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Adorser Grenzbote Amtsölatt für den Siadtrat zu Adorf Fernsprecher Nr. 14. Verantwortlicher Schriftleiter, Drucker und Verleger: Otto Meyer in Adorf. Tel.-Adr. Grenzbote. ZIT'. LemeindEro-Konto 118 Freitag, dm; 19. September Bosttcheck-Kontn Leipzig 87369 Hahrg. 84. Im Hinblick auf dl« bevorstehende Verlegung des MechnungsjahreS für den Staatshaushalt des Freistaates Wachsen auf die Zeit vom 1. April des einen bis zum 31. März des folgenden. Jahres sind die Vorbereitungs- Arbeiten für die nächstjährige Einschätzung zur Ein kommen- und Ergänzungssteuer bis auf weiteres ein- znstellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Aufstellung «md Ausfüllung der Hauslisten, der Aufforderung zur Ab gabe der Lohn- und Gehaltsnachweisungen, die Behändigung der Deklarationsaufforderungen und der Einreichung der Deklarationen zu den Staatssteuern. Dresden, am 13. September 1919. Finanzministerium, IV. Abteilung. 8 34 Punkt c der Bekanntmachung über den Ver kehr m il Sch la ch t v i e h vom 1. Februar 1919 (Staats zeitung Nr. 32 vom 8. Februar 1919), wonach frühere ^Bestimmungen aufgehoben werden, erhält folgende Fassung: ,,c) § 3 Abs. 2 und 3, Z 6 Abs. 1 und 2 der Be kanntmachung, chen Betrieb des Viehhandels im König reich Sachsen betreffend, vom 11. Februar 1916 (Sächsische Vtaatszeitung Nr. 35)." 8 3 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 11. Februar U916 tritt daher in der nachersichtlichen Fassung T Wieder in Kraft. Dresden, den 11. September 1919. Wirtschaftsministerium, Landeslebsnsmittclamt. <?> „Der Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Master zur Schlachtung, der Ankauf von Vieh zum Weiterverkauf, der kommissionsweise Handel mit Vieh ist im Verbands bezirke außer dem Verbände selbst nur den Verbands mitgliedern, die vom Verband eine Ausweiskarte erhalte» haben, gestattet." Bewirtschaftunq der Ninderfüste. Auf Ersuchen des Reichsausschusscs für pflanzliche und tierische Oele wird folgendes zur allgemeinen Kennt nis gebracht. 1. Die dem Rcichsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette. Berlin, laut Dundesratsverord- nungen vom 15. Februar 1917, 11. Juni 1917 und 14. Dezember 1917 nebst dazu gehörigen Ausführungs- bestimmungcn übertragenen Rechte betreffend die Be-- schlagnahme und die Bewirtschaftung der Rinderfüße werden mit Wirkung vom 15. September dieses JahreS auf die Klauenverwertungs-Msellschast m. b- H., Berlin IV. 8, Französische. Straße 49, übertragen. — Laut Ver fügung des Neichswirtschaftsministeriums (Schreiben >J.-Nr. H/4 9106 III vom 11. August ds. Js.) bleibt >»ie Zwangsbewirtschaftung der Rinderfüße bis ans weiteres aufrechterhalten. Die Klauenverwertungs- sGesellschaft m. b- H. stellt ein wirtschaftliches Unter nehmen dar. an dem alle an der Ninderfußbewirt- jschastung interessierten Kreise ladungsgemäß bc- iteiligt sind. 2. Für die ab 1. August 1919 zum Versand gebrachten Rinderfüße wird der Preis um 100 auf Mk. 100.— pro 100 kg erhöht unter der Voraussetzung, daß die Füße nach der vom Reichsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, Berlin, herausgegebenen „An weisung zur Gewinnung pp. von Rindersüßen" behandelt und zur Ablieferung gebracht werden. — Im übrigen gehen wie bisher die Kosten des Transportes der Rinder- füße bis zur Bahnstation zu Lasten des Ablieferers; alle Kbrigen Spesen, iysbesondere Fracht, Emballage, hat die empfangsberechtigte Fabrik zn tragen. — Dem Ab lieferer zur Last fallende Minderwertigkeit der Füße berechtigt zu einer entsprechenden Mindervergütung. Ver dorbene Füße werden als Sammclknochen bewertet. Dresden, den 11. September 1919. Wirtschaftsministerium. «artoffelversorguna im Wirtschaftsjahr 1919/20. . 1. Allgemeine Versorgung. Bis zum 2. November 1919 findet oie Kartoffel- Versorgung.in der bisherigen Weise auf Wochenkarten der Nommunalverbände statt. Mit Zustimmung der Landes kartoffelstelle kann der Kommunalverband diesen Zeit punkt verlängern. Die Ration wird vorläufig auf 7 Pfund für Kopf und Woche festgesetzt. Kinder, die bis zum 15. September 1919 das 4. Lebensjahr noch nicht voll endet haben, erhalte« wöchentlich nur 5 Pfund. Zu diesen Grundrationen wird auf die Zeit vom 2- No vember 1919 bis 14. Februar 1926 eine Zulage von 2 Pfund wöchentlich gewährt. 2, Tie Erfassung und restlose Ablieferung der Kartoffeln zwecks Erfüllung her Lieferauflagen muß von den Ueber- schußbezirken nachdrücklich durchgeführt werden. Tie Be darfsverbände haben sich umgehend mit den ihnen zu- gewiesenen sächsischen Ueberschußbezirken in Verbindung zu setzen und dorthin Vertreter zu entsenden, die bei der Feststellung, Aufbringung und Abnahme, sowie bei der Enteignung der Kartoffelvorräte von Anfang an mitzuwirken haben. Die Ueberschußverbände haben von der ihnen von dec Lanoeskartoffelstelle auferlegten Lieferungsmenge Mindestens bis zum 20. Oktober 1919 35 v. H., bis zum 15. November 1919 weitere 40 p. H- und, soweit Vie Witterung dann noch Verladungen zuläßt, bis zum 15. Dezember 1919 die restlichen 25 v. H. an die zu- gcwicsenen Bedarfsbezirke abzuliefern. . : . 3. Landeslartosfclkarte. Für die Versorgung ab 2. November 1919 werden durch die Kommunalverbände Landeskartosjelkarten an sämtliche Nichtselbstversorger ausgegeben. Die Kommunalverbände können die Ausgabe der Landeskartoffelkarten von dem vom Verbraucher zu er bringenden Nachweis abhängig machen, daß er über ge eignete Aufbewahrungsräume zur Lagerung der Zeichner- mengen verfügt. Solchen Personen, die sich durch zu frühzeitigen Verbrauch ihrer Kartoffelvorräte als, un-nverläsfig er wiesen haben, können die Kommunalverbänve die Aus gabe von Landeskartoffelkarten verweigern und sie ent weder in Wochenversorgung nehmen oder ihnen die Ab schnitte nur einzeln nacheinander aushändigen und die Aushändigung des nächsten Abschnittes davon abhängig machen, daß der Verbraucher mit dem auf den letzten Abschnitt bezogenen Zentner ausgekommen ist. Tic Landeskartoffelkarten haben 3 Zcntnerabschnitte. Davon werden zunächst nur die Abschnitte V und L zur Belieferung freigegeben. Sie berechtigen zum zentner- weisen Einkauf von Kartoffeln bei jedem Kartoffelerzeuger im ganzen Lande vom 24. September 1919 an. Von den für Kinder, die bis zum 15. September 1919 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestimmten Landeskartoffelkarten ist bei der Ausgabe der Abschnitt O und L* abzutrennen. Den Kommnnalverbänden wird anheimgegeben, soweit möglich, aus ihren eigenen Be ständen die Verbraucher auf deren Antrag zentnerweise zu beliefern. Die Landeskartoffelkarten sind vor der Ausgabe mir dem Namen der ausgebenden Gemeinde auf jedem .Zentnerabschnitt abzustemveln, soweit die Gemeinde namen nicht bereits ausgedruckt sind. Die Freizügigkeit dieser Lanoesrartoffelkarten darf durch keinerlei Ausfuhr verbote oder andere Beschränkungen irgendwelcher Art seitens der Kommnnalverbände oder der Gemeinden beschränkt werden. Ueber etwaige Belieferung der nummerierten Ab schnitte am oberen Rande der Karte bleibt weitere Bestim mung Vorbehalten. Es haben zu reichen Erwachsene mit dem auf Abschnitt bezogenen Ztr. bis zum 10. Januar 1920, - „ ö „ „ , , 28. März 1920, Kinder unter 4 Jahren mit dem auf Abschnitt bezogenen Ztr. bis zum 24. Januar 1920, „ . L „ , „ , 15. Mai 1920. Sofern in einem Kommunalverbande die Versorgung auf Landeskartoffelkarte später als am 2. November 1919 beginnt, haben die darauf eingedeckten Personen entsprechend länger mit deu bezogenen Zentnern zu reichen. 4. Personen, die vom Bezug auf Landeskartoffelkarte leinen Gebrauch machen, können die einzelnen Zentner abschnitte ihrer Landeskartoffelkarte gegen Wochenmarken ihres Kommunalverbandes umtauschen. Es soll zunächst immer nur eine Zentnerkart« auf einmal umgetauscht werden, damit der Inhaber der LäWKkMoffelkarte d« Möglichkeit behält, die übrigen Zentnerabschnitte «och durch zentnerweisen Einkauf zu verwerten. Außerdem kann sich jedermann bis zum 10. Mo« vember 1919 unter Rückgabe der Landeskartosfelkarte oder einzelner Abschnitte an den Kommunalverband von diesem einen Bezugsschein auf die gleiche Menge Kor-, toffeln zum Bezüge aus einem dem Kommunalverbastdv zugewiesenen außersächsischen Lieferkreise ausstellen lassen- 5. Ter Preis für die Tonne Kartoffeln aus der Ernte des Jahres 1919 beträgt, wenn die Lieferung nach dem 14. Sep tember 1919-erfolgt, gemäß 8 4 Absatz 2 der Verordnung des Reichsministeriums vom 15. Juli 1919 (RGBl. S. 648) im Freistaate.Sachsen beim Verkaufe durch den Kartofsel- erzeuger 145 Mk. Ter Preis für den Einkauf auf Landeskartoffelkarte unmittelbar beim Erzeuger beträgt 7 Mk. 50 Pfg. für deu Zentner. Zu deu in Absatz 1 und 2 genannten Preisen dürfen für jeden Zentner bis zum 30. November 1919 die Schnelligkeitsprämie von 50 Pfg. und die Anfuhrprämie von 5 Pfg. fijr jedes ^»gefangene Kilometer bis zum Höchstbetrage von 25 Pfg., jedoch unter Abrechnung des ersten Kilometers, gezahlt werden. 6. Die Preise sür den pfundweisen Klein- vcrkaus werden durch die Kommunalverbände oder in deren Auftrag durch die Ortsbehörden festgefetzt. 7. Abstempelung -er Frachtbriefe. Um zu verhindern, daß unrechtmäßig, z. B- ohne Kartosfelmarken erworbene Kartoffeln versandt werden, hat der Verlader den Frachtbrief nach Eintragung des Gewichts vom Kommunalverband oder der vom Kvm- munalverband beauftragten Gemeindebehörde des Ortes, aus dem die Kartoffeln stammen, abstempeln zu lassem Die abstempelnde Behörde kann hierbei Vorlegung der eingenommenen Kartoffelmarken verlangen. Der Versand auf einen nicht auf oisse Weise ab- gestempelten Frachtbrief ist unzulässig. 8. Versand durch Selbstversorger. X Selbstversorger, die ihren Wohnsitz nicht am Orte ihres landwirtschaftlichen Betriebes haben, dürfen gleich falls ihren zulässigen Kartoffclbedarf von 5 Ztr. für die Person nur ans einen in gleicher Weise abgestempelten Frachtbrief versenden. 9. Jede Veräußerung und jeder Erwerb von Kartoffeln, der diesen Vorschriften nicht entspricht, ins besondere ohne Kartoffelmarken, ist streng verboten. 10. Kasthauskartoffelmarken. In Gastwirtschaften, Volksküchen, Massenspeisungen usw. dürfen Kartoffeln nur auf Gasthauskartoffelmarken abgegeben werden. Jedermann, auch der Selbstversorger, hat ohne An rechnung auf sei.» sonstiges Kartoffclbezugsrecht einen Anspruch aus einmalige Gewährung einer Gasthaus- kartosfelkarte, auf 28 Mahlzeiten (zu je etwa Pfund) lautend. Die Karten werden nach einem einheitlichen Muster sür den ganzen Freistaat gültig ausgegeben. Die Gast- hauskartofselmarken des letzten Jahres verlieren mit dem 30. September 1919 ihre Gültigkeit. Personen, die mehr als eine solche Gasthanskartosfel- karte brauchen, haben die weiteren Gasthauskartoffelkarten gegen gewöhnliche Kartoffelmarken umzutauschen. In Gastwirtschaften dürfen an Fremde, die nicht" im Besitze von Gasthauskartoffelmarken sind und die Fleischkarte eines außersächsischen Kommunalverbandes vorweisen, Kartoffeln ohne Marken abgegeben werden. 11. Tic dem Kommnnalverband übertragenen Geschäfte werden durch seinen Vorsitzenden wahrgenommen. 12. Zuwiderhandlungen «egen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Se- sängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dresden, den 13. September 1918. Wirischaftsminifterium, LandeslebensmittelaNt.