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WchMIt für PMmff Erscheint wöchentlich dreimal u. zwar DienS-' tags, Donnerstag und Sonnabends. Bezugspreis viertelj. s Mk. 30 j)f., durch die Post bezogen s Mk. 55 Pf. Einzelne Nummern sO Pf. WmM, Mr«, Meillchn md die AmMNek. Inserate werden Montags, Mittwochs and Freitags bis spätestens Mittags j2 Uhr angenommen. Insertionspreis s O pf. pro dreige spaltene Lorpuszeile. für die Agl. Amtshauxtmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Druck und Verlag von Martin Berger in Firma v A. Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion H. A. Berger^daselbst. No. 6. Sonnabend, den 12. Januar 18S5. Das unbefugte Fahren mit ^an-schlitten (auch sogen. Käsehütschen) Seiten -er Rin-er auf abhängigen fiskalischen Straßen- und öffentlichen Wegetrakten wird mit Rücksicht auf die dadurch entstehende Gefährdung des Verkehrs hiermit untersagt. Zuwiderhandlungen werden nach 8 366, 10 des Reichsstrafgesetzbuchs verbunden mit § 1 der Verordnung vom S. Juli 1872 geahndet werden. Die OrtsbeHörden, Polizeiorgane und Slraßenbaubeamten des hiesigen Bezirks wollen in dieser Beziehung strenge Aufsicht führen. Meiß en, den 10 .Januar 1895. " Königliche Amtshauptmannschaft. von Schroeter. Bekanntmachung. Nachdem am 19. Dezember 1894 Herr Amtsgerichtsrath vr. jur. Gangloff hier anderweit als unbesoldeter Ktadtrath, sowie am 10. dieses Monats Herr Kaufmann Lnril Theodor Görne hier als besoldeter Stadtrath in Pflicht genommen worden ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Wilsdruff, am 11. Januar 1895. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung 8 4. i UN- oder babers, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Ge schäfts oder seines Inhabers Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Absatz des Ge- sckätts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, daß die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe. Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine An- w endung sofern die Absicht den Absatz des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, bei dem Mittheilenden auS- dem Staate, in welchem sich seine Hauptniederlassung sich be findet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekannt machung deutsche Gewerbtreibende einen entsprechenden Schutz genießen. 8 io. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes gel tend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Ge- richtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen. PreiSbcmessung von Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeich nungen, über die Menge der Vorrätbe oder den Anlaß zum Verkauf den Anschein eines besonders günstigen Angebots her- rorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waaren oder Leistungen gleicher Art herstelll oder in den geschäftlichen Verkehr bringt und von Ver bänden Gewerbetreibender geltend gemacht werden. Zur Sicker ung des Anspruchs können einstwcil'che Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den 88 814, 819 der Civilprozeß- ordnung bezeichneten besonderen Voraussetzungen nichr zutrcfsen. Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen An gaben Haden die vorerwähnten Gewerbtreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verursachten Scha dens gegen den Urheber der Angaben, falls dieser ihre Unrichtig keit kannte oder kennen mußte. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind den Angaben thatsächlicher Art solchen Ver anstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, derartige Angaben zu ersetzen. 8 2. Wer es unternimmt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, die an einen größeren Kreis von Per sonen sich richten, durch wissentlich unwahre Angaben thatsäch licher Art über die Beschaffenheit oder die Preisbemessung von Waaren oder gewerblichen Leistungen über die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen oder den Anlaß zum Verkauf den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu 6 Monaten bestraft. 8 3. Durch den Beschluß des Bundesrathes kann bestimmt werden, daß gewisse Waaren im Einzeloerkauf nur in bestimm ten Mengcn-Einheiten oder mit einer auf der Waare oder ihrer Aufmachung anzubringendrn Angabe der Menge gewerbsmäßig verkauft oder feilgchalten werden dürfen. Die durch Beschluß des BundeSraths getroffenen Bestimmungen sind durch das RcichSgesetzblatt zu veröffentlichen. — Zuwiderhandlungengegen die Bestimmungen des BundeSraths werden mit Geldstrafe bis 150 M. oder mit Haft bestraft. des unlautern Wettbewerbes lautet nach der Veröffentlichung im »Reicksanzeiger": 8 I- Wer es unternimmt, im geschäftlichen Verkehr durch richtige Angaben thatsächlicher Art über die Beschaffenheit geschlossen erscheint. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn er oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berechtigtes Interesses hatte. 8 5. Wer über ein Erwerbsgeschäft, über die Person seines In habers, über die Waaren und gewerblichen Leistungen eines Ge schäfts oder seines Inhabers wider besseres Wissen unwahre Behauptung thatsächlicher Art aufstellt oder 'verbreitet, welche geeignet sind, den Absatz des Geschäfts zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft. i 8 6. Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Ver wechselungen mit dem Namen, der Firma oder der Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts hervorzurufen, deren sich ein Anderer be fugter Weise bedient, ist diesem zum Ersätze des Schadens ver pflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unterlassung der miß bräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden. 8 7. Wer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm als An gestellten, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, vor Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung desDienst- Tagesgeschichte. Berlin. Beim Kaiser sand am Dienstag ein so genannter „parlamentarischer Herrenabend" statt. Zu dem selben hatten Mitglieder verschiedener Fraktionen des ReichS- H 11, daß er wiederholt vom Präsidenten ermahnt werden mußte, Wer im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzt, ha!bei der Sache zu bleiben. Auch im letzten Theile der Rede auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in brachte Auer hunderterlei verschiedene Dinge vor, Alles vom so. bei diesem ihrem Vorgehen lediglich um das Bestreben, die Freiheiten der arbeitenden Klassen noch mehr, wie bislang, zu unterbinden; in wegwerfendem Tone berührte hierbei der so zialistische Redner die sozialpolitischen Reformen. Im weiteren Verlaufe seiner Darlegungen wies Auer die Gemeinschaft der Sozialdemokraten mit den Anarchisten zurück und kam dann in sehr breitspuriger Weise auf eine ganze Reihe von einzelnen Vorgängen, die oft in gar keinem Zusammenhang miteinander nete Geaf v. Hompsch links vom Kaiser. Der aus den Weihnachtsferien nach Berlin zurückgekehrte Reichstag hat am Dienstag seine Arbeiten mit der ersten Lesung der „Umsturz-Vorlage" wieder ausgenommen. Das Haus zeigte sich recht gut besetzt, die Mahnung zum fleißigeren Besuche der Sitzungen, welche Herr v. Levetzow am letzten Sitzungstage vor Weihnachten an die Reichsboten richtete, ist also löblicher Weise befolgt worden. Nach einigen geschäft lichen Mittheilungen wurde in die eigentliche Tagesordnung eingetreten, und zwar erhielt als erster Redner aus dem Hause das Wort der Sozialdemokrat Auer. Der Vertreter von Glauchau-Meerane zog selbstverständlich aufs schärfste gegen die Umsturzvorlage vom „Leder", hierbei aber häufig nach den verschiedensten Richtungen hin abschweifend. Auer bemängelte nicht nur die genannte Vorlage, sondern auch deren Motive, nach Auer handelt es sich für die verbündeten Regierungen Verhältnisses zu Zwecken des Wettbewerbs mit jenem Geschäfts betriebe unbefugt an Andere mittheilt und anderweit verwerthct, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft und ist zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet. 8 8. Wer es unternimmt, einen Anderen zu einer Zuwiderhand lung gegen die Vorschrift unter 8 7 zu verleiten, wird mit Geldstrafe bis 1500 Mark oder mit Gefängniß bis zu 6 Mo naten bestraft. 8 s- In den Fällen der 88 5, 7 und 8 tritt die Strafverfol gung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Wird in den Fällen des 8 2 auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei. Wird in den Fällen von 8 5 auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Verurtheilten bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung ist im Urtheil zu bestimmen. Neben tages, sowie auch eine Anzahl Bundesrathsmitglieder und ver- ' schiebens sonstige Persönlichkeiten von Distinction Einladungen ! erhalten. Ueber den Herrenabend beim Kaiser meldet ein parlamen tarischer Berichterstatter, der Kaiser habe den Abgeordneten und den übrigen geladenen Gästen die im Muschelsaale unter den Weihnachtsbäumen aufgestellten Weihnachtsgeschenke der kaiserlichen Familie gezeigt. Im Verlauft des Abends habe ,der Kaiser in längerer Rede die der Marine nothwendigen Verstärkungen begründet und an der Hand einer Karte insbe sondere auf die Stationirungsverhältnisse in den fernen Meeren, namentlich in den des chinesisch-japanischen Kriegsschauplatzes bingewiesen. Der Vortrag des Kaisers dauerte 2 V2 Stunden. Der Kaiser beherrschte das Material in staunenswerther Weise und schloß: „Machen Sie Bismarck, dem Begründer unserer Kolonialpolitik, zum 80. Geburtstage die Freude, die für die Flotte geforderten nothwendigen Summen zu bewilligen." Bei der Tafel saß der Präsident von Levetzow rechts, derAbgeord- standen, zu sprechen. Er versicherte dann stolz, die Sozial demokratie hätte das Sozialistengesetz überstanden und würde 'auch das neue Umsturzgesetz überdauern, worauf er auf die Einzelheiten der Vorlage einging, welche Herr Auer natürlich ebenfalls höchst abfällig kritistrte. Im Laufe der betreffenden Ausführungen schweifte der Redner abermals vielfach ab, so daß er wiederholt vom Präsidenten ermahnt werden mußte, jbei der Sache zu bleiben. Auch im letzten Theile der Rede einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf Verlangen de« Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Buße .bis zum Betrage von 10,000 M. erkannt werden. Für diese W« über ein Erwerbsgeschäft, über die Person seines In-. Buße haften die zu derselben Vemrtheilten als Gesammtschuldner. " ».i- .-».^1,1.^°» «-in»»"-» -in-« lA-. tzjne erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.