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drei M-l, früh v Uhr angnummzn und kostet die dreigespaltrne CorpuSzeile lV Ps , t^ter.Eingesandt- 20 Pf. Lrrinafter Jnseratenbetrag 2ü Pf. — LmMr« Nummer 10 Pf. sowie die Unteroffizier - Vorschule zu Marienberg rönnen sich junge t bei den heimathlichen Bezirks-Kommando bez. bei der Unteroffizier-Borschule persönlich in Diese Zettschrl Dienstag«, Doi lostet einschließlich „ ttiM««e»eaa^- vtrrtelMrltch 1 Mark dö Ps. Nummer der ZeitungSpreiSliste «338. Eepufprechfte«« Mr. L». Bestellungen «erde« Lei allen Postanstaltrn de« deutsch« Reiche«, für Wschoftwerd» und Umgmeud bei «ns«« Zeitungsboten, sowie in d« Exped. d. Bl. angenommen. AWatuuvfLusLtgfte» 8«Hr»«»» Zwangsversteigerung. Dar im Grundbuche auf den Namen Johmm August Ritsche eingetragene Grundstück (Nahrung), Folium 1 des Grundbuch» für Connewitz, bestehend au» einem Wohnhause mit gewölbtem Zuchtviehstall, Futterboden, Gerüche- und Holzraum, Keller und 3 Anbauten, sowie Scheune mit Keller, Nr. 1 de» BrandkatasterS, und den Parzellen Nr. 1, 45, 46, 66, 73, 75, 117, 118, 119, 132, 137, 139, 142, 152, 157, 159, 163, 165, 187, 190, 193, 200, 201, 202 deS Flurbuchs, nach dem Flurbuche 4 da 26^ n groß und mit 149,«, Steuereinheiten belegt, geschätzt auf 13,234 Mk. — Pfg., soll an hiesiger GerichtSstrlle zwangsweise versteigert werden und ist der 13. Juli 1898, Vormittag« 1« Uhr, als Berstrigerungstermi«, der 27. Juli 1898, Vormittags LV Uhr, als Termin zu Verkündung de- VertheUmrg-plau- anberaumt worden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältnisses kann in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. Bischofswerda, am 17. Mai 1898. Königliches Amtsgericht. Ass. Billert. ".-M Bekanntmachung über den nächsten Aufnahmetermin in die Toldatenknaben - Erziehungsanstalt z« Meiustrnbpen und über Anmeldungen für einzelne Aufnahmen in die Unteroffizier-Vorschule zu Marienberg. 1) Die Soldatenknaben - Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen nimmt Söhne gut gedienter Unteroffiziere und Soldaten der Königlich Sächsischen Armee im Anschlüsse an den 8jährigen Kursus der Volksschule bez. nach erfolgter Konfirmation auf. Die Sühne solcher Väter, welche der Armee nicht angehört haben, finden bei der Aufnahme nur ausnahmsweise Berücksichtigung. 2) Die Anmeldung für den nächsten Aufnahme- termin zu Ostern 1899 hat von jetzt ad beim Kriegs-Ministerium bis spätestens im Monat Dezember zu erfolgen und sind hierbei folgende Ausweise beizubringen: s) die standesamtliche Geburtsurkunde des Knaben; b) das kirchliche Taufzeugniß oder eine Tausbescheinigung; v) ein ärztliches Zeugniß überden Gesundheitszustand des Knaben mit Angabe über Körpergröße und Brustumfang: ck) die Impfscheine, einschließlich über Wiederimpfung; s) ein Schulzeugniß nach dem auf Seite 204/205 deS Königlich Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1874 enthaltenen Muster; k) ein ortsbehördlicher Nachweis über die näheren Familien- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen; x) bei bevormundeten Knaben die schriftliche Einwilligung der ObervormundschaftS-Behörde; d) der Militärpaß und da» FührungS-Attest de» Vater», wenn derselbe nicht mehr aktiv dient; i) die HeirathSurkunde der Eltern de» Knaben und L) dir Sterbeurkunde der Eltern bei Waisen. 3) Bei dem außer-- ordentlichen Andrange haben zunächst nur solche Knaben Aussicht zur Aufnahme, welche bei guten Schuleensuren folgende Mindestmaße besitzen: bei 13*/, Jahren 140 ow Körperlänge und 66 bis 71 ein Brustumfang, bei 14 Jahren 142 om Körperlänge und 67 bi» 73 om Brustumfang, bei 14 V, Jahren 144 em Körperlänge und 68 bi» 74 em Brustumfang. 4) Die Zöglinge der Anstalt zu Klein st ruppen werden in der Regel nach einem Jahre in die Unteroffizier-Borschule zu Marienberg überführt, aus letzterer nach 2 Jahren in die dortige Unterosfizierschule versetzt und aus dieser nach weiteren 2 Jahren. in die Armee eingestellt. 5) Die Unteroffizierschüler gehören al- solche bereits zu den Militärprrsonrn de» Friedensstandes und wird die auf der Unterosfizierschule verbrachte Zeit vom erfüllten 17. Lebensjahre ab als aktive Militärdienstzeit gerechnet. 6) Die Erziehung und Ausbildung in der Anstalt zu Kleinstruppen, in der Unteroffizier-Vorschule und in der Unterosfizierschule zu Marienberg ist vollständig kostenfrei. 7) Das Lehrziel in den Unterrichtsfächern bei diesen drei Militärschulen ist erweitert worden, um dea Schülern dieser Anstalten noch mehr als bisher die Möglichkeit zu bieten, in höhere Unteroffizier«- und Beamtenstellen aufzurücken. 8) Unteroffiziere, welche diese Schulen besucht haben, werden sich in der Regel bereits mit dem 29. bi» 30. Lebensjahre im Besitze deS CivilversorgungSschein» befinden und hiermit außer einer Dienstprämie von 1000 Mk. die Anwartschaft auf Erlangung einer auskömmlich besoldeten Beamtenstelle de» Staatsdienste» erwerben. 9) Für einzelne direkte Aufnahmen in die Unteroffizier-Borschule zu Marienberg können sich junge Leute, welche ein Alter von mindestens 14V, Jahren erreicht haben, jederzeit bei den heimathlichen Bezirks-Kommando bez. bei der Unteroffizier-Borschule persönlich in Begleitung ihres Vaters oder Vormunde» anmelden und sind hierbei folgende Papiere vorzulegen: a) der GeburtS- und Taufschein, d) der Konsir- mationSschein, o) ein FührungS-Attest von der betreffenden OrtS-Obrigkeit, ä) die Führungs-Atteste von den bisherigen Brot- oder Lehrherren, s) alle Schulentlassungszeugnisse, k) der Wiederimpfschein, bei bevormundeten Aspiranten die schriftliche Einwilligung der ObervormundschaftS-Behörde. 10) Aussicht zur Einstellung in offen werdende Stellen der Unteroffizier-Borschule haben aber nur solche Aspiranten, welche bei guter Schulbildung und vollkommener Gesundheit eine Körpergröße von mindestens 147 om und einen Brustumfang von 70 bis 76 om besitzen, lieber 16 Jahre alte Aspiranten finden in der Regel keine Aufnahme. 11) Die vollständigen Ausnahme-Bestimmungen für die Anstalt zu Kleinstruppen und die Unter offizier-Vorschule zu Marienberg können bei jedem Bezirks-Kommando entnommen werben. Außerdem sind sämmtliche Fortbildungsschulen bez. Gemeindevorstände im Besitze der gedruckten Ansnahme-Bestimmungen für die Unteroffizier-Borschule und Unteroffizierschule zu Marienberg. Dresden, im Juni 1898. KriegS-Mini st erium. vo« der Planitz w«lch« indiesrmBlatt«di«wettest« Verbreit«« ^*ff?** Montag, Mittwoch und Krritaa S Uhr angenommen und kostet die dreigespaltrne Bezirksanzeiger für Bischofswerda, Stolpe« und Umgegend. AmtSdlatt da M AmtS-mMamschaft, da «gl. Schiliispatiou i. de« Sgl.HwMeumi«es zi Bai-«, sowie des Sgl. Amtsgerichts Md des StadLatheS zu Bischofswerda. ElauS. DaS deutsche Reichsgesetzblatt enthält tu Re. 17 dtt mit SV vom Jahre 1YV8 Folgendes: Nr. 2466. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erklärung Kiautschou» zum Schutzgebiete; vom 27. April 1898. Nr. 2467. Bekanntmachung, tetreffend die Festsetzung besonderer Rayon» für die Festung Königstein; vom 25. April 1898. Nr. 2468. Verordnung, betreffend die Recht»- . Verhältnisse in Kiautschou; vom 27. April 1898. Nr. 2469. Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche; vom 11. Mai 1898. Rr. 2470. Beknntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung elektrischer Akumulatore» au« Blei oder Blei verbindungen; vom 11. Mai 1898. Rr. 2471. Gesetz, betreffend die Feststellung eine» Nachtrag» zum ReichSbauShalt» - Etat für da» Rechnungs jahr 1898; vom 17. Mai 1898. Rr. 2472. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen de» Gartrnbaue»; vom 17. Mai 1898. Rr. 2473. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; vom 17. Mai 1898. Rr. 2474. Gesetz, betreffend Arnderungrn der Konkursordnung; vom 17. Mai 1898. Rr. 2475. Einführungsgesetz zu dem Gesetze, betreffend Lenderungen der KonkurSordoung; vom 17. Mai 1898. Nr. 2476. Gesetz, betreffend Senderungen de» GerichtSverfaffungSgesetze» und der Strafprozeßordnung; vom 17. Mai 1898. Rr. 2477. Gesetz, betreffend «enderungen der Eivilprozrßordnung; vom 17. Mai 1898. Nr. 2478. Einführung»gesetz zu dem Gesetz« Nrndrrungen der Eivilprozrßordnung; vom 17. Mai 1898. Rr. 2479. Gesetz, betreffend die Ermächtigung de» Reichskanzler» zur B,' der Texte verschiedener Reichsgesetze; vo« 17. Mai 1898. Rr. 2480. Gesetz, betreffend die Entschädigung der i« «irderaufna gesprochenen Personen; vo» 20. Mai 1898. Rr. 2481. Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schwrineseuche, dit und den Rothlaus der Schweine; vo« 25. Mai 1898. «r. 2482. Bekanntmachung, betreffend die «ichung de» Getreideprober«; vom 14. Mai 1 Rr. 2483. Bekanntmachung, betreffend «euderung der »etrieb»ordnuog für di« tzaupteiseuhahnea Deutschland» vo« 5. Juli 189»; vam 23. Mai 1 -- W-