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EllickaN und AnzeiD Amtsblatt für dir Köriglickk» ^'mchtMtkr sowie die Stadträth^M Riesa und Strehla. Druck und Berlag von E. F. Grellmann'« Erben in Mesa. 37 Dienstag, drnHai 1872 , Dirlc« Blan „aidtdloU »nd An,tiger" erjchkini in Aifla irichcnttich zweimal, Dienstag» und Freitag«, und kann vieneljihlltch I« Skgr. — vestellungm werden bei jeder Polianstal in vrjren iiiPcditienen in biicja und Ltrehla sowie von allen untern Bolen entgegen genommen. — Au ilnnahnw von ilnnoneen find ferner bevollmächtigt Haafenstein und Vogler in Homburo-ilUona, Leipzig und Frankfurt a. M.. «. Moffe in Leipzig, z. W. Saalbach in Dresden und itugen Fort in Leipzig. Wegen des Himmelfahrtsfestes werden Inserate für die nächste Nummer bis Mittwoch Abend 6 Uhr erbeten. Die Vertagsexpedition des Elbedlattes und Anzeigers Majwvnnig ist die Flur erwacht. Die Lerche wirbelt in di« Lüfte — Rings Auferstehn und Blüthenpracht! Rings Glockenklang und Opserdüfte! Der Berg erglänzt im Sonnenschein, Der Himmel scheint sich zu entfalten — O Herz, war säumest du allein, Nach Ostern Himmelfahrt zu halten? LiwiustfaHrt. Auswärts schwebt des Gebetes Schwan, Auswärts die Sehnsucht aller Zeiten, — Aufwärts führt kühn und stolz die Bahn, Der Pfad, den edle Geister schreiten. Im Himmel soll der Wandel sein. Die Erde geistig sich gestalten — O Herz, was säumest du allein, Im Geiste Himnielsahrt zu halten? Wer'- kann, der wandelt heut hinaus Und wendet fromm den Blick nach oben, Zur Tiefe sonnenhellen Blau-, Dahin der Meister ward erhoben. Da liegt sie vor ihm klar und rein. Bereit, sich auch für ihn zu spalten — O Her», was säumest du allein. Heut' frohe Himmelfahrt zu halten? Wie klingt und singl'S in Feld und Flur! Wie tönen fern und nah die Glocken! Regt sich ein leises Lüstchen nur, Entsührt's dem Baume lausend Flocken. Zum Liebesmahle ladet ein Der Mai die Jungen und die Alten — O Herz, was säumest du allein. Der Liebe Himmelfahrt zu halten? Hinaus, hinaus zu Bach und Fluß, Zum Wald mit grünen Tempelhallen! Ter Lenz entbietet seinen Gruß, Ein König, den Getreuen allen. Laß hinter dir der Erde Schmerz Und sonn' dich an des Lichtes Walten! Der Morgen flammt — o eile, Herz, In Flammen Himmelfahrt zu halten! Bekanntmachung. Dem hiesigen Königlichen Gerichtsamte ist angezeigt worden, daß in mehreren Orten Abends sogenannte Spinnten oder Nockenstuben abgehalten werden, daß bei solchen Zusammenkünften Dienstboten beiderlei Geschlechts sich einfinden, bis in die späte Nacht zusammenbleiben und beim Nachhause gehen sehr ost die nächtliche Ruhe stören. Nach den hierüber bestehenden polizeilichen Bestimmungen ist das Zusammenbleiben der Mädchen und Frauen in Rockenstuben oder sogenannten Spinnten nur bis höchstens Iv Uhr Abends gisiattet, die Bethciligung der jungen Burschen an solchen Versammlungen aber schlechterdings nicht zu dulden. An dic Ortsgerichtepersonen der Ortschaften des GerilbtSamtsbezirks Strehla ergeht deshalb hiermit die Anordnung, derartige Zusammenkünfte streng zu überwachen und besorgt zu sein, daß männliche Personen dieselben nicht besuchen, auch sie spätestens Abends 10 Uhr geschloffen werden. Zuwiderhandlungen sind anznzeiaen. Diejenigen, die das Verbot übertreten, oder solche Personen, welche in ihren Wohnungen das Abhalten ungebührlicher Versammlungen gestatten, werden mit ein r Geldbuße von 5—10 Thlr. —- —- beziehendlich mit angemessener Haststrase belegt werden. Strehla, am 17. April 1872. Königliches Gerichtsamt daselbst. - ' Strauß. Sch. B e k a n n t m a ch u n g. In Folge des dermalen auSgesührt werdenden Dammbaues zwischen Lorenzkirchen und Großzseyepa und der dadurch nöthig werdenden Ver legung de« zwischen diesen Orten hinsührende» Communicationsweges, ist mit Genehmiaung der Königlichen Amtshauptmannschast zu Grimma, gedachter Communicattonsweg dermalen und bis nach Vollendung des Damme« und Neubaues der Weges, gesperrt, und der Verkehr auf dem GohliS-Kreinitzer CommunicationSwege und die sogenannte Franksurler Straße verwiesen worden, was hiermit bekannt gemacht wird. Lorenzkirchen, am 6. Mai 1872. Die Dammbaugenossenschaft durch F. A. Schmidt. durch einen sachlichen vesehl ihrer Vorgesetz ten auch van ihren persönlichen Auffassungen zur Ausführung desselben ««deckt »u sehen, wird damit nicht gesteuert. Auch der unterste Beamte »uh ftir sei« «MHn tzMßmM »«schütch verantwortlich sein, perfhtlich.von de» Gekränkten und Belästigungen gesichert wissen. Der überaus rührig« Abg. Lasker hat sich das Verdienst erworben, gerade diesen Punkt ein gehend zu beleuchten, indem er sehr richtig auS- sprach und auSsührte, daß dar deutsche Volk mit Einschluß seiner Beamten sich sehr guter Sitten erfreuten, aber in Beziehung aus öffentliche Ord nung und da« Verhältniß der Beamten wieder leider noch recht schlechte Gesetz« haben. Es sind eben noch die Gesetze au» den Zeiten de« klein lichen PvlizeistaateS, der jetzt glücklicherweise mehr und mehr dem Rechtsstaat« Platz macht. Konnte bisher der Bürger bei dem flagrantesten Fall von RechtSbeleidtgung Seiten» eine» Beamten e« in dm «eisten deutschen Staaten nicht dazu bringen, daß di« Gerichte sich zu Bmrtbeilung seiner Klage für kompetent erklärten, so ist die» nach Erlaß de» nmm Gesetze» nicht mehr Platz greifend. Da» Gericht mutz di« Klage gegen dm betreffen den Beamten zulaffm; in dm meisten Fällen wird LUK LMiiVL'S'-Kir! «angel, welcher »och immer bestehend Das Reichsbeamtengesetz. II. ! dann wird er die höchste Achtung als Vertreter Der Reichstag lehnte, wie gesagt, 8 13 des »-S Gesetzes in den Augen des Volke« besitzen Verantwortlichkeitsgesetz-Sin derNegierungsfaffiing und der Bürger sich vor vielen kleinen Chikanen ab und beschloß aus Antrag der Abg. von Ber- nuth: „Jeder Reichsbeamte ist für di« Gesetz mäßigkeit seiner amtlichen Handlungen verant wortlich. Hat derselbe jedoch nach Anordnungen feiner Vorgesetzten gehandelt, welche innerhalb de» Kreise» der amtlichen Zuständigkeit de« letz teren und in gesetzlicher Form erlassen waren, so trifft die civilrechtliche und dienstliche Verant wortlichkeit, dafür dm Anordnenden allein." Dl« Verantwortlichkeit de» Beamten gegmüber dem Gericht wird hierdurch grundsätzlich aner kannt und da» ist immer ein Schritt vorwärts, wmn auch brr »weite Theil diese« Paragraphen di« Moralität de» Gesetzes wesentlich abschwächt. Dem htustgm Mißbrauch der Unterbeamtm, sich tm auch von ihren persönlichen Ausfaffmigi. zur Ausführung desselben ««deckt zu schm, wird »uh sür sch« vor Gericht btzsanht Kons Kein Beispiel, wie nichtig alle Einwände der Bureaukratie gegen solche directe Verantwortlich keit der Beamten sind, konnte vom Abg. Lasker glücklicher gewählt sein, als England. Wie in diesem Lande da« öffentliche Recht schon de-halb verbürgter ist, weil jede Anklage erst durch eine Jury beschlossen werden muß, so auch hinsichtlich der vollen Verantwortlichkeit, welche jedweder, wenn auch noch so geringe Exekutiv - Beamt« sür die Rechtmäßigkeit und strenge Gesetzlichkeit seine Handlungen auf stch nehmen muß. Der Kon stabler, welcher sich wegen eine« ungebührlichen Bmehmen» gegen da« Publikum nur eine Rüg« seine- Vorgesetzten zmieht, wird sogleich seiner Stellung enthoben. Da« Gesetz schreibt ihn g» nau vor, wmn er mit seiner Autorität einzutretm hat und er resvectirt diese» Gesetz bi« zur Pein, lichkeit. Eine Prügelet auf dem Bürgersteig« soll «nicht dulden, einer solchen auf dm Fahrdamur steht er ruhig zu, west ihn hier erst da« Recht