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Voigtländischer Anzeiger. Fünfundsechszigster Jahrgang. Verantwortliche Redaktion, Druck und Verlag von Moritz Wieprecht in Plauen. Zährlicher AbonnementSpreiS für dieses Blatt, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. ü Ngr. — Die InsertionSgebührei, werden mit 1 Ngr. für die gespaltene CorpuS-Zelle berechnet, größere Schrift nach Verhältniß deS Raumes. — Dienstag. «I, 4. Juli 1854. Bekanntmachung , des Ministeriums des Innern. der Königl. Preuß. Hauptverwaltung der Staatsschulden ist des voizunehmenden, nach einer im diplomatischen Wege anher gelangten Mittheilung der Königl. Preuß. Regierung nur ms rxnve November 1854 stattbasten Umtausches der Königl. Preuß. Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 gegen neue dergleichen Kassenan- welsungen vom 2. November 1851 folgende Aufforderung: s- - «> b^ge des Gesetzes vom 1». Mai 1851 (Gesetz-Sammlung Seite 335) soll jetzt mit dem Umtausche der in Circulativn befindlichen Königl. Preutz. Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 ü 1 Thlr., 5 Thlr., 50 Thlr., 100 Thlr. und 500 Thlr., gegen neue, unter dem 2. November 1851 auegefertigte Kassenanweisungen s 1 Thlr., 5 Thlr., 10 Thlr., 50 Thlr. und 100 Thlr., deren genaue Beschreibung durch die Amtsblätter der Königl. Regierungen, durch den Königl. Preuß. Staatsanzeiger und durch mehrere in Berlin erscheinende Zeitungen bekannt gemacht ist, vorgegangen werden. Es werden daher die Inhaber von Königl. Preußischen Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 hiermit auf- ges ordert, diese vom 1. October d. I. ab entweder 1) hier bei der Kontrolle der StaatSpapiere, Oranienstraße Nr. 92 parterre, oder 2) in den Provinzen bei den Regierungs-Haupt-Kassen, sowie bei den von den Königlichen Negierungen zu bezeichnenden Kreis- oder Special-Kassen zu präsentiren, und dagegen neue Kassen-Anweisungen vom 2. November 1851 von gleichem WerthSbetrage in Empfang zu nehmen. DaS Geschäftslocal der Kontrolle der Staatspapiere wird zu diesem Behufe in den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr geöffnet sein. Die selbe kann sich jedoch wegen des Umtauschgeschäfts weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder Special-Kassen, in Schriftwechsel einlafsen, wird vielmehr alle, ibr nicht durch die RegierungS-Haupt-Kassen zum Umtausch zukvmmendcn Kassen-Anweisungen den Einsendern auf ihre Kosten remittiren. Die Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 behalten übrigens einstweilen, bis zu dem nach Ablauf von 9 Monaten bekannt zu machenden Präclusivtermin, ihre Gültigkeit. Die Einlösung der Darlehnskassenscheine bleibt vorläufig noch ausgesetzt, und wird der Termin, an welchem deren Umtausch beginnen soll, später bekannt gemacht werden. Berlin, den 12. September 1853. Königl. Prruß. Haupt »Verwaltung der Staats-Schulden. Natan. Rolcke. und weiterhin d) wegen Einziehung der Königl. Preuß. Darlehnskassenscheine vom 15. April 1848 und wegen des Umtausches derselben gegen neue Kassenanweisungen vom 2. November 1851 nachstehende Bekanntmachung: In Berfolg unserer Bekanntmachung vom 12. September d. I. wegen Ausreichung neuer Kassenanweisungen bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß vom 2. Januar k. I. ab auch die noch umlaufenden Darlehnskassenscheine vom 15. April 1848 gegen neue Kassen anweisungen vom 2. November 1851 werden umgetauscht werden. Die Inhaber jener Darlehnskassenscheine werden daher aufgefordert, diese vom 2. Januar k. I. ab entweder bei der Kontrolle der Staatspapiere, Oranienstraße Nr. 92 parterre rechts, oder in den Provinzen bei den Regierungs-Hauptkassen, oder bei den von den Königl. Regierungen bezeichneten Kreis- oder Specialkassen zu präsentiren, und dagegen neue Kassenanweisungen vom 2. November 1851 in Empfang zu nehmen. Das Gcschäftslocal der Kontrolle der Staatspapiere wird zu diesem Zwecke in den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr geöffnet sein. Dieselbe kann sich jedoch wegen deS Umtauschgeschäfts weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder Specialkassen in Schriftwechsel ein- lassen, sondern wird alle ihr von auswärts aus anderem Wege, als durch die Rcgierungs-Hauptkassen zugehcnden Darlehnskassenscheine den Ein sendern auf ihre Kosten zurücksenden. - „ , Wenn übrigens alte Kassenanweisungen und Darlehnstastenscheine zugleich zum Umtausch präsentirt werden sollen, so müssen beide Arten von Papieren durchaus von einander getrennt werden. Nach Ablauf von 9 Monaten wird ein Präclusivtermin andcraumt werden, mit dessen Eintritt alle noch nicht cingelieferte DarlehnS- kassenschcine ungültig werden. Berlin, den 2. December 1853. Königl. Preuß. Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden. Natan. Rolche. Gamet. Nobiling. erlassen worden. Solches wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 18. Januar 1854. Ministerium des Innern. ' Frhr. von Beust. D e m u l b.