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Wochenblatt für Reichenbrand. Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff. As 15 Sonnabend, den 15. April 1816 Uclt'mcrvum 1916. Pas zweite Kriegspalmarum Erscheint im Lauf der Zeit, Pas zweitemal „Jung Deutschland' Per Kerr fürs Leien weißt. Wieviele Eurer Väter Steßn ßeute vor dem Aeiud, — Wie manches Mutterauge Keut bittre Kränen «eint. And wenn die Klocken klingen Mit ernstem Maßnnngston, Pann lausch mit ernstem Sinnen Pu, Kochter oder Soßn. Pie ASche warmen Mutes, So manches deutsche Kerz, Sind auch für Pich geflohen, Gebrochen, auch im Schmerz. Kein Krachen der Geschähe, Kein wildes Sturmgevraus Stört Kure schöne Arier Im ßeimsche» Gotteshaus. Wem habt Ihr das zu danken? Pen Arüdern drauß im Aekd, Don denen jeder einzeln Ein tapfrer Siegesßeld. Mit ihrem Blut und Leben Bann ste Euch sichern Kort And sichern K«re Zukunft Mit Katen fort und fort. Aun ists an Euch, Ihr Kinder, Pas dankend auszuvaun, In Eurem ganzen Leven Auf jene Kelden schaun. Ihr nengeweihten Lhristen, Seid züchtig, stttenrein, Seid einfach, treu, bescheiden, And meidet falschen Schein. Pas eine Ziel vor Augen, Seid Männer, deutsche Araue«, Wollt aufwärts nur und vorwärts Auf Gott und Kelden schauen. Ein neues großes Peutschland Ersteh aus ernster Zeit, Zugleich mit Jesum Khristum Pas Vaterland Euch weiht. And dem in heiße» Kämpfen Per Vater blieb im Aeld, Er segnet Pich, lieb Kindlein, Vom Kimmel als ein Keld. So zeigt Huch seiner würdig, Vertretet seine Statt, Paß Kure liebe Mutter Poch Krost und Stühe hat. Wenn nun die Glocken rufen Pumpf mahnend — engelmild — Pann segnet Such ganz Peutschland, Erhebt Luch auf den Schild. And zeigt Huch stolz den Jeinden: „Seht, das ist unser Glück." Prum strebt wie unsre Kelden Aur vorwärts, nie zurück. Elise Metrich-Schmidt. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Nenstadt, Rabenstein und Rottluff, am 12. April 1SIK. Die Eemeindevorftände. Uebergangsbestimmungerl zur Verordnung, die Regelung des Fleischverbrauchs betressend, vom 3. April 1916. Mit Rücksicht auf die bevorstehende Einführung von Fleischkarten, sowie darauf, daß sämtliche Schlachtungen nach dem 1. April den Kommunalverbänden auf die Zahl der zulässigen Schlachtungen angerechnet werden, wird folgendes verordnet: 1. In der Zeit vom 11. bis einschließlich 24. April sind Hausschlachtungen mit Ausnahme von Notschlachtungen verboten. Die Amtshauptmannschasten und Stadträte der bezirksfreien Städte können Ausnahmen bewilligen. 2. In der Zeit vom 11. bis einschließlich 16. April dürfen an Verbraucher Fleischkonserven in lustdichten Packungen überhaupt nicht. Fleischdauerwaren, insbesondere Dauerwurst» Schinken und Rauchfleisch nur im Aufschnitt und Pökelfleisch nur in Wengen von höchstens einem Pfund abgegeben werden. 3. Sonntag, den 16. April, darf Fleisch im Sinne von § 1 der Verordnung, die Regelung des Fleischverbrauchs betreffend, vom 3. April an Verbraucher nicht abgegeben werden. Gast- und Speisewirtschaften und ähnliche Betriebe von Vereinen. Wohlfahrlseinrichtungen usw. werden von diesem Verbote nicht betroffen. 4. Wer dm Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 5. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, den 8. April 1916. 326i ll L III. Ministerium des Innern. 1745 Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die Gemeindevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 12. April 1916. Polizeistunde. Unter Aufhebung der Bestimmungen in den Polizeiverordnungen der Amtshauptmannschaft vom 23. Januar 1915 und 23. Februar 1915 ordnet die Amtshauptmannschaft nach Gehör des Bezirksaus, schusses bis auf weiteres folgendes an: Die allgemeine Polizeistunde wird für alle Gast- und Schankwirtschasten auf 1 Uhr Nachts festgesetzt. Für Kutscherstuben, Frühstücksstuben und solche Schankräume, die einm diesen Stuben ahn- lichen Verkehr und Betrieb baden, wird die besondere Polizeistunde auf lO Uhr Abends bestimmt. Für Jugendliche beiderlei Geschlechts unter 18 Jahren wird, soweit sie sich nicht in Be- gleitung von Eltern, Erziehern, Lehrern oder Lehrherren befinden oder dem Soldatenstande angehören, in allen Gast- und Schankwirtschasten die Polizeistunde Wochentags auf 9 Uhr, Sonntags auf 10 Uhr Abends festgesetzt. Unter Gast, und Schankwirtschasten sind Wirtschaften sowohl mit als auch ohne Alkoholausschank zu verstehen. Sämtliche Schankräume des Bezirks dürsm in dm Monaten Oktober bis März nicht vor 6 Uhr, ln dm Monatm April bis September nicht vor 5 Uhr früh geöffnet werden. Zuwiderhandelnde werden auf Grund von § 365 des Reichsstrafgesetzbuches bestraft werdm. Diese Bestimmungen treten mit ihrer Bekanntmachung in Kraft; sie gelten unbeschadet einer etwa noch weitergehendm ortspolizeilichen Regelung in dm einzelnen Gemeinden. Chemnitz, am 8. April 1916. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Waldbrände. Zur Bekämpfung von Waldbranden wird hiermit zur allgemetnm Kenntnis gebracht, daß zu einer Hilfeleistung bei solchen nicht nur die Feuerwehr, sondem auch das Publikum, das meist in Mmge herbeiströmt, gesetzlich verpflichtet ist. Es ist nun mehrfach die Wahrnehmung gemacht wordm, daß das Publikum von dieser Verpflichtung nicht unterrichtet ist und wird deshalb darauf hingewiesm, daß es sich im Weigerungsfälle nach § 360 Ziffer 10 des Retchsflrafgesetzbuches strafbar macht. Zugleich wird noch auf die Notwendigkeit schnellster Meldung von wahrgmommmm Waldbränden bei dem nächstgelegmen Gemeinde- oder Forstamt oder einer sonst geeigneten Person oder Stelle auf. merksam gemacht.. Relchenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabensteln und Rottlust, am 10. April 1916. Die Gemelndevorstande. Bekanntmachung über das Feldern der Tauben. Da das Feldern der Tauben nicht nachgelassen hat und in einer die Nachbarschaft schädigenden und belästigenden Weise geschieht, ergeht hiermit an alle Taudendesitzer die Aufforderung, di« landen zum Schutze der Aussaat »an setzt ab bi» iS. Mai 1916 «Ingesprrrt zu halten, Zuwiderhandlungen werden nach 8 24 Ziffer 2 de» Forst, und Feldstrasgesetzduches mit Geld strafe bi» zu zo Mari oder Hast b«, zu einer wach» bestraft Die SemeindeoorftSnb« M Reichenbranb, Siegmar, Neustadt, Rab»nst«ii> und Rattiuff, am 12. April ISIS, Ausstellung. Sonntag, den 16-, Montag, den 17. UN» Mittwoch, den 19. April ». I., nachmittag, ooa 2 bi, 6 Uhr findet im Restaurant Schuxlzerhau» Siegmar eine Ausstellung von Beleuchtungskörpern, Gasherden, -Bochern und Sarheizapparaten statt, um deren zahlreichen Besuch bittet da» Verbandsgamverk Siegmar und Umgegend. G.-D. Klinger, Vorsitzender. Am 15. April dieses Jahres werden das Wassergeld und der Wasserzlns auf den 1. Termin 1916 fällig und sind unter Vorlegung des Quittungsbuches bez. Steuerzettels spätestens bis zum 30. April ISIS bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsoerfahrens an die hiesige Gemeindekasse zu bezahlen. Reichenbrand, am 10. April 1916. Der Gemeindevorstand. Ausgabe von Fleischkarten. Vom 17. April 1916 ab darf Fleisch an die Verbraucher nur noch gegen Fleischkarte abgegeben werden. Die Ausgabe der Fleischkarten auf die Zeit vom 17. April bis 15. Mai 1916 an die Haus- Haltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Vorlegung der Brotmarkenheste Sonnabend, den 15. April 1916, im hiesigen Rathause und zwar an die Haushaltungen des I. Bezirks Brotkartenhest Nr. 1 —100 mittags von 12 — 1 Uhr » . - - 101 — 200 nachm. - 1 — 2 - 'im Meldeamt . . . 201 — 300 - - 2 — 3 .1 H. Bezirk» Brotkartenhest Nr. 301 — 400 mittags von 12 — 1 Ahr ) . . 401 — 500 nachm. - 1 — 2 . im Meldeamt . . . 501 — 600 . . 2 — 3 - - III. Bezirks Brotkartenheft Nr. 601 — 700 mittags von 12 — 1 Ahr ^ . . . 701 — 800 nachm. - 1 — 2 . > im Sparkassenzimmer . . . 801—900 . . 2 — 3 - 1 IV. Bezirks Brotkartenhest Nr. 901—1000 mittags von 12 — 1 Ahr i im Gemeindekassen. . - » 1001—1200 nachm. . 1 — 2 - / -immer. Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsoorstande oder deren Stellvertreter (Ehe- stauen) zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungsfällen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungs- Vorstand ausgestellten Ausweises. An Kinder können Fleischkarten nicht ausgehändigt werden. Außerhalb der obengenannten Zetten werden Fleischkarten nicht ausgegeben. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsoorstände — an die pünktliche Abholung der Fleischkarten zu erinnern. Es wird noch besonders daraus hingewiesen, daß diese Karten unbedingt bis zum 15. Mai 1916 reichen müssen und daß früher keine weiteren Karten verabfolgt werden, sowie daß die durch die noch oorzunehmende Bestandsaufnahme des Fleisches den Verbrauchern anzurechnende Fleischmengen bei der nächsten Ausgabe abgezogen werden. Reichenbrand, am 13. April 1916.Der Gemeindeoorstand. Brot- und Butterkartenausgabe in Reichenbrand. Die Ausgabe der Br».t- und Butterkarlen auf die Zeit vom 24. April bis 21. Mai 1916 an die Haushaltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brotmarkenheste Sonnabend, den 22. April 1916, im hiesigen Rathause und zwar an die Haushaltungen des 101-200 nachm. 1—2 201—300 2—3 n. Bezirks 301—400 mittags 12—1 401—500 nachm. 1—2 501—600 2—3 m. Bezirks 601—700 mittags 12—1 701—800 nachm. 1—2 801—900 2-3 IV. Bezirks 901—1000 mittags 12—1 n 1001—1200 nachm. 1-2 / !- im Meldeamt 1 im Sparkassen. ) -immer 1 im Gemeindekassep- / zimmer Zur Inempfangnahme haben die Hanshaltungsvorstände oder deren Stellvertreter (Ehe- fraum) zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungsfällen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungs- Vorstände ausgestellten Ausweises. An Kinder können Brot- und Butterkarten nicht ausgehändigt werden. Außerhalb der obengenannten Zetten werden Brot- und Butterkarten nicht ausgegeben. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brot- und Butterkarten zu erinnern. Reichenbrand, am 14. April 1916. Der Gemeindevorstand. Kriegsfamilien-Unterfiützung. Die nächste Auszahlung der Reichsunterstützung erfolgt Montag, den 17. April 1916 nur vormittags 8 — IO Ahr. Siegmar, 12. April 1916. Der Gemeindevorstand. Waffergeld. Der am 15. d. M. fällige 1. Termin Waffergeld 191« ist bis längstens den an unsere Steuerkasse abzuführen dieses Monats Siegmar, 12. April 1916. Der Gemeindevorstand. Konfirmanden — Siegmar. Am Palmsonntag« wird das Lesezimmer für euch von 7—9 Uhr abend» geössnet sein, Ihr kännt da spielen, lesen, Sricgsbilder anselien und fingen. Auch wird euch etwas vorgelesen werden. Der Orts-nsschnb siir Jugendpflege. » Schuld». Spindler, 1. Dorf.