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TharM Men, Mklilchn und die UmMuden. » Imlsblnll für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf, durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf- Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg- Pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und V«.'Na., von Martin Borger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. No. 11. s Dienstag, de« 26. Januar sij 18S7. Bekanntmachung, die Vcrhänanng der Hnndesperre betr. Nachdem bei der bezirksthierärztlichen Sektion des am 18. dieses Monats in Kleinschönberg getödteten Hundes, - gelber, männlicher Wachtelhundbastard, ungefähr st, Jahr alt — sich bestimmt herausgestellt hat, daß dieses Thier mit der Tollwuth behaftet war, wird hiermit die HunSesperre bis mit 18. April laufenden Jahres über Rleinfcböubrrg und die bis zu 4 Kilometer davon entfernt gelegenen Orte Kaufbach, Unkersdorf, Hühndorf, Wilsdruff, Birkenhain, Sachsdorf, Klipphausen mit Neudeckmühle, Lotzen, Lampersdorf, Sora, Röhrsdorf, Weistrovv Nieder- wartha und Wildberg dergestalt angeordnet, daß bis zu diesem Tage alle Hunde eingesperrt zu halten oder nur mit gut paffendem Maulkorbe versehen an der Leine auszuführen sind. Wegen der ähnlichen Beschränkungen unterliegenden Benutzung der Zug-, Hirten- Fleischer- und Jagdhunde wird auf die Bestimmungeu in 8 26 Abs. 4 und 5 der zum Reichsgesetze vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, erlassenen Königlich Sächsischen Ausführungs-Verordnung verwiesen. Hunde, welche diesen Vorschriften zuwider frei umherlaufend betroffen werden, sind sofort zu tödten, und können Zuwiderhandlungen gegen vorbemerkte Anordnungen nicht blos nach 8 66 Punkt 4 des erwähnten Reichsqesetzes als Uebertretnngen, sondern — worauf noch besonders hingewiesen wird — bei wissentlicher Verletzung derselben aus 8 328 des Reichsstrafgesetzbuchs als Vergehen mit Gefängnis; bestraft werden. Hiernach haben dre betreffenden Ortsbehörden be; Gutsvorsteher das Nothige anznordnen und zu überwachen. Meißen, am 22. Januar 1897. Königliche Amtshanptmannschast. I. V. Merisel, Regierungsaffessor. Bürgermeister knrsiun. Offene Rachtwiichterstellen. Die hiesigen keinen mit denen ein jährliches Gehalt von je 300 Itzik, (ohne Pensionsberechtigung) verbunden ist sollen am L. Marz d. I. anderweit besetzt werden. Dem einen der beiden Nachtwächter sollen gegen eine Oxknsvevgükung von I001tzkk. jährlich die »«ixung im neuen NsikkLuse, die damit zusammen hängenden Obliegenheiten, die »«nxussksttung des und ennge Klsine^e knbsitsn mit übertragen werden. .. OvnunUe und knsktias ZLings welche sich um diese stellen bewerben wollen, mögen ihre »LlKslnenksssKvn Lenuvkv nnter Bei fügung snxtl.vk^ Leugnis^ dem unterzeichn . brs spätestens den 6. Februar d. I. zukommen lassen. Wilsdruff, am 22. Januar 1897. und Gestellungsscheine anzumeldsn. Wilsdruff, den 2. Januar 1897. Der Bürgermeister. Bursian. die Anmeldung der Wehrpflichtigen zu den Nekrntirungsstammrollen betreffend. Nach 8 25 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 haben sich alle Wehrpflichtigen nach Beginn der Militärpflicht (d. h. nach dem 1. Januar des Kalenderjahres, m welchem ste das 20. Lebensjahr vollenden) in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Rekrutirungsstammrolle anzumelden. Dnestr Verpflichtung u^ auch diejenigen Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge, über deren Dienstpflicht noch nicht endgiltig durch die Ober-Ersatz-Kommission entschieden worden ist, und Rekruten, welche noch nicht zur Einstellung gelangt sein sollten und sich im Besitze eines Urlaubspasfes befinden. Die Anmeldung hat bei der Ortsbehörde desjenigen Orts zu erfolgen, wo Ler Militärpflichtige seinen Aufenthalt bsz. Wohnsitz hat. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich gewöhnlich aufhalten, zeitig abwesend (auf der Reist begriffen, auf See befindlich etc.), so haben ihre Eltern Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, ste zur Stammrolle anzumelden. Die zum einjähria-freiwilligen Diensts berechtigten Militärpflichtigen haben sich, falls sie nicht bereits znm aktiven Dienst eingetreten find, bei dem Civil- vorsitzenden der Ersatzkommission "ihres Aufenthaltsortes unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines schriftlich oder mündlich zu melden und ihre Zurückstellung von der Aus hebung zu beantragen. Bei der erstmaligen Anmeldung zur Stammrolle ist, dafern die Anmeldung nicht in, Geburtsorts selbst erfolgt, -as Geburtszeugnis;, bei Wieder holung der Anmeldung aber der im ersten Gestellnngsjahre ertheilte Loosungsschein vorzulegen. Sollte ein Militärpflichtiger nach erfolgter Anmeldung zur Stammrolle seinen dauernden Aufenthalt ober Wohnsitz wechseln und nach einem anderen Aus- Hebungs- oder Musterungsbezirk verziehen, so hat er solches behufs Berichtigung der Stammrollen sowohl dein, Abgangs der Behörde, welche ihn in die Stammrolle aus genommen hat, als auch nach der Ankunft an, ncusn Mute derjenigen Behörde, welche daselbst die Stammrollen führt, spätestens innerhalb 3 Tagen zu melden. Wer diese vorgeschriebenen Meldungen unterläßt, wird mit Geldstrafe dis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 5 Tagen bestraft. Es werden hiermit alle Diejenigen, welche nach den vorgedachten Bestimmungen der deutschen Wehrordnung hier meldepflichtig sind, aufgefordert, sich in der Zeit vom 15 Januar bis 1. Februar dieses Jahres behufs Eintragung ihrer Namen in die Rekrutirungsstammrolle in der hiesigen Rathsexpedition unter Beibringung ihrer Geburtsscheine oder Loosung», Bekanntmachung, die städtische« Anlage« betreffend. Das für das Jahr 1897 aufgestellte Anlagenkatastsr für die Stadt Wilsdruff liegt vom Donnerstag, den 21. dieses Monats, ab in der hiesigen StaStkämmerei zur Einsichtnahme für die betheiligteu Anlagepflichtigen aus und es sind etwaige Reklamationen gegen die darin ausgeworfenen Beträge binnen 14 Tagen, vom Auslagetage an gerechnet, bei dem unterzeichneten Stadtgemeinderathe anzubringen. Die Reklamationen haben nicht Sie Wirkung eines Aufschubes der Bezahlung. Es ist zu entrichten in der Zeit vom l. bis spätestens Sen 14. Februar v. ). der 1. Termin Grundsteuer nach 2 Pfennigen für die Einheit, der 1. Termin städtische Anlage nach Maßgabe des aufgestellten Catasters. Hierüber ist zu bezahlen iu der Zeit vom 25. bis spätestens 3s. Januar d. I. die Hundesteuer. Nach Ablauf obiger Termine beginnt das Beitreibungsverfahren. Wilsdruff, am 20. Januar 1897. Der Stadtgemeinderath.