Volltext Seite (XML)
7 m»? Weikeritz-Ieitnng ,u "1 'if:t Nl't 20. Februar 1857. Inserat, - werdest ^mlt 8 Pfg. fssi dl, , Zeile berechn^ ch und in alle« - Expeditionen , angenommen. Freitag. Erscheint^ Dienstag» und Freitag». Zn beziehen durch alle Postanstal- ten. Preis prn Quart.tüNgr. -,.ü . . . . -i . . u Ein unterhaltendes Wochenblatt für den Bürger und Landmann , u- > -i"--'- . Verantwortlicher Nedacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Der Entwurf zur Gewerbeordnung für das Königreich Sachsen. IV. Die in dem letzten Artikel mitgetheilten Grundsätze beziehen sich nur auf die Gewerbe suir 3—7 und berühren nicht die freiett und Polizeigewerbr. Die letzter» sind in 8—14 abgehandelt. Freie bewerbe find: Erd arbeiten, Holzspalfen und andere grobe Hand- und Tage, löhnerarbeiten ähnlicher Art; Pflastern und Steinsetzen, Älebarbeit in Lehm, Anfertigung von Strohdächern; grobe Holzarbeit, Schindel- und Schachtelmachen, Anfertigung der Spielwaaren, Holzkämme, Bürsten in den tz. 147 angegebenen Landesthcilen; Siebmachen, BesenbiNdtn, Topfstricken, Kesselflicken; Coloriren, Verfertigung einfacher Papparbeiten, Stuhlflechte», Cigarrenmachen, Blumen machen, Strohflechten, Strohnähen, Klöppeln, Häkeln und Flechten, überhaupt die sogenannte Handarbeit im Posamentierfache. Weißnähen, Sticken, Stricken, Hand spinnen, Schuhflickerei und Flickschneiperei (d. h. Aus besserung bereits gebrauchten Schuhwerks und gebrauchter Kleider), Bleichen, Waschen, Plätten, Verfertigung von Frauenputz, Frauen- und Kinderkleidern, so weit sic nicht in den Fabrikbetricb übergehen; ferner: das Backen von Schwarzbrod und der Handel mit landwirthschaftlichen Erzeugnissen auf dem Lande (in der Stadt ist Concesfion nöthig), endlich alle in den übrigen Rubriken nicht er wähnten Erwerbszweige. Sie können ohne besondere Er- laubniß von Jedermann betrieben werden. Die Polizeigewerbe hängen von Concession der Obrigkeit ab, di» zugleich eine besondere Verpflichtung auf Regulative und Taxen vornehmen kann. Hierher ge hören: Aufläder, Packer, Lastträger. Senftenträger, Lohn diener, sogenannte Commissionairs, Fremdenführer, Boten, Gütcrbestätiger, Wäger, Messer, Leichenwäscher, Leichen bitter und ähnliche Dienstleistende (tz. 8), Fiaker, Drosch ken- und Omnibuskutscher (tz. S), weiter der Schenk- und Gastwirthschaft, da» Befugniß zum Brauen, Branntwein brennen, Destilliren, zum Wein- und Spirituosenhandel u. s. w (tz. IO), das Musikmachen (tz. 11), die Geschäfte des Pfandleihens, des. Gesindevermiethens,. sogenannter Agenturen - und Comissionsbureau.', der Auswanderungs agenturen, der Auktionatoren u. s. w. (tz. 12), die Er richtung und Unterhaltung von Turn-, Fecht-, Schwimm- und Reitschulen, von Badeanstalten, die Production von Sehenswürdigkeiten und Schaustellungen aller Art, das Herumzichen mit Sehenswürdigkeiten und Schaustellungen; stehende Theater und herumziehende Schauspielergesellschaf ten können nur vom Ministerium des Innern concessionirt werden (tz. 13). Nücksichtlich solcher Gewerbe, welche zwar einem der folgenden Abschnitte in gewerblicher Hin sicht angchören, deren Betrieb aber in polizeilicher Hinsicht von besonderer Wichtigkeit ist und einer besonderen Controle bedarf, wie z. B. Schornsteinfeger. Bauhandwerktt, Schlosser, Abdecker, ist den Polizeibehörden porbchaktd«/ abgesehen von den gewerblichen Vorschriften, noch besondere Verpflichtungen der Mitglieder und besondere Regulativs in polizeilicher Hinsicht (nach Befinden unter Anweisung bestimmter Bezirke) eintretrn zu lassen, mit det Wirkung, daß deren Beobachtung zugleich als Bedingung des Gk-.' werbebetriebS anzusehen ist (§. 14). - Der Betrieb der Pö.lizeigewerbe steht unter Aufsicht der Behörde. Die Betreibung eine^ der in tz. 8— llt genannten Gewerbe ohne Concesfion' ferner Vie Uebet-- tretung der für die Ausübung dieser Gewerke geMtkh besonder» Bedingungen und gegebenen Vorschriften find mit, Geldstrafe bis 20 Thaler oder entsprechendem Gefängnis dieselben Vergehen in Bezug aus eins der in tz. 12 unV 13 genannten Gewerbe mit Geldstrafe bis 100 Thtrser oder Gefangniß bis vier Monate zü belegen. (H., 24S). ' V!.. . . Die innungsmäßigen Gewerbe find so recht eigentlich der Kern des Entwurfs. Mitglieder einer In nung find l) alle im JnnüNgSbrzirkc wohnhafte Meister- (danach haben die Landmeister all« Pflichten tineS städtische«» Gewerbtreibenden zu erfüllen); 2) verabschiedete Soldaten, welche mindestens sechzehn Jahre gedient, oder während! der gesetzlichen Dienstzeit einem Feldzüge betgewohnt oded den Grad eines Unteroffiziers erlangt haben, sobald st« die Meisterprüfung bestanden und di« Aufnahme in die betreffende Gemeinde gefunden; 3) die im JnnungSbezirk« wohnhaften Mcisterswittwen unter Leitung jlneS Werk meisters; 4) di« Inhaber solcher im JnnungSbezirk« be< findlichen Werkstätten deS betreffenden Gewerbes, welche für Rechnung Unmündiger mit besonderer Bewilligung der Obrigkeit unter Leitung eines geprüften Werkmeister- port betrieben weiden. Als Meister ist Jeder aufzunehmen, der n) das 25. Lebensjahr vollendet, b) die Meisterprüfung mit Erfolg bestanden, oder Dispensation erlangt, oder bereits einer andern Innung desselben Gewerbes im Lande angehört, oder mit Concesfion bereit- drei Jahre vor Erlgß der Gewerbeordnung dasselbe Gewerbe im Jnnungshezirke auS- geübt, c) das Bürgerrecht des gewählten Wohnorts oder Erlaubniß auf dem Lande erlangt und fi) die sestgestellten Aufnahmegebühren, Gemeinde-, Armen- und Unterstützungs kassenbeiträge erlegt hat (bei den in der Ablösung be griffene» geschloffenen Innungen sArt. Ilk. der W.-Ztg.j ist ein Beitrag zur Entschädigung alter Mitglieder zu zahlen). Jedes Jnnungsmitglied hat das Recht: I) sein Gewerbe innerhalb des Gebiets der.Innung und der Beschwerdeführung gegen jeden Eingriff eines Unbefugten in das besorrdere Arbcits- oder HandelSgebiet auSzu- üben, 2) Gesellen zu halten (mit Ausnahme der Soldaten),