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WmM ßr Wlsdmff ThamOt, DD. Menlehn und die UmgkMden -L- 2—-> ImtsölM Dienstag, den 29. März No. 26 1892 Meißen, am 21. März 1892. Meißen, am 21. März 1892. für die Rgl. Amtshauxtmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Lorstrentamt zu Tharandt. sie ernstli» Erben s« car ist n auf dl lches in I liegt. T' 8 Perfol um« Leb' Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionsvreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDicnstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne I Nummern 10 Pf. Königliche Amtshauptmannschaft V, ILinvkksvk. Königliche Amtshanptmannschaft V. Bekanntmachung, die rechtzeitige Entfernung der Leichen aus dem Sterbehause betr Bekauntmachnng, die Untersuchung des Fleisches von Wildschweinen auf Trichinen betreffend. Das Königliche Ministerium des Innern hat die Frage, ob auch das Fleisch von Wildschweinen der obligatorischen mikroskopischen Untersuchung auf Trichinen zu unterwerfen sei, nach Gehör der Commission für das Veterinärwesen in anderweite Erwägung gezogen. Nachdem das Königliche Ministerium hierbei auf Grund des abgegebenen Gutachtens und der darin hervorgehobenen Thatsache, daß das Fleisch von Wildschweinen zwar nicht roh, aber doch häufig in nicht völlig und genügend durchgekochtem Zustande zur menschlichen Nahrung verwendet zu werden pflege, zu der Ueberzeugung gelangt ist, daß in dem Genüsse derartigen Fleisches von Wildschweinen eine Gefahr einer Uebertragung der Trichinenkrankheit auf Menschen erblickt werden müsse, hat Dasselbe kein Bedenken getragen, anzuerkennen, daß die in der Verordnung vom 21. Juli 1888, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit bei den Menschen betreffend, vorgeschriebene mikroskopische Untersuchung durch einen hierzu obrigkeitlich verpflichteten Sachverständigen auf Trichinen auch bei Wildschweinen einzutreten habe. Das Königliche Ministerium hat daher befunden, daß die genießbaren Theile eines erlegten Wildschweines nicht eher zur menschlichen Nahrung dargeboten bez. feilgeboten werden dürfen, als bis die Untersuchung durch einen verpflichteten Trichinenschauer mit dem Ergebnisse stattgefunden hat, daß in dem Schweine, von dem sie herrühren, Trichinen nicht gefunden wurden. Wer daher ein Wildschwein erlegt hat oder dessen Fleisch gewerbsmäßig verkaufen will, (Wildprethändler) darf das Fleisch nicht eher feilbieten oder zur menschlichen Nahrung verab reichen bez. überlassen, als bis die vorgeschriebene Untersuchung auf Trichinen vorgenommen worden ist. Zuwiderhandlungen fallen unter die Vorschrift in § 11 der obenangezogenen Verordnung. Die in der Verordnung vom 21. Juli 1888 enthaltenen näheren Ausführungsbestimmungen haben auf die Wildschweine entsprechende Anwendung zu finden. Den Ortsbehörden des hiesigen Verwaltungsbezirkes bleibt anheimgestellt, die in ihren Orten angestellten Trichinenschauer auf diese Bekanntmachung noch besonders hinzuweisen und dieselbe nach Befinden noch in ortsüblicher Weise weiter zu veröffentlichen. Zufolge Generalverordnung vom 8. November 1877 hat das Königliche Ministerium des Innern mit Rücksicht auf die öffentliche Gesundheitspflege angeordnct, daß bei Ver meidung einer Geldbuße bis zu 100 Mk. für jeden einzelnen Contraventionsfall alle Leichen, an welchen deutliche Zeichen von Fäulniß wahrnehmbar sind, nicht über den vierten Tag (4 mal 24 Stunden» von der Stunde des eingetretenen Todes an im Slerbehause belassen werden dürfen, sondern aus dem letzteren spätestens mit Ablauf der gedachten Zeitfrist entfernt werden müssen, um entweder beerdigt, oder den Todtenhallen übergeben zu werden. Die Polizeibehörden hiesigen Bezirks werden angewiesen, über die Befolgung dieser Anordnung zu wachen und Zuwiderhandlungen anher anzuzeigen. Bekmmtmachung. Die Umfriedigung des Platzes vor der Turnhalle mit eisernem Geländer soll auf dem Wege der Submission vergeben werden. Diejenigen, welche diese Arbeit übernehmen wollen, werden hiermit aufgefordert, ihre Angebote mit Preisangabe bis zum 5. April dss. Js. schriftlich und versiegelt an den unterzeichneten Stadtgemeinderath abzugeben. Diese Umfriedigung ist genau nach dem ausgewählten, in hiesiger Rathserpedition, in welcher auch die übrigen Bedingungen bekannt gegeben werden, zur Einsicht ausliegenden Muster anzufertigen. Die Auswahl unter den Bewerbern bleibt Vorbehalten. Wilsdruff, am 28. März 1892. Der Stadtgemeinderath. dicker, Brgmstr. Bekanntmachung. Theaterextrazug Potschappel-Wilsdruff. Dienstag, den 3. April dss. Js., verkehrt im Anschluß an den 11 Uhr 15 Min. Abends von Dresden abgehenden Personenzug ein pki-sonknexlnarug von ^oisokappkl naek Wüsäi-uff folgendem Fahrplane: Abfahrt von Kstschappel 11 Uhr 40 Min. Abends, Ankunft in Wilsdruff 12-24 - Vorm. Zur Benutzung des Extrazuges, welcher an allen Verkehrsstellen der Linie hält, berechtigen.tue gewöhnlichen Fahrkarten. Wilsdruff, am 28. März 1892, Königliche Bahnvermaltnng. fite fror a. Einst igend, eil escheidenü it an einel > rasch B , — hier»! acht," es men, B a Worb ye, öffm> Arzte B ie gerinj ruhige At gefiel Dl xn Sie st irurg, „i re Pflicht ne Heilul fiten Ta chungen d- . Schm! ige, müh Dupuytr nd sah a >eil wuri beim Al nd Hühn lls Dup m Prie t bedarfd n; als t unach tl« Äiester § vievielte e blickend el: „W° ja, das - hen. V» om zehnt zwanzigft Bekanntmachung, die Arbeitsbücher betreffend. Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 29. vor. Mts. wird ergangener Verordnung gemäß bekannt gemacht, daß die Arbeitsbücher für männliche minderjährige Arbeiter mit eineni blauen, die Arbeitsbücher für weibliche minderjährige Arbeiter dagegen mit einem braunen Umschläge versehen sein sollen. Die Ortsbehörden werden daher veranlaßt, hierauf die Arbeiter und Arbeitgeber in geeigneter Weise aufmerksam zu machen und bei der Bestellung des Bedarfes an Arbeitsbüchern ihrerseits auf die Verschiedenheit derselben Rücksicht zu nehmen. Meißen, am 25. März 1892. Königliche Amtshanptmannschaft. Bekanntmachung, die Ausstellung neuer Arbeitsbücher betreffend. Nach dem Reichsgesetze vom 1. Juni 1891, die Abänderung der Gewerbeordnung betr., haben sich vom 1. April dss. Js. ab die sämmtlichen unmündigen Arbeiter (Fabrikarbeiter, Betriebsbeamte, Techniker, Volontairs, Gehilfen, Lehrlinge rc.) mit Ausnahme derjenigen, welche noch Arbeitskarten zu führen haben, mit neuen Arbeitsbüchern zu versehen. Die Ausstellung dieser neuen Bücher hat in der piefigen Rathserpedition in der Zeit vom 28. bis mit 31. dieses Monats zu geschehen. Unter gleichzeitigem Hinweis auf die Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft zu Meißen vom 29. Februar 1892, No. 20. dieses Blattes, werden daher die hiesigen Arbeitgeber aufgefordert, bei Vermeidung der festgesetzten Strafe, Geldstrafe bis zu 20 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen, dafür zu sorgen, -asz innerhalb der vorgedachten Hrist die von ihnen beschäftigten minderjährigen Arbeiter, soweit sie hier ihren Wohnsitz haben, unter Vorlegung der benöthigten Nachweise, bez. unter Vsrmeis der seither ge- fübrten Arbeitsbücher, mit neuen Arbeitsbüchern versehen werden. Wilsdruff, am'22. März 1892. Der Bürgermeister. fivlcen.