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i Wochenblatt m § für Pulsnitz, Muigslimck, Zinkiekel g, ZiMburg, Mritzburq und Umgegend, llß, —— - r Amtsblatt -er Königlichen Gcrichtsbehtrden uns -er städtischen Dchörden zu Pulsnitz UN- Königsbrück. ZwmmdMmzjMr Jahrgang. 1^70 Mittwoch, den 16. Februar e 6 Gdt. Haase. Pt. F Tpl. Nr. 6t - 44 - 146 - 10 - 15 - Hörnig, Carl, Bauergutsbesitzer in Goldbach, Weber, Carl Friedrich Clemens, Erbgerichtsbesitzer in Wölkau, Co nie, Carl Angust, Gutsbesitzer und Ortsrichter in Radgendcrf, von Einsiedel, ElemenS, Gras aus Radibor, uv' La' iögel und zu un- i es Ergeht, in Betracht, daß das Wegfangen der Vögel in Sonderheit auch Diejenigen, welchen die nur gedachten Interessen nahe liegen, und an alle Ge- DaS Königliches Gerichtsamt. Müller. '' ist heute Die zum 19. dieses Monats anberaumte Auction im hiesigen Gerichtsbeamtenwohngebäude findet nicht statt. Königsbrück, den 14. Februar 1870. Königliches Gerichtsamt. Müller. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Müller. Hauptgeschworne: 6 der Jahreöliste, Biebrach, Traugott, Rittergutsbesitzer aus Fehndorf, Klahre, Moritz Iulius, Rittergutsbesitzer zu Pannewitz, Verordnung deS Ministeriums des Innern, -en Bogelfang betreffend. Bekanntmachung. Für die hier unter Zustandsvormundschaft gestellte Frau Johanne Rosine verwitwete Heinicke aus Krakau >mii t. n Mo. 14 L Herr Schornsteiufegermeister Karl Julius «Kratzmann hier )^als Zustandsvormund bestätigt worden. —Königsbrück, den 29. Januar 1870. bs, Bei der heut stattgefundenen AuSloosung sind die in der nachstehenden Liste unter I.. verzeichneten Personen, als Hauptgeschworne und die M-i» der Liste 0. genannten Personen, als Hülsegejchworne zur ersten diesjährigen Sitzungsperiode des Geschwornenzerichtö allhier ernannt worden, EwaS andurch bekannt gemacht wird. it^ Vautzen, am 10. Februar 1870. Der Präsident des GeschwornengerichtS. s Gareis. Bekanntmachung. Bou dem unterzeichneten königlichen Gerichts-Amte sollen den 5. März 1870 die den Erben dcS vormaligen Bürgermeisters Fran; Clemens Sedlag zugehörigen Haus-, Scheunen-, Feld- und Wiesen-Grundstücke und zwar 1., das -^HauS mit Garten Nr. 156 des Katasters für Königsbrück und Fol. 188 des Grundbuchs für Königsbrück, 2., die Schenne Nr. 27 des Brand-Catasters l ^für Königsbrück und Fol. 270 des GrnndbnchS für denselben Ort, 3., das Feld- und Buschgrundstück Fol. 402 desselben Grundbuchs, 4., die BIcichwiese i^Fol. 412 desselben Grnndbnchö und 5., daS Feld Fol. 71 des GrnndbnchS für die Königsbrück-Meißner Lehnsflur, welche Grundstücke am 16. und 26. ^September 1869 ohne Berücksichtigung der Oblasten aus bcz. 1., 1267 Thlr. 10 Ngr. —, 2., 280 Thlr. — —, 3., 206 Thlr. — —-, 4., 207 Thlr. - — und 5., 159 Thlr. 15 Ngr. -- gcwürdert wordeir sind, Erbtheilnngshalber unter den für nothwcndige Subhastationeu bestehenden gesetzlichen ^Bedingungen versteigert werden, was unter Bezugnahme aus den an hiesiger Gerichtsstelle aushängeuden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird, k öuigsbr ü ck, reu 23. December 1869. Es ist zur Kenntniß de« Ministeriums des Innern gekommen, daß in einzelnen Theilen des Landes das Einfangen der wilden Vögel Seiten solcher Personen, Welche dazu nich.t berechtigt sind, noch immer in großem Umfange betrieben wird. Mit Rücksicht hierauf und da es namentlich auch den Anschein hat, als ob in der bcregten Beziehung immer noch sehr unrichtige Rechtsanschauungen ziemlich allgemein verbreitet seien, findet sich das Ministerium des Innern veranlaßt, auf Folgendes ndlit h'nzuweisen. Alle wilden Bögel ohne Ausnahme gehören nach tz I des Gesetzes vom 1. Decbr. 1864 zur Jagd und dürfen daher außerhalb der Häuser und Gehöfte (8 »ist! dieses Gesetzes) nur von den Jagdberechtigten innerhalb der vom 1. Sept, bis 31. Jan. dauernden Jagdzeit einaefangen oder erlegt werden. Wer, ohne zur Jagd berechtigt zu sein, wilde Vögel irgend welcher Art, außerhalb seiner eigenen Häuser oder Gehöfte, auf offener Wildbahn einfängt oder tödtet, macht sich eines Wilddieb- —stahles schuldig, der nach Art. 2 des Gesetzes vom 11. August 1855, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild- und Fischdiebstähle betr., mit Gefängnißstrafe zu ahnden ist. Indem ..L hierauf allenthalben aufmerksam gemacht wird, werden zugleich nicht nur alle Polizeiorgane zu strengster Aussicht über das unbefugte Einsangen wilder Vögel und zu un- i nachsichtlichcr Anzeige der Zuwiderhandelnden bei der betreffende» Behörde, angewiesen, sondern es ergeht, in Betracht, daß das Wegfanaen der Vögel in Sonderheit auch ' die Interessen der Land- und Forstwirthschaft wesentlich schädigt, hierdurch auch an alle Diejenigen, welchen die nur gedachten Interessen nahe liegen, und an alle Ge- meindc-Verwaltungsorgane die dringende Aufforderung, innerhalb ihrer Kreise das Ihrige dazu berzutragcn, daß dem Eingangs gedachten Unfuge gesteuert werde. Schlüß- lich werden alle Polizeibehörden hiermit veranlaßt, rücksichtlich des Feilbietens wilver Vögel innerhalb der geordneten Schon- und Hegezeit, der Vorschrift in 8 30 des obigen Gesetzes vom 1. Decbr. 1864 unnachsichtlich nachzugehen. Dresden, am 1. Februar 1870. Ministerium des Innern. '2 v. Nostiz-Wallwiy. ha» «U vek nj., ckk''