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Wochenblatt für »mt Fernsprecher: Siegmar Nr. 244. Reichknvmnd, Siegmar, Neustadt, Ravenstein «nd Rottluff. Ad Sv. Sonnabend, den 30. September 1V11. Srscheiut jeden Somiubeud nachmittag». »iqeigeu werde» in »er EMidittoo IRetchrutrand, Nevoigtftraße 1t), iawie van den Herren Frijeue Weber in Reichenbrand, Hausmann Emil Winter in Rabenftein und Friseur Thiem in Rottluff entgegen- »eiwmmni und pro Ifpaltt,« Petit,«»« mit Ib Pfg. berechnet. Für Inserate gröberen Umfangs »nd bet öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigen-Aimahni« tu der Expedition bi- spätesten- Freitag» nachmittag« S Uhr» bei den Annahmestellen bi« nachmittag« 2 Uhr. BeretuSiuserate müssen bis Freitags nachmittags L Uhr eingegangen fein und können uicht durch Lelepho» aufgegcben werden. Bekanntmachung. Der Unterzeichnete Kirchenvorstand gibt hiermit bekannt, daß Sonntag den I. Oktober ». o. in Reichenbrand ein Heidenmissionsfest wird gefeiert werden. Der Festgottesdienst beginnt Nach mittags 1/28 Uhr. Die Predigt wird Herr Pfarrer Auerswaid aus Grünhainichen halten. Vor dem Gottesdienste soll ein Festzug der Vereine der Kirchfahrl mit Musik stattfinden. An den Gottesdienst in welcher u. a. Herr Missionar Rüg^er aus Radedeul interessante Bilder aus seiner Missionstätigkeit darbieten wird. Auch der Ktrchenchor und der Mannergesangverein zu Reichenbrand haben ihre Mit wirkung freundlichst in Ansicht gestellt. Tie nach dem Gottesdienste zu sammelnde Kollekte soll ^als Alle evangelischen Gemeindeglieder von Reichenbrand und Siegmar werden hierdurch zu diesem Feste freundlichst eingeladen mit der herzlichen Bitte, sowohl an dem Gottesdienste als auch an der Nach- Versammlung recht zahlreich sich beteiligen zu wollen. Reichenbrand. den 22. September 1911. Der Kirchenvorstand. «ein, Pf. Hauslisten betr. In den nächsten Tagen werden nach Vorschrift der 88 34 bis 41 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und der 88 35 bis 41 der dazu erlassenen Ausführungsverordnung vom 25. Juli 1900 an die Hausbesitzer bezw. deren Stellvertreter Hau^isten ausgehändigt werden, welch^nach den^ vor obengenannten Gesetze vo^rgesthencn Strafe bis zu ^ Mark binnen 10 Lagen» von der ^»fertigung derselben an gerechnet, im Gemeindeamt während der üblichen Geschästsstunden von erwachsenen Personen, die bei der Prüfung der Listen sich etwa notwendig machende Auskünfte erteilen können, abzugeben. Reichenbrand u. Rabenstein, am 1. Oktober 1911. Die Gemeindevorftande. Am 30. September dieses Jahre« wird der H. Termin der diesjährigen Einkommen- und Erganzungssteuer fällig und ist — spLtestens bis zum, 21. Oktober diese» Jahres bei Vermeidung des Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteuereinnahme zu entrichten. Mit diesem Termin wird gleichzeitig von den Handel- und Gewerbetreibenden ein Beitrag für die Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz nach Höhe von 2 Pfennigen von jeder Mark desjenigen Steuersatzes erhoben, welcher auf das in Spalte ci des Einkommen-Steuer-Katasters eingestellte Einkommen entfällt. Reichenbrand» am 20. September 1911. Der Gemeindevorstand. Am 1. Oktober dss. I«. werden die BrandversicherungsbeitrSge auf den H. Termin 1911 in Höhe von IV2 Pfennig von jeder Versicherungseinheit fällig und sind spätestens bis zum 15. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme zu bezahlen. Reichenbrand, am 26. September 1911. Der Gemeindevorstand. Nachdem nach der Verordnung des König!. Justizministeriums zur Ausführung des 8 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879 die Urliste zur Wahl der Schöffen und Geschworenen für den Ort Reichenbrand neu aufgestellt worden ist, wird unter Hinweis auf die unter O angcfügten Gesetzesparagraphen hiermit bekannt gemacht, kratz diese Urliste vom 1. Oktober 1911 an eine Woche lang für Jedermann öffentlich bei Unterzeichnetem zur Einsicht auslicgt und innerhalb dieser einwöchigen Frist Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gemeindevorsteher anzubringen find. Reichenbrand, am 1. Oktober 1911. Der Gemeindevorstand. D 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur yon einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegm welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist. das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familien Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Ausstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister. 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landergesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 0. gerichtliche und polizeiliche Dollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener: 8. Dolksschullehrer; 9. der aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen, und nach 8 24 de» Gesetze» vom 1. März 1879: 12. der Generaldirektor der Staatsbahnen: 13. die Kreis- und Amtshauptleute; 14. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörde der Städte, welche von der Zuständigkeit der ^ ^Amtshaupttnannschasten ausgenommen sind.^ sehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. ^ ^ Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Legitimation ausländischer Arbeiter. Die Verpflichtung zur Führung von Arbeiter-Legltimatlonskarteii, die bisher nur für aus- ländische Arbeiter polnischen und rulhenischen Stammes bestand, ist zufolge Verordnung des Königl. Ministeriums des Innern auf alle reichsauslandischen Arbeiter ausgedehnt worden. Ausgenommen bleiben nur: ihrer Arbeit dahin zurückkehren. 2. häusliche Dienboten, 3. diejenigen Arbeiter, die im Besitze eines auf sie lautenden, von einer österreichischen Behörde ausschließlich kn deutscher Sprache ausgestellten Ausweispapieres sind. Als Ausweispapiere gelten Reisepässe, Heimatscheine. Arbeits- oder Dienstbücher. Tauf- oder Trauscheine und Militärpapiere. Die beteiligten Arbeitgeber und Arbeiter werden hiervon auftragsgemäß verständigt. Reichenbrand, Rabenstein und Rottlusf, am 29 September 1911. Die Gemcindcvorständc. Bekanntmachung. Gelegentlich des Ouartalwechsels nimmt man Veranlassung, die Einwohnerschaft auf die pünkt liche Bewirkung der An-, Um- Md Abmeldungen von Personen jeden Alters, innerhalb 3 Tagen, sowohl im eigenen, als auch im Interesse einer geordneten Meldeamtsverwaltung hinzuweisen. ^ An-und Abmeldungen sind tunlichst persönlich zu bewirken. Ist jedoch hierorts zugezogmen ftlllung — in leserlicher Schrift unter^ Beifügung von Legitimationspapieren (Familienstammbuch, Trau- und Geburtsschein. Mtlitärpapiere, Arbeits- und Dienstbuch rc.) sofort wieder daselbst einzureichen. Legitimatiorwpapiere sind stets, auch^bei persönlicher^Anmeldung vorzulegen. Gleichzeitig werden die Haus- bez. Quartierwirte darauf aufmerksam gemacht, daß sie für die rechtzeitige An-, Um- und Abmeldung ihrer Ab- bez. Untermieter mit verantwortlich sind. Die Nichtbeachtung der Vorschriften zieht Bestrafung nach sich. Der Gemeindevorstand za Ravenstein, am 29. September 1911. Bekanntmachung. Am 30. September 1911 ist der 2. Termin der staatlichen Einkommen- und Erganzungssteuer fällig. Die Steuer ist spätestens bis zum 21. Oktober diese» Jahre» bezw. Aiangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Mit diesem Termin wird gleichzeitig von Len Handel- und Gewerbetreibenden ein Beitrag für die Handel»- nnd Sewerbekammer zu Chemnitz nach Höhe von 2 Pfennigen von jeder Mark desjenigen Steuersatzes erhoben, welcher auf das in Spalte 6 des Einkommensteuerkatasters eingestellte Einkommen fällt. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 29 September 1911 Bekanntmachung. Am 1. Oktober dss. Js. werden die Brandoersicherungsbeiträge auf den 2. Termin 1911 mit 1*/s Mg- von jeder Dersicherungseinheit für die Gebäude und für maschinelle Betriebsgegenstände, ebenso die aus früheren Terminen sich berechnenden Stückbeiträge fällig. Die Beiträge sind bi» spLtestens den 10. Oktober 1911 bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsoerfahrens an die hiesige Ortssteuereinnahme zu entrichten. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 29. September 1911 Handelsgewerbe am Erntefest-Sonntage. Die Geschäftsstunden zum Handel von Fleischwaren und Delikatessen, sowie mit sonstigen Etz-, Trink- und Materialwaren — einschl. von Tabak und Zigarren — am Erntefest-Sonntage den 1. Oktober cr. werden hiermit zufolge amtshauptmannschöstlicher Bekanntmachung vom 27. Sep tember 1894 auf die Zeiten von 6V2 bi» 8V2 Uhr vormittag», II bi» 1 Uhr mittag» und 3 bi» 9 Uhr nachmittag» und kür den übrigen Handel von vormittags 11 bis 9 Ühr abends festgesetzt. Der Gemeindevorstand zu Ravenstein, am 29. September 1911 Mcldungcn im Fundamt Rabenftein. Gefunden: 1 Schal. 1 Schraubenschlüssel (Engländer), 1 Ring. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 29 September 1911 Lohnlisten. Aus Anlab der Einschätzung zur Einkommensteuer für das Jahr 1912 werden in den nächsten Tagen vom Unterzeichneten Aufforderungen zur Einreichung von Lohnlisten ausgesendet. Die zur Einreichung solcher Lohn-Nachweisungen Verpflichteten werden auf die genaue Erfüllung der aus den Aufforderungen enthaltenen Erläuterungen und auf die pünktliche Einhaltung der Einreichungsfrist . insbesondere aber noch darauf aufmerksam gemacht, daß für jeden Wohnort der beschäftigten Personen eine besondere Liste auszufüllen ist. Rottluff, am 3V. September 1911. Der Gemeindevorstand. Auf der Suche nach guten Zigarren finden Sie reichhaltige Auswahl in der DrvKeile 8leKi»ar Fernsprecher 325. Arial» »obul,,. Hofer Str. 20. Reichenbrand. Am 3V. September feiern im Hause der Frau Agnes verw. Bretschneider, Weststraße Nr. 17 hier, die Herren Strumpfwirker Hermann Barthel das 45jährige, Strumpfwirker Ernst Barthel das 26jährige und Hausmann und Packer Ernst Uhlmann da« 16jährige Mteterjubtläum. Gewiß ein ehrendes Zeugnis für Mieter und Vermieterin! Nachrichten de« Kgl. Standesamtes za Reichend»«» »0« 23. bi» 29. September ISN. Geburten: Dem Monteur Emil Eurt Wunderlich 1 Tochter; dem Schlosser Hermann Eduard Naumann 1 Sohn. Sterbefülle: Die Maurers-Ehefrau Frieda Ella Kuhnert geb. Geb hardt, 32 Jahre alt. Nachrichten des Kgl. Standesamtes zn Siegmar »0« 21. bi» mit 27. September 19N. Geburten: Dem Ziegelträger Ernst Louis Schönfeld 1 Tochter. Aufgebote: Der Maurer Oswald Emil Grießmann mit der Re- passiererin Anna Hulda Müller, beide wohnhaft in Siegmar. Sterbefalle: Dora Elsa Müller, 5 Monate alt; Auguste Louise verw. Lützner verw. gew. Günther geb. Günther, wohnhaft in Gersdors Bez. Chemnitz, 76 Jahre alt. Nachrichten des Kgl. Standesamtes zn Rabenftein vom 22. September bi» 29. September 1911. Geburten: Dem Färbereiarbeiter Emil Arthur Zimmer 1 Tochter. Aufgebote: Der Buchhalter Max Moritz Dostmann, wohnhaft in Chemnitz mit Maria Helena Dörrer, wohnhaft in Rabenstein. Eheschließungen: Der Schmied Emil Richard Claus, wohnhaft in Lhemnitz-Altendors mit Martha Elsa Gehmlich, wohnhaft in Raben stein; der Etsenbohrer Max Curt Fritzsche, wohnhaft in Lhemnitz- Altendors mit Helene Elise Tetzner. wohnhaft in Rabenstein; der Scherer Paul Max Otto, wohnhaft in Röhrsdorf mit Toni Selma Oettel, wohnhaft in Rabenftein; der Handschuhstricker Arthur Max Weiße, wohnhaft in Reichenbrand mit Anna Lina Schöne, wohn-