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Erscheint wöchentlich drei Nal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. AbonnementSpreiS beträgt vierteljährlich 1 Marl 20 Pf. prreouwerauäo. AiyciM Inserate werden bis spätestens Mittags deS vorhergehenden Tages deS Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. für Zwönitz un-^Ungegend. Redacteur und Verleger: C. Bernhard Ott in Zwönitz. 4Z Dienstag, ten IS. September 1876. 1. Jahrg. Bekanntmachung. Da wiederholt wahrgenowmen worden ist, daß in hiesiger Stadt Baute«, namentlich Reparaturbaute« vorgenommen wurden, oh«e das die Bauunternehmer, bez. die Baugewerlen die hierzu unbedingt nothwendige baupolizeiliche Erlaubniß eingeholt haben, so wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß die Bauordnung der Stadt Zwönitz Anwendung leidet, 1) auf alle Gebäude, welche zur Bewohnung oder zu irgend einem anderen Zwecke dienen und zwar: n. auf Neubaue, einschließlich bloßer Anbaue, sie mögen auf einer neuen Stelle oder auf dem alten Grunde aufge führt werden, b. auf Reparatur, Um- oder Einrichtungsbaue, dafern dieselben mit Veränderungen an Aeußeren der Gebäude oder an wesentlichen GebSudetheilen, insbesondere auch an Feuerungsanlagen verbunden sind; 2) auf Einfriedigungen, sowohl der an den öffentlichen Plätzen, Straßen, Gassen gelegenen Gärten, Gehöfte und Vorplätze, als auch zwischen Privatgrundstücken. Zu allen Bauten und baulichen Anlagen der vorgedachten Art, sowie in allen anderen Fällen, wie solches in der Bauordnung be sonders vorgeschrieben ist, bedarf es der vorgängigen Erlaubniß der Gaupolizeibehörde, und es hat der Bauunternehmer im eigenen Interesse solche so zeitig als möglich nachznsuchen. Einer Genehmigung bedarf es nicht wenn eS sich handelt um I. Herstellung von Gartenlauben; II. a. bei Abtragung oder Aufführung von Wänden, mit Ausnahme solcher, auf den Balken oder Gewölbe ruhen, b. bei Einziehung neuer Balten, <r. bei Reparatur der Dachbedeckungen, 6. bei Reparatur von FeuerungSanlagen, Schornsteinen und Schornsteinköpfen, durch Putzarbeit oder Einziehung einzelner Steine; III. ». bei massiver Untermauerung der nicht nach der Straße zu gelegenen Umfassungen, b. bei Setzen und Verändern von Stubenöfen und Kochmaschiuen in solchen Räumen, in welchen dergleichen schon bisher angebracht waren und diese den gegebenen Bestimmungen entsprechen, insofern damit eine Veränderung oder Lage und Dimension der Feuerstätte oder des Mauerwerks oder der Essen der Gebäude nicht verbunden ist; IV. u. bei Anfertigung neuer Fußböden und Decken, b. bei Reparaturen an Thüren und Fenster, 0. Verzierungen oder Decorationrn im Innern der Gebäude. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen wird sowohl der Bauunternehmer, als auch jeder verantwortliche Baugewerke ohne alle Nachsicht mit der gesetzlichen Strafe belegt. Zwönitz, am 15. September 1876. Schönherr, Bürgermeister. Tagesgeschichte. Berlin, 16. Septbr. Die Petersburger Nachricht der Pariser France über ein angebliches Schutz- und TrutzbÜndniß zwischen Ruß land und Deutschland wird bestunterrichteterseitS als eine müßige Er findung bezeichnet. — Die große Frage: ob Krieg oder Frieden? scheint sich in einer der Vernunft und dem Frieden zusagenden Weise ordnen zu wollen. Alle Großmächte ermahnten die Pforte einmüthig, den Waffenstillstand bedingungslos anzunehmen. Eia bloßer Waffenstill- stand, der nicht zugleich die FriedenSbedingungen in sich schließt, ist für Serbien günstiger als für die Türkei, deren Borrathskammern geleert sind, während Serbien fortwährend Zufuhr erhält. Doch scheint die Pforte vor dem einmüthigen Willen Europa'» Halt zu machen. — Nach der Mittheilung eines welmarischrn Blattes wurde vor einigen Tagen bei dem socialistischei, Colporteur Kettel in Apolda eine rothe Fahne, welche bei einem kürzlich daselbst veranstalteten Volksfeste entfaltet worden war, auf polizeilichen Befehl abgeholt, und eS bleibt abzuwarten, was darauf bin weiter geschieht. Kettel hat gegen die Beschlagnahme der Fahne protestirt. — Der „D. ReichSanz." bemerkt: „Schon wiederholt ist darauf hingewiesen worden, wie nothwendig eS ist, die Aufschrift von Briefen rc nach solchen Läudern, in denen die deutsche Sprache wenig oder gar nicht gebräuchlich ist, in lateinischen Schriftzügen abzufassen. Wie häufig gleichwohl diese einfache Vorsichtsmaßregel, zum eigenen Nach theil des correspondirenden PublicumS, vernachlässigt wird, ergiebt die auS zuverlässigster Quelle mitgetheilte Thatsache, daß bei einer neuer dings vorgenommenen Durchsicht der auf dem Postamt zu Porto Alegre (Brasilien) lagernden Griefe sich 53 in Deutschland, Oesterreich und in der Schweiz aufgegebene Briefe — darunter 17 eingeschriebene — vorfanden, welche, weil die bezüglichen Adressen mit deutschen Buch staben geschrieben waren, als unbestellbar zurückgelegt worden waren." — Im Erfurter Rathhause ist bei Abbruch der alten Mauer eine Kapsel mit Goldmünzen, angeblich im Werthe von 8000 M., ge sunden worden. — Die von der Geraer Bank auSgrgbenen 100 Marknoten werden mit dem 30. September werthlos. Gotha, 14. Septbr. (Dr. I.) Unsere städtischen Behörden haben die Einführung der facultativen Leichenverbrennung genehmigt. Dieser Tage hat die Stadtverordneten Versammlung, einem Anträge deS StavtralheS entsprechend, beschlossen, daß die von dem hiesigen LeichenverbrenoungSverein angeborene Summe von 15,000 M. zur Errichtung eines VerbrennungSapparales nach Siemens'schem Muster anzunehmen und zur Ausführung des Baues auf dem neuen Fried- Hofe zu schreiten sei. Gleichzeitig wurde ein hierauf bezügliche- Statut genehmigt, demzufolge die Leichenverbrennung nur eintreten soll, wenn ein dahingehender formeller Wunsch, sei eS in Gestalt einer letzwilligen Bestimmung, sei eS in Gestalt eines Antrag- der zur Fürsorge für die Bestattung verpflichteten Persönlichkeiten, vor liegt, wenn ferner da- Gutachten des Stadtphhsikus nach Feststellung der Umstände, unter denen der Tod der betreffenden Persönlichkeiten erfolgt ist, jede Möglichkeit einer auf verbrecherische Weise erfolgte« Tödtung ausschließt, und endlich der OrtSpolizeibebörde genügende Sicherheit für die pietätvolle Behandlung der Asche geboten wird. Diese Asche wird nach der Verbrennung in einer Urne gesammelt, die entweder den Hinterbliebenen aoSgehändigt oder ans dem Fried- Hofe aufbewahrt wird. Dieses Statut bedarf noch der Genehmigung der Staatsbehörde. Daß dieselbe erfolgt, darf, da die hiesige Re gierung sich früher schon der Sache günstig geäußert hat, als sicher angesehen werden. Stuttgart. Der „Württemb. StaatSanz." enthält folgende offenbar amtliche Notiz: „Neuester Nachricht zufolge ist die Ein wanderung junger Deutscher nach Frankreich seit einiger Zeit wieder in der Zunahme begriffen, obgleich die ungünstigen Verhältnisse für