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Inserat« werden mV 20 Pf., solche aus unserer Amtshailptmannschast mit 16 Pf. die Spaltzeil« oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 40 bez. 85 Pf. — Tabellarisch« undkomplizierteJnserat« mit entsprechendem Aus schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, dis Spaltenzeile 50 Pf. Die Mesheritz - Zeitung" trscheint täglich mi. Äus» Kabine der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preisvierteljähr- lich 1 M. 80 Pf., zwei- monatlich 1 M. 20 Pf., einmonatlich 60 Pf. Ein zelne Nummern 10 Pf. Alle Postanstalten, Post boten, sowie unsere Aus träger nehmen Bestel lungen an. UHcchWtulig Amtsblatt für die Königliche Amtshailptmannschast, da- Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde. Mit achtseittgem „Illustrierten Unterhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilage. Mir die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. - Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Montag den 2. Oktober 1916 abends 82. Jahrgang Nr 229 Deutscher Sparer, zeichne Kriegsanleihe, Hindenburg erwartet es von Dir! Nachstehend werden zwei Bekanntmachungen der Reichsfuttermittelstelle zur öffent lichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 23. September 1916. Ministerium des Innern. D Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle, betreffend Bestimmungen über den Ankauf von Gerste für kontingen tierte Betriebe und die Ausgabe der Gerstenbezugsscheine. Auf Grund des § 20 Absatz 4 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 800) und der Bekanntmachung vom 5. Au gust 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 924) wird folgendes bestimmt: 1. Der Ankauf von Gerste für alle Betriebe, die auf Grund der Festsetzung von Kontingenten Gerste verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen, erfosgt ausschließlich gegen von uns ausgeqebene Gerstenbezugsscheine. Kontingente werden erhalten: Graupenmühlen, Malz- und Eerstenkasfeefabriken, Preßhefefabriken, Brauereien, Malzeriraktfabrilen einschließlich Mummebrauereien und Kartosfelspiritusbrennrreien. ' 2. Die Gerstenbezugsscheine lauten auf den Inhaber, Reihe über 50 t, Reihe 6 über 20 t, Reihe c über 10 t, Reihe v über 5 t, Reihe k über I t, Reihe I- über -/2 t, das 2. Blatt enthalt je 4 Teilbescheinigungen in doppelter Ausführung. 3. Die sämtlichen Gerstenbezugsscheine werden der Reichsgerstengesellfchast m. b. H. in Berlin XV 8, Wilhelmstr. 69s, ausgehändigt. Diese allein ist zum Aufkauf von Gerste gegen Gerstenbezugsscheine ermächtigt. Sie kauft durch ihre Geschäftsstellen, Kommissionäre und Aufkäufer unmittelbar von den Landwirten. Der stelbständige Einkauf von Gerste ist den kontingentierten Betrieben nicht ge stattet. 4. Beim Abschluß des Verkaufs von Gerste sür Betriebe mit Kontingent sind Lem verkaufenden Landwirte so viele Gerstenbezugsscheine auszuhändigen, als der Menge der zu liefernden Gerste entsprechen. 5. Nach Z 7 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Juli 1916 sind diese Verkausrge- schäfte binnen 3 Tagen nach dem Abschluß^ dem Kommunalverbande anzuzeigen, sür den die Gerste beschlagnahmt ist. Bei der Anzeige des Geschäftes sind die Gersten- bezugsscheine dem Kommunalverbande mit einzureichen. Dieser behält die Bezugsscheine als Belag zurück. Wird nur ein Teil der Menge geliefert, über die der Bezugsschein lautet, so hat der Kommunalverband die gelieferte Menge in die nächst offene Nummer der jedem Gerstenbezugsscheine angrhängten Teilbescheinigungen einzutragen. DieTeilbescheinigungen der rechten Hälft« sind in Uebereinstimmung mit denen der linken Hälfte auszusülten, alsdann abzutrennen und al» Belag zurückzubehalteiM Die in einem Monat zurückbehaltrnen BezugrüWitit »der Teilbeschriniguntzen von solchen sind mit der Gerstenbestandranzeige für der Reichsfuttermittelstelle einzureichen. ' 6. Wollen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, denen ein Kontingent gegeben ist, nach § 6 Absatz 2 der Verordnung selbstgebaute Gerste im eigenen Betriebe ver arbeiten, so haben sie sich eine Bescheinigung Ihres Kommunalverbandes darüber zu ver schaffen, daß sie die zu verarbeitende Gerstenmenge selbst geerntet haben, und unter Vor legung dieser Bescheinigung vor Beginn der Verarbeitung Bezugsscheine über die ent sprechende Masse Gerste von der Retchsgerstengesellschaft m. b. H. zu erfordern. Dem nächst sind die Bezugsscheine dem Kommunalverbande einzureichen. Mit den Bezugsscheinen ist in der zu Ziffer 5 vorgeschrirbenen Weise zu verfahren. 7. Beim Ankauf von Gerste durch die Aufkäufer der Reichsgerilengesellschaft m. b. H. dürfen die jeweilig von dem Präsidenten des Kriegsernährungsamtes festgesetzten Preise nicht überschritten werden. 8. Nur die durch Bezugsscheine oder Teilbescheinigungen belegten Mengen werden dem Kommunaloerbandd nach 88 22 und 24 der Verordnung vom 6. Juli 1916 als an Betriebe mit Kontingent geliefert aus die von ihm abzuliefernden Mengen angerechnet. Berlin, den 20. September 1916. Reichsfuttermittelstelle. vr. Mehnert. Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle. Es sind o elfach Zweifel darüber geäußert worden, ob nicht nur die Herstellung von Graupen und Grütze, sondern auch die von Futtersckrot aus Gerste durch die Unter nehmer landwirtschaftlicher Betriebe für den eigenen Bedarf (§ 6 der Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 Neichsgerstengesellschaft Seite 800) nur auf Grund von Mahlkarten erfolgen darf. Nach Ser Fassung der gesetzlichen Be stimmung erachten wir die Mahlkarten zur Herstellung von Futterschrot nicht al» er forderlich. Berlin, den 2 l. September 1916. Reichsfuttermittelstelle vr. Mehnert. Verordnung, betreffend die Verwendung von Quark zum Kuchenbacken. Die durch Verordnung vom 13 Juli 1916 bis zum 30. September 1916 unter sagte Herstellung von Quarkkuchen bleibt ohne zeitliche Beschränkung verboten. Auch als Bindemittel darf Quark in Zukunft nur noch bei Herstellung von Obst- kuchen, nicht aber sür anderen Kuchcnbelag verwendet werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach 8 17 der Bekanntmachung über die Errichtung von Prelsprüfungsstelkn und die Bersorgungsregelung vom 25. Sep tember/4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Dresden, am 28. September 1916. Ministerium des Innern. VVusKsi'ung. Die lm amtshauptmannschaftlichen Bezirke Dippoldiswalde aufhältlichen oder ge meldeten Wehrpflichtigen ») de» üodurtsjnbros 1898 und d) der LiMkvMllstortou (Leute mit gelbem Schein oder bei einer späteren