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pulsmtzerWcdendlat MS MW WlAMMM blakt MS Mgr.-KSr.: WglüMIattSülsM Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr auszugeben. Die fünf mal gespaltene Zeile oder deren Raum 15 Pf., Lokalpreis 12 Pf. Reklame 30 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. ümMftlntt siin ?Mn gmfqkMlMtqlltNinK Nnlqnjtz umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S-, Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nieder» ktmlömult )ttt lieft MftlDgeltlftllweMft vlttoftth steina, Weißbach, Ober-u. Niederlichtenau,Fnedersdorf-Thiemendors,Mittelbach,Großnaundorf,Lichtenberg,Klein-Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnt^ Abonnement: Monatlich 48 Pf., vierteljährlich LMS gMgNM «S8Sk!W MS SA MMA K PlilSW MsMK: W. IS Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt schaft" und „Mode für Alle" — Nr. 128. Sonnabend, 23. Oktober 1915. 67. Jahrgang. Das Ministerium des Innern macht darauf aufmerksam, daß alle Ackerbohnen, Lupinen und Wicken, soweit sie von dem Erbauer nicht selbst ge braucht werden, beschlagnahmt sind und nur an die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte in Berlin abgesetzt werden dürfen. Dresden, den 20. Oktober 1915. Ministerium des Innern. Ukamitmachmig über Höchstpreise für Utter. Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird bis zur Regelung durch die Reichsregierung im Korpsbezirk folgendes angeordnet: § 1. Der Preis für ein Pfund Butter darf im Kleinhandel 2 Mk. 80 Pfg. (in Worten zwei Mark achtzig Pfennige) nicht übersteigen. Dieser Preis gilt nur für beste Ware; für geringere Ware und für den Großhandel ist der Preis entsprechend niedriger zu bemessen. Z 2. Die Ausfuhr von Butter aus dem Korpsbezirk für einen höheren Preis wird verboten. § 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr wird bestraft. 1. wer sich einen höheren Preis gewähren oder versprechen läßt; 2. wer Butter vom Verkauf zum Zwecke der Umgehung des Höchstpreises zurückhält; 3. wer es sonst unternimmt, die Höchstpreisfestsetzung zu umgehen; 4. wer dem § 2 zuwiderhandelt. § 4. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, den 21. Oktober 1915. Der kommandierende Senerai des stellv. XII, tt.-k von Vroizem Das im Grundbuchs für dar vormalige Appelationsgericht Bautzen als Lehnhof Rittergut Bretnig, Blatts 21 auf den Namen des Rittergutsbesitzers Iohannes Eugen Theodor Heinze in Bretnig, der verstorbene« Anna Theodora Heinze und der gleichfalls verstorbenen Leontrne Melanie Theodora verehel. Iungelt geb. Heinze in Dresden zu je '/, eingetragene Grundstück soll zum Zwecke de. Aufhebung der Gemeinschaft unter Aufhebung des Versteigerungstermins vom 26. Oktober 1915 am 24. März 1916 vormittags 10 Uhr an der Eerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuchs 73 Hektar 50,6 Ar groß, mit 1521,16 Steuereinheiten belegt und auf 179497 M geschätzt. Das Wohngebäude nebst 7 Anbauten und Türmchen (Ortslisten Nr 132) und das Scheunengebäude sind zur Landesbrandversicherung mit 52450 M eingeschätzt. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 31. Mai 1915 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuchs nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungs erlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nvchgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Ver fahrens herbeiführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Pulsnitz, den 21. Oktober 1915. königliches 6mtsgerickt. Errichtung von Preisprasangsstellen. Um den übermäßigen Preissteigerungen der Nahrungsmittel entgegenzutreten, sind auf Grund der Bundesratsbekanntmachung vom 25. September 1915 für den hiesigen Bezirk prsisprükungsstkllsn errichtet worden und zwar: I Eine Sauptflslls für den Kommunaloerband der Königlichen Amtshauptmanuschaft mit Ausnahme dec revidierten Stadt Kamenz. — Vorsitzender: der Leiter der Königlichen Amtshauptmannschaft. ll Nsdenfisllsn: 1 . Sür den 5im1sgsrick1sdszlrk Kamenz mit Kusnabms der revidierten Stadt Kamens. Vorsitz: die Königliche Amtrhaupt- mannschaft. 2 . Für den ttmtsgericktsbezirk Königsbrück. Vorsitzender: Bürgermeister Leßmann- Königsbrück. 3 Sür den Kmtsgsrlcktsbezirks Pulsnitz mit l^usnadme der Stadt Pulsnitz und des küdertoies Vorsitzender: Eemeindevorstand Schäfer-Ohorn. 4 §ür das ködsrtai: Vorsitzender: Gemeindevorstand N e n tz s ch - Ero-'röhrsdorf. 5. Siir die Stadt Pulsnitz. . Vorsitzender: Bürgermeister vr. Michael-Pulsnitz. Die Prüfungsftellen werden die Preise der Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs ständig überwachen und insbesondere Einzelfälle, in denen übermäßige Preise festgestellt werden, erörtern und die gerichtliche Verfolgung in die Wege leiten. Es wird erwartet, daß die Bevölkerung die Preispcüfungsstellen in ihrer außerordentlich wichtigen und im allgemeinen Interesse liegenden Tätigkeit da durch unterstützt, daß Wahrnehmungen über unangemessen hohe Preise von Lebensmitteln stets sofort den Vorsitzenden der Prüfungsstellen mitgeteilt werden. vis KSnigNcks »mtsbauptmannfcdakt Kamenz und der Stadtrat zu Pulsnitz, am 21. Oktober 1915. Bekanntmachung. — Mit Rücksicht auf die jetzige Fleischteuerung hat der hiesige Stadtrat beschlossen, den früheren städtischen Seefischverkaus wieder einzuführen. Mit diesem Verkaufe wird voraussichtlich Mitte nächster Woche im städtischen Freibankgebäude von 8—10 Uhr vormittags begonnen. Der Verkauf und die Preise werden an einer Tafel am Rathause und an der Verkaufsstelle öffentlich bekannt gegeben. Pulsnitz, am 23. Oktober 1915. ver Stadtrat. DiwU Sm 9. AmM INS, in MM