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MiMM-Nr. 1S E Erscheint : Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt schaft" und „Mode sllr Alle" Abonnement: Monatlich 48 Pf., vierteljährlich Mark 1.30 bei freier Zustellung ins Haus, durch die Post bezogen Mark 1.41. öeMS-kMM Illig WW NN AS MMNen KUMlStS WS SöS MMöS sll pillMltz WM.-Mk.: woaiSSvIMWSW Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünf mal gespaltene Zeile oder deren Raum 15 Pf., Lokalpreis 12 Pf. Reklame 30 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Taris. — Erfüllungsort ist Pulsnitz. fön sinn 6ms<is1MMsr;1inrinft Nulqniik umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S-, Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nieder- nMoviutl )ui. veil NMlvgkltUttvucMkt rlliollils steina,Weißbach, Ober- u.Niederlichtenau, Friedersdors-Thiemendors, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. Nr. 44. Sonnabend, 10. April 1915. 67. Jahrgang. Nachstehend wird im Anschlusse am die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 18. Februar 1915 — 517 m i. — in Nr. 41 der Sächsischen Staatszeitung und der Leipziger Zeitung vom 19. Februar 1915 die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 31. März 1915 — R.G.Bl. S. 202 —, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Sxeisekartoffeln vom 15. Februar 1915 — R.G.Bl. S. 95 — noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, denS. April W15. Ministerium VSK Innern. Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Sxeisekartoffeln vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 95). Dom 31. Mürz 1915. Auf Grund des 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 516) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. In der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 95) werden folgende Aenderungen vorgenommen: 1. Dem 8 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: „Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen." 2. Im § 5 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Sie gelten ferner nicht für Salatkartoffeln und nicht für solche Kartoffeln, welche laut ortspolizeilicher Bescheinigung in Mistbeeten gezogen sind und vor dem 15. Junk 1915 geerntet und verkauft werden " 3- . Im 8 5 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „Die Höchstpreise gelten bis zum 25. April 1915 einschließlich nicht für Saatkartoffeln. Als Saatkartoffeln gelten nur Kartoffeln, die aus Saatgutwirtschaften stammen die von der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft oder von landwirtschaftlichen amtlichen Vertretungen anerkannt sind." Artikel 2. Diese ^Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 31. März 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. ÄllOWmf. I. Dem Bundesrat liegt der Entwurf einer Verordnung über die Versorgung der minderbemittelten Alassen vor. Der Erlaß der Verordnung ist in rüdester Zett zu erwarten. der rNastnnhmen sollen schon seht sür Rechnung des Reich» in grösserem Umfange Speisekartoffeln aufgekauft werden. Dle Königliche AmtShauptmannschast hat mit dem Aufkauf beauftragt: I . Sämtliche landwirtschaMche Genossenschaften ihre, Bezirk»: Uhyst, Burkau, Brauna, Elstra, Gersdorf, Sroßgrabs, Rauschwitz, Höckendorf, Krakau, Neukirch, Reichenbach, Schmorkau, Weißbach, Bretnig, Hau», walde, Pulknitz, sowie 2 Hie Zivwen Bowbach L Paatz-Kamenz, Schöne-Kamenz, Trepte-Kamenz, H-rzog-Bischheim, Valtin-Elstra. Die Kartoffeln sollen auf Lieferung vom 20. April abgekaust werden mit der Maßgabe, daß Bestimmung des Lieferungkterminek Vorbehalten wird. Den Ver käufern wird der gesetzliche Höchstpreis für Speisekartoffeln (4,32 M bezw. 4.60 M) zugebtlltgt, sowie ferner für Aufbewahrung, Behandlung und Risiko eine Gebühr, die beträgt bet einer Entnahme von Kartoffeln zwischen 20. und 30. April 1 M, zwischen 1. und 9. Mai 1,50 M, zwischen 10. und 19. Mai 2 M, zwischen 20. und 31. Mai L.50 M, zwischen 1. und 9. Juni 3 M, zwischen 10. und 19. Juni 3,50 M, zwischen 20. Juni und später 4 M für den Zentner. Wünsch- der Verkäufer hinsichtlich de» AbnahmetrrminS werden nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Sollte ein freihändiger Ankauf zu diesen Bedingungen nicht möglich sein, so wird nötigenfalls die Enteignung nach dem Höchstpreisgesehe er- folgen, bei welcher dann die Zahlung der angegebenen Zusahgebühren zum Schaden der Verkäufer fortfallen würde. II. Die Gemeindebehörden haben die obengenannten Aufkäufer nach jeder Richtung zu unterstützen und ihnen die Ergebnisse der Kartoffelerhebung zur Verfügung zu stellen. III. Die Gemeindebehörden haben Vorstehendes auf ortsübliche Weise nochmals allgemein bekannt zu geben. königlicko Kmtsbauptmannscbakt Kamenz, am 8. April 1915. LWM! ' Wandlung des WlagnaKulten Meljles! I. Nachdem sich hersurgestrM hat, daß einzelne Mühlen sich in unverantwortlicher Weise an da» unter dem 1. April erlassene Mablvorbot nicht halten, vr- nsuert hiermit die Königliche AWtrhauptmannschaft Vas Verbot Ves Mablens von loggen unv >Velzen bis auk unbostlmmto Seit. Müller, die dem zuwtderhandeln, werden ohne Weiterer aur der Mühlenvereinigung aurgeschlossen werden. Wetter vermahlen werden darf nur dasjenige Getreide, das der auksonderungsberechtigte Landwirt für seinen Bedarf auf 1 Monat zur Mühle bringt. Dar Mahlverbot ist notwendig, weil der Bezirk zur Zett auf mehrere Monate mit Mehl versorgt ist und die grotzo Sokadr besteht, daß bet Htnzumahlen neuen Mehler die Aufbewahrung und Behandlung der alten Mehler in der jetzt einsetzenden wärmeren Jahreszeit Immer fcdwlsrlger wird. II. Daher wird auch jeder private Ksusdalt aufgefordert, dar für den Bezirk beschlagnahmte Mehl gut und trocken aufzubewahren und, wenn er in Tücken liegt, von Zeit zu Zeit UMZUWSttveN, wenn er dagegen lose in einer Kiste verwahrt wird, in kurzen Zwischenräumen durcksuardettsn. Die Medlfäcks dürfen nicht aus Gtein gestellt werden; Meblkisten find offen aufzubewahren, damit die Luft htnzutreten kann. III. Die Gemeindebehörden haben Vorstehender vor autzorordonUlckon IVlcktigkett wegon npchmalr auf orttübltche Weise bekannt zu geben und auf die Einhaltung der Angeordneten ihr ständiger Augenmerk zu richten. Di« Sonvarmerio hat namentlich dar Mahloerbot (Ziffer I) auf dar Schärfste zu überwachen. KSnlgNcdo klmtsbauptmannsckatt Kamenz am s April 1915 MßklW M AchMgÄlDl Ml«. Durch das Königliche stellv. Generalkommando des XII. (1. K. S.) Armeekorps ist erneute Musterung befohlen worden. kln vor Musterung baben tettzunsbmen: 1. Sämtliche noch nicht eingestellten ausgebildeten Wehrpflichtigen im Alter von 20 bis zu 45 Jahren, einschließlich der laut Paßeintrag als seid- und garnisondienstnnfähig Bezeichneten und der Ausgemusterten.