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Pulsnitzer Anzeiger Ohorner Anzeiger Haupt- und Tageszeitung für die Stadt und den Amtsgerichtsbezirk Pulsnitz und die Gemeinde Ohorn r Ldri» Aeitnng erscheint tSgkch mit Amdnahme der gesetzlichen Emm- n»0 getertng». Der Bezugspreis betrügt bei Abholung wöchentlich LV Rps., bei Lieferung fret tzauS Lk Rps-, Postbezug monatlich 2^0 RM. Die Behinderung der Lieferung rechtfertigt keinen Anspruch auf Rückzahlung de« Bezugspreises. AeitungsauSgabe für Abholer täglich S—« Uhr nachmittags. Preise nud Nachlaßsütze bei Wiederholungen »ach Preisliste Nr. 4 — Für das Erscheinen rum Anzeigen in bestimmt«» Nummer» und an bestimmten Plötzen kein. Gewähr. Anzeige« sind an den SrscheimmgStage» bi» ««. lOUhr aufzugeben.- Verlag: MohrS°Hoffma»». Druck: SarlHofft«»«»-<^brtw« Mohr. Hauptschriftleiter: Walter Mohr, PulSnitz; Stevos Walter Hoffmmm, ^ckS^. Verantwortlich für den Heimattetl, Sport u. Anzeigen Walter Hoffman», PulSnitz; f»r Politik, Bilderdienst und den übrigen Test Walter Mohr, Pulsnitz. — D. A. Vl-: 2»0. Geschäftsstellen: Albertstr atze 2 und Adolf-Hitler-Straße 4. Fernruf S18 und SSV Der P«ls«itzer Anzeiger ist das zur Veröffentlichung der amtliche« Bekanntmachungen der Amtsharrptmarmschast zu Kamenz, d« Stadtrales zu Pulsnitz nnd des Gemeinderates zu Ohorn behördlicherseits bestimmte Blatt und enthält Bekanntmachungen der Amts ¬ gerichts Pulsnitz, sowie der Finanzamtes zu Kamenz 90. Jahrgang Nr. 158 Sonnabend, den 9. Juli 1938 Grotzdeutsches Ehegesetz Eheschließung nur durch den Standesbeamten Am Reichsgcsetzblatt vom 8. d. Mts. ist unter vcr Nebcrschrift „Gesetz über die Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Oester reich und im übrigen Reichsgebiet" ein neues groß- deutsch eS Ehcgesetz verkündet worden. Die weit tragende Bedeutung dieses vom Führer und Reichs kanzler und vom Reichsminister der Justiz unterzeichneten umfangreichen GcsetzeswerkeS wird durch zwei Tatsachen gekennzeichnet. Zum ersten beseitigt daS Gesetz mit einem Schlage die schweren Mißstände, die sich im Lande Oester reich auS den starren dogmatisch-kirchliche»» Bindungen des dortigen Ehcrechts ergeben hatten und die dort über den Rahmen der einzelnen Familie hinaus das öffent liche Leben zu vergiften drohten. Zum anderen aber unter zieht das Gesetz auch daS bisher im Ultreich geltende Recht der Eheschließung und der Ehescheidung aus Anlaß seiner Ausdehnung auf daS Land Oesterreich ein schneidenden Acnderungen, durch die schwerwiegende Mängel der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus geschaltet und die Grundlagen für eine künftige ab schließende Gestaltung des nationalsozialistischen Ehe- und Familienrechts geschaffen werden. Trauung im Namen des Reitzes Das neue großdeutsche Eherechl kenn: nur eine Form der Eheschließung: die im Namen des Reiches zu vollziehende Trauung durch einen Standes- beamten. Damit wird in der deutschen Ostmark der für die nationalsozialistische Staatssührung nicht länger erträgliche Zustand beseitigt, daß die MehrzaU aller Ehen ohne jede Mitwirkung des Staates als des Repräsentanten völkischen Wollens allein durch den Priester geschlossen wurde und daß je nach der Konsessionszugehörigkeit oder dem Religions bekenntnis der Verlobten verschiedene Vorschriften über die Voraussetzungen und die Form der Eheschließung galten. Darüber hinaus kommt aber schon in der Tatsache, daß Vie Trauung künftig im Namen des Reiches vollzogen wird, klar zum Ausdruck, daß es sich bei der Eheschließung nicht um einen privatrechtlichen Vertrag der Ehegatten, sondern um einen vom völkischen Standpunkt höchst be deutsamen Akt handelt, dessen Voraussetzungen und Wirkungen darum auch wesentlich durch völkische Belange bestimmt werden müssen. Noch deutlicher tritt dies in dem Abschnitt des neuen Gesetzes hervor, in dem die aus Gründen der völkische» Ordnung erlassenen „Eheverbote" nunmehr vollzählig und in übersichtlicher Form zusammengefaßi sind, wobei die aus dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre und aus dem Gesetz zum Schutze der Erbgesuns- heil des deutschen Volkes beruhende Eheverbote wegen Blutsverschiedenheit und wegen Mangels der Ebeiauglichkeit an erster Stelle aufgeführt werden. Geltendmachung und Folgen der Nichtigletts- l erllärung Die in den vorerwähnten Grundgesetzen des national sozialistischen Staates zum Durchbruch gelangten Gedanken haben auch den übrigen Teilen des neuen Eheschließungsrechts weitgehend ihr Gepräge gegeben. Dies gilt insbesondere von den Vorschriften des neuen Gesetzes über die Geltend machung und die Folgen der Nichtigkeit einer Ebe. die in wesentlichen Punkten von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichen. So kann sich in Zukunft niemand mehr aus die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil mit Wirkung für und gegen alle für nichtig erklärt worden ist. Eine Nichtigkeitsklage kann auch in den bisher im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Nichtigkeitssällen nur von dem Staatsanwalt und von den beteiligten Ehegatten erhoben werden, nicht mehr dagegen von einem beliebigen Dritten, der an dem Bestand oder Nichtbestand der Ehe lediglich aus prtvatrechi- lichen Gründen interessiert ist. Die Folgen der Nichtigerklärung einer Ehe sind je nach der Schwere der Verfehlung der Ehe gatten verschieden gestaltet. Während die rassenschän derische und die den Gesetzen der E r b g e s u n d h e i t zu wider geschlossene Ehe ebenso wie die Namensehe und die ihr gleichgestellte Staatsangehörigteitsehe mit rückwirkender Kraft aus gelöscht werden und keinerlei Folgen einer rechten Ehe hervorbringcn können, ist in den übrigen Nicbtta- die rückwirkende Kraft der Nichtigerklärung ein geschränkt und insbesondere den Kindern aus der nichtigen Ehe die Rechtsstellung ehelicher Kinder eingeräumi worden. Besonders deutlich tri« die durch daS neue Ehegesetz voll- zogcne Abkehr von der früheren verrragSrechilichen d*r Ehe in der Tatsache hervor, daß Wulensmangel eines Ehegatten bet Eingehung der Ehe. mögen sie nun aus beschränkter Geschäftsfähigkeit, auf Irrtum, ? Täuschung beruhen, in Zukunst nicht mehr wie nach bisherigem Recht die Anfechtbarkeit der Ehe begründen und damit ihre Nichtigerklärung mit rückwirkender Kraft ermöglichen Solch, WillenSmängrl können zwar auch in Zu kunft dem Ehegatten, in besten Person sie vorlagen, das Rech» geben, die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft zu ver weigern und die Aushebung der Ehe zu begehren Die Aus- Hebung wirk, jedoch nicht wie die durch die Anfechtung herbei- geführte Nichtigerklärung aus den Zeitpunkt der Eheschließung zuruck, sondern sie löst ebenso wie die Scheidung die Ehe mft der Rechtskraft des Urteils auf. Aushebung der llutrenubarkett katholischer Ehen «^^^"^hrung einheitlichen Rechts der Bescheidung bedeutet für Oesterreich die Aufhebung des dort bisher geltenden Grundsatzes von der Unlösbarkeit deS Bandes katholischer Ehen. Damit ist zugleich oer Weg sreiaemacht, um die nach bisherigem österreichischem Rech« von Tisch und Bett geschiedenen Ehen, deren Zahl in die Zehntausende geht, endgültig zu lösen. Die Besciti- gung des Rcchtssatzes von der Untrennbarkeit katholischer Ehen schafft endlich auch die Voraussetzung für die Beseitigung des bitteren Unrechts, das am deutschen Volke Oester reichs durch die Behandlung der sogenannten Dispens eben begangen wurde; die Zahl dieser Ehen wird derzeit aus etwa 50 00U geschätzt. Stärkung der Achtung vor der Ehe Ueber diese für daS Land Oesterreich lebenswichtigen Fragen hinaus ist das nunmehr für das ganze Reich einheitliche Ehescheidungsrecht aus neuen Grundlagen aufgcbaut. Ziel dieser Neuregelung des Schcidungsrechts ist es, der überragenden Stellung, die die Ehe als Grundlage des völkischen Gemeinschaftslebens in der nationalsozialistschen Rechtsordnung einnchmen muß, gesetzgeberischen Ausdruck zu verleihen und so die Achtung vor der Ehe noch zu stärken, zugleich aber die Auflösung solcher Ehen auf abständige Weife zu ermöglichen, die für die Volksgemein schaft wertlos geworden sind. Zerrüttete Ehen können aufgehoben werden Von den bisherigen besonderen Scheidungsgründen ist der Ehebruch beibehalten. Zu ihm tritt als neuer Sche,- dungsgrund die Verweigerung der Fortpslan- zung; danach kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn der andere sich ohne triftigen Grund beharrlich weigert, Nach kommenschaft zu erzeugen oder zu empfangen oder wenn er rechtswidrig Mittel zur Verhinderung der Geburt anwendet oder anwenden läßt. Im übrigen kann die Scheidung begehrt werden, wenn ein Ehegatte durch eine schwere Ehever fehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe so tief zerrüttet hat, daß die Wieder herstellung einer rechten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht er- w«rtei werden kann; wer sich >edoch selbst einer schweren Ehe- Verfehlung schuldig gemach, hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn sein Verlangen nach Scheidung aus diesem Grunde dem gesunden Volkscmpfinden widerspricht und daher sittlich nicht gerechtferligt ist. Neben diesen Scheidungsgründen, die ein Verschulden vor- aussetzcn, führt das Gesetz m viel weiterem Umfang als bisher solche Scheidungsgründe aus, die zur Scheidung unabhängig von dem Verschulden eines oder beider Teile fuhren können. Künftig ist die Scheidung auch dann möglich, wenn ein Ehe gatte die eheliche Lebensgemeinschaft durch ein Verhallen zer- stört Hai, für daS er wegen seiner krankhaften geisti- gen Veranlagung, ,. B. wegen Hysterie, nicht verant wortlich gemach, werden kann. Die Geisteskrankheit eines Ehegatten ist, abweichend vom bisherigen Recht Schei- dungSgrund ohne Rücksicht daraus, wie lange die Erkrankung während der Eh» schon dauert. Das gleiche gilt von dem „Oie Ehe ist kein Vertrag!" Geleitt^Zrte der Minister Dr. Gürtner und Dr. Frank zu dem neuen Gesetz. Zu dem neuen großdeutschen Ehegesetz erklärte Reichs justizminister Dr. Gürtner, daß das neue Gesetz von dem fundamentalen Satz beherrscht werde: „Die Ehe ist kein Vertrag!" Dieses Gesetz, so erklärte Dr. Gürtner, geht genau den Weg, den alle neuen nationalsozialistischen Ge setze gegangen sind. Es bedeutet eine Abkehr von der Form zum Inhalt, vom Formalen zum Wesentlichen. Weiter teilte der Minister mit, daß in Zukunft der Stan desbeamte die Ehe,,im Namen des Reiches" für geschlos sen erklärt. Durch diesen Zusatz soll jedem Volksgenossen deutlich werden, daß die Eheschließung ein staat licher Hoheitsakt und kein bürgerlich-rechtlicher Vertrag ist. Reichsminister Dr. Frank und die von ihm ins Leben gerufene Akademie für Deutsches Recht hat an dem Zustandekommen des neuen Ehegesetzes hervorragenden Anteil. Aus Anlaß der Veröffentlichung dankt der Mini ster allen seinen Mitarbeitern und bezeichnet die neue Ge setzgebung als eines der größten Erlebnisse in der Ge schichte der Familienpolitik des deutschen Volkes. Scheidungsgrund der schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit eines Ehegatten. Ein neuer Schcidungsgrund ist sodann der Umstand, daß ein Ehe gatte nach Eingehung der Ehe vorzeitig unfruchtbar geworden ist. Die Scheidung wegen Unfruchtbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehegatten miteinander erbgesunde Nachkommen oder ein gemeinsam an Kindes Statt anze- nommenes Kind haben; desgleichen kann auch, wer selbst un fruchtbar ist oder wer eine neue Ehe aus gesundheitlichen Gründen nicht würde eingehen dürfen, die Scheidung wegen Unfruchtbarkeit nicht begehren. Darüber hinaus soll in allen Fällen, in denen hiernach eine Scheidung ohne Verschulden an sich möglich wäre, die Scheidung ausgeschlossen sein, wenn Vas Scbeidungsbeaehren nach den besonderen Umständen des Falles dem gesunden Volksempsinden widerspricht und daher sittlich nickst gerechtfertigt ist. Mit Rücksicht aus völlig zerstörte Ehen, in denen die Ehegatten häufig jahrelang ohne Aussicht aus eine Wiedervereinigung getrennt voneinander leben und die aus keinem der bereits erwähnten Gründe geschieden werden können, ist schließlich vorgesehen, daß jeder Ehe gatte die Scheidung verlangen kann, wenn die häusliche Gemeinschaft mit dem anderen seit drei Jahren aufge hoben und die Wiederherstellung einer rechten Lebens gemeinschaft infolge einer tiefgreifenden unheilbaren Zer rüttung des ehelichen Verhältnisses nicht zu erwarten ist. Um Mißbräuchen vorzubeugen, ist bestimmt, daß der be klagte Ehegatte der Scheidung widersprechen kann, wenn dis Zerrüttung von dem anderen ganz oder überwiegend ver- schulde, ist. Dieser Widerspruch ist jedoch unbeachtlich, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe nach den besonderen Umständen des Falles sittlich nicht gerechtfertigt ist. Das Gesetz regelt ferner die allgemeinen Scheidungsaus« schlteßungsgründe der Verzeihung und des Fristablaufs sowie die Folgen der Scheidung. Die gegenseitige Unter haltspflicht der geschiedenen Ehegatten ist je nach dem Grade der Schuld, die einen Ehegatten an der Zerstörung der Ehe trifft, abgestuft. Die Gewährung eines Billigkeits- anspruchs ist, abweichend vom bisherigen Recht, in Zukunft auch dann möglich, wenn die Ehe aus beiderseitigen, Verschulden geschieden ist. Sorge für die Kinder DaS Schicksal der Kinder aus geschiedenen Ehen hängt nicht mehr wie bisher ausschließlich von dem Schuldausspruch im Scheidungsurteil oder von dem Lebens alter des Kindes ab. Für die Frage, welchem der Ehegatten die Sorge für die Person eines Kindes anvertraut werden