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MmfferTageblatt Amtsgericht und den Stadtrat z« Wilsdruff rentamt zu Tharandt Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614 Insenmnxpreis Pfg. für die b-gespattenc Korpuszette oder deren Naum, Lobpreis Pfg., Reklamen Pfg., alles mli Teuerungszuschlag. Z. 'raub und tabellarischer Sah mii roV Aufschlag. Bel Wiederholung und Hahresun. 'hen entsprechender Nachlaß. Lelanntmachunqen lm amtllchen Teil snur von Behör. ns die Epaltzelle SO pfg. bez. pfg. / Nachweisungs- und Offcrtengebühr 20 be». Pfg. / Telephonische Znseraten-Aufgabe schließt jedes Rellamatlonsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Bcllagengebühr das Tausend Ml., 1r die Postauflage Zuschlag, x Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird leine Gewähr geleistet. / StrMe Platzvorschrist Auffchlag ohne Rabatt. / Oie Rabatffckhc und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen Z0 Tagen Gültigkeit! längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen dteBerechnung des Brutto-Zeiien- pretses. /Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff verelnbart Ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fast« nicht der Empfänger lnncrh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Vas »Wilsdruffer Tageblatt* erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends L ilhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Stibffabholung »an der Druckerei wächentstch Pfg., monatlich Pfg., vierteljährlich Ml.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich pfg., vierteljährlich Ml.; bei den deutschen Postanstälien vierteljährlich Ml. ohne Zustellungsgebühr. Aste Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Zm Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Befärderungselnrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner bat der Inserent ln den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränltem Umfange oder nicht erscheint. / Elnzel- »erlaufsprel« der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Derlag, die Schnstleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonyme Zujchrlften bleiben unberückstchtiat. / Berliner Vertretung: Berlin 6W.4S. für die Amtshauptmannschaft Meißen, für das H.intprechkr! Amt Wilsdruff Nr. ö. faMte fUll das Fürst- Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Jahre 1841 Amts-! Nr 142 Dienstag den 24 Juni 1919 i 78. Jahrg. Amtlicher Teil. Neuregelung des Verfahrens bei An nahme von Kriegsanleihe an Zahlungs statt beim Kauf von Heeresgut. Bei Verkauf von Beständen, die Eigentum der Heeres- oder Marineverwaltung waren, durch das Reichsverwertungsamt, kann der ganze Kaufpreis mit Ausnahme von Spitzenbeträgen in Kriegsanleihe entrichtet werden. Der Käufer von Heeresgut hat hier bei den lückenlosen Nachweis zu erbringen, daß er die Kriegsanleihe selbst gezeichnet hat. Dieser Nachweis ist dadurch beizubringen, daß der Käufer dem für die Zahlung mit Kriegsanleihe vorgeschriebenen „Verzeichnisse der Kriegsanleihe" die Schlußnole derjenigen Bank beifügt, bei welcher er seinerzeit die Kriegsanleihe gezeichnet hat. Kann vom Käufer die Schlußnote nicht mehr beigebracht werden, so ist der einwandfreie Nachweis der Selbstzeichnung durch Bescheinigung von Banken zu erbringen. In letzterem Falle behält sich das Reichsverwertungsamt, Landesstelle Sachsen, ausdrücklich die Anerkennung vor. Kann die Selbstzeichnung von Kriegsanleihe beim Kauf von Heeresgut nicht nachgewiesen werden, so muß der ganze Betrag in barem Gelbe eingezahlt werden. Sofern der Verkauf von Heeresgut von einer vom Reichsoerwertungsamt, Landes stelle Sachsen, dazu ermächtigten oder beauftragten Zwischenftelle geschieht, gelten für die Zahlungen mit Kriegsanleihen die gleichen Bestimmungen. 8. Für gekauftes Heeresgut werden an Zahlungsstatt angenommen: a) 5°/„ige Schuldverschreibungen aller Kriegsanleihen, b) die b«/,igen und 4l/2»/oigen Schatzanweisungen aller Kriegsanleihen. Davon werden die 4^/z°/»'gen Schatzanweisungen der 4. und 5. Kriegsanleihen (Ausgabe 1916) zu 96,50°/«, verregnet, während alle übrigen Schuldverschreibungen, wie auch Schatz anweisungen zum Nennwert in Zahlung genommen werden. Solange die Stücke von der 9. Kriegsanleihe noch nicht verausgabt worden sind, wird der Zwischenschein zur 9. Kriegsanleihe auch an Zahlungsstatt angenommen. Für die Zahlung mit Kriegsanleihe müssen die vom Reichsverwertungsamt vorgeschriebenen „Verzeichnisse der Kriegsanleihe" verwendet werden, die auf An forderung bei der Finanzhanptkafse des sächsischen Finanzministeriums erhältlich sind und bei welcher alle Beträge, sowohl in Kriegsanleihe als auch in bar, vor Empfang der Ware eiuzuzahlen find. Gleichzeitig mit den Kriegsanleiheverzeichnissen sind die unter verlangten Nachweise (Schlußnoten, Bankrechnungen) bei der Fmanz- hauplkafse zwecks Weitergabe an das Reichsschatzministerium, Reichsoerweitungsamt, ein zureichen. Sie werden dem Käufer mit tunlichster Beschleunigung wieder zugestellk, nach dem der Kaufbctrag auf den Nachweisen zur Abschreibung gelangt ist. In den Verzeichnissen für Kriegsanleihen sind mit Angabe des Jahres, in welchem sie verausgabt worden sind, die 5°/„igen Schuldverschreibungen, die 5»/,igen Schatzanweisungen, die 4^2°/,igen Schatzanweisungen der 4. und 5. Kriegsanleihen (Ausgabe 1916), die nur zu 96,50°/, verrechnet werden, die 41/2°/«>gen Schatzanwsisungen von der 6. Kriegsanleihe ab, die Zwischenscheine zur 9. Kriegsanleihe, getrennt aufzuführen und zu summieren. Bei Zahlung mit Kriegsanleihe ist der lanfende Zinsschem vom Einzahler abzutrennen, dagegen hat er die Slückzinsen vom Zahlungstage bis zum Fälligkeitstage des in seinem Besitz verbleibenden Zinsscheines in bar zu zahlen. Die Barbeträge für Stückzinsen sind auf den „Verzeichnissen der Kriegsanleihen" in Spalten 6—9 zu berechnen. Bei Zahlung mit Zwischenscheinen der 9. Kriegsanleihe sind die Stückzinsen bei 4i/z°/oigen Schatzanweisungen vom Zahltag bis zum 1. Juli 1919, bei 5«/,igen Schuldverschreibungen vom Zahltag bis zum 1. Oktober 1919 auszurechnen und in den „Verzeichnissen der Kriegsanleihen" einzusetzen. Da die Zwischenscheine nicht mit Zmsscheinen versehen sind, und die Zinsscheine da her von den Zahlern auch nicht abgetrcnnt werden können, sondern bei Ausgabe der end gültigen Stücke dem Reichsverwertungsamt zufallen, haben die Zahler die ausgerechneten Zinsen nicht zu bezahlen, im Gegenteil, es kommen ihnen Zinsen gut, die auf den Kaufpreis angerechnct werden, und zwar: bei 4^2°/,igen Schatzanweisungen die Zinsen vom I. Januar 1919 bis zum Zahltag, bei 5°/,igen Schuldverschreibungen die Zinsen vom 1. April 1919 bis zum Zahltag, also die Differenz zwischen dem erstfälligen Zinsscheinwerl und der auf den Verzeichnissen ausgerechneten Zinsbeträge. Nach Ausgabe der endgültigen Stücke der 9. Kriegsanleihe wird wie bei den übrigen Kriegsanleihen verfahren. Dresden, am 20. Juni 1919. Reichsverwertungsamt, Landesstelle Sachse« Richtpreise für Erdbeeren aus der Ernte 1919. Für die Erdbeerernte 1919 werden folgende Richtpreise mit sofortiger Wirkung fest gesetzt, wobei sich der Erzsugerrichtprels frei Waggon nächste Bahnstation versteht: Erzeugerrichtpreis: Großhandelsrichtpreis: Kleinhandelsrichtpreis: Gartenerdbeeren aller Art a) I. Wahl 1,20 1,45 1,60 Mk. f. d. Pfd. d) 2. Wahl 0,75 0,95 ,05 „ „ „ „ Wald- und Weinbergs- Erdbeeren , 2,— 2,35 2,50 „ , „ „ Dresden, am 21. Juni 1919. 1099 V 6 1 Wirtschaftsministerin»«, Landeslebensmittelamt. Unter dem Pferdebestande der Gutsbesitzer Eulitz und verw. Grahl in «d- Räude ausgebrochen. ist die Räude im Gehöft der Gutsbesitzer Schlegel in Blankenstein und Kaulin Schmiedewalde. Meißen, am 21. Juni 1919. V «ns . Die Amtshanptmannschast. Anmeldung am 24. und 25. Juni weißer Warenbezugsschein Nr. 37 auf Marmelade. Abgabe am 27. und 28. Juni auf rote, blaue und gelbe Nährmittelkarten Abschn. 8a je I Pfund amerikanisches Weizenmehl für 2,22 Mk. Wilsdruff, am 23. Juni 1919. Der Stadtrat — Kriegswirtschastsadt. Grumbach. Dienstag den 24. Juni nachmittags 3 bis 5 Uhr im Gemeindeamt Heuernte-Brotzuschlagsmarken an in der Heuernte körperlich schwer betätigte schulentlassene Personen. Nachweis von feiten der Arbeitgeber kann gefordert werden. Grumbach, am 23. Juni 1919. «zio Der Gemeindevorstand. Nir kille« WM, WM Kin 11 Ur miniltG mszugM. Die Annahme der Friedensbedingungen. Ein Vertrauensvotum für die neue Regierung. Weimar, 22. Juni. Das neue Ministerium erklärte heute durch seinen Vorsitzenden Bauer, daß die Regierung gewillt sei, dem Zwange der Gewalt gehorchend, die Friedensbedingungen der alliierten und assoziierten Mächte zu unter zeichnen mit der Maßgabe, daß die Unterschrift die Annahme der Erklärung von Deutschlands alleiniger Schuld am Kriege und die Auslieferung der politischen und militärischen Persönlichkeiten nicht decken solle. Ein mehrfach abgeänderter Antrag Gröber-Schulz (Ostpreußen), der in jetziger Fassung heißt: „Die Nationalversammlung ist mit der Unterzeichnung des Friedensvertrages einverstanden", wurde in namentlicher Abstimmung mit 237 gegen 138 Stimmen bei fünf Stimmenthaltungen angenommen. Die Nationalversammlung sprach der Regierung ihr Vertrauen aus mit 236 Stimmen gegen 8S Stimmen und 68 Enthaltungen.