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Wochenblatt für Amt Fernsprecher: Siegmar Nr. S44. Reichenbland, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff. 36. Sonnabend, den 11. September 1969. . . , Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werdm in oer E«?ped!twn (Rerchcnbrand, Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Petttzeue mtt 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Aozeigeu-Anuahme io der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags ki Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. Bereinsiuserate müssen bis Freitags nachmittags L Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. Bekanntmachung. Am 1. September a. c. ist der 3. Termin der Gemeindeanlagen und des Schulgeldes auf 1909 fällig. Ls wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß nach Ablauf der für die Bezahlung zugelassenen 14 tägigen Frist gegen Säumige das Mahn- bezw. Pfändungsverfahren ein geleitet werden wird. Reichenbrand, am 10. September 1909. Der Gcmcindcvorstand. Vogel. Bekanntmachung. Die nächste Reinigung der Schornsteine in hiesiger Gemeinde findet vom 9. bis 17. September a. o. statt. Reichenbrand, am 6. September 1909. Der Gemeindevorstand. — Vogel. Bekanntmachung. Am 16. September 1909 wird der 3. Termin der diesjährigen Rente fällig und ist spätestens ^ ^ O ^ 24. September 1909 Der Gcmeindcvorstand zu Rabenstein, am 10. September 1909. Bekanntmachung, die Nacheichung der Maße, Gewichte, Wagen und Meßwerkzeuge betr. Nach einer Bekanntmachung der König!. Kreishauptmannschaft zu Chemnitz vom 15. Dezember 1908 findet in diesem Fahre und zwar Montag, den 13. September 1909, nachmittags, Dienstag, den 14. September 1909, vormittags von 9—12 und nachmittags von 2—5 Uhr im hiesigen Orte mit den beiden Rittergütern eine Nacheichung aller im öffentlichen Verkehr Verwendung findenden Matze, Gewichte, Wagen und Meßwerkzeuge statt. Als Lokal für die Nacheichung ist Gustav Müllers, jetzt Köhlers Restaurant, hier Talstr. 8, bestimmt worden. Es wird dies mit der Aufforderung bekannt gegeben, daß sämtliche im hiesigen Orte und in den beiden Gutsbczirken wohnhaften Personen die von ihnen im öffentlichen Verkehr zu verwendenden Matze, Gewichte, Wagen und Meßwerkzeuge innerhalb der vorstehend genannten Tagen im Nacheichungs lokale dem Eichungsbeamten in reinlichem Zustande zur Prüfung vorzulcgen haben. Zur Nacheichung derjenigen Wagen und Matze, welche an ihrem Gebrauchsorte befestigt sind, wird sich der Eichungsbeamte an Ort und Stelle begeben. Die Besitzer solcher Eichgegenstände haben dieselben aber vorher dem Eichungsbeamten anzumelden und finden diese Anmeldungen während der festgesetzten Zeit ebenfalls vollständige Erledigung. Werden Matze, Gewichte usw., welche das Nacheichungszeichen nicht tragen, nach Beendigung des Nacheichungsgeschäftes vorgefunden, so kann auf Grund tz 369 Ziffer 2 des Reichsstrafgesetzbuches eine Bestrafung bis zu 150 .// oder mit Haft bis zu 4 Wochen herbcigeführt werden. Für jedes der Nacheichung unterzogene Stück ist die im Gebührentarif festgesetzte Gebühr zu entrichten. Nabensteln, am 16. August 1909. Der Gcmcindcvvrstand. Wilsdorf. Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch erneut in Erinnerung gebracht. Der (ücmeindevorstand zu Rabenstein, den 10. September 1909. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben betreffend. Nach den bisher bei den vorgenommenen Revisionen der Gewerbebetriebe gemachten Erfahrungen wird von den beteiligten Gewerbetreibenden noch fast allenthalben gegen die Vorschriften des Gesetzes vom 30. März 1903, betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (Reichsgesetzblatt Seite 113) verstoßen. Die in Frage kommenden Gewerbetreibenden werden daher auf die genaue Beobachtung dieser Vorschriften hiermit ausdrücklich hingewiesen. Wenn die Königliche Amtshauptmannschaft bisher die Praxis geübt hat, die Gewerbetreibenden bei Vorgefundenen Zuwiderhandlungen zunächst zu verwarnen, so wird sie künftig jede festgestellte Gesetzwidrigkeit bei der Königlichen Staatsanwaltschaft unnachsichtlich zur Anzeige bringen. Mit Rücksicht auf die Vorgefundenen Zuwiderhandlungen wird insbesondere auf nachstehende Vorschriften aufmerksam gemacht: Die Beschäftigung von Kindern (eigenen und fremden) ist untersagt in Fabriken, bei Bauten aller Art (sowohl Hochbauten wie Tiefbauten), im Betriebe von Ziegeleien, Brüchen und Gruben, auch wenn sie nur vorübergehend oder in geringerem Umfange betrieben werden, in Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf. Wind. Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, beim Steinklopfen, im Schornsteinsegergewerbe, in dem mit dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhrwerksbetriebe, beim Mischen und Mahlen von Farbe,:, beim Arbeiten in Kellereien und im Betriebe der in dem Ver^-ichnisse, welches dem obengedachten Gesetze angefügt ist, aufgeführten Werkstätten. Als Werkstätten im Sinne des Kinderschutzgesetzes gelten neben den Werkstätten im Sinne der Gewerbeordnung auch Räume, die zum Schlafen. Wohnen oder Kochen dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien gelegene gewerbliche Arbeitsstellen. 2m Betriebe von sonstigen Werkstätten, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben dürfen fremde Kinder unter 12 Jahren und eigene Kinder unter 10 Jahren nicht beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Kindern über 12 bezw. 10 Fahren darf nicht in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte stattfinden. Am Mittag ist den Kindern eine mindestens 2stündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst 1 Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. Die Beschäftigung fremder Kinder darf nicht länger als 3 Stunden und während der Schul ferien nicht länger als 4 Stunden täglich dauern. Sollen fremde Kinder in gewerblichen Betrieben beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibchörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand) eine schriftliche Anzeige zu machen. 2n der Anzeige sind die Betricbsstätte des Arbeitgebers, s"wie die Art des Betriebes anzugeben. Die Beschäftigung eines fremden Kindes ist nicht gestattet, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist. Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch die Ortspolizeibchörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand) desjenigen Ortes, an welchem das Kind zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, kostenfrei ausgestellt. Chemnitz, den 26. Fanuar 1904. Königliche Amtshauptmannschaft. 173L,<gez.> r. HaUbauer.Wsflg, Meldungen im Fundamt Rabenstcin. Gefunden: 1 Hemd und Fleischwaren. Verloren: 1 Trauring. Der Gcmeindevorstand zu Nabenftein, den 10. September 1909. Bekanntmachung, an^ Kirmes^Soiintag betr.^ ^ 1. beim lHandel mit Flelschwaren und Delikatessen von Vormittags 6 bis 8 Uhr und von Nachmittags 1 bis 9 Uhr. 2. desgleichen mit Milch von Vormittags 6 bis 8 Uhr. Mittags 11 bis 12 Uhr und Nachmittags von 3 bis 9 Uhr. 3. desgleichen mit sonstigen Etz-, Trink- und Materialwaren — einschließlich Tabak und Cigarren, ingleichen mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial — im Kleinhandel — von Vormittags 6 bis 8 Uhr. Mittags von 11 bis 12 Uhr und Nachmittags von 3 bis 9 Uhr. in allen übrigen Handelsbetrieben von Vormittags 11 bis Abends 9 Uhr. Neustadt, am 9. September 1909. Der Gcmcindcvorstand. Geißler. Bekanntmachung. Am 15. vor. Monats war der 4. Termin der Gemeindeanlagen und des Schulgeldes für das laufende Fahr fällig. Derselbe ist bis spätestens zum 15. September 1909 an die hiesige Gemcindekassenverwaltung abzuführen. Es wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß nach Ablauf dieser Frist gegen Säumige Neustadt, am 9. September 1909. Der Gcmeindcvorstand. Geißler. Bekanntmachung. Am 1. September d. I. war der 3. Termin der diesjährigen Wassersteuer fällig. Derselbe ist spätestens innerhalb 14 Tagen an die hiesige Gemcindekassenverwaltung abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist mutz gegen Säumige die zwangsweise Beitreibung eingeleitet werden. Neustadt, am 9. September 1909. Der Gcnieindcvorstand. Geißler. Bekanntmachung. Anläßlich der bis 21. September d. F. voraussichtlich in den hiesigen Fluren stattfindenden Herbst- Manöver werden die Grundstücksbesitzer hierdurch noch besonders auf die in Nr. 369 und 393 des Chemnitzer Tageblattes abgedruckten Bekanntmachungen, Flurschaden betr., mtt dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß der Militärfiskus für die durch die Zuschauer entstandenen Flurschaden nicht aufzukommen hat, cs vielmehr den betreffenden Besitzern überlaffen bleiben mutz, sich wegen Ersatzes dieser Schäden an diejenigen Personen zu halten, die sie verursacht haben. Die eingangsbezeichneten Bekanntmachungen liegen zur Einsichtnahme im Gemeindeamte aus. Neustadt, am 8. September 1909. Der Gemeindcvorstand. Geißler. Dank. Allen Denjenigen, die durch freiwillige Beiträge, durch ihre bereitwillige Tätigkeit, durch Schmückung und Illumination der Häuser rc. sowie auf sonstige Art und Weife zum Gelingen des Schulfestes bei getragen haben, sei hiermit herzlichster Dank atlsgesprochen. Rottluff, am 11. September 1909. Der Schulvorstand. über die Sitzung des Gemeinderats zu Siegmar vom 6. September 1909. Vorsitzender: Herr Gemeindevorstand Klinger. 1. Es wird Kenntnis genommen von den Ausführungen des Herrn Vorsitzenden über den Stand der Angelegenheit über die Re gulierung des Kappelbaches betr. 2. werden gegen den von der Kaiserlichen Oberpostdirektton Chemnitz eingegangenen Plan über Errichtung einer oberirdischen Telegraphenlinie an der hiesigen Kaufmannstratze Einwendungen nicht erhoben. 3. findet eine Gemeindeanlagenreklamatton Berücksichtigung. 4. 2n zwei vorliegenden Dismembrationsanbringen gehen dem Kollegium Bedenken in volkswirtschaftlicher Beziehung nicht bei. 5. Zwei Baudispensationsgesuche finden entsprechende Befür wortung. 6. Auf ein Gesuch der Gemeinde Neustadt wird bedingungs weise beschlossen, derselben in vorkommenden Fällen den hiesigen Desinfektor zur Verfügung zu stellen. 7. erfolgte die Verpachtung zweier Grundstücke in Mittelbach und wird der Pachtpreis hierfür festgestellt. 8. Eine vorliegende Wertzuwachssteuerreklamation findet ent- sprechende Berücksichtigung. 9. wird für ein veräußertes Grundstück der Wertzuwachs zwecks Erhebung von Wettzuwachssteuer festgestellt. 10. beschließt das Kollegium, die durchgehende Geschäftszeit an den Sonnabenden von vormittags 8 bis nachmittags 3 Uhr — ununterbrochen — einzuführen. 11. wird in verschiedenen Sparkassensachen Kenntnis genom- men und gemäß den Sparkassenausschutzbeschlüssen vom 6. Sept. er. die Genehmigung von 5 Beleihungsgesuchen betr., Zustimmung erteilt. 12. wird Kenntnis genommen von dem Betriebsberichte des Elektrizitätswerkes pro Monat August cr. 16. erfolgt die Vergebung des Baues des 2. Hochbehälters mit 600 cbm Fassungsraum an die Firma August Löffler in Freiberg gemäß ihrem Kostenanschläge vom 6. Füll cr. 17. Auf ein Gesuch der Freiwilligen Feuerwehr Siegmar wird beifällige Entschließung gefaßt. 18. wird ein in Erbe gehendes Hausgrundstück zu den Besitz-