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8MMU W AWei NliMBW Nr. 99. zu Nr. 244 dt- Hauptblatte- Beauftragt mit der Herausgabe RegierungSrat Brautze in Dresden. 2. 3. npzig zu Jach« 4. zinußk. 5. 6. iNgUKfl !». v l « L »« » > » Äu»!>- -Rit». «er. 1101 bi« »r. Lrr »Itz. 1451 bi« «r. sa»z noch ger. reiner- beheben. Wir fragen daher: 1. Kann die Regierung in Aussicht stellen, daß noch in diesem Jahre die neu zu erstellenden Wohnungen hat er- ^tzes Her, der tur. .»Mat r. Re- M0y Kühne erbe«: Albert- c Paul - Nisa- nlz in I52 I.) .mnier- I.) in wagen, nz bei tz Wals Rechte, . An- Uhr. Tie« e. abe.) («-- 1101 Dr. 750.) Ende Tie- 8.-V. Dr. 800.) tl. Ich 1 ^1».- «751 > Uhr. tm Ueiue Sr.1 An- Ende Beim Landtage eingegangene Drncksachen. Rr. 475. Antrag rum mündlichen Berichte des RechtSauSschnsse» über den Antrag des Abg. Vr. v. Fumetti u. Gen. wegen Anfwertnng der Sparguthaben (Drucksache Rr. 149) sowie über die dazu vorliegenden Eingaben. Der Landtag wolle beschließen: L. den Antrag Drucksache Rr. 149 einschließlich de» Zusatzantrag» de« Abg. Enterletn in folgender mässe gebildet und von einem Treuhänder unter die Gläubiger verteilt wird. Auf. wertungSgesed § 35 Abs. 1 findet Anwendung. Der Treuhänder ist für jede einzelne Spar- kasse auf Vorschlag der Vertretungen der Sparaläubiaer zu bestellen. Von der Bildung eines AnSgleichstockeS zur Unterstützung leistungsschwacher Sparkassen wird abgesehen. Auszahlungen, die vor dem 15. Juni 1922 erfolgt sind, ohne daß der Gläubiger bei der Annahme der Leistung einen Vorbehalt zum Ausdruck gebracht hat, werden zum Nenn- betrag auf den Nennbetrag angerechnet. Im übrigen werden Einzahlungen und Aus zahlungen nach dem Goldmarkbctrag am Tag der Einzahlung und Auszahlung be- »die Regierung zu beauftragen: I. Die erste und -weite Verordnung zur Durch- führung der Sparguthaben vom 15. Februar 1925 und vom 4. Jun, 1926 (GBl. 1926 S. 34 und 129) werden aufgehoben. An ihre Stelle tritt eine neue Durchführungsverordnung, die unter Einhaltung folgender Richtlinien zu er- lassen ist: 1. Sparguthaben bei öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehender Sparkassen werden in der Weise aufgewertet, daß eine Teilungs- rechnet. A. Der in vorstehender Weise errechnete Gold markbetrag ist vom 1. Januar 1925 ab nach z 28 des AufwertungsgesetzeS zu verzinsen. Bom 1. Januar 1930 ab beginnt die Ver- zinsung der aufaewertetcn Sparguthaben mit dem Zinsatz, oen die Sparkasse für Neu- einlagen gewährt. Gläubiger, die im Jnlandc wohnen und deutsche Reichsangehörige sind, können be- reit» vor dem I. Januar 1932 ihre auf- gewerteten Sparguthaben kündigen, sofern sie ») das 65. Lebensjahr vollendet haben, oder b) ihr Jahreseinkommen den Betrag von 1000 RM. nicht übersteigt; maßgebend ist das Einkommen des Kalenderjahres, das der Kündigung vorhergeht, oder v) von Fürsorgeverbänden laufend betreut werden, oder Zusatzrentenempfänger im Sinne des Reichsgesctze» sind. L. Die vorstehend bezeichneten Gläubiger kön nen jeweils bis zu 100 RM. ihr Spargut- haben kündigen, die Kündigung kann mcht früher als nach einem Monat wiederholt werden. Außerdem sollen Anordnungen getrosten werden, die einer auf Erbrecht beruhenden Gläubigergemeinschaft, unabhängig von den Borauchetzungen deS Absätze-1 unter » bis ck, die Abhebung des aufgewerteten Sparkassen- HUthabens vor dem 1. Januar 1932 ermög lichen. Glundsätzlichsolldabeiverwirklichtwerdcn: ») eine AbhebungSmöglichkcit bis zur Höchst grenze von 500 RM., wenn die Erben da» aufgewertetc Sparkassengnthaben zur Erfüllung von Rachlaßverbindlichkeiten brauchen, d) die Möglichkeit, bei Erbteilungen die Aus Zahlung des Gesamtaufwcrtungsguthabens an die Erbengemeinschaft verlangen zu können. In diesem Falle soll jedoch die Sparkasse da- Recht haben, statt der Bar- auSzahlung für den einzelnen Erben wegen de» auf ihn fallenden Anteils ein neue- Sparkassenbuch mit Abhebungs- sverre bi» zum 1. Januar 1932 anzulegen. 7. Der vom Treuhänder aufgestellte Teilung»- vlan hat einen Monat lang in den Räumen der betreffenden Sparkassen für die Spar- gläubiger zur Einsicht auszuliegen. Die Auslegung ve» Teilungsplane» Ist öffentlich bekanntzugeben. Rach Ablauf der Frist ist der Entwurf de» Tenung»plane» mit den etwaigen Erklärungen der Gläubiger und der Stellungnahme der zuständigen Aufsicht»- behörde dem Treuhänder wieder zuzustellen. II. Um Unterlagen für den endgültigen durch schnittlichen Aufwertungssatz der Sparguthaben iu gewinnen, haben die Sparkassen mit tun lichster Beschleunigung 1. eine nach den vorstehenden Bestimmungen unter I. 4. berechnete Übersicht über die Goldmarkbeträge der aufgewerteten Spar guthaben, 2. einenachdenBestimmungende-AufwertungS- gesetze» und de» AnleiheablösungSgefetzeS auf gestellte VermvgenSüberflcht, bei der Hypo- theken ohne Abzug von Zwischenzinsen, «lt- beswaulelhen, mit 12'/, vom Hundert ein- zustellen sind, S. eine Aufstellung de» gesamten Betrages der Sparguthaben und der Sparkassenüberschüsse je in den Jahren 1913, 1914, 1924, 1925, 1926 beim Ministerium de» Innern ein zureichen. III. Die Regierung zu ersuchen, dem Reichstag unverzüglich eine Abänderungsvorlage zum AuswertunaSgesetz vom 16. Juli 1925 zu unter breiten dahingehend, daß Bankunternehmen, welche Sparkonten geführt haben, hinsichtlich dieser Konten wie Sparkassen zu behandeln sind, der Regierung zur Erwägung zu überweisen; S. die Eingaben: ») Rr. 250 (Prüfungsausschuß) de» Otto Jensen, Großenhain, » für erledigt zu erklären; d) Nr. 417 (Prüfungsausschuß) deS Otto Paul, Otterwisch i. Sa., o) Nr. 596 (Prüfungsausschuß) de» Hermann Bach, Freiberg, — auf Grund von 8 43 Abs. 1 unter <1 der Geschäftsordnung de» Landtag» -- für unzulässig zu erklären. Nr. 476. Antrag Böttcher (Komm.) u. Gen.: Der Landtag wolle beschließen: >ie Regierung zu ersuchen, deN Trichinojeerkrankten im Vogtland eine ausreichende Entschädigung zu gewähren. Rr. 483. Anfrage Arzt (Toz.) u. Gen.: Rach Mitteilungen aus dem Katastrovhengebict im Müglitz- und Gottleubatal besteht die Befürchtung, daß )ie bisher getroffenen Maßnahmen nicht genügen, um die Schäden so schnell und zweckentsprechend als möglich haben sich damit offen auf die Seite der anglikanischen Klassenjustiz gestellt. Die Kommunistische Fraktion beantragt de-hatv: Der Landtag wolle beschließen: die Regierung zu veranlassen, sofortige Maßluchmen z« treffen, um den Belagerungszustand wieder aufzuheben und die völlige Versammlung»- und Demonstrations freiheit wieder herzustellen. Nr. 489. Anfrage Arzt (Soz.) u. Gen.: In allen Ländern der Welt hat der brutale Mord an Sacco und Vanzetti höchste Empörung auSgelöst. Die gesamte Kulturwelt l at protestiert. Öffentlich« Kundgebungen von Organisationen der verschiedensten Parterrichtungen waren der Ausdruck diese» Proteste». Die Sozialdemokratische Partei und das Reichsbanner Groß-Dresden hatten für Donnerstag, den 25. August, zu einer Kundgebung im VolkSwoblsaale aufgerufen. Aber mit angeblicher Rücksicht »auf die in Leipzig und anderen Orten vorgckommenen Tumulte" hat Polizei präsident kühn in Dresden diese Versammlung ver boten. Dieses Verbot ist ein Verstoß gegen Art. 123 der Reichsverfassung. Wir fragen die Regierung: 1. Billigt sie das verfassungswidrige Verhalten des Polizeipräsidenten Kühn? 2. Was gedenkt sie zu tun, um die in der Reichs- Verfassung verbürgten Grundrechte des deutschen Volkes in Zukunft vor gesetzwidrigen Eingriffen zu schützen? Rr. 490. Antrag Göttling (Volksr.) u. Gen.: Ter Landtag wolle beschließen: die Regierung zu ersuchen, die Rcichsregicrung zu ver anlassen, dem Reichstag einen Gesetzentwurf vorzu legen, der das Gesetz über die Verzinsung anfgewertetcr Hypotheken und ihre Umwandlung in Grnndschnlden sowie VorzugSrcntcn, am 13. Juli 1927 in Krast getreten, dahin ergänzt, daß entsprechend der Be- fiimmung des 8 16 des AufwertungsgesetzeS aus gleichem Paragraphen der Novelle auch dw Frist gemäß § 12 des Anfwertungsgeseves nci,gesetzt wird. Nr. 491. Antrag Böttcher (Komm.) u. Gen.: In Llsnitzi. V. sind die Arbeiter der Tefzet Werke seit einigen Wochen ausgesperrk. Tic Gewerkschaften haben bisher in Kiefen Kampf nicht eingegriffen. Tie Arbeiterschaft der Tefzet-Werke befindet sich infolge dessen in einer drückenden Notlage. Sie hat mit Unterstützung der Internationalen Arbeitcrhilfe eine Sammelaktion cingeleitet, die ordnungs- und gesetz mäßig vom Bürgermeister der Stadt Olsnitz als der allein zuständigen Stelle genehmigt worden ist. Tic sächsische Regierung hat ohne jede gesetzliche Handhabe den Bürgermeister gezwungen, die erteilte Genehmi gung zurückzuziehen, weil angeblich die Freiwilligkeit bei den Gebern nicht gewährleistet sei. Tie Verord nung der Regierung ist bewirkt worden durch die politischen Freunde der aussperrenden Firma. Rach übereinstimmenden Berichten verhalten sich die Aus gesperrten musterhaft diszipliniert. Anlaß zu irgend einem Vorgehen gegen diese liegt nicht vor. Tie Kommunistische Fraktion beantragt deshalb: Der Landtag wolle beschließen: die Regierung zu beauftragen, die ungesetzliche und sachlich nicht begründete Verordnung deS Verbotes der Sammlung sofort zurückzuziehen. Rr. 492. Antrag Rötzsch er (Komm ) u. Gen.: In der Herbsttagung des Reichstages soll der Kcudellsche Reichsschulgesetzentwurf behandelt lind möglichst verabschiedet werden. Dieser Entwurf ist rechtlich ein offener VerfaffungSbruch, indem er die Bekenntnisschule allen anderen Schulformcn gegenüber bevorrechtet. Er bedroht die Volksschule mit Zer schlagung in nichtleiftungSfähigc Zwergschulen. Für Lachsen ist eine weitgehende Rückentwickiung de» Schulwesens zur »rechtlich zulässigen" -weillalsigcn Volksschule zu befürchten. Die Zerschlagung der Schule muß eine ungeheure finanzielle Belastung deS Staate» und ganz besonders der Gemeinden infolge Mehr- bedarf» an Lehrcrstellem Schulräunren, Lehr- und Lernmittel bringen. Diese Mehrbelastung wird in einem umgekehrten Verhältnis zu der pädagogischen Leistungsfähigkeit der Schule stehen, besonders im Hin blick darauf, daß die Mehrzahl aller Schulen der Kontrolle und Aufsicht d«r Kirch« auSgeUefert wird. — Der Gesetzentwurf zeigt den Einfluß der Schulbestimmuttgen de» bayrischen Konkordates. — Es stellt sich nunmehr deutlich di« Unmöglichkeit heraus, auf dem Boden der Artikel 146^ und 149 der ReichSversassuna die Einheit- lichkeit, Freiheit und Entwicklungsfähigkeit der Volks- schule zu wahren. d« Kommunistische Landtagsfraktion beantragt Der Landtag wolle beschließen: die Regierung zu veranlassen, bei der Reichsregierung mit allem Rachdrucke darauf hinzuwirken, 1. daß die Zurückziehung deS Keudellschen Reichs- schulgesetzentwurfeS als eine- für die Länder und Gemeinden untragbaren Gesetzes sofort erfolgt; L daß von Reichs wegen da» bayrische Konkordat annulliert wird, weil e» die ReichSschulgesetzgebung bezugsfertig werden? 2. Ist die Regierung bereit, dafür einzutretcn, daß den Geschädigten voller Ersatz sür Möbel, Kleidungs- gegenstände usw. gewährt wird? 3. Welche Vorsorge hat die Regierung getroffen, um im Interesse der beschäftigten Arbeiter die zer- störten Betriebsstätten wieder in Gang zu bringen ? Welche Maßnahmen hat die Regierung getroffen, einen planmäßigen Aufbau der zerstörten Gc biete zu gewährleisten? Welche Maßnahmen sind vorbereitet, um dem Landtage eine Vorlage zur Verhütung künftiger Hochwafserkatastrophen vorzulegen? Hat die Regierung mit den zuständigen Berufs- organisationen der Arbeiterschaft Verhandlungen gepslogen, um berechtigte Lohnausprüche der im Not standsgebiet beschäftigten Arbeiter anzuerkennen? Schriftliche Antwort genügt. Nr. 484. Kurze Anfrage Rötzscher (komm.) u. Gen.: Ter Kcudellsche Reichsschulgcsctzentwurf bedeutet einen Brnch der Reichsversassnng, da er die Bekenntnis schule, die weder pädagogisch noch wissenschaftlich zu rechtfertigen und schulpoUtisch mtzeitgcmäß ist, gegenüber den anderen Schulreformen offensichtlick bevorrechtet. Ter 8 18 läßt die Absicht vermuten, die meisten be stehenden Schulen als Bekenntnisschulen zu erklären, nm ihnen die technischen Schwierigkeiten der Beantra gung zu ersparen. ES besteht die Gefahr, daß auch die sächnsche.BolkSsHule al- Bekenntni-schule auSgedentet wird. ES erscheint notwendig, schon jetzt juristisch ein wandfrei den Charakter der bestehenden sächsischen Schul- form („allgemeilte Volksschule" deS § 4 deS Übergangs- geietzes vom 22. Juli 1919) inbezug auf den Reichsschul gesetzentwurf zu bestimmen. Die Kommunistische Fraktion fragt deshalb: 1. Wa- hat die Regierung bisher getan, um zu ver hindern, daß der Entwurf Gesetzeskraft erhält? 2. Kann die Regiernng dem Landtage ein RechtS- gutachten über den Eharakter der bestehenden sächsischen Schulformen baldigst vorleaen? Schriftliche Antwort genügt und ist erwünscht. Rr. 488. Antrag Böttcher (Komm.) u. Gen.: Sieben Jahre lang hat die amerikanische Justiz zwei klassenbewusste Arbeiter in unmenschlicher Weise körper lich und seelisch gefoltert und sie trotz deS WidersvrucheS nicht nur der gesamten Arbeiterschaft der Welk, sondern auch de» weitau» größten Teile» de» Bürgertum» am 22. August 1927 Hingerichtet. Ihre Schuld ist in keiner Weise bewiesen, alle» spricht für ihre Schuldlosigkeit. In allen Ländern haben Protestdemonstrationen statt gefunden, um einen Justizmord an Sacco und Vanzetti zu Verbindern. Nachdem diese Absicht nicht erreicht war, haben die Arbeiter aller Länder zu Trauerkundgeoungen aufgerufen. Die Polizeipräsidien der sächsischen Groß städte haben diese Veranstaltungen verhindert, haben — auf ungesetzlich«« W«ae — für Noch«« hinzu» einen kleinen Belagermtglzußand über Sachsen vnßängt. Sie