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Amts-! Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff rentamt zu Tharandt Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Lahre 4844. Da« .WIKdniffer Tageblatt' erscheint täglich, mit Ausnahme der Sann- und Festtage, abends S Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung »vn der Druckerei wöchentlich ro Pfg., monatlich .0 Pfg., vierteljährlich 2,10 MI.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich »0 pfg., vierteljährlich 2,40 Ml.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Ml. ohne Zustellungsgebühr. Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nebmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Falle häherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der SeförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung deS Bezugspreises. Ferner hat der Inserent In den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel. Verkaufspreis der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften find nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Derlag, die Schriftleitung oder die Geschäftsstelle. / «nsnpme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW.«. Insertionvprels Pfg. für Vie tz-gespaltene KorpuSzeile oder deren Raum, Pfg.^Reklamen Pfg., alles mit (?/,TeuerungSzuschlag. Zeilraub und tabellarischer Sah mit 50°/" Aufschlag. Bei Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Nachlaß. Lelanntmachungen im amtlichen Teil snur von Behörden! die Spaltzeile so pfg. bez. pfg. / NachweisungS- und Offertengebühr 20 bez. 30 Psg. / Telephon,,che Inseralen-Aufgabe schließt jedes ResigmationSrechl aus. / Anzeigenannahme b>S 11 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend S Ml., tr die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Stritte Platzvorschrist 25"/. Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bar. Zahlung binnen ZV Tagen Güttigkeii; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge. meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeiien- Preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. s Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. für die Amtshauptmannschaft Meißen, für das Fernsprecher Amt Wilsdrusf Nr. e. famie für das Forst- Nr. 282. Mittwoch den 4. Dezember 1918. 77. Jahrg. Amtlicher Teil. FWWWW^ I fleimkekreMe Grieger MMM; D Mit Staunen und Bewunderung und inniger Dankbarkeit haben wir Euren und des ganzen deutschen Heeres Heldenkampf gegen die feindliche Welt verfolgt. Durch mehr als vier Jahre haben wir gezittert und gebangt, nicht um uns und unsere Heimat — wir waren hinter der waffenstarrenden Front in guter Hut — nein um Euch, unsere Väter, Mannes, Söhne und Brüder! Ach, so manche von uns geht einher in schwarzer Trauerkleidung: ihr Liebstes ruht draußen in feindlicher Erde! Viele, allzuviele sind es, die in Euren Reihen fehlen! Schaut hinaus nach dem Ehrensriedhos und zählt die Kreuze! Nie werden wir Lebenden die gefallenen Helden vergessen! Unser innigster Dank folgt ihnen in die Ewigkeit nach. Desgleichen innigen Dank bringen wir Euch entgegen, die Ihr den Weg durch Not und Wunden zu uns zurück gefunden habt. Ihr kehrt nun heim nach getanem Werk, heim in die Euch fast fremd gewordene Stadt. Ihr Kommt unbesiegt, mag auch der Feind triumphieren. W Seid uns gegrüßt! W Cs grüßen Euch unsere Ehrenpforten, unsere Kränze, unsere Fahnen! Möge nach all dem Schweren, das Euch und uns noch bevorsteht, uns allen ein neues, reines Glück in unserer trauten Heimat erblühen! V Me Mauen und Mtadrhen der Stadt. W I. A.: Frau Bürgermeister «Küntzel. MDWWWM Feststellung des Gewichts von Roh fetten durch die Fleischbeschauer In Ergänzung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1918 (Sachs. Staaiszeitung und Leipziger Zeitung Nr. 135) wird folgendes angeordnet: Die mit der Fleischbeschau beauftragten Tierärzte und die nichttierärztlichcn Be schauer sind verpflichtet, im Anschluß an die Feststellung des Schlachtgcwichts usw. auch die Lostrennung und Feststellung des Gewichts der Rohfette (vgl. Anweisung über die Lostrennung, Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung von Rohfetten; »om 5. April 1916 — Sächsische Staatszeitnng Nr. 86 —) zu überwachen und das Gewicht in das Schlachtbuch einzutragen. Von Zeit zu Zeit haben sie die Doppelfrachtbriefe des Rohfettablieferers zu pr fen, wobei festzustellen ist, ob das versandte Rohfett mit den Eintragungen im Schlachtbuche im Einklang steht. Etwaige Abweichungen sind dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, Rohfettabteilung, Berlin, Unter den Linden 68 u mitzuteilen. Ueber den jeweiligen Rohfettanfall ist dem zuständigen Kommunalverband nach Ablauf eines jeden Monats zusammenfassend zu berichten. Für die Mitwirkung bei der Rohfetterfassung gewährt der Kriegsausschuß den ge nannten Sachverständigen eine Vergütung von 4 Mk für je 100 kK Rohfett, jedoch monatlich mindestens S Mk., höchstens 40 Mk. Etwaig« bare Auslagen, die bei dieser besonderen Tätigkeit fär den Kriegsausschuß aufgeweadet werden müssen, werden erstattet. Die monatlichen Forderungsnachweise sind dem Kommunalverband einzureichen, dem die berechneten Beträge nach Prüfung vom Kriegsausschuß zur weiteren Veranlassung über wiesen werden. Die Vergütung der fest besoldeten Tierärzte und nichttierärztlichen Be schauer bleibt der Entschließung ihrer AnftellungSbehärden überlassen. Soweit an größeren Schlachthöfen und Zentralschlächtereien bereits Einrichtungen zur wirksamen Erfassung der anfallenden Rohfelle im Einverständnis mit dem genannten Kriegsausschuß bestehen, bleiben sie von dieser Bekanntmachung unberührt. Diese Bekanntmachung, die sofort in Kraft tritt, haben die Anstellungsbehörden allen für die Fleischbeschau verpflichteten Tierärzten und nichttierärztlichen Beschauer« als Abdruck oder abschriftlich zuzufertigen. Dresden, am 19. November 1918. 775 V V Arbeits- und Wirtschaftsministerin«. Verpflegung der Pferde. Die in ihren Demobilmachungsorten eintreffenden Truppenteile haben die Gemein den und Rittergüter zu ersuchen, die Rationen (Hafer, Heu und Stroh) aus eigenen Beständen zu liefern. Den Gemeinden sollen später die übergebenen Mengen auf das Lieferungssoll angerechnet oder aus den Beständen der Heeresverwaltung erstattet werden. Den Gemeinden und Rittergütern wird möglichstes Entgegenkommen nahegelegt. Es ist aber streng darauf zu halten, daß alle Lieferungen, die unmittelbar an Truppenteile er folgen, so genau gebucht werden, daß ausreichende Unterlagen für den Anspruch auf Rückerstattung oder Anrechnung vorhanden sind. Anweisungen darüber, wie diese An sprüche geltend zu machen sind, werden noch gegeben werden. Keinesfalls dürfen Militärpferde von den Quartiergebern ohne vorherige Benach richtigung der Ortsbehörde, die hiervon den Kommunalverband in Kenntnis zu setzen hat, verpfl-gt werden, damit der Kommunalverband den Ueberblick über die Versorgung des Bezirkes behält. Um Ueberhebungen an Futter zu vermeiden, werden nachstehend die bestimmten Rationssätze bekanntgegeben: O Rationssätze. Für Tag und Pferd sind zuständig: Hartfutterr Heu: Fulterstroh: u) für kaltblütige Werde schwersten Schlages mit mindestens 1,68 m Stockmaß . . . 57S0 K 4700 6300 §