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s. Jayrgau, »rlihrinl t»»l«ch »«ch». «U «l>»nnhmi! »»nn^ n »<>Ma,r iDPHXtO»»" " - -- - . - . ?c^N^e!d1. «et all. d» M^^nlnop« «t-rtelj. I«» »OP,.. s.Oeslerr.»«irSSK i-hn- talten I« Jettenli» vcui,i D' ^lti'nk?' HD '» Ni!» li»»dl>r»-lgtr tagrdlatt k. Wsdrdr». «eedt«. Vreidr». «r. »40. »«» «geipaN. Ptl«»,rUe oder deren «aum m» lk ^.ReName in SN^dteZctle.derech'l.,«'el-.-rd.bedeut,HtndaN Sied»»««»» M«d H»«schüs«Sftetl» , V,»»den ^iN,,««-»» »ltrn»-« »» H?r. I.V>q, r. Wie erhalte ich die Kriegsbcihilse von »SO ltldark? Die. vielfachen Anfragen der alten Veteranen, die anS unserem Leserkreis an uns herantretcn, legen es uns nahe, einmal diese Frage allgemein zu belzandeln. Die Kriegs beihilfe von 120 Mark für die alten Veteranen ist bekannt lich auf Antrag und Anregung des Zentrumsabgeordneten Müller-Fulda in« Jahre 1895 gesck>affen worden, der sich da durch um die Veteranen ein hohes Verdieilst erworben hat. Heuer werden allein ItN/j, Millionen Mark für diese Zwecke ausgegeben. Aber, noch herrscht in den Kreisen so vieler Veteranen große Unzufriedenheit, man hört immer wieder Klagen darüber, das; ein alter bedürftiger Veteran abgewie- fen worden ist. Das liegt nicht immer und nur an den Be hörden, sondern sehr oft an dem Veteranen selbst, der eben nicht richtig vorgeht, »in die Neichsbeihilfe zu erhalten. Das Geseh selbst bestimmt, das; ans Mitteln des Neick>s- invalidenfonds ein Betrag zur Verfügung gestellt werden soll, behufs Gewährung von Beihilfen an solche Personen des Unteroffiziers- und Mannschaftsstandes, welche an dem Feldzüge von 1870—1871 oder an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen ehrenvollen Anteil ge nommen haben und sich wegen dauernder, gänzlicher Er werbsunfähigkeit in unterstützungsbedürftiger Lage befin den. Für die Bewilligung der Beihilfen, zu deren Erlan gung der Nachweis einer Tienstbeschädignng nicht erforder lich ist, gelten folgende Bestimmungen: 1. Tie Beihilfen be- tragen jährlich l20 Mark und werden monatlich im voraus bezahlt. Sie unterliegen nicht der Beschlagnahme. 2. Aus geschlossen von der Bewilligung sind: n) Personen, welche ans Neichsmitteln gesetzliche Jnvalidenepnsion oder ent sprechende sonstige Zuwendungen beziehen; l>) Personen, welche nach ihrer Lebensführung der beabsichtigten Fürsorge als unwürdig anznsehen sind. 3. Die Zahlung der Beihilfen wird eingestellt, sobald eine der Voraussetzungen weggefallen ist, unter denen die Bewilligung stattgefnnden hat. ^1. Fiir die Frage, ob ein Ansmarsch als Feldzug zu betrachten ist und ob die Teilnahme an einem Feldzug „ehrenvoll" war, ist im allgemeinen der Besitz der Kriegsdenkmünze entschei dend. Wie man also sieht, find die Voraussetzungen für die Erlangung dieser Beihilfe etnxrs hart; der Veteran muß „dauernd gänzlich erwerbsunfähig" sein. Nach den neuesten Vorschriften des Bundesrates ist dies dann der Fall, wenn jemand nicht mehr in der Lage ist, ein Drittel des orts üblichen Tagelohnes zu verdienen. Es ist also im allgemei nen dieselbe Verordnnngssatznng wie bei der Erlangung der Jmxrlidenrente. Aber der Veteran »ins; sich auch in unter stützungsbedürftiger Klage befinden, worüber in erster Linie die Ortsbehör-de zu entscheiden hat. Wer sich nur diese Beihilfe bewerben will, kann da? mündlich oder schriftlich tun bei den hierfür bezeichneten Be hörden; diese sind die untere Verwaltungsbehörde (in Preu ßen der Landrat, in Bahern und Baden der Bezirksrat, in Württemberg das Brzirkskonimando). Ist er mit dem Ent scheid dieser Behörde nicht zufrieden, so kann er Beschwerde einlegen bei der nächsthöheren Behörde (Regierungspräsi dent oder Generalkommando), und kommt er auch hier nicht zu seinem Rechte, so steht ihm der Weg an das Ministerium des Innern (Kriegsministerinm in Württemberg) noch offen. Tiefe Beschwerdeinstanzen sind stets schriftlich vor- znnehmen. Was »ins; nun die erste Eingabe nin Erlangung der Kriegsbeihilse enthalten? Zunächst ein Gesuch des Vetera nen selbst, in welchem er kurz seinen Lebenslauf schildert. Tann sind beiznlegen: I. die Militärpapiere, 2. ein ärztliches Zeugnis und andere Zeugnisse über die Erwerbs- fähigkeit, 3. ein Vermögenszeugnis, -1. ein Leumundszeug nis. So kann znm Beispiel eine solcl>e Eingabe lauten: An die Königl. Amtshanptmannschast zu Bautzen. Ter Unterzeichnete Ferdinand Herold in Bautzen lzat den Krieg von 1870-1871 in ehrenvoller Weise mitgemacht, wie seine beiliegenden Militärpapiere beweisen. Er bittet, ihm nunmehr die Beihilfe ans grnnd des Ge setzes vom 22. Mai 1895 zusprechen zu wollen. Tie Vor aussetzungen, welche das Gesetz für Gewährung dieser Bei- Hilfe vorschreibt, hat der Unterzeichnete erfüllt, wie bei liegende Zeugnisse beux'isen: 1. über die dauernde gänzliche Erwerbsunfähigkeit das Zeugnis des Sanitätsrates Tr. Mayer dahier und eines Arbeitgebers der Stadtgemeinde Nutzen; 2. über eine unterstützungsbedürftige Lage das Ver- mögenszengnis; 3. das Leumundszeugnis der Polizeibehörde. Ich bitte ans grnnd dieser Zeugnisse um Znerkennnng der Vertrauensbeihilfe. — Bantzen, ch Juni 1900. Ergebenst Ferdinand Herold, Stadttagelöhner." Innerhalb vier bis sechs Wock>en hat die erste Instanz über das Gesetz entschieden; sie kann noch weitere Beweis mittel fordern, denen selbstverständlich der Veteran zu ent sprechen lzat; sie kann znm Beispiel eine neue ärztliche Untersuchung anordnen nsw. Wenn aber ein Veteran, der die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt lzat, in dieser Weise vorgeht, so darf er sicher sein, das; er die Beihilfe erhält. Wer sich über diese Frage ! und das ganze neue Militärpensionsgesetz eingehend unter richten ivill, kan» dies in ausreichender Weise tun in der eben erschienenen Schrift des Abgeordneten Erzberger: „Tas neue Militärpensionsgesetz für Mannschaften und Militäranwärter. Nebst einem Anhänge über die Veteranen beihilfe." (Verlag der Germania, Berlin.) Hier ist alles Wissenswerte und Notwendige znsammengesaßt; da die neuen Gesetze am 1. Juli bereits in Kraft treten, ist es sehr zu begrüßen, daß jetzt schon eine solche Broschüre erschienen ist. Wir wünschen ihr deshalb auch die weiteste Verbreitung wie der gleichzeitig erschienenen Sonderausgabe: „Was man vom neuen Militärpensionsgesetz wissen muß", und die von demselben Verfasser herrührt und nur 25 Pfennig tostet. Diese Broschüren haben den Vorzug, daß sie in ganz popu lärer Weise geschrieben sind und an vielen Beispielen das Gesetz erläutern, wie auch Schemas für Eingaben enthalten. Bei Massenverbreitung ist die Broschüre wesentlich billiger. Ter Verlag ist zu jedem Entgegenkommen bereit. Politische Rnndjchan Dresden, den 2t. Juni 1906. — Am 20. d. M., -1*,^ Uhr nachmsttags, lief der kleine Kreuzer „Leipzig" mit dem Kaiser an Bord, gefolgt von dem Depeschenboot „Sleipner", aus der Holtenaucr Schleuse in den Kriegshofen von Kiel ein. Die im Hrken liegenden Schiffe, daru:ter der spanische Krenzrr „Estre madura". feuerten einen Salut von je 33 Schuß. Die Besatzungen der Schiffe Paradierten und brachten beim Passieren des Kreuzer? drei Hnrraö ans. Eine gewaltige M> nähen» e >ge hatte sich am Ufer angesammelt und brachte i dem Monarchen begeisterte Ovationen dar. Das Kaiser- ! schiff Hamburg lief, nur Skagen herumkommcnd, bereits ! um 3i/„ Uhr in den Hafen ein. — Der Kaiser machte Besuche bei den hier weilenden Admirälen eins dei en Flaeg- > schiffen und b.'gab sich sodann an Bord der Hamburg, um ^ daselbst Wohnung zu nehmen. > — Gegen Staatssekretär Gras Pvsadvwskh sind wieder allerlei Leute an der Arbeit, in erster Linie natürlich die Scharfmacher. An der Spitze derselben maricheren derzeu die „-Hamb. Nachr.", die erst seit dem Tode des Fürsten Bismarck zur vollen Bedeutungslosigkeit herabgesunken sind. Ten Schzarfmachern aller Herkunft ist Graf Posadowsky ein Stein des Anstoßes, den sie lieber heute als morgen beseitigt sehen möchten. Sie fordern nicht geradezu seine Entfer nung, denn das würde z» ihrer monarchischen Gesinnung schlecht passen. Allein wo irgend eine Aussicht für eine Oberprüsidentenstelle sich eröffnet, da rücken sie ganz unver hohlen mit ihrem Kandidaten Iwrans, der kein anderer ist. als eben Graf Posadowsky. Auf solch einem hohen preußi schen Verwaltungsposten kann er naturgemäß auch nicht entfernt so viel Schaden anrichten wie als Staatssekretär im Reichsamt des Innern. Diese Sck«arsmacl>ertaktlk gegenüber dem Grafen Posadowsky hat wenigstens den Vorzug einer gewissen Ehrlichkeit. (Nrnz anders verhält sich dagegen der ehemalige Moniteur des eisernen Kanzlers an der Nieder elbe, nämlich die „Hamb. Nachr.", diesem ihm IN der Seele verhaßten Staatsmanne gegenüber. Zunächst wird in einem „Graf Posadowsky" überschriebenen Leitartikel die sozial politische Entwickelung des Staatssekretärs anfgerollt. Da bei werden ihm allerhand Jnkonsegnenzen, ja Widersprüch: in seiner Amtsführung nachgewiesen und mit einer unver kennbaren Ironie von ihm ansgesagt, er habe eine „von Jahr zu Jahr wachsende Neigung, alle Tinge unter höher' Gesichtspunkte zu bringen, die sozialen und die wirtschaft lichen Vorgänge philosophisch zu begreifen." Er wird dann weiter recht weidlich abgekanzelt wegen dieser seiner leicht mißverständlichen Art, die Sozialpolitik im Reiche anszn- banen; darin liege aber eine „erhebliche Gefahr". Gleich wohl wäre der Rücktritt oder gar die Bi seitignng des Grasen Posadowsky in diesem Moment durchaus nicht erwünscht. Im Gegenteil. Und ans welchen Gründen? Tamit Graf Posadowsky selbst darangehe, ein neues Sozialistengesetz in irgend einer Form ansznarbeiten. Das Blatt meint näm lich, es sei undenkbar, das; ein Staatsmann von solchen« Ernste eine verderbliche Entwickelung ans die Tauer für erträglich hielte. „Ein neues Sozialistengesetz — darüber täuscht sich nieniand ist ans absehbare Zeit leider nicht zu erwarten. Aber die Abtvehr gegen die sozialdemokratisckze Flut kann in den sozialpolitischen Gesetzen selbst angebracht werden. Die nächste Gelegenheit dazu bietet sich in der Vor lage über die Bernssvereine und in der durchgreifenden Re form der ArbeiterversichernngSgesetzgrbnng, insbesondere der Krankenversichernng." Dieser perfide Vorschlag dürft, sich nicht so bald verwirkliche»! — Oldenburg gibt nach. Nachdem die oldenbnrgiscbe Staatseisenbalmverwaltnng auf ihre Landeskarten verzichtet hat, hat sie sich jetzt entschlossen, die vierte Wagenklasse ein- znsühren. Nach einer der Oldenburger „Nordwesldentschen Morgenzeitg." zngegangenen Mitteilung der Großberzog- licheu Eisenbahndirektion ist die Einsührnng der vierten Klasse im Zusammenhang mit der Personentarisreform znm l. April oder 1. Mai nächsten Jahres in Anssicht ge stellt. Eine frühere Einsührnng der vierten Wagenklasse mit Rücksicht ans die Fahrkartenslener ist nicht möglich, weil die erforderlichen Betriebsmittel nicht schneller geliefert wer den können. Tie oldenbnrgische Staatsbnhn ist also für die Tarisresorm kein Hindernis mehr. Tiese dürste jetzt gesichert sein, da auch Württemberg erklärt hat, das; es nach gebe, falls Oldenburg nicht auf seiner Landeskarte beharre. — Der in Ess n a. d. R. tagende 33. Deutsche Gast wirtetag nahm folgertc Resolution or: Der 33. Deutsche Gastnirtttag in Ess n erklärt, laß es dem Deutschen Gast- wirtsverbande nicht möglich sei, die in Krost tretende Er höhung der Brauste« er und die t a«"0 seitens der Bianeiei- Hexenwahrr nnd Inquisition. Non Dr. G ch u l tz e - Mlincbc». Vor einigen Tagen wurde ii« München vor dem Schwur gericht ein Prozeß beendigt, dessen Gegenstand folgende Be hauptung war: „Tie Verwerflichkeit und Gemeingesährlichkeit der katholische«« Kirche sei heute noch so groß wie früher, nnd daß in ihr derselbe verbrecherische Geist herrsche, «nie zu den Zeiten« der Jngnisition." Tas; dar««« unter allen Umständen eine jeden« Katho- liken aufs tiefste empörende Beschinipsnng seiner Religion liegen mnß, ist ohne weiteres klar. Ter Jnkriminierte, Re dakteur Richter, bat sich »nn, um seine Beschimpfung zu rechtfertigen, und seine Straflosigkeit zu erweise», auf den HerenNxrhn und ans die Jngnisition berufen. Es ttxrren Sachverständige von katholischer und protestantischer Seite erschienen, von letzterer auch die bekannte», Graf Hoens- broech nnd Pfarrer Schtvarz. Diese beiden ergingen sich in Zankereien, statt sachlich zu bleiben. Wenngleich ans der packenden Beweisführung der objektiv nrteilende Sachver- ständige Herenwahn und Jnqnisitioi« nicht als kirchliche Institution offen anerkannt und Richters Beweisführung als falsch verworfen wurde, so glaubten doch die Ge- schworenen, das; eine Beschimpfung der katholischen Kirche nach 8 100 des Strafgesetzbnckx's nicht vorliege. D>" „Wartburg" (Nr. 21 vom 15. Juni) nimmt nun die Frei- spreckmng des Airgeklagten znm Anlaß, um die Geister zu Vereinen nnd beutet dies Urteil in ihrer verlogenen Weise aus. Wir «'eben uns daher veranlaßt, auf die Beweisauf nahme der Sachverständigen einzngehen, um die enr infamen Vorgänge ein Ende zu »rachen. 1. Hcxerrwahri. Irr der Beweisaufnahme, nx'lche wesentlich in Er örterungen der Sachverständigen bestand, wnrde nun sor gendes bezüglich des Herenwahns festgestellt: 1. Tas; Hexerei kein kirchliches, sonder» rin weltliches Verbrechen N>ar, das seit dem 13. Jahrhundert schon staat lich verfolgt wnrde. Für das kirchliche Gebiet kam He rer ei nur irr Betracht, insofern sich darin Irr- oder Unglaube äußerte. Auch heute noch würden ja. obwohl Hererei längst als strafrechtlicher Tatbestand verschwunden, solche Tinge bei den Gerichten verhandelt, weil eben damit sich rin anderer verbrecherischer Wille verbinde» könne, z. B. Un fug, Betrug, Schädigung und dergleichen. 2. Die Hererei sei darum fast ansnahmslos nur von de» weltlichen Gerichten »ach einem rohen nnd »»voll lommenen Prozeßverfahren, wie es eben die damalige Zeit überhaupt hatte, verfolgt nnd bestraft worden. Vom griff liehen Gericht nur dann, wenn Irr- oder Unglaube sich darin anssprach. Tatsächlich hätten sich schon seit dem An fang des 10. Jahrhunderts die geistlichen Gerichte fast ganz aus diesem Gebiete zurückgezogen. 3. Ter Herenwahn sei kein „System", sonder» eine rein zeitgeschichtliclze Krankheitserscheinnng, welche erstmals gegen Ende des 15. Jahrhunderts anftrat, dann wieder nahezu verschnxrnd, um gegen Ende des 10. Jahrhunderts jene furchtbare epidemische Gestalt anzuirehmei«, welche sie charakterisiert. Noch viel stärker als in den katholischen Gebieten trat der Wahn, veranlaßt durch einen unsinnigen, überspannten nnd verzerrten Teufelsglanben im protestan tischen Lager auf. -1. Tie vwl mißbrauchte Herenbulle Jiinozenz' Vlll. stellt lediglich die sachliche und örtliche Zuständigkeit zvxner Jngnisitoren, die bei Geistliche» nnd Laien in Tentschland de» heftigste» Widerspruch fanden, fest und gibt zudem ihnen Auftrag, durch Predigt und Belehrung das Volk über das verbrecherische Treiben ansznkläre». Gekehlt ist in der Bulle nur insoweit, als abergläubische Versuche als ii« sich wirksame hingenonimei« wurden. 5. Tie „Hekatomben" von Opfer» habe nicht die katho lische Kirche ans dem Gewissen, sonder» vielmehr der Pro testantismus nnd die weltlichen Gerichte. Ter sächsische Jurist B. Earpzow tgest. 1000> habe allein über 20 000 Todesurteile gegen Heren gesprochen. Auch die Bischöfe hätten lediglich als weltliche Fürste» nach dem geltenden Kaiserrecht die Here» verfolgt, «nie die anderen weltlichen Fürsten. (>. Ter Herenhammer t »mll'-im) sei eine reine Privat arbeit zweier Dominikaner, belaste also die Kirche nicht; die geistliche» Gerichte hätten zwar eine Zeitlang denselben auch benützt, eine Verpflichtung dazu bestand nie - aber er habe für dieselbe» bald alle Bedeutung dadurch ein- gebüßt, daß sie sich vom Ansang des I«!. Jahrhunderts ab nur sehr wenig mehr mit der Hererei befaßten. 7. Wenn derselbe nicht ans den Inder gesetzt wnrde, so kam das datier, daß der Inder erst nach dem Trienter Konzil entstand, nnd damals keine Veranlassung mehr be stand, das veraltete Buch ans de» Inder zu setzen. 8. Ter Herenhammer sei von« Standpunkt der Gegen wart ans ei» scheußliches Buck«; der damaligen Zeit erschien er anders, nnd gerade der Protestant B. Earpzow habe in seinen kriminalistischen Schritten noch 150 Jahre später das Buck« als O.uelle benützt und es durch oftmalige Zitation geehrt. 9. Es sei an sich unsinnig, den .^1nII,-,m für den Hexen-