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Adorker Wochenblatt. Mittheilungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Siebenter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 21 Rcugroschen, bei Beziehung de» Blatte» durch Botcngelegenheit 15 Neugroschen. 22. Erscheint jede Mittwoche. 1. ^Uttl 1842. Die Sächsische Rentenversiche rungsanstalt. Es ist wol unseren Lesern nicht unbekannt, das vor einiger Zeit in Dresden unter dem Vorsize del Ministers vou Lindenau auch für Sachsen eine Rcn- tenversicherungsanstalt gegründet worden ist, wie der gleichen schon in einigen anderen Ländern, namentlich in Preussen und Würtemberg, bestehen. Wie Lebens- Versicherungsanstalten darauf berechnet sind, durch jähr liche Einzahlung einer ersparten Geldsumme den An gehörigen eines Familienvaters nach dessen Tode ein Kapital zu verschaffen, das sie nach dem Verluste des Ernährers einigermasen gegen Nahrungssorgen schüzt; so sind die Renlenversicherungsanstalten bestimmt, für einen zurükgelegten Sparpfennig dem Sparenden selbst einen Vortheil zu gechahren, wenn er in die Jahre gekommen ist, wo er wenig oder gar nichts mehr ver dienen kann. Für eine Einlage von 100 Thlr. (dies ist der niedrigste Betrag, den man der Nentenanstalt übergeben kann, äusser bei Stükeinlagen), die als Ka pital freilich verloren gehen, kann man, wenn man ein hohes Alter erreicht, eine jährliche Rente bis zu 150 Thlr. erlangen, was daher kommt, dass diejeni gen Kapitalien, die von einer Altersklasse eingelegt sind, allemal den Ueberlcbenden zu Gute gehen. Sind also die Mitglieder einer Altersklasse nach und nach vis auf Wenige verstorben, so haben diese Wenigen die Nuzungen nicht allein ihrer Kapitalien, sondern auch der Kapitalien ihrer verstorbenen Kollegen aus derselben Altersklasse. Da die neuerrichtete Rentenversicherungsanstalt für Sachsen im Voigllande noch wenig Theilnahme und Verbreitung gewonnen hat, und wir ohnehin schon vor längerer Zeit uns vorgenommen hatten, von der selben in diesem Blatte einen kurzen Ueberblik zu ge ben; so benuzcn wir dazu einen vor Kurzem in der Zeitung für Handel und Industrie erschienenen und von einem Agenten der Anstalt besonders mitgetheil- ten Aufsaz, der im Wesentlichen folgenden Inhalts ist: Thciliiehmer der Anstalt kann werden jede, inner ¬ halb des Königreichs Sachsen und einiger Nachbar länder, namentlich des GroSherzogthums Sachsen, dcS königl. preuß. Herzogthums Sachsen, der übrigen her- zogt, sächsischen, so wie der anhaltschen, schwarzburg- schen und reußischen Lande wohnende Person. Sämmt- liche Mitglieder einer Jahresgesellschaft werden nach Abstufungen von 5 zu 5 Jahren m Altersklassen ge- theili; dergestalt, daß diejenigen, welche vom 1. Ja nuar bis mit dem 31. December des Sammel-JahreS 0 bis mit 5 Jahr all werden, die erste 6 — 10 — — 2te 11 — 15 — — 3te 16 — 20 — — 4te 21 — 25 — — 5te 26 — 30 — — 6te 31 — 35 — — 7te 36 — 40 — — 8te 41 — 45 — — 9te 46 — 50 — — 10te Altersklasse 51 Jahr oder darüber — 11te bilden. Außer diesen 11 Altersklassen besteht noch die, auS ihnen sämmtlich hervorgehende Erbklasse. In einer Jahresgcsellschaft sind für ein Individuum nicht mehr als überhaupt 25 Einlagen zulässig, unter denen, je doch unter den nachstehend bemerkten Beschränkungen, 10 Stück Einlagen befindlich sein können. Eine jede volle Einlage beträgt Einhundert Thaler. Stück- Einlagen zu machen, ist nur in den acht ersten Alters klassen erlaubt, und dürfen in der ersten Klasse nicht unter 20 Thlr., in den zweiten nicht unter 25 Thlr., in der dritten nicht unter 30 Thlr., in der vierten nicht unter 35 Thlr., in der fünften nicht unter 40 Thlr., in der sechsten nicht unter 45 Thlr., in der siebenten nickt unter 50 Thlr., m der achten nicht unter 60 Thlr. betragen. Theilnehmcrn der drei er sten Altersklassen ist es nachgelassen, geringere Stück- Einlagen, aber nicht unter 10 Thlr. zu machen; auch darf die Zahl solcher geringeren Einlagen für ein In dividuum nicht über fünf ansteigcn. Die Summe der Einlagen einer jeden Klasse aus jeder Jahresgesell schaft, ebenso wie deren spätere Vermehrungen werden