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Sonnabenv. Rr. 139. 29. November 1879. Weißerih-Leitung. Amts-Matt für die Königliche Amtshauptmannfchast Dippoldiswalde, sowie für die Königlichen Amtsgerichte imd die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Kraucnsiein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Ichnc in Dippoldiswalde. Diese« Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark LS Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Rauni, berechnet. AnMcher Theis. Bekanntmachung. Die Königliche Amtshauptmannschaft dringt nachstehend auf Anordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Dresden die durch Nr. 31 des Kreisblattes vom Jahre 1877 veröffentlichte General-Verordnung der genannten Hohen Behörde vom 8. November 1877, die rechtzeitige Entfernung der Leichen aus dem Sterbehause betr., zur Nachachtung anderweit zum Abdruck. Dippoldiswalde, am 25. November 1879. Königliche Amtshauptmannfchaft- von Kessinger. Haucke. General-Verordnung an sämmtliche Polizeiobrigkeiten und die Herren Bezirks ärzte des Dresdner Regierungsbezirks. Die rechtzeitige Entfernung der Leichen aus dem Sterbehaufe betreffend. Bei Verhandlungen einer Plenarversammlung des Königlichen Landes-Medicinal-Collegium ist auf die in manchen Gegenden des Landes, namentlich auf dem platten Lande, herrschende Sitte, die Leichen, in Sonderheit zu Ermöglichung eines solenneren Begräbnisses an den, auf den Todestag nächstfolgenden Sonn- oder Festtagen, überlang in dem Sterbe hause zurückzuhalten, hingewiesen morden. In dessen Folge hat das Königliche Ministerium des Innern aus den sich geltend machenden, sehr bedeutsamen Rücksichten auf die öffentliche Gesundheitspflege angeordnet, daß bei Vermeidung einer Geldbuße bis zu 100 Mark für jeden einzelnen Contraventionsfall alle Leichen, an welchen deutliche Zeichen von Fäulniß wahrnehmbar sind, nicht über den vierten Tag (4 mal 24 Stunden) von der Stunde des eingetretenen Todes an im Sterbehause belassen werden dürfen, sondern aus dem letzteren spätestens mit Ablauf der gedachten Zeitfrist entfernt werden müssen, um entweder be- . erdigt oder den Todtenhallen übergeben zu werden. Die Polizeiobrigkeiten — soviel die Stadt Dresden betrifft, der Stadtrath — wollen für Abdruck dieser General- Verordnung in ihren Amtsblättern besorgt sein. Dresden, den 8 November 1877 Königliche Kreishauptmannfchaft. von Einsiedel. Hübler, S. Bekanntmachung. Die zu den Neichs-Telegraphenlinien gehörigen Stangen werden in vielen Städten und Ortschaften von Behörden und Gewerbtreibenden vielfach zum Ankleben von Bekanntmachungen aller Art benutzt. Hierdurch werden die in der Regel mit Oelfarbe gestrichenen Telegraphenstangen verunziert, zumal wenn später ein nur theilweises Abreißen der angeklebten Zettel erfolgt. Ueberhaupt werden auch durch das Bekleben die auf den Stangen befindlichen Bezeichnungen (Nummern, Jahreszahlen rc.) sehr häufig verdeckt bezw. beim Abkratzen des Papiers zerstört. — Auf Ansuchen der Kaiserlichen Oberpostdirection wird das Bekleben der Telegraphenstangen hiermit ausdrücklich untersagt und werden Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen geahndet werden. Dippoldiswalde, am 27 November 1879 Königliche AmtShanptmannfchaft. von Kessinger. Haucke. Bekanntmachung. „ ..^^ °em Gasthofsbesitzer Herrn Johann August May in Wendischcarsdorf unterm 1. September d. Js. E ertheüte, für das Jagdjahr 1879/80 gültige JahreSjagdkarte ist erstatteter Anzeige zufolge verloren gegangen, was rn Gemashett von Z 6 der Ausführungsverordnung zum Jagdgesetz, vom 1. December 1864, mit dem