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VoiHtländitcher Anzeiger. Drei « nd fünfzigster Jahrgang. Rediglrt von Ldvoeat C. Wieprecht. Druck und Verlag von C. Wieprechts serl. Wtttwe. Jährl. Lbonnementpreis 25 Ngr. L84S. Plauen, den 17. Deeember ^§S1. Landtagsmittheilungen. In der 3. öffentlichen Sitzung der I. Kammer be gann die Berathung über den Bericht der zur Be gutachtung des Entwurfs eines Criminalproccßgesetzes niedergesetzten außerordentlichen Deputation. Der Abge ordnete der Universität Leipzigs stellte den^Antrag, die hohe Staatsregierung zu ersuchen: . „Dieselbe wolle, unter einstweiliger Aussetzung der Debatte über den Gesetzentwurf, den Kammern einen Plan zu einer neuen Organisation der Criminalgerichte vorlegen und denselben I. im Allgemeinen so einrichten: daß die Criminalgerichte auch in der ersten Znstanz wirkliche Richtercollegien bilden, welche die vor sie ge hörigen Sachen nicht nur zu untersuchen, sondern auch, unter Wegfall der Actenversendung, selbst zu entscheiden befähigt und ermächtigt werden; v. daß jedoch nur die größern u. wichtigem Verbrechen dorthin gewiesen, die Untersuchung u. Bestrafung der geringem aber auch noch ferner den bisherigen Gerichten belassen werden. II. Es wolle die hohe Staatsregierung hierbei von der Ansicht ausgehen, daß die Criminalgerichtsbarkeit, so weit es zum Behufs der unter I. beantragten Einrichtung nöthig ist, von den Patrimonialgerichtsherren und andern Privatpersonen, in deren Händen sie sich dermalen befindet, an den Staat werde abgegeben werden." Hierauf entspann sich eine sehr lebhafte, die 3. und noch 2 Sitzungen einnehmende Debatte über die Oeffeut- lichkeit und Mündlichkeit des Criminalverfahrens, nach deren Beendigung sich das Resultat ergab, daß die Frage: „will dieKammer dem von der hohenStaatö- regierung aufgestellten Gesetzprincipe derJn- quisilionsmaxime, mitAusschluß der Oeffent- lichkeitu.Mündlichkeit u. des Anklageprocesses beitreten'" mit 23 gegen 18 Stimmen bejahtwurde. Nachdem nun sodann ein vom Prinzen Johann gestellter, dem obangefükrten Güntherschen ähnlicher Antrag abge lehnt worden und dadurch zugleich ersterer als erledigt anzusehen war, so nahm die Kammer die Fassung fol genden Antrags an: Es möge der Kammer gefällig sein, die hohe Staatsregkerung zu ersuchen: „1) Dieselbe wolle den Kammern einen Plan zu einer neuen Orga nisation der Criminalgerichte vorlegen und denselben im Allgemeinen so einrichten: Daß die Criminalgerichte auch in der ersten Instanz wirkliche Richtercollegien bil den, welche die vor sie gehörigen Sachen nicht nur zu untersuchen, sondern auch, unter Wegfall der Actenver sendung selbst zu entscheiden befähigt und ermächtigt wer den. L. Daß jedoch nur die größeren und wichtigeren Verbrechen dorthin gewiesen, die Untersuchung, und Be strafung der geringeren aber auch noch ferner den bisherigen Gerichten belassen werden. 2) Es wolle die hohe StaatS- regierung hierbei von der Ansicht ausgehen, daß die Crk- minalgerichtsbarkeit, soweit es zum Behufe der unter beantragten Einrichtung nöthig ist, von den Communen, Patrimonialgerichtsherren und anderen Privatpersonen, in deren Händen sie sich dermalen befindet, an den Staat werde abgegeben werden." Die II. Kammer nahm in der Sitzung vom 9. Dec., in welcher der Bericht der zweiten Deputation über das k. Decret v. 25. November 1842, die Land rentenbank bett.', berathen wurde, den Deputationsanttag,