deren dringende Rothwendigkcit sich längst fühlbar gemacht, erhebliche Anforder ungen an die Arbeitskraft des Reichstag« stellen und hoffentlich diesmal zu einem guten Ende geführt werden. Die in der Reichstagstagung von 1896,1897 vorgelegten Novellen zur Unfallversicherung und zum Alter« und Invaliditäks- VersicherungSgesetzc sind unerledigt geblieben. Hinsichtlich der Unfallversicherung hat die betreffende Kommission werthvolle Unter lagen geschaffen, aus denen eine erfolgreiche Revision aufgcbaut werden kann; leider erfolgte der Schluß der Berathungen zu spät, als daß der Reichstag noch in die Plcnarberathung der verein barten Fassung cintreten konnte. Besondere Schwierigkeiten dürften der neue» Vorlage nicht im Wege stehen. Die InvaliditätSvcr- sicherungSnovellc stieß dagegen von vornherein bei allen Parteien auf Widerspruch und wurde nach einer dreitägigen Berathung ohne Uebcrweisung an eine Kommission beseitigt. Soviel bekannt ist, wird dem Reichstage eine neue Vorlage, die auf die bisher gemachten Erfahrungen besser Rücksicht nimmt, gemacht werden. Eine wichtige soziale Aufgabe für den Reichstag ist ferner der Schutz der Arbeitswilligen gegen den SlrciktcrroriSmus. Die Rothwendigkcit eines solchen Schutzes ist ebenso unstreitbar, wie e« müßig ist, sich heute auf längere Erörterungen einer Vorlage cinzulassen, von deren Inhal« amtlich noch nicht« bekannt ist. Wenn die Sozialdemokratie die bloße Ankündigung de« bezüglichen Gesetzentwurf« zu AgitationSzwecken wahrgenommcn hat, so ist da« nicht zu verwundern; denn von jener Seite wird keine Ge legenheit versäumt, den vielfach verödenden Partciversaminlungen neue« Interesse zu verleihen. Eine besondere Zugkraft Hai die Losung: da» Koalition-recht ist bedroht, gleichwohl nicht bewiesen. In immer weitere Kreise, namentlich in die gutgesinnter Arbeiter, dringt die Erkenntniß ein, daß eine schrankenlose Koalitionsfrei heit den Frieden zwischen Arbeitgebern und Arbeitern immer mehr hinausschieben und nur der sozial-revolutionären Bewegung nützen würde. Von sozialpolitischen Initiativanträgen der Parteien ist sach gemäß noch wenig die Rede; man sieht jedoch voraus, daß der demokratische Antrag auf gesetzliche Anerkennung der Berufs vereine aufs Reue eingebracht und wohl auch angenommen werden wird — fraglich bleibt nur die Gegenliebe des BundcSraths. Beabsichtigt ist ferner, ebenfalls von vemokratischer Seite, ein Rcichswohnnngsgcsctz zu fordern und die Arbeitslosenversicherung zur Sprache zu bringen. Beides sind noch lange nicht spruch reife Materien. Bon anderer Seite wird empfohlen, auf diesen reformbedürftigen Gebieten den Gemeinden, die dabei am meisten bethciligt sind, zunächst den Vortritt zu lassen. Al« ein Vorgehen von großer sozialpolitischer Bedeutung würde cs zu begrüßen fein, wenn — wie konservativcrseitS ver lautet — die Anregung gegeben werben würde, die Arbeiterschaft von dem üblen Einflüsse der schankwirthschaften möglichstzu befreien, eine Frage, die allerdings auch die der Wohnungsreform streift. De« Weiteren wäre zu wünschen, daß die Bemühungen, ein Gesetz zum Schutze der Heranwachsenden Jugend gegen Verrohung und Unsittlichkeit zu Stande zu bringen, von Erfolg begleitet wäre. Jedenfalls wirb, wie au« Vorstehendem ersichtlich ist, der kommende Reichstag wichtige sozialpolitische Aufgaben zur Genüge zu erledigen haben. Tagesgeschichte. — Deutschland. Sofort nach dem Eintreffen de« Tele gramm«, das dem Kaiser da« Ableben der Königin Luise von Dänemark meldete, sandte der Kaiser von Rominten au« an den König Christian ein in den herzlichsten Worten abgcfaßteS Beileidstelegramm. Darin bedauert der Monarch den Heimgang der genialen, schwergeprüften Frau und spricht dem alten König Muth zu zur Ueberwindung der harten Schlages, der ihn und sein Hau« betroffen hat. — Die Novelle zur Gewerbeordnung, die Gras Posa- dowskh in der vorigen Session de« Reichstages ankündigte, wird nach den „Bert. Pol. Rachr." weitere Ausführungen der Vor schriften de« Bürgerlichen Gesetzbuch« und de« Handelsgesetzbuch» enthalten und die Verhältnisse der Handlungsgehilfen regeln, sowie Erleichterung bezüglich der Konzessionirung gewerblicher Anstalten enthalten. — Die „Bcrl. N. N." schreiben: Wenn c« sich bestätigt, daß der wirksamere Schutz gegen den Striketcrrorismus nicht in einer Umgestaltung de« 8 153 der Gewerbeordnung, sondern in einer Novelle zum allgemeinen Strafgesetzbuch gefun den werden soll, so ist dagegen an sich nicht« cinzuwenden. Unter welchen« 'Namen die Maßregel in» Land geht, ist gleichgiltig, wenn sic nur ihren Zweck erfüllt. Zu wünschen ist aber, daß für die Wahl de« Wege« rein sachliche Erwägungen maßgebend gewesen sind. In der gegenwärtig überall in Szene gesetzten sozialdemo kratischen Protestagitation wird der bestehende 8 153 der Gewerbe ordnung al« ein verwerfliches Ausnahmegesetz gegen die Arbeiter behandelt. Den AuSnahmecharakter findet man aber lediglich darin, daß dieser Paragraph die Handlungen, welche er mit Strafe bedroht, ganz genau bezeichnet. Wir nehmen an, daß nicht die Scheu vor dem Vorwursc, ein „Ausnahmegesetz" noch verschärfen zu wollen, zu dem Verzicht aus die Aendcrung de» 8 153 und zu der Verlegung der Aktion aus den Boden de« all gemeinen Straffecht« gesührt Hal; denn sonst stände zu befürchten, daß sich die zu erwartenden Vorichläge in der Formulirung de« strafbaren ThatbeftandcS einer Allgemeinheit und Unbestimmtheit befleißigen würden, die für ihr parlamentarische« Schicksal ver- hängnißvoll werden könnte. Die Erinnerung an die sogenannte Umsturzvorlage und an die preußische VereinSgesctznovclle ist in dieser Beziehung sehr lehrreich. Bei diesen beiden Vorlagen lag der Grundfehler in der Verschwommenheit und Dehnbarkeit der Bestimmungen. Hätte man die Parlamente von vornherein mit klaren Worten vor den Zweck gestellt, den, und den allein man erreichen wollte, so würde der AuSgang wahrscheinlich ein anderer gewesen sei», während man durch die unbestimmte, zweideutige Fassung die negative Kritik und schließlich die Ablehnung der Vorlagen außerordentlich erleichterte. Wir fürchten, man würde mit der jetzt geplanten gesetzgeberischen Aktion dieselbe Erfahrung machen, wenn man es, aus Furcht vor der Beschuldigung, Aus nahmebestimmungen in da« gemeine Recht hincinzutragcn, ver meiden wollte, die Handlungen, welche getroffen werden sollen, durch spezielle Merkmale genau zu kennzeichnen. Unsere Gesetz gebung hat ja ohnehin allzusehr den Hang, zu gcneralisiren, zu schablonisircn; vor aller Kasuistik hüten wir uns oft ganz unan gebracht. Die praktischen Engländer machen e« umgekehrt, und wer sich ;. B. die überaus spezialisirtcn Bestimmungen der Vcr- schwörungsakte gegen den Striketcrrorismus in seinen verschiedenen Formen ansicht, der wird zugebcn, daß dem englischen Richter das Einschreiten gegen derartige Exzesse sehr viel leichter gemacht ist, als dem deutschen. Jedenfalls kann soviel init aller Sicher heit gesagt werden: soll eine Strafgesetznovelle iin Reichstage auch nur auf die Möglichkeit der Annahme rechnen können, so muß ganz bestimmt gesagt sein, gegen wen und gegen was sic sich richtct. — Oesterreich-Ungarn. Das östcrreich. Abgeordneten haus nahm am Freitag, nachdem der Ministerpräsident Graf Thun wiederholt die Minorität beschworen hatte, den Kamps einzustellcn, die Dringlichkeit bezüglich der ersten Lesung der AuSgleichS- vorlagc an. Vorher war der Antrag auf Dringlichkeit bctr. die Bekanntgabe der Abmachungen der beiderseitigen Regierungen im Falle der Aktionsunfähigkcit de« Parlaments abgelehnt worden. — Rußland. Der „RegicrungSbote", das Amtsblatt der russischen Regierung, stellt eine Berechnung aus, wonach auf der ganzen Erve sich in FriedcnSzcitcn 5fi, Mill. Mann im Militär dienst befinden. Im Falle eines Weltkriege» könnten 441, Mill. Mann auf da« Schlachtfeld gebracht werden. In Europa werden in FriedenSzciten jährlich fünf Milliarden Frank für da« Militär ohne die Marine auSgcgebcn. — Frankreich. Paris, 1. Oktober. Ein Mitglied de« KassationShofeS antwortete aus die Frage, ob der Referent des Kassationshoses die Anhörung Dreyfus' verlangen werde, diese Vernehmung sei unumgänglich, und fügte hinzu, er sehe al« deren Termin Ende Oktober voraus, da die Ueberfahrt 20 Tage dauern werde. Die weitere Untersuchung werden wohl 4 Wochen dauern. Demnach sei die Entscheidung de« KassationShofeS in einer der drei letzten Novembersitzungen zu erwarten. Daß DrcysuS sich bereit» in Cayenne befinde, wird nicht dcmentirt. Doch erhält der „Figaro" eine osfiziöse Mitthcilung, daß bi« in die letzten Tage Dreysu» in vollster Unkenntniß der Vorgänge blieb. Selbst seine Wächter dursten keine Zeitungen erhalten. — Paris, I. Oktober. Die Konferenz der Friedens kommission wurde heute Nachmittag um 3 Uhr im Ministerium de« Auswärtigen eröffnet. Sämnttliche amerikanischen u. spanischen Kommissare waren anwesend. In der ersten Sitzung, welche bi« 3'/, Uhr dauerte, wurde zuerst beschlossen, daß kein besonderer Vorsitzender gewählt werden solle; die Reihenfolge der Arbeiten ist noch nicht vollständig fcstgestellt. Die Sekretäre der Kommission werden da» definitive Programm für die Arbeiten fcstsetzen. Die Mitglieder der Kommission haben sich auf Ehrenwort verpflichtet, über die Berathungen strengste» Stillschweigen zu beobachten. — Cayenne, 1. Oktober. Der französische Kreuzer „Du-