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WHeritz-Mung Anzeiger für Dippoldiswalde und Umgegend 77. Jahrgang Dienstag, den 28. Februar 1911. Nr. 25. AurLsötatt für die Königliche Umtsßaupknannschaft, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde. Mtt achtfeittgem „Illustrierten Anterhaltungsblatt". Mit land- und hauswirtschaftlicher Monats-Beilage. Für die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmte». Tagen wird keine Garantie übernommen. Versnkworklicher Redakteur: Paul Irlrnr. - Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Inserate werden mtt iz Psg., solche aus unsere» Amtshauptmulmschaft mit 12 Psg. die Spaltzeil« oder deren Raum berech. net. Bekanntmachungen ans der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 35 bez. 30 Psg. - Tabellarische und komplizierte Inserat, mit entsprechendem Aus schlag. - Eingesandt, iu redaktionellen Teile, di Spaltenzeile 30 Psg DK. »Weikerttz-Zeltune"' «scheint wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners tag und Sonnabend und wird an den vorhergehen- denAbenden ausgegeben. Preis vierteljährlich 1M. LS Psg., zweimonatlich 34 Psg., einmonatlich 42 Psg. Einzelne Nummern LV Psg. — Alle Postan- jtalten, Postboten, sowie «msereAnsträger nehmen Bestellungen an. Als Beiträge der Besitzer von Pferden und Rindern zur Deckung der im Jahre 1010 be> strittenen Verläge „ . . . a) an Biehseuchen-Entschiidigungen (Verordnung vom 4. März 188l, Gesetz- und Ver- ordnungsblatt Seite 13 flg.), 2 I ni 1808 ' b) an Entschädigungen für nichtgewerbliche Schlachtungen (Gesetz vom Md und Ausführungs-Verordnung vom 2. November 1006, Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 74 bez. 364 flg.), , „ sind nach der Viehaufzeichnung vom 1. Dezember 1010 zu leisten sür jedes im Privatbesitz be findliche Pferd zu a: 87 Pf., Rind unter 3 Monaten zu a: 3l Pf, Rind von 3 Monaten und darüber zu a: 31 Pf., zu b: 1 M. 31 Pf., zusammen 1 M. 62 Pf., sowie für jedes im Reichs- oder Staatsbesitz befindliche Rind von 3 Monaten und darüber zu b: 1 M. 31 Pf. Die Erhebung dieser Beiträge erfolgt demnächst durch die Gemeindebehörden. Wegen der Einhebung und Ablieferung der Beiträge verbleibt es bei dem zeitherigen Verfahren. Dresden, am 22. Februar 1011. Ministerium des Innern, Oeffentlicho Sitzung des Bezirksausschusses Donnerstag, de» 9. März 1911, vormittags >/211 Ahr, im Sitzungssaale der Königlichen Amtshauptmannschaft. Die Tagesordnung hängt im Dienstgebäude aus. Königliche Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde, am 27. Februar 1911. Wegen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Liebenau wird auf grund von 8 23 der Verordnung vom 5 Oktober 1008 — G. V. O. Bl. S. 335 f. —die Gemeinde Liebenau als Sperrbezirk und Stadt, Dors und Rittergut Bäienftein, Lauenstein mit Kratzhammer und Unterlöwenhain, Rittergut Lauenstein, Börnchen bei Lauenstein, Breitenau mit Walddörfchen, Fürstenwalde mit Rudolphsdorf, Hennersbach und Waltersdorf als Beobachtungsgebiet bezeichnet. Für den Sperrbezirk wird folgendes bestimmt: I. Jeces Seuchengehöst ist an geeigneter Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift „Maul- und Klauenseuche" zu versehen; 2. An allen Eingängen des Seuchenortes sind Tafeln mit gleicher Inschrift aufzustellen. 3. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre und zwar nicht nur für die verseuchten Gehöfte, sondern sür den ganzen Sperrbezirk. Die Feldbestellung durch Rinder noch nicht verseuchter Gehöfte ist dann zu gelassen, wenn die Gespanne das Feld erreichen können, ohne hierbei öffentliche Wege zu berühren. Das Bedecken weiblicher Tiere aus senchenfreien Gehöften ist dann zugelasten, wenn die Tiere in seuchenfreieu Gehöften gedeckt und dabei öffentliche Wegs nicht berührt werden. Es ist aber zur Vermeidung größerer Gefahr möglichst der zunächsl- stehende Bulle zu benützen. 4. Häute von gefallenen oder getöteten kranken Tieren dürfen nur in vollkommen trockenem Zustande aus dem Seuchengehöst ausgesührt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an die Gerberei erfolgt. Rauhfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstofses anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden. Dünger, welcher während des Auftretens der Seuche im Seuchcnstalle gelegen hat, darf auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche von seuchenfreien Wieder käuern oder Schweinen aus anderen Gehöften betreten werden, nicht abgefahren werden. Kann die Abfuhr des Düngers demgemäß nicht bewirkt werden, so darf dieselbe nur unter Einhaltung der sür einen solchen Fall anzuordnenden polizeilichen Sicherheits- Maßregeln erfolgen. 5. Die Einfuhr und Ausfuhr von Klauenvieh nach und aus dem Sperrbezirk, das Durchtreiben von Klaucnvieh durch ihn und das Aus- oder Verladen von solchem auf Eisenbahnstationen des Sperrbezirks ist verboten. 6. Fremden unbefugten Personen, sowie solchen, welche behufs Ausübung ihres Gewerbes in Ställen zu verkehren pflegen — namentlich Viehhändlern und Fleischern, sowie deren Bediensteten, Biehjchneidern usw. —, ist der Zutritt zu den verseuchten Ge höften nicht zu gestalten. In besonders dringlichen Fällen, z. B. bei Notschlachtungen, ist die Genehmigung der Ortspolizeibehörde einzuholen. Das Betreten des verseuchten Gehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine ist unier allen Umständen zu verhindern. 7. Verseuchte Ställe dürfen nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und von den Tierärzten betreten werden. Alle Personen, die sich in verseuchten Stallungen ausgehalten haben, sind verpflichtet, sich selbst, ihr Schuhwerk und ihre Kleidungsstücke zu reinigen und zu entseuchen, wenn sie das Gehöft verlassen. 8. Dem Besitzer des verseuchten Gehöftes sowie seinen Dienstboten und Hausgenossen ist das Betreten seuchenfreier Stallungen und anderen Gehöften verboten. Personen, welche mit der Wartung oder dem Melken der Tiere betraut sind, ist, so lange die Seuche in dem Gehöfte nicht sür erloschen erklärt worden ist, das Betreten seuchcnfreier Gehöfte sowie der Besuch von Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Festlich keiten verboten. 9. Das Geslügel in den verseuchten Gehöften ist einzusperren; die Hunde sind sestzulegen. 10. Die Plätze vor den Türen der verseuchten Ställe und vor den Eingängen der verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kalkmilch zu entseuchen. II. Die Abgabe von roher, nicht abgekochter Milch aus verseuchten Gehöften ist verbeten. 12. Im Sperrbezirk gelegene Sammelmolkereien dürfen Milch, Magermilch, Butter milch und Molken nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung ist eine viertelstündige Erhitzung aus 90» L gleich zu erachten. Die zum Milchversand in die Molkereien oder zum Rückversand von Magermilch, Buttermilch oder Molken aus ihnen benutzten Gesäße sind vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. 13. Der Dünger aus verseuchten Ställen ist innerhalb des Seuchengehöftes auf Haufen zu schichten und, mit nicht verseuchten stossen bedeckt, bis zum Ablauf von 3 Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchung der Stallungen und der Tiere gerechnet, liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger auf das Feld gefahren werden. Wenn der letzte Krankheitsfall abgeheilt ist, ist dies der Ortspolizeibehörde zu melden, damit diese den Herrn Königlichen Bezirkstierarzt zur Feststellung zuziehen kann. Für das Beobachtungsgeblet gellen folgende Bestimmungen: Verboten ist I. der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf Viehmäikte; 2. die Ausfuhr von Wiederkäuern und Schweinen ohne schriftliche ortspolizeiliche Erlaubnis. Diese darf nur sür Schlachtvieh zum Zwecke alsbaldiger Abschlachtung und auf grund einer tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, aus der hervorgeht, daß das gesamte Klauenoieh des Gehöftes vom Tierarzt untersucht und unverdächtig der Maul- und Klauenseuche befunden worden ist. Die tierärztliche Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Die Abschlachtung der ausgeführten Tiere hat binnen 3 Tagen zu erfolgen und ist er forderlichenfalls polizeilich zu überwachen. 3. Im Beobachtungsgeblet gelegene Sammelmolkereien dürfen Milch, Magermilch, Buttermilch und Mollen nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung ist eine viertel stündige Erhitzung auf 90» O gleich zu erachten. Die zum Milchversand in die Molkereien oder zum Rückversand von Magermilch, Buttermilch oder Molken aus ihnen benutzten Gesäße sind vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen sind, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 15V M° oder mit Haft zu ahnden Königliche Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde, am 25. Februar 1911. Holzoersteigerung. Wendtschcarsdorfer Revier. Gasthof zur Heidemühle in Wendlchcarsdorf, Mittwoch, den 8. März 1911, vorm. 10 Ahr: 7l h u. 2813 w. Stämme, 9 h. u. 862 w. Klötze, 3497 w. Derb- u. 21530 w. Reisstangen, 71,5 rm w. Nutzknüppel, 0,5 rm h. u. 26,5 rm w. Brennscheite, 5,5 rm h u. 122 rm w. Brennknüppel, 41 rm w. Zacken, 2,5 rm h. u. 249,5 rm w. Aeste; Abt. 28, 31, 44, 46, 48, 52, 57, 60 u. 64 (vippoldiswalder Heide). Kgl. Forstrevierverwaltung Wendischcarsdorf u. Kgl. Forstrentamt Tharandt. Drucksachen für Gemeindebehörden fertigt Buchdruckerei Carl Jehne. Lokales und Sächsisches. Dippoldiswalde. Die Wohltätigkeitsvorftellung des Albertzweigvereins Dippoldiswalde am 2. März d. I. abends 8 Uhr in der Reichskrone verspricht Freunden der Musik und des Gesangs ebenso wie solchen des Humors reiche Genüsse. Die Vortragsordnung enthält die reizende, melodiöse Operette „Primanerliebe" von Victor Hollaender und den lustigen Laufs schen Schwank „Ein Dummerjungcn- streich", das prächtige Lied „Treuröschen" für Männer stimmen und andere gesangliche Vorträge. Die Mignon- Ouverture wird den Abend einleiten. Musikstücke aus be kannten Operetten, darunter aus dem jetzt in Dresden oft gegebenen „Graf von Luxemburg", werden die Lust zu dem anschließenden Tänzchen wecken. Dieses folgt den Ausführungen unmittelbar. Es findet kein gemeinsames Abendessen statt; Küche und Keller des Herrn Mittag sorgen sür die einzelnen Wünsche der Teilnehmer. — Die Ministerien der Finanzen und des Innern haben im Einvernehmen mit der Weißeritztalsperren- genossenschast beschlossen, den Bau der Talsperre Malter nebst Zubehör der viertmindestfordernden Firma, der Aktiengesellschaft Dyckerhosf u. Widmann in Dresden für 1362967 Mk. 86 Pf. zu übertragen. Die Arbeiten werden in den nächsten Tagen begonnen werden. — „Kräftigt die bestehenden freiwilligen Feuer wehren!" Unier diesem Titel hat Brandinspektor Herr mann in Dresden als Kreisvertreter im Landcsausschuß sächsischer Feuerwehren den Kommandos der freiwilligen Feuerwehren Sachsens ein sehr zeitgemäßes Flugblatt in die Hand gegeben. Hierin wird zunächst fesigestelli, daß seit Jahren schon über 800 sächsische Gemeinden statt der Pflichtfeuerwehrcn oder Spritzenmannschaftcn freiwillige Feuerwehren besitzen, daß aber eine Erhaltung der Schlagfäh'gkeit jeder dieser Wehren nur möglich ist durch fortgesetztes Ueben und durch ausreichenden Ersatz der sich aufbrauchenven Altmannschaft im Wege der Verjüngung der Wehr. An letztgenannter Forderung beginnen aber die Schwierigkeiten. Das Flugblatt enthält darüber folgende charakteristische Sätze: „Noch ist eine stattliche Zahl älterer Mitglieder vorhanden, aber mehr und mehr verringern sich die Veteranen des freiwilligen Feuermehr wesens. Es muß leider bestätigt werden, daß die jüngere . Generation diesem hervorragenden Dienste der Nächsten liebe fernbleibt, weil er ihr nicht paßt - Man schämt sich der Arbeit und bedenkt nicht, was es für eine hohe Ehre ist, Gut und Blut zur Rettung für seinen Nächsten einzu setzen!" Weiler beleuchtet der Ausruf die mitunter an der Feuerwehr geübte Kritik und zeigt, daß die Kritiker meist Leute sind, die von Gemeinnützigkeit keine Ahnung haben. Als die Folge eines Rückganges der Feuerwehren, die eine der wichtigsten und unentbehrlichsten Einrichtungen einer Gemeinde sind, wird unier Umständen die zwangs weise Wiedereinführung der Pslichifeuerwehr genannt. Der Aufruf schließt mit dem Satze: Der Feuerwehrdienst ist so ehrenvoll wie Militärdienst, und jeder wehrfähige Mann muß cs sich zur höchsten Ehre anrechnen, der Feuer wehrsache zu dienen. — „Sterben ist nichts! Doch leben und nicht sehen, das ist ein Unglück!" ruft uns Schiller in seinem „Wilhelm Teil" zu. Und wahrlich, welch schweres Geschick trifft doch die Blinden! Die Aermsten unier den Armen hat man sie mit Recht genannt! Wohl ist in unsern Tagen durch Erziehung und Unterricht viel geschehen für diese