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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.01.1896
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1896-01-15
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18960115014
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1896011501
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1896011501
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Anzeiger
-
Jahr
1896
-
Monat
1896-01
- Tag 1896-01-15
-
Monat
1896-01
-
Jahr
1896
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Ämlovlali des Königtichen Land- und ÄmtsMichles Leipzig, des Natljes und NoNzei-Ämtes der Stadl Leipzig. Grtrn-Beilaie« (gesalzt), nur ,ntl -er Morgen-Ausgabe, ohne Postbeförderung ./l M.—, mit Postbeförderung 70.—. Ännahmtschlitß für Anzeigen: dlbend-Auegabe: Vormittag» 10 Uhr Morgen« Ausgabe: Nachmittags 4 Uhr Zur die Montag-MorgeN-An-gadr Sonnabend Mittag. Bei den Filialen und Annahmestelle» je eine halbe Stunde früher. Anzeigen sind stets au die Gx>etzMo>, zu richten. Truck und Verlag von E. Polz in Leipzig. 24. Mittwoch den 15. Januar 1896. W. Jahrgang. -7.vr? Vir Wehrpflicht -er Deutschen in den Schutzgebieten und im Auslande. u. Angesichts der großen Wanderlust deS deutschen Volkes — fährt Prof. vr. Hasse in den „Alld. Bl." fort — war es von jeher anaezeigt, bei der Ordnung der Wehrverhältniffe auf die im Auslande lebenden Deutschen weitgehende Rück ficht zu nehmen. Einerseits mußte den Mililairpflichtigen die Auswanderung in- Ausland und die Entlassung au» der heimischen Reichs- und Staatsangehörigkeit versagt werden, um nicht auf die Hinterziehung der Wehrpflicht geradezu eine Prämie zu setzen*). Andererseits muß man daS Bestreben der bisherigen deutschen Militairgesrtzgrbung anerkennen, den im AuSlande lebenden wehrpflichtig werdenden Deutschen die Er füllung ihrer Militairpflicht und den Personen vesBeurlaublen- staades den Aufenthalt im AuSlande möglichst zu erleichtern. Zahllose Bestimmungen der Wehrordnung beziehen sich hierauf, insbesondere die 88- 21, 25, 42, l l l. Und doch hat die Er fahrung gelehrt, daß die bestehenden Bestimmungen noch nicht genügen, um in zahlreichen an sich vermeidbaren Fällen deutsche Reichsangehörige davon abzuhalten, sich ihrer Wehrpflicht zu entziehen, insbesondere zu diesem Zwecke die deutsche ReichSangehLrigkeit aufzugeben. Es sind ganz be sonders die Söhne von Auswanderern, welche hier in Be tracht kommen. Bis jetzt müssen die im AuSlande lebenden Wehr pflichtigen nach Beginn ver Militairpflicht (8- 22) sich an ihrem im Reichsgebiet gelegenen Geburtsort oder am letzten im Reichsgebiet gelegenen Wohnsitz ihrer Eltern zur RccrutirungSstammrolle melden. (W.-O. 8- 25, 4.) Es liegt auf der Hand, daß dieser Meldepflicht viel öfter ent sprochen würde, wenn die Meldung bei dem zuständigen Eonsul des Deutschen Reiches erfolgen könnte. Wir fordern deshalb die Verbindung der bisherigen Eons ular-Matrikeln mit den RecrutirungS-Stammrollen. DadieStamm- rollen auch im Reichsinlande von Eivilbehörden geführt werden, so hat dies auch formell keine Bedenken. Aber wir meinen weiter, daß überall da, wo ein durch kaiserliche Verordnung anzuerkennendes Bedürfniß vorliegt, mit den Consulaten auch Ersatzbehörden erster In stanz verbunden werden könnten. Bis jetzt ist durch K. 42 der W.-O. eine örtliche Ent scheidung **) nur über die untauglichen, die bedingt tauglichen und die Militairpslichtigen, denen Reclamationsgründe zur Seite stehen, möglich. Die tauglichen Mililairpflichtigen müssen in der Regel vor den heimischen Ersatzbehörden erscheinen, was naturgemäß ihre Zahl wesentlich herabdrückt. Nur Diejenigen, welche in die Marine cinzutreten haben oder freiwillig eintreten wollen, können im AuSlande selbst durch die Commandeure deutscher Kriegsschiffe und Fahr zeuge zum activen Dienst in der Marine eingestellt werden. (W.-O. tz. 42, 4.) Die Beschränkung auf die Marine ist jedenfalls erfolgt, weil den Consulaten das zur Bildung einer Ersatzcommission erforderliche militairiscke Mitglied (W.-O. 8- 2,5) in der Regel fehlt. Wir würden in dem Nichlvorhandensein eines actwen deutschen Officiers an den Sitzen der Consulate kein Hinderniß erblicken, die Consulate durch in der Regel vor handene Officiere des Beurlaubtenstandes collegial zu Ersatz- behörven zu gestalten. Aber auch die Bereisung der Con sulate durch aclive oder zur Disposition stehende Officiere würde nicht unausführbar sein und keine unerschwinglichen .(kosten verursachen, wenn man ans jährliche Abhaltung deS Ersatzgeschäftes verzichtet und periodisch ein solches nach Be darf ausschreibt. Die Wehrordnung nimmt schon jetzt (8-lll) weitgebende Rücksichten auf die in daS Ausland gebenden Personen des Beurlaubtenstandes durch Ertheilung von Auslandsnrlaub und Befreiung von Friedensübungen. Manchem unserer über seeischen Leser wird es willkommen sein, den Wortlaut der bezüglichen Bestimmungen der W.-O. kennen zu lernen. In 8 111 heißt eS: 3) Im Frieden können Mannschaften der Reserve, Murinc- reserve, Landwehr und Seewehr, sowie der Ersatzreserve und Marlnc- Ersatzr, serve, welche nach außereuropäischen Ländern gehen wollen, unter Bestem»» von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, auf zwei Jahre beurlaubt werden. (R.-M.-G. 8 59. G. v. 11. Februar 1888, Art. II, 88 11 und 20^) Dieser Urlaub wird durch die BezirkScommandoS ertheilt. Osficiere, Sanitätsosficiere und obere Militairbeamte des Beurlaubtenstandes können unter gleichen Verhältnissen durch den Jnsanterie-Brigadecommaadeur beurlaubt werden. Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl ieinr» Auienthaltsortes in FriedenSzeitrn nicht beschränkt, muß jedoch die aewöhnlichen Dienstobliegenheiten erfüllen. (Siebe Ziffer 6.) 4) Weist rin auf Grund der unter Ziffer 3 enthaltenen Bestiin- mungen Beurlaubter durch Eonsulationsbcscheinlgungrn nach, daß *) Di» Entlassung aus der Staatsangehörigkeit wird den Wehr pflichtigen im Alter von I? biS 2b Jahren und den zum activen Dienst einberufrnrn Personen durch g. 15 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staalsangehärigkeit vom 1. Juni 1870 versagt nnd die unerlaubte Auswanderung Militairpfllchtigrr durch 8. 140 deS Strafgesetzbuch- unter Strafe gestellt. Bergt. W.-O. 88. 21 und 27. **) Schon die jetzigen Bestimmungen de» 8- 42 der W.-O. würden ein größere» Entgegenkommen gegen die örtlichen Interessen er- »öglichen. Nach 8- 42,2 könne» zur Ausstellung glaubhafter ärzt- sicher Zeugnisse über die Untanglichkrtt und bedingte Tauglichkeit nn Au«londr lebender Milttairpsltchtigen „durch den Reichskanzler bestimmte Aerzte tm Au»lande ermächtigt werden". „Auch sind die ictiven Aerzte der Marine befugt, dergleichen Zeugnisse auszustellen. Tie Ersatzbehörden sind aber nicht befugt, dir Zeugnisse anderer als der vorstehend bezeichnet«» Aerzte alsglaubrvürdig onzunrhmcn." Dem Md. Verb. liegt nun rineKlage unserer Ortsgruppe Moutrvide »(Uruguay, -üdamerika) vor darüber, daß die dortigen deutschen Militair- vslichtigen zu ihrer Untersuchung nach Buenvs-Ayres reisen müßten, obgleich am Sitze des kaiserlichen deutschen Berussconsulates in Montevideo deutiche Aerzt» vorhanden sind. Der Alld. Verb. räth seinen Mitgliedern in Montevideo, einen oder mehrere der dortigen deutschen -lerztr unter Beifügung von deren Ausweisen dem Herrn Reichs- kniler ,u dieser Ermächtigung Nach W.-O. 8- »».2 in Vorschlag zu bringen oder vutch da» dortige kaiserlich« Eonsulat in Vorschlag bringe» »« lassen. er sich in einem außereuropäischen Lande eine feste*) Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender rc. erworben hat, so kann der Urlaub dis zur Entlassung aus dem Militairverbültniß »nd unter gleich zeitiger Befreiung vo» der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Auf die Küstenländer des Mittelländische» und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine Anwendung. (R.-M.-G. 8.59. G. v. 1t. Februar 1888. Art II, 88- N und 20.) Für Mannschaften der Landwehr (Eeewehr) zweiten Aufgebots bedarf es des vorerwähnten Nachweises nur danin, daß sie eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann. Gewelbe- treibender rc. erworben haben; **) auch gilt für dieselbe» die Be schränkung bezüglich der Küstenländer des Mittelländische» und Schwarzen Meeres nicht. (G. v. 11. Februar 1888, Art. II, 88- 4,4 und 20.) Derartige Anträge imterliegen der Entscheidung der Bezirks- commandos. Bei Oificiereli, Sanitätsofsicieren nnd oberen Militairbeamte» ist die Verabschiedung nachzusuchen. 5) Treffen die Voraussetzungen der Ziffer 4 nicht zu, ist aber gleichwohl die Verlängerung des Urlaubs erwünscht, so dark dieselbe von Neuem nach Ziffer 3 bewilligt werden Wir halten eine noch weiter gehende Erleichterung des Auslandsurlaubes nicht für nötbig. Dringend erforderlich ist aber eine größere Erleichterung deS Verfahrens. Die im Auslaude lebenden Personen des Beurlaubten- standes verbleiben in der Controle ihres heimischen Bezirks- commandos. Das ist im europäischen Auslande erträglich. 3m überseeischen AuSlande fübrt es aber zu einer Belästigung der pflichttreuen und zu einer Prcisgebung der weniger pflicht treuen Personen des Beurlaubtenstandes. Wir empfehlen die Uebernahme der Controle der Personen des Beurlaubtenstandes und der Zuständigkeit erster Instanz für die Verlängerung von Auölandsurlaub durch die Consulate. Diese sind ja schon jetzt, wie die oben abgedrucklen Bestimmungen deS 8-111 zeigen, zur Mitwirkung bei der Controle vielfach berufen, und ver 8- 106,7 der W.-O. spricht es auch noch ausdrücklich aus, daß ebenso wie im Inlande manche Civil- behörden, so im Auslände die Consuln „innerhalb ihrer Befugnisse bei der Controle initznwirken haben". Wir wünschen nur diese Befugnisse ein wenig erweitert und die Consuln mit der gesammten Führung der civilcn nnd mili- tairischen Listen der in ihrem Bezirke wohnenden Reichs- angehörigen betraut und diese Neichsangehörigen bei Strafe zur Meldung angebalten zu sehen. Denn wenn wir auch die Bestimmungen des 8- 2l des Gesetzes vom 1. Juni 1870 bekämpfen, wonach Deutsche, die daS Reichsgebiet verlassen nnd sich zehn Jabre lang ununter brochen im Auslande aushalten, ohne sich in die Matrikel eines ConsulS eintragen zu lassen, ihre Staatsangehörigkeit verlieren — so können wir den Klagen der Consuln über die mangelnden Meldungen zur Matrikel ihre Berechtigung doch nicht bestreiten. Jetzt pflegt der Reichsdeutsche sich bei dem Consul erst dann und nur dann zu melden, wenn er dessen Hilfe in Anspruch nehmen will, während doch ein stetiger Verkehr zwischen dem Consnl und seinen Pflege befohlenen im beiderseitigen und auch im heimischen nationalen Interesse liegt. Es könnten doch nur Etikettengründe sein, die gegen die verlangte Ausdehnung der Zuständigkeit der Consulate sprechen. Wenn die Häufung der Arbeit zur Besetzung der größeren Consulate mit mehreren Personen — dem Vorstand und einem Consulatsaspiranten — führen sollte, so läge dies nur im Interesse der Geschäftsfübrung, nämlich der jetzt nur durch Subalternbeamte gepflegten Continnität nnd der Füglichkeit der häufigeren Bereisung des Consulatsbezirkes. Nach alledem halten wir cs für dringend erforder lich, im Zusammenhang mit dem Erlaß eines AnS- wanderungsgesetzes und eines Ei n w a n d e r un a s- gesetzes bezw. einer Abänderung deS Gesetzes vom I. Juni 1870 zugleich ein Gesetz über die Wehrpflicht der Deutschen in den Schutzgebieten und im Aus lande zu erlassen und in letzterem dem Kaiser etwa nach Gebär des Bundesrathes das Recht einzuräumen, die Bestimmungen tragen, daß in Verbindung mit den Consulaten Ersatz bebörden erster Instanz geschaffen werden, daß ferner die sämmtlichen Rcichsangehörigcn bei Strafe angebalten werden, sich fortlaufend zur Matrikel und den Listen der Consulate zu melden, sowie endlich, daß die Wehrpflichtigen unter ihnen über ihre Militairpflicht am Sitze der Consulate end- giltig beschicken werden können. In Kriegs- und Friedenszeiten haben die Militairpslichtigen sich grundsätzlich auf eigene Kosten nach dem Ncichsinlaiide oder der Garnison eines Schutzgebietes zur Ableistung ihrer activen Militairpflicht und ihrer Hebungen und im Mobil- machungSsall zur Meldung bei der nächste» deutschen Militair- behörde zu begeben, wenn auch heimkehrenbe oder auSfakrende Kriegsschiffe zur gelegentlichen Mitnahme von Pflichtigen zu ermächtigen sein würden. Die von uns vorgeschlagene Entwickelung unserer Wehr ordnung würde weder mit vorhandenen Grundanschauungen brechen, noch die Interessen des HeercS oder der Marine oder der heimischen Wehrpflichtigen gefährden, wohl aber die Bewegungsfreiheit der Deutschen im Anslande erleichtern, sie dankbar für die Rücksichtnahme der heimischen Gewalten machen und sie mit neuen Banden an die alte deutsche Hei- inath fesseln. *) Gesuche von Personell, welche kein eigenes Geschäft oder Ge werbe betreiben, vielmehr als Angestellte in einem Geschäft ober Gewerbe eine abhängige Stellung bekleiden, können dann Berück sichtigung finden, wenn in der Lonsulatsbrscheiiiigung neben der genauen Bezeichnung der Art der Stellung bescheinigt wird, daß die Eigenartigkeit der kaufmänniiche» rc. Verhältnisse des betreffenden Landes bezw. der betreffenden Stellung selbst die letztere, ungeachtet ihrer Abhängigkeit und der Unbestimmtheit ihrer Tauer dennoch atS feste Stellung keiiiizeichiiet. **) Unter gleichen Voraussetzungen können Landsiuriiivstichtige für die Tauer ihres Aufenthaltes außerhalb Europas von der Be folgung des Aufrufs entbunden werde». (Siehe 8- 100, 3b.) Deutsches Neich. Leipzig. 14. Januar. Zu dem bevorstehenden Landes- verralhsprvceß gegen Scborer und Genossen erfahren wir, daß, nachdem vor einiger Zeit die Untersuchung ab geschlossen, nun auch das richterliche Gutachten und die um fangreiche Anklageschrift sertiggcstcllt worden sind. Die Verhandlungen finden voraussichtlich in der ersten Hälfte deS Monats Februar vor dem vereinigten zweiten nnd dritten Strafsenate des Reichsgerichts slat.t ä?. Brrli», l l. Januar. Der rbrenwerthe Herr Haas wollte sein Mandat so lange behalte», bis er einen seiner würdigen Nachfolger erhielte, und er bat sein Vorhaben glänzend dnrchgefiihrt. U»o noch mehr als das. Während er dem Reichstag fern blieb, weil er nicht dahin geben mochte, hat der jetzige Vertreter für Metz einen genügenden Grund, den Verhandlungen nickt anzuwobnen: er ver steh: nicht Deutsch. Wenn die Deutschen in Metz auf die Ausstellung eines Eankidatcn verzichtet haben, so war dies nicht nur politisch faich und tadclnsivertb, sondern unter den gegebenen besonderen Umständen geradezu würdelos. HaaS batte ihnen Hohn gesprochen, indem er seinen Sohn, wie ein Pariser Blatt sich ausdrückle, „zum Osficicr der Revanche" heranbilten ließ, und sie ließen cs, ohne einen Finger zu rühren, geschehen, daß ein Mann, der gleicher Empfinoiingen gegen Deutschland sich rühmen darf, bei seiner Erwählung nur social- teiiiokralische Gegner, also gleichfalls Verneiner des deutschen Vaterlandsgedanlens, gegen sich gehabt zu haben! Selbst ein Blatt wie die „Voss. Ztg." ruft angesichts dieser — Selbst verleugnung, von der in Diedenhofen leider ein nahezu eben bürtiges Beispiel gegeben worden ist, klagend aus: „Und dies im Jubeljahre der Einverleibung des Reichslandes in das deutsche Reich!" ss Berlin, >4. Januar. Die bevorstehende Novelle zur Civilproceßordnung, die, nachdem eine zu diesem Zwecke cinzuberufende Commission von Sachverständigen ihr Gutachten abgegeben haben wird, noch im laufenden Jabre scrtiggestellt werden soll. wird eine ganze Anzahl von Einzeländerungen aufweisen. Darunter wird sich auch eine befinden, welche sich aus die nicht rechts-" fähigen Vereine bezieht. Die Rechtsprechung, ins besondere in den Gebieten des gemeinen und deS preußischen Rechts, geht überwiegend dahin, Vereine von nicht geschlossener Mitgliedcrzabl mit korporativer Verfassung, die Rechtsfähig keit nickt besitzen, gleichwohl nach verschiedenen Richtungen Proceffe. Obwohl der Entwurf zum Bürgerlichen Gesetz buch durch seine Vorschriften über eingetragene Vereine die Schwierigkeiten, die nach dem geltenden Rechte dem Er werb der Rechtsfähigkeit entgegenstchen, im Allgemeinen be seitigt, so werden doch, wie insbesondere die Erfahrungen in Bayern und Sachsen gezeigt haben, auch in Zukunft vielfach korporativ angelegte und nach dem öffentlichen Vercinsrechte erlaubte Vereine im Verkehr anftreten, ohne die Rechtsfähigkeit zu besitzen. Es ist nicht zu verkennen, daß für derartige Vereine mit wechselndem Mitglieder bestände die Rcchlsform der Gesellschaft an sich nicht die geeignete ist. Wenn der Entwurf zum Bürgerlichen Gesetz buch jedoch es abzelebnt hat, jeden Verein der bczeicknelen Art obne Weiteres als rechtsfähig anzurrkennen, und den Erwerb der Rechtsfähigkeit im öffentlichen Interesse an bestimmte Voraussetzungen knüpft, so würde er den Zweck dieser Regelung zu einem erheblichen Dbeile dadurch wieder vereiteln, daß man Vereinen, die diesen Voraussetzungen nicht genügen wollen oder können, trotzdem eine den rechtsfähigen Vereinen in den wichtigsten Beziehungen gleichartige Rechts stellung gewährte. Das praktische Bedüriniß erfordert allerdings eine gewisse Erleichterung der Reckttsversolgung gegen nicht rechtsfähige Vereine. Zu diesem Zwecke ist in Aussicht genommen, in der Civilproceßordnung zu bestimmen, daß Vereine, die nicht rechtsfähig sind, verklagt werden können, wie wenn sie rechtsfähig wären, und daß zur Zwangsvoll streckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins ein gegen den Verein erlassenes Unheil genügt. Abgesehen hiervon aber wird eS für die rechtliche Beurtkeilung der nicht rechtsfähigen Vereine dabei bewenden, daß auf sie die Vor schriften über die Gesellschaft Anwendung finde». * Berlin, 11. Januar. Die „Nat.-Ztg." erhält vom Reichstagsabgeordneten vr. EnneccernS folgende Zuschrift: „Nach einem nur erst jetzt zur Kennlniß gelangten steno graphischen Berichte der „Elbinger Zeitung" vom 1. October 1895 soll Herr Graf von Ka nitz-Po da »gen in einer Versammlung am 28. September bei Besprechung der sog. Umsturzvorlage geäußert haben: „Ter Abgeordnete Vr. Enueccerus wurde von seiner Partei mit Spott und Hohn übergossen, weil er dafür inömlich tür die Um sturzvorlage) gestimmt hatte, und doch wußte diese Partei nichts Besseres an Stelle der verschmähten Regierungsvorlage zu setzen." Herr Gras Kanitz bat, bevor ich vo» dem Bericht Keuntiiiß batte, aus eigenem Antriebe mir gegenüber die Erklärung abgegeben, er babe die Worte „von seiner Partei mit Spott und Hob» Übergosse»" überhaupt nicht gebraucht, sondern lediglich von meiner Abstimmung „in der Commission" gesprochen, waS wegen des ähnlichen Wortklanges mrßver- standci, sein möge, auch habe er sich vergeblich bemüht, die „Elbinger Zeitung" zu einer Berichtigung zu bewegen. Es liegt mir natürlich fern, diese Erklärungen z» bezweifeln; wohl aber bin ich veranlaßt, den in seinen Worten enl- baltenen Behauptungen entgegenzutretc», da dieselben mit den Tbatsacben in Widerspruch stehen. 1) Dir national- liberale Fraktion deS Reichstages hat von vornherein erklärt, daß sie nur nach bestimmten, erheblichen Abänderungen für die Umsturzvorlage stimmen könne. Ich selbst babe im Verein mit den übrigen iiationaUiberalen Eommissioiismitglierern diese Abänderungsvorschläge genau formulirt. Die selbe» liefe» darauf biiiauS, jede Beschränkung einer freie» Meinungsäußerung auöztischließen und mir die wüste» ge- meinschärliche, keiner Partei und keinem berechtigten Streben förderliche Agitation zu verhindern. 2) Als diese unsere An träge von per konservativ-klerikalen Mehrheit der Commission abgeleknl Ware», ja die Vorlage durch eben diese Mehrheit der Comuiission einen in hohem Maße srriheitsfeindlichen I» halt erhalten hatte, habe ich sofort erklärt, daß uns die Bc. läge uiiannehml'av sei, und demgemäß hat nicht rin einziger Nationalliberaler in der Commissivu für dir Vorlage gestimmt. 3) Als dieSache dann an daS Plenum zurückgelangte, bade ich bereits am ersten Tage der Berathung und als erster Redner der nalioiialliberalen Fraktion NamtnS derselben erklärt: „Wie Sie Alle wisse», wie ich aber doch zum Ueberfluß Noch betone» will, (st die Vorlage in der Gestalt, wir sie dir Eommisliou verlassen hat, für uns absolut unannehmbar. Wir hatten es »urb für uinvadrjcheinlich, daß die Borlagc in der zweiten oder -ritten Lesung eine solche Gestalt erlangen werde, daß uns dir Annahine möglich wurde; wir haben in Folge dessen auf dir Strlluag beson- derer Anträge verzichtet." 4) Dementsprechend hat sodann die Fraktion die Vorlage einstimmig abgclcbnt." V. Btvlin, 14. Januar. (Telegramm.) Der Kaiser jubr »ach der gestrigen FrühstückStafel zum Reichskanzler irürstei, zu Hohenlohe-Schillingsfürst, um mit demselben längere Zeit zu conseriren. Im Laufe deS Nackmittags begab sich der Kaiser anläßlich des russischen Neujahrs lages zu einem kurzen Besuche in die kaiserlich russische Botschaft. Die Abendtasel, zu der keine Einladungen er gangen waren, fand um Syx Uhr statt. Abends wohnten die Majestäten der Vorstellung im königlichen Schauspiel bause biS zum Schluffe bei. Heute Vormittag empfing der Kaiser nack der Rückkehr von einem gemeinsam mit der Kaiserin im Thiergarten unternommenen Spaziergange den zum kaiserlichen Generalkonsul in Capstadl ernannten Vor tragenden Rath im Auswärtigen Amte v. Schuckmann und arbeitete dann längere Zeit mit dem Chef LeS Militair cabinetS. — Nachmittags um 3 Ubr fand im Weißen Saale deS hiesigen Tchloffes die Vorstellung der in diesem Jabre zum Uebertritt in die Armee in Aussicht genommenen Cadetten vor dem Kaiser statt. Berlin, 11. Januar. (Telegramm.) Der General Fcldmarschall Gras Vlnmenthal ist auf ärztliche» Anrathen gezwungen, fick von allen Festli^kestev diese» Winters -ern zudaM»:- -Infolgedessen wirv* chn der ^rioneruagssrier am 18. Januar im kiesigen königlichen Schlöffe ein anderer Träger des Reichspaniers bestimmt werden und auch eine Verschiebung der übrigen Träger der Reichsinsignien stattfinden. Näheres hierüber wird morgen berichtet werden. (Wiederholt.) 8. Berlin, l 1. Januar. (Privattelegramm.) Die Meldung, daß beim Reichskanzler in der nächsten Woche ein allgemeiner parlamentarischer Abend geplant sei, zu dem auch frühere Abgeordnete Einladungen erhalten würden, ist in dieser Form nicht richtig. E» liegt dabei eine Ver Wechselung mit einem Mahle vor, welcbe» der Reichskanzler zu geben beabsichtigt und zu welchem die Präsidien des Reichstags und deS preußischen Landtag», sowie verschiedene hervorragende Parlamentarier Einladungen erhalten sollen. v. Berlin, 11. Januar. iPrivatt elegramm.) Den, in der vergangenen Nackt in Karlsruhe im achtzigsten Lebens jabre verstorbenen hochverdienten Politiker Äugnft Lamey widmet die „Nat.-Ztg." folgenden Nachruf: „Er war der Schöpfer jener liberalen badischen Gesetzgebung der sechziger Jahre aut den Gebieten der inneren Verinattung und der Beziehungen zwischen Staat nnd Kirche, wodurch Baden die Bezeichnung atS „liberaler Mustrrstaat" erhielt. Sie war häufig von Gegnern angewendet, ironisch gemeint, aber sie hatte ihre volle Berechtigung; diese Schöpfungen haben sich den leiden- schastlichsten Angriffen gegenüber seit einem Mrnschrnalter in Baden bewährt, und wo, wie in Preußen, fie bei der Reform der innere» Verwaltung Anregung gegeben, da haben auch diese sich alS fruchtbar erwiesen. Lamev war einer der letzter, hervorragenden deutschen Politiker, welche schon nn Jahre 1848 einer Volksvertretung angehört haben: in jedem Stunajahre war er in dir zweite badische Kammer gewählt worden, der er aber zunächst nur biS 1852 angebörtr. Geboren am 27. Juli IÜ16 in Karlsruhe, war er 1848 Rechtsanwalt in Freiburg. Dort wurde er in den fünfziger Jahren Professor der Rechte, und als solcher berief ihn der Großherzog 1860 an die Spitze deS Ressorts de- Innern in dem Ministerium, in welchem Frhr. v. Roggenbach Minister der auswärtigen Angelegenheit war. Wie fest die liberale Nationalvorte, auf diejeS Ministerium gegen alle großdeutschen und mittelstaal lichen Machrnsckasten zählen konnte, daS erwies sich 1863, ale- der deutsche Fürstenlag in Frankfurt a. M. zusammentrat, dem allein der König von Preuße» fern blieb: der von dem Ministerium Lanicy-Roggenbacti berathene Großherzog von Baden vertrat allem, aber unerschütterlich in diesem Fürsten-Parlament den einzigen G. danken, durch welchen die Einheit Deutschlands erreichbar war, d-m der preußischen Führung. Als der preußische Verfassungsstreit pm dann immer schlimmer verwickelte und Herr von Bismarck hiertun wie durch die europäischen Verhältnisse grnöthigt wurde, die inzwsick brennend gewordene ichleswig-holsteinische Frage in einer für mr deutsche öffentliche Meinung zunächst dunkle» Art zu beireibe ., Lamey eine Weile z» Denen gehört, welche an Preußens Berns znr Emlg»ng Deutschlands zweifelhaft wurden. Dir gefährliche Lage, m d e gerade Baden beim Herannahen der Krisis von 1866 aerirlh, »ivcm es, »mgebrn von den Gegnern Preußens, vo» diesem obgeschnitten war, mag dazu beigetragen haben. Als Roggenbach ans dem Ministerium cniStrat und in dem Frhr». von Edelsheim einen mindestens zur Neutralität hinneigenden Nachfolger erhielt, biied Lamey in d>m Regierung. Eine natürliche Folge dieses Fehlers war sein Austritt aus dein Ministerium nach der Entickeidung von Königgrüy zu Gunsten Preußens. Aber wenn Lamey's amttiche Wirksamkeit da mil beendet war, so wurde die parlamentarische des hervorragende» Mannes »in so verdienstvoller. Dein Reichstag zwar lat er mn zweinial für kurze Frist, 1871—74 und 1879, angehört, aber de, badische» Zweiten Kammer ununterbrochen bis zu seinem Ausscheiden aus dem politischen Leben im Jahre 1892, und zwar während de, letzten siinszedn Jahre als Prästdent, allezeit der anerkannte Führe, der natlonaliiberalen Partei seines Landes, besten Gesetzgebung und Verwaltung in liberalen Bahnen, dessen Bevöjkeruiig tn denen de, nationalen Politik zu leiten daS Werk und das Verdienst seine Lebens war." (ü Berlin, 14. Januar. (Privattelegraniui.) Aus A» regung der in den umliegenden Glaasabrtten beschäftigten Arbeiter circulirt in säinintlichen Glasfabriken Deutschlands eine Petition an den Reichstag um Nicktaunah»,e der 88 3 und 9 deS Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb, da eS unmöglich sei, ohne riesige Material und Arbeitsvcrschwendung Flasch«» mit einem beflimnilen Sollinhall berznsullen. (Wiederholt.)
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