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Sächsische Staatszeitung : 25.03.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-03-25
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-191803255
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19180325
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19180325
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Staatszeitung
-
Jahr
1918
-
Monat
1918-03
- Tag 1918-03-25
-
Monat
1918-03
-
Jahr
1918
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 25.03.1918
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' 37. ordentlicher Laxdtag. «- !« b S1 knüpft. An Beweismaterial, so hoch ich die Ausführungen des »br-Ehrenberg schätze, kann nicht» «nren werden. SS bleibt ledig- l. A»««er. Fbrtsetzung der Sitzung vom L2. März 1ß18. »ammerherr v. Gnnverbledenr immung die m sind? "ernug bedeutet. Darauf wollt« ich di« Aufmerksam^ de» behen Haufe» lenke», und ich bitte de« Hrn. Prüfidenten, er »»Ne au «sprechen, e» sich um eine Änderung der verfall»», bündelt» und wolle bei de« Abstimmung dabei die erforderlichen Feststellungen treffe». Sollte er die» ablehnen, fo bitte ich die hohe Kammer, folgendem Antrag zuzustimmen, den ich hiermit überreiche; »Die Sammer wolle beschließen, au-zufprechen, daß die Annahme de» Gesetzentwürfe» nach de« Bmschb ordentlichen Deputation eine Abänderung von fassunaSurkund« iß und daß deSha'b bet der i Vorschriften de» § löst d« Berfaffung zu beobe Run sei es mir aber gestattet, dieser Vorentschädigung die Borkösten gegenüberzustellen. Will man sich über da» Unter irdische seine» Besitzes ein ungefähres Bild machen, fo ist auf eine Fläche von 1 bi» 2 da eine Bohrung unbedingt notwendig, und diese muß auf mindestens 40 w ausgcführt werden. Bon sachverständiger Seite ist mnc gesagt worden, daß vor dem Krieg eine solche Bm rung etwa 450 M. gekostet habe. Da» setzt aber Vorau», daß die Arbeit ohne Störung verläuft, da-heißt, daß man nicht auf Kie-laaer oder etwa schwimmenden Sand stößt, in welchem Falle die Kosten auf da» Drei- bi» Fünffache steigen könnten, «ie können darau» entnehmen, wie hoch sich die Kosten ungefähr stellen. Ich möchte nur beweisen, daß bei der Höhe der Bohr- kosten und bei der Seltenheit von Kohlenflözen von über 3 m Mächtigkeit die Entschädigung doch eine ganz minimale fein würde. Ich möchte also jedem Grundbesitzer raten, wenigsten- in der Lausitz, recht vorsichtig zu sein, denn in den meisten Fällen dürste «r mit den Böhrlingen nur das Geschäft des Staate» besorgen, ohne entsprechende Gegenleistung zu haben. Ein weiterer für mich ausschlaggcbender Grund, der mich veranlaßt, im Interesse der Grundbesitzer gegen das Dekret zu stimmen, ist der, daß, wenn diese» Dekret Gesetzeskraft erhalten sollte, unseren Grundbesitzern nicht nur die Herrschaft über daS Unterirdisch« aenommen wird, wenn ich mich so ausdrücken darf, sondern auch über da» Oberirdische. Hrn, Kammerherrn Sahrer v. Sa au» diesen Ausführung«» eutnou . , -ich dasjenige übrig, wa» wiederaegeben ist al» Ausführungen der damaligen Junstensakultät zu Leipzig. Ich bitte, nochmals auf den Wortlaut zukommen zu dürfen. ES ist — ich nehme ohne weiteres an, daß diese Wiedergabe richtig ist, ich habe das nicht nachprüfen können — fettens der Juristenfakultät augeführt worden — das ist auf S. 59 de» Be- nchteS wörtlich wiedcrgeben: „An § 28 dürfte der Zweck des Paragraph durch die Berfassung zuverlässige Gewähr zu leisten, gegen alle denkbare Eingriffe in das Privateigenthum, noch kräftiger und ans: au- sicher hervorgehoben werden, ohne eine bedenklich fallende Hemmung der Staatsgewalt für den einzelnen Notfall zu ver anlassen", — ich bitte, da» besonders zu unterstreichen — „und also ohne den» sogenannten ckomioio emmvuti vxtra- orckinario etwa» zu entziehen, wenn die § 44 ausgesprochene Maxime auch in diesen Paragraph ausgenommen und demnach selbiger folgeudergestalt gefaßt würde: Niemand kann genöth'gt werden, sein Eigentum an andere, und insbesondere an den Staat, vollständig abzutreten, oder selbige» zur Benutzung hinzugeben, außer in den durch dringende unabwetSbare Verhältnisse gebotenen Nothsällen welche durch ein deshalb zu erlassendes Landesgcsetz näher be zeichnet werden sollen. Aber auch in solchen Nothfällen ist der Eigeuthümer zur Überlassung nur gegen vollständige Entfchä- M. H.t Für mich erhellt hieraus ganz Var, daß auch die Juristenfakultät damals nur an diejenigen Fälle gedacht ha», wo im einzelnen Notfälle durch einen besonderen Akt nicht all gemeiner Gesetzgebung das Berhältni» zwischen dem seitherigen Eigentümer und einem anderen, insbesondere auch dem Staate verschoben werden soll. Aber da» ist ja gerade, m. H, diejenige Auslegung, von der die Regierung in Übereinstimmung Sr. Exzellenz dem Hrn. Berichterstatter bei der Auslegung des § 31 der BerfaffungSurkunde ausgegangen ist, daß, wenn dort gesagt ist „niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staattzwecken abzutreten, al» in den ges.tzlichen bestimmten oder durch dringende Notwend^leit gebotenen Fällen" bei Statuieruna diese» Grundrechte» eben nur gedacht worden ist an einen im einzelnen Falle durch einen Ber- waltunaSakt erfolgten Eingriff in ein einzelne» Eigentumsrecht, nicht aber an Fälle, wenn durch ein generelle» Gesetz, sagen wir, eine allgemeine Beschränkung, »n diesem Sinne ein Eingriff in die Ausgestaltung de» allgemeinen Grundeigentum» verfügt wird. Da« kommt, wie gesagt, in den Worten „für den einzelnen Not fall" meine- Erachte» ganz Var zum Ausdruck. Aber, m. H., die ganz« Ausführung der juristischen Fakultät ist auch von der Regierung, wie Sie sehen, gar nicht im vollen Umfange adop tiert worden. Es ist ,m § 31 d«r BerfaffungSurkunde nur aus genommen worden der Kall der Abtretung zu Staatszwecken, nicht auch an andere, und auch für d esen Fall ist die ganze Regelung vorgesehen. ES tritt eben zutage, daß diejenige Au- leguna, die selten» Sr. Exzellenz de» Hrn. Berichterstatter» der Vorschrift gegeben worden ist, durchau» dem Werdegang der Vor schrift entspricht. Sr sagt — wenn e» i« § 31 heißt —: „ad- zutteten, als in den geseÄich bestimmten oder durch dringende Notwendigkeit gebotenen Fällen", so ist da gemeint ein Ber- waltu»g«ukt, der ergeht entweder aus Grund eine» generell dazu ermächtigenden Gesetze», wie unsere» jetzt bestehende» Gesetze» über die Enteignung, oder ohne ein solche« Gesetz in von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden Einzelfällen. Ich möchte hierzu noch ein Argument hin.«nehmen, welche» schon früher in der hohen Deputation pu Sprache gekommen ist, um d ese» nochmal» zu unterstreichen: die E»tpehungs„eschichte de« Gesetze» betr. den Regalbergbau vom Jahre 18S1, welche allerdings selten» de» Hrn. Vizepräsidenten tu der au Herrn dent- lich n Deputation gerade für die entgegengesetzte Meinung meiner Erinnerung nach Verwertung gefunden hat. Der Gesetzentwurf Präsides: Der dlntraa ist genügend unterstützt, und wir kommen am Schluß der Abstimmung daraus zurück. Gtaatsmiuister vr. Raget (nach den stenographischen Niederschriften) t M H. l Die soeben gehörten Ausführungen Gr. Erlaucht be» Hrn. Grafen zu Solms-Wildenfel« geben mir Veranlassung sofort da» Wort zu ergreifen, um zu dem, wa» Ge. Erlaucht auS- g-führt hat, hier Ausführungen zu geben, die unsere Stellung nahme nochmal» Varstellen. Selbstverständlich ist e» Aufgabe der Staatsregierung, und insbesondere de» Justizministerium» gewesen, die Frage der Ber sass ng-mäßigkeit ernsthaft zu prüfen und zu erwägen, ob wir bei Einbringung des Gesetze» durch die Schranken oe» j 31 der Berfasfungourkunde gebunden seien. Die eingehenden Erwägungen haben, w»e bereits Se. Exzellenz der Hr. Berichterstatter im Be richt auSgeführt hat und auch heute die Güte gehabt hat zu er wähnen, dazu geführt, unS zu überzeugen, daß diese- Bedenken nicht begründet, daß der Erlaß dieses Gesetzes an die Schranken de» j 31 der Berfassung-uckunde nicht gebunden sei. Auf dasjenige, m. H., was im Berichte in Wiedergabe von Ausführungen niedergelegt ist, die ich die Ehre gehabt habe, in der außerordentlichen Deputation zu machen, hier nochmal» ein- zugehen, sehe ich zunächst keine Veranlassung. Ich glaube nur an dasjenige anknüpsen zu sollen, was Se. Erlaucht heute unter Ausführung desjenigen, wa« im Separatvotum de» Hrn. Kammer- Herrn Sahrer von Sahr-Ehrenberg niedergelegt ist, hier mündlich nochmals unterstrichen hat. Er hat gemeint, alle Bedenken müssen sich erledigen gegenüber demjenigen, was seinerzeit bei Emanation der BerfaffungSurkunde die Leipziger Juristenfakultät al» ihre Überzeugung niedergelegt hat, was dann die Billigung der Königl. StaatSregierung und der Stände gefunden habe, sodaß also eine Übereinstimmung der beiden gesetzgebenden Faktoren für die Zeit des Erlasses der Berfass .ngsurkunde vorliege. M. L.I Ich bedauere, Sr. Erlaucht i» diesen Ausfüh rungen nicht folgen zu können, und muß vor allen Dingen an die Spitze stellen, daß dasjenige, was er am Schluffe vorgetra^en bat unter Konstatierung der Übereinstimmung der Königl. StaatSregierung, nicht etwa- ist, was den damaligen Materia lien entnommen ist, sondern das sind die Ausführungen de» Hrn. Kammerherrn Sahrer v. Sahr-Ehrenberg, die dieser an die vorher niedergelegt« Erklärung der Leipziger Juristenfakultät an- Graf zu Golmö-Wikdenfel», Erlaucht: Wie wir wiederholt gehört haben, ist da» vorliegende Dekret ein Eing isf de» Staates m da- Privatrecht. Das wird begründet durch da» Staatswohl. Ehe aber darüber in nähere Erörteruna eingetreten werden kann, auf welcher Seite da» Staat-Wohl liegt, ob e» siegt in der Regaüsierung der Kohle oder ob e» siegt in dem freien Spiel der Kräfte auf dem Gebiete de» Sohlenverg« haue«, muß meiner Ansicht nach erst eine andere Frage beant wortet lverden, ob nämlich da» vorliegend« Dekret in Widerspruch mit d^r Berfaffung steht oder nicht. Diese Frage halte ich des- tvegen für von außerordentlicher Wichtigkeit, weil die Necht-- gültigtelt de« ganzen Gesetze» später, wenn diese Frage nicht klar gestellt wird, in Zweifel gestellt werden könnte. ES handelt sich hier um Festlegung eine» Prinzips. Soll e» möglich sein, ohne die Schutzvorschriften de» § löst der Verfassung Anwendung sinken zu lassen, den Begriff de» Eigentum» beliebig einzu- schränken? Diese inhalt»schwere Frage muß meine» Erachtens beantwortet werden, ehe zur Abstimmung über da» Dekret selbst geschritten werden kann, damit < in Beschluß vorliegt, ob eine zwei- dnttel oder «ine einfache Majorität für da» Austan: «kommen de» Gesetze» notwendig ist. Soweit ich unterrichtet bin, haben viele Hrrre« diese» h hen Haufe» di« Absicht, dem vorliegenden Ge setze zuzuzustimmen. Sie tragen aber gewisse» Bedenken, ob nicht au» tur r Zustimmung eine negative authentische Interpretation de» s 31 der Verfassung gefolgert werden könnte, Folgerungen, die ich in ihrer Wirkung für sehr bedenvich halten möchte. Die Frage, ob i 31 der B« sasjung Platz greift, ist eine juristische und eine politische. Zur Beurteilung der juristischen Seite de« Platz greifen» de« s 31 ist in erster Linie Se. Exzellenz unser hoch- Hr. Berichterstatter maß redend. Er sowohl wie Se. enz der Hr. gustizminister haben da» Platzgreifeu des s 31 und doch hat zu der Zeit, al- die Berfaffung ein- den ist. im Jahre 1831 die Jur stenfakultät zu Leipzig ich in anderer weise ausgesprochen, wie unser hochverehrte», leider Gotte» erkrankte» Mitglied Hr. Kammerherr Sahrer v. Sahr- Ehrenberg in seinem Separalvotum niedergelegt hat. Daraus geht hervor, daß die herrschende Ansicht der Rechtswissenschaft wandelbar ist. Nicht wandelbar aber sollte sein die Auslegung der Berfaffung. Wir können nicht auf die Meinung einzelner, wenn auch noch so hochbedeutender Recht-lehrer, sondern müsse« auf den Geist de, Berfaffung selbst bauen. Dieser gewähr leistet denMewtSstaat al« den wahren Bürgen für da- Privatrech» Auch heute noch ist die Verfassung die Grundlage unserer RechtS- auffaffung. wenn wir da« vorl egende Gesetz annehmen, ohne zur Vers, ßung die ihrem Geist« entsprechende Stellung zu nehmen, so entziehe« wir ihr ihre G'vndiage. Bor An aHne de» Ge setze« müssen wir betonen, daß dasselde eine gewollte Verfassung»- Landtags-Beilage zur Sächsischen Staatszeitung L —- Alk. 50. ß« HerKNßßbße» -»ftW D»«»ß»ß §» ««Mm, 1918« Wenn ich gegen den Deputationsantrag stimme, so sei mir gestattet, diese« meines Standpunkt etwa» z» begründe«. Ich tolle die Ansicht de» Vorredner» vollauf, möchte aber auf die Vorentschädigung noch etwa» zurückkommen. Nach s öS «ad de« fotzende« muß derjenige, der die Vorentschädigung ba- ansprucht, dem Staate gegenüber durch Bohrungen nachweisen, welche Menge anstehender Kohle er besitt. Ein Fünftel de» Kaufpreise» erhält er zurückerstattet, und zwar mit 3 bez. 5 Pf. für die Tonne anstehender Kohle. Braunlohlenflöze von ge ringerer Mächtigkeit al» durchschnit lich 8 m — das ist sehr «sichtig — gewähren leinen Anspruch auf Vorentschädigung. Warum man den östlich der Elbe gelegenen Grundstücksbesitzern nur 3 Pf. gebe« will und den westlich der Elve gelegenen S Lf., entzieht sich meiner Beurteilung. Unter Zugrundelegung dieser Borentfchädigung jedenfalls und der Annahme, daß etwa eine Tonne Kohle einem Kubikmeter anstehende, Kohlenmaffe entspricht und ein Grundstücksbesitzer ein Flöz in einer Mächtigkeit von etwa 10 m habe, der frei von Ton- und Sand schichten sei, würde ein östlich der Elbe gelegener Grundstücks- ,besitz« etwa 3000 bis 4000 M. für den Hektar Land kriegen, nämlich ein Fünftel vom Hektar, das sind für den sächsischen Acker etwa 300 bis 400 M. zu diesem RegalitStSgesetze vom Jah« 1851 war von der Mala- rung eingebracht worden mit der ausdrücklichen Bestimmung, baß die Frage, ob und welche Entschädigung dem Berechtigten zu währen sei, besonderer gesetzlicher Bestimmung Vorbehalte« ßleibe. ES ist in den ständischen Schriften gesagt worden, daß § 31 ber versassungsurkunde Anwendung zu leiden habe. Ja, M.H., wen» die beiden gesetzgebenden Faktoren damals einig aetvorden wäre«, daß nach Maßgabe der erst seit 20 Jahren bestehenden Berfaskmg»- urkunde dieser Fall ohne weite«« durch j 3t der Verfassung»- urkunde geregelt fei, dann hätte überhaupt kein Anlaß bestauben, im Gesetz da» ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen. Gerade west da» Gesetz in seiner späteren Fassung ausdrücklich auf de« ß 31 der versassungsurkunde al» diejenige Norm verweist, die für bi« zu gewährende Entschädigung Platz zu greifen habe, muß «ach meiner Überzeugung erkannt werden, daß sich eben da» nicht von selbst verstand und demgemäß die Berfassungsurkunde an sich auf jene gesetzliche Regelung ohne eine gesetzliche Bestimmung «icht Anwendung findet. E» ist damals auch der § 31 nicht «twa in dem Sinne ausgenommen worden, daß er hervorgehoben worden ist al» ein« Norm für die Entschädigung, nwlche von selbst galt. E» ist sogar eine Abweichung von dem Z 31 der Berfassungsurkunde bestimmt worden, ohne daß der Gedanke »um Ausdruck gekommen ist, daß damit eine Verfassung-Lade«»»-, Platz greife. Denn e» ist in dem Gesetz vom Jahre 1851 «bö- gesprochen worden, daß, wenn die Anmeldung de» 'Ent schädigungsansprüche- nicht binnen ein« dort normierten Polst stattfindet, der Anspruch entfalle und dann «ine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand au-geschlossen lei. Das wäre, wie Sie selbst ohne weitete» anerkennen werden, gegenüber der ab geschlossenen Regelung im § 31 der Berfassungsurkunde gar «icht möglich gewesen ohne eine Verfassungsänderung, wenn d« B«- kassungSpara-raph al» solcher ohne eine besondere Bestimmung tm Gesetz« Anw«ndung zu leiden gehabt hätte. Nach alledem kann ich die Auffassung der StaatSregierung nur nochmal» unterstreichen, daß der §81 der «erfaffung»urkuvde im vorliegenden Falle ohne weitere» keinen gefetzwetse«ben Zwang au»übt, sodaß der Anttag angenommen werden müßte, der selten- Er. Erlaucht hi« gestellt worden ist. Ich möchte ab« auch nochmal» betonen, daß mit dies« formellen jurist schm Frage — für mich ist e» nur eine juristische Frage, weil e» sich nur um die Auslegung der Berfaffung handelt — nach der Auf fassung, welche die StaatSregierung von Anfang an Haft-, die Entfchädi ungsfraae im vorliegenden Falle nicht gelöst ist. Die StaatSregierung ist von Anfang an davon auögegangen, >b*G, sagen wir, nach dem Geiste de» Gesetze«, der hi« die Billigkeit an die Hand gibt, unter allen Umständen geboten fei, eine Gtt- schäbigung eintreten zu lassen. Sie hat sich nun von Anfang «n gegen den Gedanken verwahren müssen, daß für den 11mjMg und die Art und Weife der Entschädigung die Vorschriften be» § 31 der Berfassungsurkunde maßgebend feien, und von ihm nicht ohne Verfassungsänderung abgewichen werden dürfe Berichterstatter Wir«. Seh. Rat UniversttütS-Profeffor vvr. Wtch, ^»V««j, wendet sich ebenfall- gegen den Awwaa -b«S Mafien zu twtm? und begründet dies im Gmne der Ausführungen des Borred««- und seiner Ausführungen im schriftlichen Berichte. Darnach kann gar kein Zweifel darüber sein, daß die Berfassungsurkunde in 8 31 diesen Fall nicht berührt, wenn die gesetzgebenden Faktoren den Ente,gnungssall selbst festflelle«, wenn siesich auch damit noch nicht begnli'.en, sondern auch die Enteignung in ihr« Birftpw näher regulieren, also auch die Höhe der Entschädigung »mb bw Art der Entschädigung sestsetzen. Da gibA e» keinen SWM mehr; da gibt eS keinen Rechtsweg mehr. Also, ich glaube, wir können uns vollständig beruhigen; hier kann von einem Eingriff in die verfassungsmäßigen Rechte, von ein« Besetzung der Ber fassung keine Rede fein. Ab« auch gegen die Modalität der Ab stimmung muß ich mich wenden. Wenu hi« beantragt wird, es solle ausgesprochen werden, daß die Annahme de- Gesetz entwurfes nach der» Vorschläge der außerordentlichen Depu tation eine Abänderung von § 31 der Berfassungsurkunde stei und daß deshalb bei der Abstimmung die Vorschriften twn §13 zu beobachte« feien, so ist doch die Sachlage bte: Würde» wir zu der Überzeugung kommen, der Gesetzgeber ge währe hier in dem Gesetz« demjenigen, der enteignet, wird, et« vollkommenes Maß der Entschädigung, dann können wir nicht sagen, da» sei wider die Verfassung. Wir begehen als« «n ll^stvroo Protokoll, wenn wir von vornherein auSspwchea wollen, dieser Entwurf sei nicht der Verfassung entsprechend, M«b daher bedürfe er emer Zweidrittelmehrheit d« Stimm«, Kommen wir zu der Überzeugung, daß die Entfchädigung. ge nügt, so bedürfen wir kein« Zweidrittelmehrheit der Stimmen, sondern dann bedürfen wir nur der einfachen Mehrheit. Geh. vkonomierat Eteiger-Leutewitz: Bei der zunehmenden Respektlosigkeit vor Eigentumsrechten, die insbesondere, wa- den Grundbesitz anlangt, schon recht wette Kreise ergriffen hat, heißt es um so schärfer zu erwägen, «b man dem Besitze zusttmmen kann oder die Zustimmung verjagen soll. Ich habe in d« letzten Zeit einm« von jemandem^ b« em Ge etze nur wohl will, gehört, bei einem so wichtigen, für die Zukuuft des Staates so notwendigen Gesetz« könne «an aus eine so kleine Gruppe von Staatsbürgern, di« ihr Bev- sügungSrecht über die Kohle ausgeben soll, nicht Rücksicht nehmen. Ich bin doch wesentlich anderer Meinung; ob das viele sind «b« wenige sind, die dem Staate ihre Rechte opfern solle«, und wem, es nur ein« ist, fo müssen feine Rechte geschützt wwdea. Wenigstens halte ich das mit sür eine mein« vornehmsten Luft aben als Mitglied diese- Haufe». Man erhofft a»S dem Mgnl gleichmäßigere Regelung der Produktion, Einfluß auf die MM- vildung und insbesondere ratwuelle und vollständige Nutzbar machung der vorhandenen Kohlenschätze. g» bezug aus die ersten beiden Punkte glaube ich, nnrd der Einfluß n cht so gr«ß »ein, wie ihn sich die Negierung denkt; dazu ist wohl unser «in- heillicher Betrieb nicht groß genug, wir hängen von der MS- landeproduktion immer noch ab und werden wohl cd« übel uw» den auf dem Weltmarkt gegebenen Preisen fügen müssen. Ich stimme da ganz mit den Ausführungen üverein, die Hr. Geheim rat Reinecker hierzu gemacht hat. And«» ist es mit der rotw- nellen und vollständigen Nutzbarmachung der Vorhand«««« «ohlenschätze. Es besteht jetzt unbedingt die Gefahr, daß in Ori- vat m Be.gbaubetriebe in Rücksicht auf die Rentabilität ber Werke Raubbau betrieben wird und ein Teil der Kohlenschätze ungenutzt liegen bleibt, der sür spät« ungewinnbar gemacht ww». Der ztveite, nicht minder wichtige Punkt de» Gesetze» ist b« der Entschädigung de- Grundbesitzer» oder Inhaber- des Kohlen- abbaurecht», dem nunmehr dieses Recht durcb da- Regal «ah- warn n erden soll. Auf Erörterungen, ob hier § 31 der P«. jaffung urkunde anzuwenden ist, will ich mich nicht näher ««, »affen. Di« Mehrheit der Deputation hat dagegen «O. «chieden. Mau kann sich unbedenklich den treff ich«, vu-führuaaen und Ansichten de- V richterstatter» an schließe«. Ten richtigen Koeffizienten für die Berechnung einer -sw- gemeffene« Entschädigung zu finden, ist »icht leicht. Er ««G sich ergeben au» der jetzigen Möglichkeit der Verwertung de» Kohlenunterirdifchen. Der Marft dafür ist außerordentlich günstig und wird kaum ungünstig« we»den bei dem groß«» Vorlage zuPimvien. Die StmttSregtettMtz begründet da-Kohlen- rc g« auch dLmit, daß die Kohlenschätze SuchsenS nicht so be deutend wäre«, und baß wir auch unsere späteren Nachkomme« bedenke« mstßwn. Ich bin nicht sachverständig in dieser Sache. Allein in einem Artittl in der „Essener Bergbauzeitung", der im bange« Jahre, uud »war im Jwm «jch«e»»n D uud der doch, wotzj AnMuch aus Sachkenntnis hat, ist gejagt, daß die staat lichen Kohlenvorräte Sachsen-, ohne die Lausitzer Erwerbung, 330 Jahre genügen würden, um Städte, Industrie und dw Eisenbahnen Sachsin» mit Elektrizität vollaus zu versorgen. In zwischen sind in d« Lausitz noch mächtige Kohlenseld« erworben worden von feiten der KöniÄ. Staatsregierung, und noch weitere ungehvbene schätze dürsten ,n den Liesen unseres Landes ruhen. Ich meme, damit ist genug sür die kommenden Geschlechter gesorgt, und man darf die jetzt Lebenden, die unter dem Drangfal dieses Kriege» wahrlich genug zu sorgen und zu leiden haben, nicht ver gesse». Ich sehe also m dem Kohlcuregat für den Grundbesitzer «ine schwere Schädigung feiner Rechte, eine Erschwerung de- Ab baues und eine Verteuerung der Kohle für alle Verbraucher uud bei dem immermehr um sich greifenden Staat-foziali-muS eine Ge fahr, daß nachher, wie der Hr. Vorredner auch schon gesagt hat, auch eine Verstaatlichung unserer Privatwälder, unserer wertvollen Tonlager und unserer Steinlager dermaleinst erfolgen könnte. Ich werde deshalb gegen das Gesetz stimmen.
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