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Morler s GremSote Donnerstag, den 2?. ^Ändernder 1930 92^. Invvg Mr. 276 Der Adorfer Grenzbote gelangt jeden Wochent. nachm. zur Ausgabe, für den nächsten Tag vorda, tiert.—Anzeigen nach Tarif.-Postscheck-Konto S7369 Leipzig. — Fernruf Nr. 14. Eegr. 18SS Im Falle höherer Eewaü (Krieg oder sonstige Störung des Betriebes) hat der Bezieher keinen Anspruch auf Liefemng oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückgabe des Bezugspreises. Dies Blatt enthalt die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshaupt mannschaft Oelsnitz i. Vogtl., des Amtsgerichts, der Amtsamoaltschaft und des Stadtrates zu Adorf im Vogtland Fugelsburg, Leubetha, Mühlhausen MbersreM, Rtmlengmn, Schönberg, Siebenbrmm, Sohl, Wohlbach u. bas übr. obere Bgtl Sonntays eine illustrierte Snterhaltunssbeilave Druck und Verlag: Otto Meyer, Adorf (Vogtl.), Bergstraße 14. — Verantwortlicher Schriftleiter: Otto Meyer, Adorf (Vogtl.) Tageblatt ».Anzeiger für Adorf Wogt», Bab Sisler, Bab Brambach, Arnsgrün, Breitenfeld, Bergen, Freiberg, Sber- u. Mergettengrün, Kermsgrün, Vie^zii^lung. Am 4. Dezember 4930 findet eine Zählung der Pferde, Maultiere, Maulesel, Esel Rinder' Schweine, Schale. Ziegen, Federvieh und der Bienenstöcke statt. Die Zählung er folgt durch die Polizeimannschaft. Wer vorsätzlich eine Angabe nicht erstattet oder wissent lich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit den in 8 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. Januar 1917 (RGBl. S. 81) angedrohten Strafe bestraft. Adorf i. V., den 25. November 1930. Dee Ctadteat. Am Donnerstag, den 27. November 1930, nachmittags 3 Uhr sollen im gerieht- liH»en Dersteigerungsraume 2 MWMte und am Freitag, den 28. November 1930, nachmittags 3 Uhr in Dad Brambach im Gasthaus „Schmarzes Rost" 1 Klavier, 1MWM, 2 Küchenherde, 1 Schreib maschine, l HM-Meilmschilie, 1 Schreibtisch, 1 kmk. MdeakbeitWMsW, K WtoaMrake, 2 MsmWe, 1 Wäscheschrank, 1 Büfett n. 1 Bienenvolk m. Wohmz meistbietend gegen Barzahlung versteigert werden. Adorf i. V-, den 27. November 1930. Dav Gerichtsvollzieher das Amtsgerichts. Ausstellung von BW»», BilbertMern u. Epielm Gonaaband, den 29. 11., bis Montag, den 1. 12. in den Zimmern 8, 13 und 15 der Mädchenschule. Adorf, 26. 11. 1930. Dar Eltaenrat. Die Schulleitungen. Was gibt es Neues? — Reichskanzler Dr. Brüning empfing am DienStag- vormittag als Vertreter der Christlichsozialen den Reichs- tagsabgeordneten Simpfendörfer. — Der wirtschaftsparteiliche Justizminister Dr. Bredt hat erneut sein Rücktrittsgesuch eingereicht. — Der Staatsgerichtshof hat in dem Reichsbahnkonflikt den Anspruch der klagenden Länder auf einen Sitz im Ver waltungsrat der Reichsbahn als berechtigt anerkannt. — Dr. Schacht hat am Dienstag von Neuyork aus Vie Rückreise nach Deutschland angetreten. — In Gumbinnen wurde am Dienstag die neue Ma- scylnenbauschule eingeweiht. ... — Das Hochwasser in Westdeutschland ist noch ge- stregen und hat besonders Neuwied und Umgegend erneut Gefahren gebracht. » polnische Beamte in Hohenbirken sind im Zuiannnenhang mit den Terrorakten gegen Deutsche vom volmicyen Staat Strafen verhängt worden, 13 Personen wurden außerdem verhaftet. Von Professor Wegener, der an einer deutschen Expedition auf dem grönländischen Jnneneis teilnimmt, fehlt seit zwei Monaten jede Nachricht. Brüning am Scheidewege. Die Besprechungen des Reichskanzlers mit den Parteiführern sollen bereits bis Donnerstag zum Ab schluß gebracht werden. Ihr Zweck ist es, noch vor dem Zusammentritt des Reichstags die Frage zu klären, ob das Sanierungsprogramm der Reichsregierung Aus sicht hat, ohne Verzug im Reichstag angenommen zu werden. Wenn der Reichstag am 3. Dezember wieder zusammentritt, so stehen , ihm bis Weihnachten noch knappe drei Wochen zur Verfügung, d. h. nicht viel mehr Zeit, als der Reichsrat auf die Beratung der Vor lagen verwandt hat. Dabei muß aber berücksichtigt werden, daß der Geschäftsgang im Reichstag im all gemeinen schwerfälliger ist als im Reichsrat. Vor allem ist das Redebedürfnis im Reichstag größer, und daher erscheint die Erledigung der 30 Vorlagen in der "urzen Frist bis Weihnachten selbst dann als äußerst schwierig, wenn der Reichstag ernstlich gewillt ist, die Vorlagen baldmöglichst zu verabschieden. Sollte aber qar noch eine offene oder versteckte Obstruktion ein- ^n, H die Innehaltung der dem Reichstag ge- steilten Frist völlig unmöglich. Es kommt hinzu, daß einzelne Vorlagen verfas. u.^rnd sind und daher einer Zwcidrrttelmehr- dedurfen, die bestimmt nicht vorhanden ist. Im günstigsten Fall kann also die Regierung darauf rech- -^' "nen TeU ihres Programms vom Reichstag be- Ä^alt^ Es entsteht deshalb die Frage, welchen Weg die Regierung einzuschlagen gedenkt, um »'^/langen. Darüber scheint sie sich ober selbst noch nicht ganz klar zu sein. Jedenfalls hat hlerbei auch der Reichspräsident noch ein entschei dendes Wort Mltzusprechen. Hindenburg legt aber allergrößten Wert earauf, daß der Reichstag nicht aus geschaltet wird. Er wird also vermutlich von dem Artikel 48 nur dann Gebrauch machen, wenn alle Par lamentarischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Es besteht somit die Möglichkeit, daß die Regie rung versuchen wird, wenigstens einen Teil der Ge setzesvorlagen durch den Reichstag durchzudrücken. Es bleibt ihr dann für den Rest noch immer der Ausweg des Artikels 48. Sollten freilich die Besprechungen des Reichskanzlers mit den Parteiführern alle Hoff nungen auf eine parlamentarische Mehrheit zerschlagen, so ist auch damit zu rechnen, daß die Regierung von vornherein zum Artikel 48 grelft, in der Hoffnung, daß sich nachher keine Mehrheit für die Aufhebung der Notverordnung zusammenfindet. Das RM im BalMmt MterlkM. Irr AMsgerMsdof erkennt die Ansprüche der Länder als berechtigt an. In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen der Benennung von Verwaltungsratsmitgliedern der Reichsbahn hat der Staatsgerichtshof den Anspruch der Länder als berechtigt anerkannt und das Reich mit seinem Klageantrag abgewiesen. In der Begründung führte der Vorsitzende, Reichsgerichtspräsident Dr. Bumke, u. a. aus: Das Reich hat im Frühjahr 1924 den Ländern Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden gleichlautende Erklärungen folgenden Wortlauts abge geben: „In dem zukünftigen Verwaltungsrat der Deut schen Reichsbahn, auch dem vorläufig zu bildenden, erhält die preußische, bayerische, sächsische usw. Regie rung eine Vertretung aus eigenem Rech?'. In der frü heren Streitsache Preußens gegen das Reich haben beide Teile die Rechtsgültigkeit und Verbindlichkeit der Erklärungen ausdrücklich anerkannt. Auch der Staats gerichtshof hat sie bejaht. Nachdem das Reich in der jetzt vorliegenden Streitsache seinen Standpunkt ge ändert und sowohl die Form als auch die Zulässigkeit der Vereinbarungen im Rahmen des 8 43 des Staats- vertrageS bemängelt hat, muß sich der Staatsgerichts hof mit diesen Fragen ausdrücklich auseinandersetzen. Er kommt zu demselben Ergebnis wie in der früheren Streitsache. Daß Regierungsabkommen mit rechtsverbindlicher und rechtlich verpflichtender Kraft für das Reich nicht nur unter Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaf ten, sonder« auch durch andere Organe des Reichs ab geschlossen werden können, hat der Staatsgerichtshof be reits in seiner Entscheid««« vom 12. Dezember 1927 ausgesprochen. Hiervon abzugehen liegt kein Slnlaß vor. Für die hier strittigen Vereinbarungen ist aber auch eine Rechtsgrundlage in 8 43 des Staatsvertrages gegeben. Diese Vorschrift lautet: „Die beteiligten Re gierungen können zur Auslegung und Ergänzung die ses Vertrages Fragen, die sich bei seiner Ausführung ergeben sollten, durch wechselseitige Vereinbarungen regeln. So weit eine Einigung nicht erfolgt, entscheidet der Staatsgerichtshof". Nach dem Staatsvertrag waren den Ländern ge wisse Rechte in der Verwaltung der Bahnen gesichert, die ihnen in ihrer Eigenschaft als frühere Eisenbahn länder zustanden. Daneben waren sie auch Glieder des Reichs und hatten als solche Rechte aus der Reichs verfassung, Rechte, die ihnen aus Grund ihrer Ver tretung im Reichsrat eine weitgehende Einwirkung auf die Verwaltung der Bahnen ermöglichten. Diese Rechte aus dem Vertrag und die Rechte aus der Ver fassung haben die Vertragschließenden zweifellos als ün Ganzes angesehen. Nun sollte im Jahre 1924 die Organisation der dem Reich unterstehenden Verwal tung der Reichsbahn grundlegend geändert und, von der übrigen Reichsverwaltung losgelöst, einem selb ständigen Unternehmen übertragen werden. Vorge sehen war nur eine Mitwirkuna der Reichsregierung, vie diese einem mit ihrer Zustimmung zu bildenden Verwaltungsrat übertragen konnte. Damit schieb der Einfluß, »en bis »ahi« der Reichstag und der Reichsrat auf die Verwalt«»« ge habt hatten, aus. Die Länder büßten ihre bisher i« Reichsrat zur Auswirkung gelangenden Rechte ei«, aber auch ihre Rechte aus dem Staatsvertrag waren zum Teil mit der neuen Regelung nicht mehr z« ver einbaren. Es war also der Kall eingetreten, de« Paragraph 43 vorgesehen hatte. Das Reich mnßte an die Stelle der bisherigen Rechte andere setzen. Es war eine Ergänz««« des Vertrages im Rahme« der i« Paragraph 43 erteilten Ermächtig«»« notwendig ge worden. So haben auch die Beteiligten die Lage aufgesaßt. Sie haben die Vereinbarungen zur Auslegung des Staatsvertrags getroffen. Hierzu war die Mitwirkung per sämtlichen früheren Ersenbahnländer nicht erfor derlich. Den Nerri«bar»»ge» steht Paragraph 1« des StaatSvertrageS nicht entgegen. Er errichtet keines wegs die völlig freie Nersstgungsgewatt des Reiches, sonder« legt de« Reich, was die einheitliche Verwal tung betrifft, erhebliche veschrä«k»»gc« a«f. Hier nach sind die Erklärung« rechtsverbindlich abgegeben. An ihrer Rechtsverbindlicher« hat anch der Paragraph 11 der Latz»«« der Reichsbahngesellschaft nichts ge ändert. Die Begründung weist dann di« den einzelnen Ländern gegenüber erhobenen Einwände des Reichs zurück und fährt fort: Abwegig ist die Auffassung des Reichs, als endgültige Regelung habe nur ein Gesetz in Frage kommen sollen, das den damaligen Absichten des Reichs entsprochen habe, nämlich ein Gesetz, das einen Verwaltungsrat von 28 bis 30 Mitgliedern bilde. Die Vereinbarung kann sich im Sinne der Beteiligten nur aus jede Regelung, mochte sie ausfallen wie sie wollte, bezogen haben, denn sie sollte einen dauernden Rechtsanspruch der Länder begründen. Bei der Prü fung der Frage der angeblichen Undurchführbarkeit sind die Verhältnisse zugrunde zu legen, die durch das Gesetz zur Aenderuug des Reichsbahngesetzes vom 13. März 1930 geschaffen worden sind. In diesem Gesetz ist die Besetzung des Verwaltungsrats wieder ganz auf die Reichsregierung übcrgegangen. Sie hat also zur Zeit über 18 Sitze zu verfügen. Rechnet man davon den Preußen zugesprochenen Sitz ab und selbst weitere vier für die Vorzugsaktionäre, obwohl der Uebergang der Sitze an diese jedenfalls nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist, so verbleiben doch dem Reiche zur Be setzung immer noch 13 Sitze. Warum das Reich vo« diese« »icht vier a» die vier streitenden Länder abgebe« könnte, ist nicht einzusehen. Es liegt keinerlei Anhalt dafür vor, daß die Ländervertreter nicht ebenso ihr Amt im Sinne des Wohles des ganzen Volkes ausüben werden, wie dies dis von der Reichsregierung ernann ten Vertreter tun. Man kann die Frage aufwerfen, weshalb die Reichsregierung so großen Wert darauf legt, die Sanie rlingsvorlagen noch vor Weihnachten zu verabschieden. Da sich der Reichsrat nicht dazu entschlossen hat, das neue Bcamtennotopfer bis zum 1. Januar vorzudatie ren, rst der Hauptgrund für die beschleunigte Erledi gung der Vorlagen fprtaefgllen. Auch Kassenrücksichten können insofern nicht maßgebend sein, als durch die Annahme der Vorlagen die Reichskasse bis zum 1. Januar um keinen Pfennig reicher werden würde, da stch die neuen Einnahmequellen doch erst später aus- - wirken werden. Etwaige Ultimo-Schwierigkeiten wür den also dadurch nicht behoben werden. Im übrigen hat die Regierung ausdrücklich bestritten, daß solche