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Wochenblatt t) für . Reichenvmnd, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Bezugspreis: Vierteljährlich 30 Pf. — Anzeigen werden außer in der Geschäftsstelle Weichenbrand, Nevoigtstraße 11) von Herrn Friseur Weber in Reichenbrand und von Herrn Kaufmann Emil Winter i Rabenstein entgegengenommen und die Ispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 20 Pf. berechnet. Schluß der Anzeigen-Annahme Freitags nachmittag 2 Uhr. — Fernsprecher Amt Siegmar 244. Vereinsinserate können nicht durch Fernsprecher aufgegeben werden. M 8 Sonnabend, den 23. Februar 1918 » Nachstehende Bekanntmachungen werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. "^Die Gemeindevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 21. Februar 1918. Mtnis zu erhalten. 8 3. tr. ü . Pt> isen der .fs stal- Bestimmte, bei den Gemeindebehörden zu erfahrende Bäckereiinhaber sind verpflichtet, gegen LaZlbgabe der entsprechenden Anzahl Krankenbrotmarken des ttommunalverbandes -er Amts- b. über 7V Jahre alte Personen, c. Kranke und ei. Wöchnerinnen, dafern die Hebamme bescheinigt, daß die Geburt unter besonders un günstigen Umständen oder mit erheblichem Blutverlust oder unter allgemeiner Entkräftung verlaufen ist, Ua-anptmannschaft Chemnitz für a. Kinder unter 2 Jahren, Chemnitz, am 18. Februar 1918. 216 b K. k. IV. Der Kommuualverband der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Nr. 29. Hehl- und Brotversorgung für Kinder unter 2 Jahren, Ar über 70 Jahre alte Personen, für Kranke und für Wöchnerinnen im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz. 8 1- 81 Die Gemeindebehörden sind nicht berechtigt, ohne Anordnung der Königlichen Amtshauptmannschaft zWebäck oder Mehl für Kranke zu gewähren. Nur soweit der durch die ordnungsmäßige Erledigung Zeitverlust nach denr Zeugnis des behandelnden Arztes eine Gefahr für den Kranken bedeuten »ürde, ist die beantragte Menge vorläufig, vorbehältlich der Entschließung der ärztlichen Prüsungsstelle, uf Bescheinigung der Gemeindebehörden durch den bestimmten Bäcker zu liefern. Die Sonderbewilligungen Können nur auf begrenzte Zeit gewährt werden. Nach Ablauf dieser reit ist ein neues ärztliches Zeugnis erforderlich. . 8 4. - Die bestimmten Bäckereiinhaber haben über den Verbrauch des Mehles genau und gesondert von übrigen Auszeichnungen Buch zu führen, auch in den Verbrauchsanzeigen die erforderlichen Angaben >ber Bestand, Ankauf und Verbrauch bez. Verkauf des Krankenmehles zu machen. < Der Bezug des Krankenmehles durch die Bäcker erfolgt in der gleichen Weise wie der des übrigen -—Aehles. Die Bäcker haben bei Ablieferung der Mehlverbrauchsanzeigen die vereinnahmten Krankenbrot- * Marken gesondert von den übrigen Marken an die Ortsbehörde mit abzuliefern. . l-- 8 3. ,' m Krankenbrot ist in den Gewichten von 500 A und 1000 x, sowie nur auf vorherige Bestellung '«>«7erzustellen. Als Höchstpreise «erden festgesetzt: 8 6. Zuwiderhandlungen werden nach § 79 der Reichsgetreideordnung vom 21. Juni 1917 mit Gefängnis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. A Insbesondere wird auch bestraft, wer noch nicht gültige oder abgelaufene Krankenbrotmarken beliefert dV°er zur Belieferung vorlegt, sowie, wer Krankenbrot ohne Marken abgibt und solche anders als in den ^gedruckten Wengen beliefert. »x 8 7. Diese Bekanntmachung tritt am 23. Februar 1918 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung oie mr. 1g über Mehl- und Brotversorgung für Kranke im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft nUi^bemnitz vom 22. September 1917 — Chemnitzer Tageblatt Nr. 264 vom 25. September 1917 — aufgehoben. «Helles Weizenmehl, sowie Weißbrot und Zwieback aus solchem Mehl abzugeben. Die Krankenbrotmarken sind gegen Rückgabe der entsprechenden Abschnitte der all- inneinen Brotkarte bei den Wohnortsbehörden erhältlich. Bei den unter a. und b. genannten Personen ist der Wohnortsbehörde das Lebensalter durch Vor- >Sung des Geburtsscheines nachzuweisen. . Zum Marken-Umtausch für Kranke und Wöchnerinnen bedarf es in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Die Genehmigung für Kranke wird nur auf ärztliches Zeugnis nach Begutachtung durch die ärztliche delküsungsstelle erteilt. 8 2. . Die Ausstellung der ärztlichen Zeugnisse hat unter Verwendung des für die Gewährung von L^ahrungsmittelzuschlägen im allgemeinen vorgeschriebenen Vordrucks zu geschehen. ", Die ausgestellten Zeugnisse sind von den Aerzten auf Kosten des Gesuchstellers unmittelbar der irztüchen Prüfungsstelle zu übersenden. Der Gesuchsteller hat von dem Inhalte des Zeugnisses keine für ein Kilogramm Krankenmehl 60 Pfg., für ein Krankenbrot im Gewichte von 500 Z... 42 - für ein Krankenbrot im Gewichte von 1000 § ... 84 ° M Nr. 30. D Reichsreisebrotmarken. "m 8 1. , Um Papier zu ersparen und Fälschungen zu verhüten, tritt in der Gestaltung der Reichsreise- , Liotmarken eine Änderung ein. Die Länge der neuen Marken bleibt die gleiche wie bei den alten Marken; —übrigen sind sie halb so groß. Je 10 Marken sind zu 1 Bogen vereinigt. Das zur Herstellung ver- >agt""ndete Papier ist mit einem durchlaufenden Wasserzeichen sowie mit roten und blauen Fasern versehm. ? 4 8 2. a Zur Ausgabe kommen: littst 1. Marken zu.500 Gebäck mit einem grauen Adler auf rotgrauem Untergründe als Wert- , papierunterdruck. 2. Marken zu 40 und 10 § Gebäck mit einem grauen Adler auf blaugrauem Untergründe als Wertpapierunterdruck. Der Reichsadler erstreckt sich über den ganzen Bogen. Auf eine Reisebrotmarke über 500 § Gebäck dürfen 500 § Schwarzbrot oder 375 x Weißbrot oder Zwieback oder 300 Mehl, auf eine solche über 40 und 10 8 Gebäck 50 A Schwarzbrot oder 37Vs § Weißbrot oder Zwieback oder 30 A Mehl beansprucht und verabfolgt werden. 8 3. Die bisherigen Reisebrotmarken dürfen neben den neuen bis einschließlich 15. März IS18 noch verwendet, müssen also bis zu diesem Tage noch angenommen werden, vom 16. März 1918 ab besitzen nur noch die Reisebrotmarken neuen Musters Gültigkeit; die Annahme alter Reisebrotmarken nach diesem Tage ist strafbar. 8 4. Nach dem 15. März 1918 werden Reisebrotmarkcn alten Musters nicht gegen neue umgetauscht, es sei denn, daß Verbraucher einen Lebensmittelkartenabmeldeschein vorlegen, inhaltsdessen sie über den 15. März hinaus mit Reisebrotmarken anstatt mit örtlichen Brotkarien zu ihrer Brotversorgung ver sehen sind. 8 8. Sämtliche Reisebrotmarken sind von den Bäckern und Händlern, sowie Gast- und Schankwirten, ebenso wie die Brotmarken des Kommunalverbandes der Amtshauptmannschaft Chemnitz sofort bei der Annahme durch auffälliges Durchstreichen in Kreuzform mit Tinte, Tintenstift oder durch Aufdrücken des Firmenstempels ungültig zu machen. Auf nicht entwertete Marken wird Mehl oder Gebäck nicht zurückerstattet. 8 6. Die übrigen Bestimmungen der Bekanntmachung Nr-10 über Reichsreisebrütmarken vom 14. Oktober 1916 — Chemnitzer Tageblatt Nr. 286 vom 15 Oktober 1916 —, sowie 8 23 der Bekanntmachung Nr. 22 über die Regelung des Verkehrs mit Mehl und Brot im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschast Chemnitz vom 24. November 1917 — Chemnitzer Tageblatt Nr. 328 vom 28. November 1917 — bleiben in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach Z 34 der letzteren Bekanntmachung bestraft. Chemnitz, am 19. Februar 1918. 438» k. P-. IV. Der Kommnnakverband -er Amtshauptmannschast Chemnitz. Kriegssteuer. Die letzte Rate Kriegsstener ist fällig und längstens bis zum 1. März I. anher zu entrichten. Siegmar, am 22. Februar 1918. Der Gemein-evorstand. Gemeinde-Einkommensteuer. Der 1. Termin Gemeindeeinkommensteuer 1918 ist am 15. Februar fällig und bis spätestens den 28. Februar 1918 an unsere Steuerkasse abzuführen. Siegmar, am 8. Februar 1918. Der Gemein-evorstand. Siegmar. Das der hiesigen Gemeinde gehörige Hausgrundstück Rosmarinstraße 38 ist unter vorteilhaften Bedingungen zu verkaufen. Dasselbe eignet sich durch seine vorzügliche Lage und Beschaffenheit zu Fabrikattons- und Geschäftszwecken. Näheres durch die Gemeindeverwaltung daselbst. Kriegssteuer. Am 1. März ist das letzte Drittel -er Kriegssteuer fällig. Die Steuer einschl. 5°/o Zinsen ist spätestens bis zum 9. März dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme zu entrichten. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 20. Februar 1918. Familien-Unterstützung. Die Auszahlung der Reichsunterstützung und der Sonderunterstützung an die Familien der zum Heeresdienst einberusenen Mannschaften für den Monat März 1918 soll bereits Donnerstag, den 28. Februar d. I. von vorm. 8—12 Uhr für die Markeninhaber 1—2KV und nachm. 2—5 Uhr für die Markeninhaber 261—Ende im hiesigen Rathaus und zwar genau der Markennummer nach erfolgen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 21. Februar 1918. Die jetzige stille Zeit ist ganz besonders geeignet, um die vorhandenen Ackergeräte und Maschinen nachzusehen und, wenn nötig, in Ordnung bringen zu lassen. Bei den fehlenden Arbeitskräften und der Materialknappheit wird zu solchen Wiederherstellungsarbeiten eine längere Zeit gebraucht, als im Frieden. Deshalb Landwirte sorgt vor! Es ist äußerst wichtig, daß in der Bestellung und Ernte Stockungen nicht eintreten. Bringt alles, was reparaturbedürftig ist, jeden Pflug, jede Walze und Egge, ebenso die Düngestreuer, Mähmaschinen, Heuwender usw. in die Schmieden oder die bekannten Reparatur werkstellen. Laßt vor allem auch die Dreschmaschinen in Ordnung bringen. Der Frühdrusch kommt voraussichtlich wieder. Die Waschinensabriken und Aeparaturwerstellen werden besonders darauf hingewiesen werden, daß sie sich rechtzeitig mit Ersatzteilen, neuen Maschinen und sonstigem Material versehen und daß sie Anträge auf Zurückstellung oder Beurlaubung von Monteuren genügende Zeit vorher stellen. Königliches Sächsisches Kriegswirtschastsamt. Rottluff, am 20. Februar 1918. Der Gemeindevorstand. MMMe, Reichenbrand. Nach einem Montag, den 11. Februar, von etwa 600 Personen besuchten Unterhaltungs- und Auf klärungsabend im hiesigen Gasthofe, an dem Herr Divisions pfarrer Pause aus Chemnitz sprach, hat sich hier am 18. Februar unter dem Vorsitze des Herrn Lehrer Elm ein Ortsausschuß für Volksbildung gegründet, der seine Aufgabe in einer Vertiefung der Volksbildung durch Vor träge, Unterhaltungsabende und durch das Wort von Person zu Person sieht. Zur Zeit kommt es ihm darauf an, Kriegsverhältnisse in das rechte Licht zu rücken. n. Donnerstag Nachm. 2 Uhr Grotzmütterchenverein, Abend 8 Uhr Zmhabend. Amtswoche: Hllfsgeistlicher Schwarze. lt >' ar v" eben La mbr M mbr Parochie Rabenstein. Am Sonntag Reminiscere, 24. Februar, Vorm. 9 Uhr Predigt: Hilfsgeistlicher Leidhold. Abends 8 Uhr Versammlung des ev. Jünglingsverein. Mittwoch, 1. Bußtag, Vorm. 9 Uhr Predigt: Hilfsgeistlicher Leidhold. Nach der Predigt Beichte und heil. Abendmahl: Pfarrer Kirbach. Nachm. 5 Uhr Beichte und heil. Abendmahl: Derselbe. Wochenamt: 24. bis 27. Februar Pfarrer Kirbach, vom 28. Fe bruar an Hilfsgeistlicher Leidhold. Parochie Reichenbrand. Am Sonntag Reminiscere, den 24. Februar, Vorm. 9 Uhr '»M^edtgtgottesdienst: Pfarrer Rein. Lhew' Dienstag Abend 8 Uhr Jungfrauenvereln. an Mittwoch, 1. Bußtag, Vorm. 9 Uhr Predigtgottesdienst mit Abendmahl. Beichte Vs9 Uhr: Pfarrer Rein. I y Nachm. 5 Uhr Abendkommunion: Hilfsgeistlicher Schwarze. , noilMe für die innere Mission.