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HohMeiner Tageblatt Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1.40; durch die Post Mk. 1.50 frei ins Haus. Geschäfts-Anzeiger für Inserate nehmen die Expedition bis Vorm. 1v Uhu sowie für Auswärts alle Austräger, deSgl. alle Annoncen-Erpeditionen zu Original- Preisen entgegen. Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Luga«, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rüßdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirschheiur Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein. Nr. 301 42. Jahrgang Mittwoch, den 28. Deeember 1892 Die Entrichtung der Ablösungsrenten betr. Der 4. Termin der Ablösungs-Rente» ist längstens bis zum 4. Januar 1893 zu Vermeidung der Zwangsvollstreckung an die hiesige Stadtsteuereinnahmc abzuführen. Hohenstein, am 28. Deeember 1892. Der Stadtrat h. vr. Backofen. Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche auf den Namen Carl Gustav Dürlich eingetragene Grundstück, Brau- und Wirtschaftsgebäude, Hosraum und Garten, Folium 354 des Grundbuchs für Ernstthal, Parzellen Nr. 158r, I58v, 1635, 164 und 165 des Flurbuchs, — erstere drei Parzelle» 12,- a groß —, mit 213,7z Stcuereinheiteu belegt und auf 29 150 M. geschätzt, soll im hiesigen Amtsgerichte zwangsweise versteigert werden und ist der 4. Januar 1893, vormittags 10 Uhr als Versteigernngstermin, sowie der 11. Januar 1893, vormittags 10 Uhr als Termin zu Verkündung des Beitheilungsplans anberauml worden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rang. Verhältnisses kann in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden Hohenstein-Ernstthal, am 9. November 1892. Königliches Amtsgericht. von Feilitzsch. Die auf den 28. Deeember itt der Tanncnmühle zu Meinsdorf angc- setzte Versteigerung findet nicht statt. Der Gerichtsvollzieher des Königl. Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal. Aktuar Kurth.iQ. 961/92.) Bekanntmachung. Die Sparkasse zu Lugau bleibt wegen des nöthigcn Bücherabschlusses in der Zeit vom 31. Deeember 1892 bis mit 15. Januar 1893 für Einlagen und Rückzahlungen geschlossen. Es wird dies mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß alle übrigen Geschäfte der Sparkasse nach wie vor zu den geordneten Geschäftsstunden Erledigung finden. Lugau, am 22. Deeember 1892. Die Sparkassenverwaltung. Wünsch, Gemeindevorstand. Sächsisches. Hohenstein, 27. Deeember. Dem hiesigen Gcwerbevcrein ist auf eiu Schreiben vom 14. November an das Königl. Sachs. Ministcrinm, die Ver legung resp. Vermehrung der Geschäftsstnndcn an Sonn- und Festtagen betr., folgender Bescheid zu Theil geworden: Als in der Verordnung vom 17. Mai 1892, die Sonn- und Festtagsrnhc im Handclsgcwcrbc betreffend, 347 II K, bemerkt wurde, die sonn- und scsttägige Ge schäftszeit für die Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handclsgewerbe über 4 Uhr Nachmittags auszudehnen lasse sich, wenn nicht ganz besondere und zwingende Gründe vorlicgen, gegenüber der Absicht des Gesetzes jedenfalls nicht rechtfertigen, war cs die Rücksicht auf die Land- Kuudschaft der offenen Verkaufsstellen, welche zu eine früheren Schlußstunde nicht greifen ließ. Wünsche, da eine erheblich frühere Schlußstnndc von hier aus sestgcsctz werden möchte, waren damals vielfach zn Tage getreten; sie wurden aber hinter die erwähnte Rücksicht auf die Bedürfnisse der Land-Kundschaft zurückgestellt. Nun haben aber übereinstimmende Wahrnehmungen in verschiedenen Theilen des Landes sogar ergeben, da den Bedürfnissen der Land-Kundschaft auch bis 4 Uh Nachmittags noch nicht ausreichend genügt werden kann. Das Ministerium des Innern will daher nicht entgegen sein, wenn für die offenen Verkaufsstellen in solchen Ort schaften, für deren Kleinhandel die Land-Kundschaft von Erheblichkeit ist, die Geschäftsstunden noch weiter in dcu späteren Nachmittag hinein verlegt werden. Aber auch für andere Ortschaften soll eine der artige Verlegung der Gcschästsstunden im Handclsgewerbe nach Maaßgabe des Folgenden unbenommen sein. Es ist geltend gemacht worden, daß die Absicht des Gesetzes, den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern die Thcilnahme am Gottesdienste zu ermöglichen, vielfach dadurch beein trächtigt werde, daß die Gcschästsstunden im Handels- gewerbc gezwungenermaßen auf die Zeit bis unmittelbar vor Beginn beziehentlich unmittelbar nach Schluß des Gottesdienstes gelegt seien, wodurch überdies in den Vor mittags- und Mittagsstunden eine mit der kirchlichen Feier nicht wohl vereinbare Unruhe hervorgerufen werde. Soweit zur Beseitiguug solcher Uebelstände Verschiebung der Gcschäftsstunden im Handclsgewerbe über 4 Uhr Nach mittags hinaus augezeigt erscheint, will das Ministerium des Innern ebenfalls nicht entgegen sein. Alles dies ist jedoch nicht ohne Weiteres im Sinne einer Vermehrung der sonn- und testtägigcn Geschäfts zeit im Handclsgewerbe aufzufassen.' Vielmehr bewendet es nach dieser Richtung bei den zu 8 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung ergangenen Weisungen, vorbehältlich der jenigen weiteren Entschließungen, welche theilwcise in dieser Hinsicht noch schweben. Auch ist, soweit es nach dem Vorbemerkten zu einer veränderten Festsetzung der sonn- und festtägigen Geschäfts stunden im Handclsgewerbe kommt, hierbei selbstverständlich wieder zu beachten, was 8 3 des Gesetzes-, die Sonn-, Fcst- und Bußtagsfeier betreffend, vom 10. September 1870, insbesondere in Abs. 3 zum Schutze des Nachmittags ¬ gottesdienstes vorschreibt (zu vergl. die im Eingänge un gezogene Verordnung vom 17. Mai 1892, zu Punkt 1, Abs. 4). In Bezug auf den Handel mit Fleisch und Fleisch- waaren wird erneut auf die Verordnung vom 16. Juli 1892, 506 II dl, verwiesen, und in Bezug auf den Handel der in 8 425 der Gewerbe-Ordnung bezeichneten Personen auf die Verordnung vom 22. Juli 1892, 520 II dl. Was den Handel mit Brod und weißer Bäcker- waarc (8 3 Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes vom 10. Sep tember 1870, Ministerial-Bcschluß vom 6. September 1892, 627 II dl) anlaugt, so sind hier Klagen darüber eingegaugcn, daß an manchen Orten die Bäcker erst von früh 6 Uhr an verkaufen dürfen. Eine derartige, dem Bedürfnisse der Bevölkerung hinsichtlich der Frühstückswaare jedenfalls nicht entsprechende Bestimmung der Polizei behörde oder des Gemciudestatuts pp. hat in der cingangs- crwähnten Verordnung vom 17. Mai 1892 (Punkt U derselben) keinen Anhalt. Die zur Hinausgabe an die Amtshauptmannschafteu und Stadträthe erforderlichen Abdrücke gegenwärtiger Ver ordnung folgen bei. Dresden, am 25. October 1892. Ministerium des Innern, gez. v. Metzsch. -- Lutz»», 26. Deeember. Schwach nur war der Besuch, deu das vom Männergesangverein „Humor" im Gasthofe zur Eiche am Abeude des 1. Weihnachtstages gegebene Concert fand. Und doch hätte dasselbe um seiner meist trefflichen Aus führung eine zahlreichere Zuhörerschaft verdient. In auer- kennenswerther Weise kamen fast alle Nummern zu Gehör, uud verdient war der kräftige Beifall, der ihnen gespendet wurde. Wenu cs dem strebsamen Vereine gelingen sollte, einige ent standene fühlbare Lücken in der Besetzung seiner Stimmen durch Heranziehung junger und neuer Kräfte wieder auszufülleu, wird cs ihm ein Leichtes sein, seine Leistungen wieder auf die bekannte Höhe früherer Jahre zu bringen. Darauf ein kräftiges: Grüß Gott! In Oelsnitz i. E. sind in der Nacht vom Freitag zum Sonnabend vom Gehöfte des Gutsbesitzers Kirmse zwei mit Getreide und Stroh gefüllte Scheunen niedergebrannt. Das Wohnhaus wurde gerettet. Der 31 Jahre alte, uoch unbestrafte Strumpfwirker Albiu Hermann Wohlgemuth iu Meinersdorf, gebürtig aus Gorns dorf mar angeklagt und geständig, in seiner Eigenschaft als Kassirer der Ortskrankenkasse und später auch der Jnvaliditäts- uud Altersversicherung Zu Meinersdorf sich der Untreue uud Unterschlagung schuldig gemacht und auf diese Weise nach und nach einen Gesammtbetrag von ca. 1600 M. unbefugt uud rechtswidrig iu seinem Nutzen verwendet zu haben. Die wei tere Anklage, sich aus betrügerische Weise und in der Absicht, damit ein Defizit in seiner Kasse zu decken, in den Besitz des als Kaution von ihm hinterlegten Sparkassenbuchs gesetzt uud dadurch die Ortskrankenkasse geschädigt zu haben, stellte er zwar n Abrede, er wurde jedoch auch insoweit für schuldig befuudeu. Wegen Untreue, Unterschlagung und Betrugs wurde Wohl- emuth am 23. Deeember von der dritten Strafkammer des 'öniglichen Landgerichts Chemnitz zu 1 Jahr Gcfängnißstrafe und 2 Jahren Ehrenrechtsverlust verurtheilt, es wurden ihm jedoch auf die erkannte Freiheitsstrafe drei Monate der er littenen Untersuchungshaft als verbüßt in Anrechnung gebracht. In diesen Tagen ist der in weiteren Kreisen durch seine politische Thätigkeit bekannte ehemalige liberale Landtagsabge ordnete und Bankdirector Uhle in Glauchau im Alter von 68 Jahren gestorben. Uhle vertrat längere Zeit den städtischen Wahlkreis Glauchau-Meerane-Lichtenstein in der sächsischen zweiten Kammer und hatte sich durch sein offenes, biederes Wesen viele Freunde erworben. Leider gerieth er aber durch seinen Anschluß an die deutschsreisinnige Partei und das Auf geben seines nationalliberalcn Standpunktes auf die abschüssige Bahn und iu Eonflict mit sciuen Wählern, so daß er, als im Jahre 1891 seine Wiederwahl zu erfolgen hatte, gleich seinem Gesinnungsgenossen Kirbach, sicher nicht wieder gewählt worden wäre und in richtiger Erkenntniß dieser Thatsache eine Wahl ablehnte. Uhle gehörte auch eiue Reihe von Jahren der Chem nitzer Handels- und Gewerbekammer als Mitglied an. Be dauerlicher Weise blieben dem Entschlafenen in seiner letzten Lebenszeit unangenehme Erfahrungen in der Verwaltung der seiner Leitung unterstellten Bank nicht erspart. Vom Landgericht Zwickau wurde der Kassirer des Spar- vereius zu Lchöttfels, Bergarbeiter Näser, wegen Unterschlag ung von 1200 Mk. Vcrcinsgeldern zu 1^ Jahr Gefäugniß verurtheilt. Aus Leipzig, 24. Deeember. Verhandlung gegen He. inoll. von Tischendorf. (Schluß.) Zum gestrigen Verhaudlungstag sei' zunächst noch nachgetragen, daß der Angeklagte, als er nach Schluß der Plaidoyers vom Herrn Vorsitzenden gefragt wurde, ob er noch etwas zu seiner Entschuldigung anzusührcn habe, mit thränenerfüllter Stimme, mülsiam nach Fassung ringend, erwiderte: „Daß ich aus Nachlässigkeit gefehlt habe, steht fest, aber der Verdacht des Betrugs, der aus mir lastet, ist 'urcht- bar. Wenn die mir zur Last gelegte betrügerische Handlungs weise Thatsache wäre, müßte ich ein abgefeimter Verbrecher sein uud verdiente kein Mitleid. Ich habe aber nicht in be trügerischer Absicht gehandelt, und eine schlechte G.'sinnung hat mir nie inne gewohnt; ich bitte daher um meine Freisprechung . Heute Nachmittag gegen halb 3 Uhr erfolgte die Urthcilsvcr- kündiguug. Laut derselben wurde der Angeklagte 0c. mell, von Tischendorf wegen vollendeten Betrugs in fünfzehn Fällen, sowie wegen versuchten Betrugs iu einem Falle zu acht Monaten Gefängnis; und zur Traguug der Kosten des Verfahrens ver- urthcilt. Dagegen war der Angcschuldigte in weiteren zwei Fällen vom Vergehen des vollendeten Betrugs frei zu sprechen. Aus der Urtheilsbegründung heben wir Folgendes hervor. In den iu Frage kommenden, sich auf zchu klinische Abrechnungen erstreckenden 99 Einzclposten sind 82 Posten, die 66 Orts- krankencassenmitglieder und deren Angehörige betreffen, falsch. In zehn Fällen hat überhaupt keine klinische Behandlung statt gefunden, iu allen übrigen Fällen sind mehr Verpflcgungstage berechnet worden, als erlaubt war. Diese Thatsachen hat der Angeklagte selbst cingerüumt, mit Ausnahme eines Falles jedoch behauptet, die falschen Berechnungen seien irrthümlich geschehen. In dem einen Falle, l). betreffend, habe er das vor Einreich ung der Abrechnung bemerkt, aber aus Mangel an Zeit, sowie aus Bequemlichkeit zu ändern unterlassen. Daß der Angeklagte irrthümlich gehandelt hat, kann ihm nur theilwcise zugcstanden werden. Jin Krankenjonrnal sind bei einer größeren Anzahl Eintragungen Ungenauigkeiten zu constatiren, so daß die Mög-