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Hrankenberger Tageblatt Bezirks- W Anzeiger Amtsblatt für die WM. Amtsbaudtmmnschast Mha, das AM. Amtsgericht Md den Stadttat zu Frankenberg Sonnabend de« 10. August 1018 77. Jahrgang 18S EMMmke der WMeitk» MMtmAM K. S an- H der Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha lind von Sonnabend mittags an zu haben in der Buchbruckerei von E. G. Roßberg in Frankenberg. Rr. 10. LnWam u» selbftgebautem M M 8eO We Pemititmz m An M 8O u zittnMlkn ickeW. Im Anschluß an das in 8 6 der Bekanntmachung Nr. S de» Kommunalverbande» der Königlichen Amtshauptmannschast Flöha vom 17. Juli 1918, überschrieben „Beschlagnahme der Ernte 1918 kür den Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschast Flöha' (abgedruckt in Nr. 171 dieser Zeitung), Gesagte, wird weiter da» Folgende bestimmt: 8 1. Nach 8 1 der Verordnung des Staatssekretärs de» Kriegsernährungramtes vom SO. Juli 1918 über die Versütterung von Hafer und Gerste dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Be triebe an Früchten in der Zeit vom 16. August 1918 bis zum 1S. August 1919 zur Fütterung de» in ihren Betrieben gehaltenen Viehes verbrauchen: i. An Hafer oder an Gemenge au» Hafer und Gerste: 1. für Pferde durchschnittlich 3 Pfund für den Tag; für schwerarbettend« Zugpferd» mit Zustimmung des Kommunalverbande» vom 16. August bis 15. November 1918, vom 1. März bi» 31. Mai 1919 und vom 16. Juli bi» zum 15. August 1919 daneben eine Zulage bi» zu 4 Pfund durchschnittlich Mr den Tag; 2. für die zum Sprunge verwendeten Zuchtbullen durchschnittlich V« Pfund für den Tag; 3. für die zur Feldarbeit verwendeten Zugochsen vom 16 Juli bi» znm 15. November 1918 und vom 1. März bi» 31. Mai 1919 durchschnittlich 1'/, Pfund für den Tag; 4. für die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit verwendeten Aua- kühe, unter Beschränkung auf 2 Kühe für den einzelnen Betrieb, vom 16. August bis zum 15. November 1918 und vom 1. März bis zum 31. Mat 1919 durchschnitt lich 1 Pfund für die Zugkuh und den Tag; 5. für zum Sprunge verwendeten Ziegenböcke auf die Dauer von 200 Tagen durch- schnsttlich Pfund täglich; 6. für -um Sprunge verwendete Schafböcke auf die Dauer von 190 Tagen durch schnittlich 1 Pfund täglich; 11. an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste ock«- »n 7. für Eber, die zum Sprunge benutzt werden, durchschnittlich V, Pfund Mr den Tag. 8. Außerdem dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, deren Zuchtsauen gedeckt sind und die dem Kommunalverbande die« angezeigt haben, an die Zuchtsauen au« ihren selbstgebauten Früchten an Hafer, an Gemenge au« Hafer und Gerste a» bis zu 1 Zentner für den Wurf verfüttern. 8 2. Mr die Zeit vom 16. bis 31. August 1918 sind die Kommunalverbände durch die Reichs futtermittelstelle ermächtigt worden, von sich au» die Genehmigung zur Versütterung von reiner Gerste anstelle der in 8 1, I dieser Bekanntmachung festgesetzten Mengen von Hafer oder Ge menge Mr den Fall zu gestatten, daß den Landwirten »«fütterung-fähige Mengen an Hafer oder Gemenge noch nicht zur Verfügung stehen. Entsprechende Anträge sind durch Vermittelung der Gemeindebehörden sofort an den Kommunalverband zu richten. 8 3. Schwerarbeitende Zugpferde, für die em Anspruch auf die Zulage nach 8 1,1, Ziffer 1 dieser Bekanntmachung erhoben wird, sind durch Vermittlung der Gemeindebehörden dem Kom munalverbande anzuzetgen, und zwar sür den 1. Zulageabschnitt vom 16. August bis 15. November 1918 umgehend bi» zum 15. August 1918, „ „ 2. „ vom 1. März bi« 31. Mai 1919 bi» zum 15. Februar 1919, „ „ 3. „ vom 16. Juli bi» 15. August 1919 bl» zum 1. Juli 1919. 8 4. Die Anzahl der in einem landwirtschaftlichen Betriebe vorhandenen ») zum Sprunge verwendeten Zuchtbullen, d) -ur Feldarbeit verwendeten Zugochsen, °) in Ermangelung anderer Spannttere zur Feldarbeit verwendeten Zugkühe, ä) zum Sprunge verwendeten Ziegenböcke, oj zum Sprunge verwendeten Schafböcke, k) zum Sprunge verwendeten Eber und g) vorhandenen Zuchtsauen haben die Betriebsunternehmer ihren Wohnortsgemeindebehörden bis zum 20. August 1918 anzuzeigen, und die Gemeindebehörden haben die ihnen zugehendm Anzeigen dann umgehend an den Kommunnaloerband weiterzugeben. 8 5. Die Versäumnis der in 8 3 und § 4 dieser Bekanntmachung gesetzten Fristen zieht unter Umständen Verlust des Anspruch« auf Zubilligung der Futtermengen nach sich. 8 6. Dl» Verarbeitung von Hafer, Gemenge aus Gerste und Hafer oder Gerste zu Futter zwecken, insbesondere zu Schrot, ist nur gegen besondere Erlaubnis — der fragliche Erlaub nisschein trägt den Ramen „Schrottarte" — gestattet. Die Ausstellung von Schroikarten ist bei der Setreidegeschästsstelle de» Kommunalver bande» Flöha, Abteilung für Berarbeit«ng»erlaubnt»scheine, Schrotkarten und Saatkarten in Flöha, Biomarckstrabe 15», zu beantragen. 8 7. Auf die Schroikarten leiden die in der Bekanntmachung Nr. 9 de« Kommunalverbandes der Königlichen Amtshauptmannschast Flöha, überschrieben: „Verarbeitung von Gerste, Hafer, Mais und Hülsenfrüchten zur menschlichen Ernährung betr.," (abgedruckt in Nr. 171 dieser Zri- tung) enthaltenen Bestimmungen sinngemäße Anwendeng. Ebenso haben die Schrot herstellenben Betrieb« alle in der obenerwähnten Bekannt machung Nr. 9 de« Kommunalverbande« enthaltenen Vorschriften, die für die Verarbeitung von Hafer und Gerste -ur menschlichen Ernährung gelten, auch bet der Verarbeitung von Hafer, von Gemenge aus Gerste und Hafer oder von Gerste zu Futterzwecken streng zu beachten. 8 8. Die Bestimmungen über die den Tierhaltern, die nicht i« eigenen landwirtschaftlichen Betriebe di« ««forderlichen Mengen geerntet haben, zur Versütterung zustehenden Mengen an Hafer oder an Gemenge von Hafer und Gerste folgen, sobald die nach 8 2 der Verordnung de« Staatssekretär» de« Kriegsernährunasamte» über die Versütterung von Hafer und Gerste vom 30. 7. 1918 vorgeschriebene Ermächtigung der Reichsfuttermittelstelle hier eingegangen ist. - 8 9. Ein Abzug dieser Bekanntmachung ist M jedem Betriebe anzuschlagen, der sich mit der Verarbeitung von Hafer, Gemenge au» Gerste und Hafer oder Gerste zu Futterzwecken befaßt. 8 1». Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung, die am 16. August dieses Jahre» in Kraft treten und durch die alle in der Angelegenheit früher erlassenen Anord nungen aufgehoben werden, werden nach den einschlagenden Bestimmungen der Neichsgetreide- ordnung bestraft. Flöha, am 6. August 1918. Der Kommnnalverband der Königlichen Amtshauptmannschast Flöha. Oeffentliche Sitzung -es Bezirksausschusses Donnerstag, den 15. August 1918, mittags V.1 Uhr im Verhandlungszimmer . oer Amtshauptmannschast. Die Tägesordnung hängt im Wartezimmer der Amtshauptmannschast aus. Flöha, am 7. August 1918. Ler Amt»hauptmann. Rr.». Verarbeitung von Gerste, Hafer, Mais ««» Hülseu- friichten zur menschliche« «rnShruug betreffe«». «»m LLN-M »SVSS LLÄLmÄSL L W ""lorgung mit Brotgetteide, Gerste, Hafer und Mais, sowie Hülsenfrischten Mr da« Lrnteiahr AW. betreffend (abgedruckt in Nr. 171 dieser Zeitung), Gesagte wird hinsichtlich de« bei d« Selbstversorgung mit Gerste, Hafer und Mai», sowie Sülsenfrüchten sowohl von den Selbst- v«rs-rg«rn, wie auch von dem diese Früchte verarbeit«»«! Betrieb« weiter zu Beobachtende oas folgende bestimmt: BeraA«tt«na der den Selbstversorgern zur menschlichen Ernährungzuftehenden Mengs» - an Gerste, Hafer und Mai» 2 an Hülsenfrüchten I ans den Monat und Kopf de» Selbstversorger» im Sinne von 8 2 d«r eingangs erwähnten Bekanntmachung Nr. 4 — zu Mehl, Grütze, Graupen, Flocken, Grieß usw. dars nur gegen einen besonderen Erlaubnisschein «folgen. 8 2 .Die ««»llttdlna dieses Erlaubnisscheine»,'die von d« fristgemäß (ogl. 8 6 der eingangs erwähnten Bekanntmachung Nr. 4) bewirken Anmeldung zur Selbstversorgung mit Gerste, Hafer und Mais, kwie Hülsenfrüchten abhängig ist, ist ^i der GetteidegeschSftsftette der Kommunal- verbände» Mha, Abteilung Mr Ausstellung von Verardeitungserlaubnisscheinen, Schrot karten und Saattarten, in Flöha, Bismarckstrabe Rr. 15», zu beantragen. Die Erlaubnisscheine, die Mr den Bedar?'von höchstens zwei vollen Monaten ausgestellt waden dürsen und der Geschästsvereinfachung halber hi« auch nur für diesen Zeitraum aus- gestellt werden, sind »ur innerhalb der auf ihnen vermerkten Frist gültig und die Anlieferung und Verarbeitung de» Mahlgutes, wie auch die Abholung bez. Zusendung du daraus ge wonnenen Erzeugnisse muß spätestens am letzten Tage du auf diesen Scheinen vermerkten Gültig keitsdauer usolgen. 8 4 Ebenso ist die Verarbeitung der Früchte nur in dem auf dem Erlaubnisschein v«r- vlttlten Betrieb ,«lässig. Ein Wechsel de» Betriebe» darf nur mit Genehmigung du in 8 2 dieser Bekanntmachung bezeichneten Getreidegeschäftsftelle de» Kommunaloerbandes erfolgen, wes halb die etwa beabsichtigte Verarbeitung in einem anderen Betrieb, al» in dem auf den Scheinen vermerkten Betrieb, stet» vorher du ebengenannten Stelle unter Vorlegung de» fraglichen Er laubnisscheines, du dann entsprechend abgeändut werden wird, anzuzeigen ist. , . Die »«rarbettendtn »«trieb« dürfen Früchte von Selbstversorgern nur zur sofortigen Du- arbeitung und nur in den Mengen annehmen, die durch den ihnen vorhu odu gleichzeitig aus» gehändigten ordnungsmäßig ausgestellten Erlaubnisschein belegt sind. Die verarbeitenden Betriebe haben die Früchte bei der Annahme und die Erzeugnisse bei du Ablieferung zu verwiegen und das Gewicht auf beiden Abschnitten de» Erlaubnisscheine» und in den Mahlbüchern sofort (stehe nächsten Absatz dieses Paragraphen und 8 11 dieser Be kanntmachung) zu vumerken. Abschnitt I de» Erlaubnisscheine« verbleibt im Besitz de» verarbeitenden Betriebes und dient al» Beleg für die Eintragung in das von allen Betrieben nach besonderer Anweisung zu Mhrende Mahl- «nd Lagerbuch; Abschnitt n ist dem Eigentümer der Vorräte gleichzeitig mit den aus du Verarbeitung gewonnenen Erzeugnissen zurückzugeben und von diesem aufzubewahren. 8 6. Frücht« ob«r daraus h«rg«st«llte Erzeugnisse, die dem Inhaber oder Leiter des ver arbeitenden Betriebe» gehören, dürsen nur in den Mengen in seinen Betriebsräumen lagern, al« dafür ordnungsmäßig ausgestellte Erlaubnisscheine vorliegen. 8 7. Die aus einem Erlaubnisschein aufgeführten Mengen müssen auf einmal zur Anlieferung und Ablieferung gebracht werden. Die Betriebe dürfen Aufträge zur Verarbeitung von Teil mengen der am dem Erlaubnisschein verzeichneten Mengen nur annehmen, wenn d« Auftrag geb« auf die Verarbeitung de» Restes ausdrücklich Verzicht leistet. 8 8. Vor d« Beförderung der Früchte zu dem verarbeitenden Betrieb hin und du verarbeiteten Vorräte vym verarbeitenden Betrieb weg find die Säcke mit Anhängezetteln nach vorgeschriebenem Must« zu versehen. Die an den Säcken anzubringenden Anhängezettel werden den Selbstver sorgern gleichzettig bei Aushändigung d« Erlaubnisscheine gegen eine Gebühr von 10 Pfg. mit behändigt werden. Die Anhängezettel haben an den Säcken zu »«bleiben, bi» die Verarbeitung ihres In haltes «folgt. Di« Vorräte find so zu lagern, daß die Aufnahme des gesamten in einem Betrieb vor handenen Bestandes jederzeit leicht möglich ist. Sofort nach d« Verarbeitung der Früchte find die mit den darausghergestellten Erzeug nissen gefüllten Säcke wieder mit de« Anhängezetteln zu vusehen. Die Anli«f«ung von Frücht«« und die Abholung der darau» Hergeslellten Erzeugnisse bei den Betrieben nach Eintritt der Dunkelheit, sowie an Sonn- «nd gesetzlichen Feiertagen ist «ntersagt. Weiter ist auch die Verarbeitung von Früchten an Sonn- und gesetzlichen Feier tagen, sowie zur Nachtzeit mit vorherig« Erlaubnis de» Kommunaloubandes gestattet. 8 10. D« Lohn für die Verarbeitung von Früchte« ist in bar zu bezahlen. Jedeslandue Lnt- gelt ist unzulässig. Die Tauschmüllerei ist allgemein verboten. 9 11. Die verarbeitenden Betriebe haben Mr die Mengen, die sie für Selbstversorger auf Er laubnisschein hin verarbeiten, ein besondere» Mahl- «nd Lagerbnch nach vorgeschriebenem Must« zu sühren, in da» die Eingänge an Früchten und die Ausgänge an Verarbeitungs- uzeugnissen, sowie da» Ergebnis d« Verarbeitung einzutragen find. D« llebubringer d« Früchte und du Abhol« d« Erzeugnisse haben in dem Mahlbuch die Eintragungen zu bescheinigen und find neben dem Betriebsleiter Mr ihre Richtigkeit vu- " Au» dem Mahl- und Lagerbuch muß sich der Lagerbeftand jederzeit ergeben. Sin« V«rchschrtft de» Rahl- «nd Lagerbnch«» ist allmonatlich bis zum 5. des folgenden Monats der Getreidegeschäftsttelle des, Kommunalverbandes Flöha in Flöha, Bi»marck- itrah« Rr. 15», ein,«reichen. Z« jeder Eintragung ist der Abschnitt t de, Erlaubnisscheine», du vom Betriebsleiter zurückbehasten wird (vgl. oben 8 5 Absatz 3), mit ein,«reichen. 8 12. Die Verarbeituna der Früchte hat nach den von der Reicksgetreidestelle festgesetzten Vor- schritten zu geschehen. Dies gilt namentlich hinsichtlich des Mindeftansmahlungssatz«,. 8 1». Sämtliche au» den Früchten hergefteslten Erzeugnisse bleiben auch während der Verarbei tung dauernd Eigentum de« Auftraggeber« und find vollständig an die en abzufahren. Ver- zichlen Selbstversorger auf Rückgabe eine» Teile» der Erzeugnisse (namentlich Kleie und Abfall), io gelten diese Mengen als Mr den Kommunaloerband beschlagnahmt. 8 14. Ein Abzug dies« Bekanntmachung ist in jedem im hiesigen Kommunalvuband belegenen Betrieb auszuhängen, der sich mit der Verarbeitung von Selbstversorgers«» im Sinne dies« Be kanntmachung befaßt. Zuwiderhandlungen gegen di« Vorschriften dieser Bekanntmachung, die am 16. August ds. J,?M KrMtritt und duÄ die alle stH« in der Angelegenheit erlaßenen Vorschriften aui- gehoben werden, werden nach den einschlagenden Bestimmungen^« Reichsgetreideordnung bestraft. Flöha, «n^. ^mmunaloerband der Königlichen Amt»hauptmannschaft Flöha.