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Sächsische Volkszeitung : 05.07.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-07-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id494508531-192107056
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id494508531-19210705
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-494508531-19210705
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Volkszeitung
-
Jahr
1921
-
Monat
1921-07
- Tag 1921-07-05
-
Monat
1921-07
-
Jahr
1921
- Titel
- Sächsische Volkszeitung : 05.07.1921
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Die Beamteirvertretungsir Ter Reichsinnenminister Dr. Grndünner hat soeben dein Reichstage einen Gesetzentwnrf über „die P e a »> t e n v c r l r e - tu n gen" in Vorlage gebracht. Wir haben cs hier mit dem Veamtcnräle Gesetz zn tun, daS schon seit langem gefordert wird. Es handelt sich hier um eines der wichtigsten Probleme, das für den Beamtenstand gerade anch durch die Umwälzungen der neuen Zeit ansgeworfen worden ist. Es ist in diesem Nahmen iüis erste nicht möglich, über daS umfassende und sehr schwierige Gesetz in alle» Einzelheiten zn referieren. Wir halten es aber doch für geboten, jetzt schon die Richtlinien dieses Gesetzes ans- znzeillmen. Das Gesetz will seine» Wirkungsbereich sowohl für die Beamten des Reiches, als den Beamten der Länder, dec Ge- meinden uns Gemrindeverüänoe ansdehnen. Da es gar nicht möglich ist, in einem solchen Gesetz den vielgestaltigen und teil weise in ihrer Eigenart völlig anseinandergehenden Interessen und Notwendigkeiten gerecht zn werden, kann das Gesetz nur den Charakter eines grosten und weiten Rahmengesetzes bean- chrnchen. Tie Austastung an die grundsätzlichen Bestimmungen, die ein solches Gesetz zn tresfen hat, im Hinblict ans die Notwen» digleiten der verschiedenen Landesgesetzgebungen und der verschie dene» Berwaltungs,zweige, must den besonderen Anssühnmgs- vero> dnnngen »verlassen bleiben. Von grundsätzlicher Richtigkeit ist der Paragraph k, der über den Ausbau der Beamten-Veriretungen folgendes sagt: ..alle alle Beamicn des Reichs, der Lünoer sowie der Gemeinden uns ihrer Gcmeindeverbünde werden zur Wahr nehmung ihrer Interessen dei den Dlenstvorgesetzlen Beamten- ansstbnsse eingerichtet, und zwar bei den Dienslvorgesetzien un terster Instanz „O^tsbeamtenausschiisie" bei Veit Tieusivorgesetz- icn höchster Instanz „.HanvtüeamtennnSschüsse". Von den Dienstvorgesetzten höchster Instanz kann nach Ver handlung mit den ihnen beigegebcnen Hauptüeanltenansscllnß oder, wenn ein solcher nicht besteht, mit sonstigen Vertretern der Be amtenschaft angeordnet werden, dass neben Orisbeamtennusschns- >en und Hanotveamtenausschüssen bei Dienstvorgesetzten mittlerer Instanz Bezlrksbeamlenansschüsse eingerichtet werden. Für Beamte, die bei dem Dienstvorgesetzten höchster Jn- 'anz bereits durch eine» Peaintenansschnß vertreten sind, fällt sie Vertretung durch eiuo^.,weit«ren Beamtenausjchütz fort. Die Landesregierungen können nach Verhandlungen mit Ärtcrtecn der Beamtenschaft bestimmen, das; sür mehrere Dienst- nveige ein geineiirsainer Hanptbeamienausschnß eingerichtet wird. Vvn den Dieisttvorgesetztcn höchster Instanz tann nach Ver handlung mit dem ihnen beigegebenen Hauptbcamtenausschiiß vder, ,nenn ein solcher nicht besteht, mit sonstigen Vertretern dec Be amtenschaft ängeordnct werden, das! gewisse Beamtengattungen von der Anwendung dieses Gesetzes oder einzelner Bestimmungen ausgenommen werden. Tie Reichscegierung und die Landesregierungen können auch Beamte anderer Körperschaften, Stiftungen und Anstalten oes öffentlichen Rechts nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit diesem Gesetze unterstellen." Als Beamien im Sinne dieses Gesetzes gelten all« Per sonen, die nach dein jeweils geltenden Beanitenrecht Beamte lind, zweitens alle Beamtenanwärter und drittens diejenigen Angestellten, die auf Grund des Betriebsrätegesetzes nickt als Arbeitgeber im Sinne des Betriebsrätegesetzes zn betrachten sind. Ehrenbeamte zählen anch nicht zn den Beamten im Sinne die ses Gesetzes. Die Mitglieder der BeamtestauSschnssr werden von den Beamten, deren Vertretung ihnen obliegt, in gchei>w-r, ne- mittelbarer, nach den Grundsätzen der Verhältnis'»»!-! a-'-n- haltenden Wahl aus die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind alle mindestens 20 Jahre allen amten. Während einer Enthebung vom Amte sowie wä einer länger als dreimonatlichen, nicht ans Krankheit Per»!-.- Beurlaubung ruht das Wahlrecht. Nebenamtliche Beamte sind ans Grund des Nebrnam.es röcht wahlberechtigt: Ausnahmen fann der höchste Dicnnvr.ge setzte nach Verhandlung mit dem ihm beigegebenc» letztinstanz lichen Beamtenausschusz anordnen. lieber die Wählbarkeit hat sich eine Differenz zwischen der Rrichsrepiernng und dem Reichsrrt ergehen. Die diesbezngttcke Fassung dieser Bestimmungen lautet wie folgt: Wählbar i» die Beamtenausschiisse sind die mindestens 2-l Jahre alten Wahl berechtigte», die nicht mehr in der Berufsausbildung stehen, am Wahltag mindestens drei Jahre Beamte sind, sowie sechs Mo nate dem Wahlkörster, von dem sie gewählt werden sollen, ange hören. Demgegenüber hat die Fassung des ReichsraieS folgenden Wortlaut. Wählbar in die Orts- und Bezirksbeamtenausschüsse sind die mindesten? 2-t Jahre, in die Hanptbcamleuausschüne die mindestens 30 Jahre allen Wahlberechtigten, die nicht mebr in dcr Berufsausbildung sichen, am Wahltag mindcslenS drei Jahre Beamte sind, sowie 0 Monate dem Wahlkörster, von dem sie ge wühlt werden sollen, angchören. Sehr eingehend regelt das Gesetz die Geschäftsführung der Beamtenbertretnngen. Am wichtigsten ist der Abschnitt über die Aufgabe der Befugnisse dieser Beamtenver.retnngen. Wir folgen hier den Ausführungen dcr Begründung, die darüber wie nachstehend sich ansspcicht: Ter Entwurf sicht vor, das; sür alle Beamte» Organe eingerichtet werden, die hei den Diensivorge- setzten diejenigen Rechte und Wünsche vcrireten, welche sicl> zn, einer persönlichen Verfolgung wenig eignen. Dahin gehören einmal solche Rechte und Wünsche, die tief cinschneiden in die Lcbensverhälinisse tster Beamten, so daß sie von dritter Sette mit größter Ruhe und Sachlichkeit borgetragen werden-können, «kg von den Betroffenen selbst, todan» solche, die nicht allein den einzelne» Beamien aus Gründen, die in seiner Person liege», bewegen, sondern die bon einer Mehrzahl in gleicher Lage sich befindender Beamten gehegt werden. Die wahr.znncl'inenden Interessen müssen mit der dienstlichen Stell»,ia des Beamten wsammcnhängen; außerdienstliche gemeinsame A-ngelegrnheite» önnen wohl in Berufs- und ähnlichen Jnieressenliereinen be handelt werden, aber nicht von den durch Gesetz zn schassenden tzeamtenvcrtretungen. Alis-den DieNstangelcgenheilen htt-d Wei er die nicht persönlichen anSzuscha'tcn-. als solche, die sich nur >uf den Inhalt der. dem Beamten abliegenden Arbeit nutz die lrt ihrer Erledigung beziehe»: hierüber kapn allein diejenige. Dienststelle sich mit dem Beamten anseinandersetzen, welche sür ..d een daS Arbeitsergebnis derantworilich und mit dem persönlichen Dicnsivorgesetzten lsänfig nicht idenusch ist. Aber auch alle per sönlichen Dienstangelegenheiten eignen sich zu Behandlungen durch die Beamtenvertretnngen nicht, nämtich diejenigen nicht, welche eine Abänderung des jeweils geltenden BeamienrechtS zur Voraussetzung haben, also dcr Gesetze, Verordnungen und Verfügungen, die objektives blecht begründen. Eine scharfe Ab grenzung läßt sich nicht vornehmen: jedoch werden in der Pransts sich keine Schwierigkeilen ergeben, zumal dcr Entwurf weiter verlangt, daß die Beamienvertretungen nur diejenigen Befug nisse haben, die ihnen ausdrücttich beigelegt sind, so daß eine sinngemäße Anwendung in extensiver Interpretation nicht ge stattet ist. Der bornmschriebene ZnsländigkeiistrciS der Beamtenver- tretnngen muß aber noch eine weitere Einschränkung erfahren: die Bcamlenvcciretni'gen sollen nicht einseitig Anwalt dcr Be amten sein, sondern nur insow'it, als das Gesanuinteressc des Reiches, der Staaten, Gemeinden und Gemeindeverbände dem nicht enigegensieüt. Ist das der Fall, so müssen die Beamtcn- vcrtrctnngen einem unberechtigten Verhalten der Beamien ent- gegentreien und die Beseitigung van Mißständen und Korrup tion sich angelegen sein lassen. Im einzelnen haben die BeamienauSschüst'e da? Recht. An- rcgungen und Anträge der Beamten, die sich ans die persönlichen Dienstangelegenheiten, beziehen, entgegen;nnehmeii und bei den Dicnstvoraesetztcn zn verirrten, s-rner auch Anregungen für den Geschäftsgang, Rat in Arbeitsanaelegenheüen zn geben, Meinungsverschiedenheiten anSzngleicken usw Die Beamien haben das Recht der Miiw'irlnng bei allen Angelegenbeiien, die den Beirieb der Dienststellen regeln, und ist- sind bei besonderen Angelegenbeiien, die im Gesetz umschrieben sind, auch gutacht lich zn hören. DaS Gesetz bietet eine wertvolle Grundlage für die wei teren parlamentarischen Verhandlungen Inzwischen wird auch deu Beamteiiorganisaiione» noch weiter Gelegenheit gegeben inerden, über diese Frage» sieb schlüssig zn werde». Schuhwlittsches aus Bayern K. K. AnS München wird uns geichcieven: Das unmittel bar ans der Revolution hervorgegangene Unterrichtsministerium in Ballern betrachtete es als eine dringliche Ausgabe, Erzieh,ings- irnd Unterri'chtswesen kn der Volksschule gründlich iimzugestalren nach den Wünschen der freien Lehrerve-, eine, die ln prinzipiellen Fragen, namentlich solchen der Weltanschauung, von der ofsiziellen sozialdemokratischen Varteipädagogik nicht weit abstehen. Die tiefst einschneidenden Fragen wurden auf dem Verordnungswege durch einen Federstrich des Ressortministers erledigt. Dabei wurde den Lehrern an den Volksschulen, die mit Einsnhrung der neuen Schulordnung sk. Januar 1920' Staatsbeamte wurden, eins eigen artige, Privilegierte Stellung eiugeränmt. die um so mehr Aus sehen erregte, als sie auch im Gegeinatze steht zn der Ordnung der Verhältnisse an den höheren Lehranstalten, teilweise selbst zu den Bestimmungen in den übrigen Ländern. Während in Preußen z. B. der Erlaß deS Ministers Haenisch über die Elternbeiräte k5. November 1919) alle Schnlgattnngen unter gleiches- Recht stellt, machte daS Ministerin»! Hosfmavn weitgehende Unter schiede zwischen elementare» und höheren Schulen. Für letztere soll der Ellernbeirat ..gutachtliche Aeußeruugeu" für den Unter- richtSveirieb abgcben dürfe::, so daß sie Vorstände dieser Schulen sich in einer Eingabe an die Unterrichisbehörde über die ..uner trägliche Nevormundnng", die „Degiatziernug von Staatsbeam ten" beklagten: die Schnlpslcgschaiten für die Volksschulen aber, in denen nach der Verordnung die Eltern nur schwach vertreten sind und die zudem bis >921 vom Stadt oder Gemeinderat be rufen werden sollen, haben kein Recht, in den Schnlbetrieb etwas . hincinzureden, ihnen steht imr die äußere Schnlpslege zn. Diese Einsthränlnng glaubte der Minister, auch anßernalb der Verord nung noch eigens stark unterst reimen zu wüsten, damit ja kein Ueoergriif einer Sllmlvslegsll'aft srattsindet! Eine ganz hervor stechende Bevorzugung der Volksschule brockte die Hosimann-che Verordnung. hinsichtlich der Leitung nick Au-iickt. Sie hob die autoritative Leitung ans »nd erssnte sie durch die kollegiale, d. h. dcr Lehrerrat an den einzestien Slm-.iörper» willlt sich seinen Vorstand selbst, der lediglich denen vollziehendes Organ ist. Die Bezirksschiilänssicht wird durch Leoree in widerruflicher Weile ansgeäbt, die von der Kreisregierung im Einoernellme» mit de:» Kreislehrerrnt ans der Reihe der oo,n Bezirks oder Staottehrer- rat vorgeschlngenen Voltsschullehrer ernannt werden: sie haben die verantwortliche Führung einer S.llntt'ane beiznd-hatten. Nun testete cin-angs Juni dar- derzeitige Kn.ttnsmstnsterinm nach einmütiger Zustimmung des. Mmißerrates dem Landtage einen neuen Entwurf über S ch :> ! p f l e g e , S cli n l l e i t n n g uns Schn lauf sicht a» den Volksschulen zu. Zur Begründung wirb angeführt, daß Zweifel bestünde», ob der stosiinannscke Er laß rechtsgültig wäre, weil er dem Landtage nunc Vorgelegen habe; zudem sei notwendig, den Erlaß nach oen gcmechren Eriahrungen zu übervrü'en. Die Aendernngen die vorgenommen werden 'ollen, liegen weniger ans den: Gebiete »er Schnlvstege. Die ihr zngewie sene Inleresiensphäre soll völlig gewahrt lsteiven, doch wurde die Bestimmung der Schule, eine Erziellnnasoemeinschn't zu sein, mehr betont und in den Vordergrund gestellt. Darin» soll nicht für Schulen, die in, verschiedene Weltanschauungen errichtet sind, dieselbe Pflegschaft. l>"'' ehpn: auch wüsten die bestellte» Gemeinde Vertreter bei solchen, o,e ausschließlich sür ein bestimmtes BelennE nls da sind, diesem angehöre,i. Die Teilnahme der Pfarrvocskände an diösen Körperscha'ten wird genauer gefaßt nnd etwas er- westert. Hatte bisher den Vorn« der erste Bürgermeister vder sein gesealichcr Vertreter oder auch ein vom Siavtrat bestimmter Gc- nleindcvertreter, so will der neue Entwurf in mehr deniokraiistner Weise die Wahl des Vorsitzende» der Kürper'clmst selbst überlasse». Ties greist hingegen der neue Entwurf in die Bestimmung deS früheren Ministeriums bezüglich der Schittlestnng ein. Es soll die anloritative Form wieder Plan greifen, man strebt danach, eine Angliedernng de' Lehrerschaft an das übrige Beamtentum zn finde». Doch hat der Leiter der Schule nach Möglichkeit im Oteiite und nach dem Willen, des Lehrccloilegiunis zu Handel», solange sich dickes iu de» Grenzen der Grsentuhkeit bewegt. Die Sclmlausjicht sott vo. allem dahin geändert werde», daß oer Be zirksschulrat mit seiner Ernenlinng zu die'em Amte anstiört, Vollssrlnklleii.-rr zu sei», und iusvlgedeise» kestrr Schulklasse mehr sichren dars. Die Regierung Kat wohl auf Widerstand gegen manche Be stimmungen gerechnet, kaum aber au, einen Sturm in der Heftig keit, wie er sich in sozialdemokratischen Versammlungen und Zei tungen erhob. Gleich tauchten hier anch die bekannten Sch'.agworte auf: „Verkirchlichung des Schulwesens", ».Auslieferung dec Schute au die Kirche", „Wiedereinführung der geistlichen Schulaufsicht"! Mau wird sich verwundert srageu, mit welchen von ihren Bestim mungen die Regierung denn diese finsteren Pläne ausfuhren will. Ta weist die Gegenseite nun aus die (übrigens vom Minister Hoff man») zngestaudene Zulassung des Plärrers überhaupt hin, und insbesondere will sie die Arglist der Regierung darin erspähen, daß die Schulpflegschaft die Freiheit bekommen soll, sich ihren Vorsitzenden selbst zn wählen: man scheut sich auch nicht, öffent lich die „Befürchtung" auszmprechen, die Pflegschaft könne auch einmal den Pfarrer dazu ausersehen! Diese Freiheit darf natürlich' nicht zugestaiiden werden, wir leben ja auch im Freijiaale Vaster»! Ein Grvßtett der Lehrer, getreu unterstützt von den sozialdemokra tischen Parteien, möchte das Privileg der kollegialen Leitung wah ren und die Bezirksschulräte als Lehrer in ihren Reihen sich er halten. Hierin glauben selbst die Demokraten, wenig'tenS bis her, nicht völlige Gesolgschast leisten zu können. Ter neue Entwurf enthält „gemischte" Forderungen, neben reinen Verfügungen der Verwaltungsbehvroe anch solche über Ver änderungen von? Behörden; letztere bedürfen wegen ihrer finan ziellen Folgen nach Paragraph 10 dec Verfassungturlunde der Ge nehmigung des Landtages. DaS Ministerium trennte in seiner Vorlage beide Teile nicht, sondern legte sie loaal der Volksver tretung v»c, weil eS wünschte, daß eine Frage, die so sehr daS Land interessiere, im Parlament eine eingehende Besprechung finde: eS will sich aber in den Veiwaünngöversügnngen keine Bindung auseriegen lassen. Das führte au, 27. Juni im Ver- fassnngöanöschnß zu einer erregten Debatte, die mit der Annahme eines Antrags endigte, es solle die ganze Verordnung gemäß Arr. 46 der Verfassung der Genehmigung des Landtages unterstellt werden. Hierfür stimmten mit Ausnahme der Basterischen Volks partei, die sich der Stiiumabgabe enthielt, alle Fraktionen von der Mittelpartei bis zn den Kommunisten Wir möchten aber be zweifeln, ob bei all diesen nur verfassungsrechtliche Beoenten anS- schlaggebenv waren Man tut gewiß kein Unrecht, wenn man daS Urteil, das der Minister über die eingelanienen soziazoemokraliscken Anträge anssprach, auch aus die eine oder andere der übrigen Parteien ansdehnt: er meinte nämlich, diese zielten dahin, ans dem Entwurf alles lierauSzustreichen, was mit der Hofsmannschen Verordnung in Widerspruch steh« und alles wieder hiueiuztivriu- geu, was inan lieransgelanen habe. Nun wird der StaakSgeRch-.s- hof sich über die .".omoeteiiz von Regierung und Landtag zu äußern haben. Eine günstige Vorbedeutung sür die kommenden Be-.hanv- lungeu über das Schulgesetz brachte der 27. Juni demnach nickt. Aus dem Reichstage Berlin, ü Juli. Der Reichstag erledigte auch am gestrigen Montag nur eine Anzahl von kleine: en Vorlagen. Zunächst erklärt sich die Regie rilng bereit, eine Interpellation der bn gerlichen Parteien über die Regelung deS 8 e h r t i n g s w e f e n s rm Hand werk innerhalb der geschäftsordnnngsmüßigen Frist zn beant worten. Angenommen wird ein Gesetz über die Anwicklung- v on K r i e g S g e s e l l s ch a s t e n und Kriegso r g aniia - tionen sowie eine Vorlage über den SkaatSvenrag betreuend Uebergang der Wasserstraßen von den Ländern ans das Reich. An den Hanptausschnß verwiesen wird der Gesetzenlwnrs über die N e ch t s v e r h ä l t » > i i e der ebemn- lige» elsaß-lothringischen Veamlcn und der Ent- Wurf einer Besold n n g s vrdn u » g s ü r diese B e a m l e n. Eine Debatte über diese Pnnkie dcr Tagesordnung fand nillit statt. Dazu kam es erst bei der nun folgenden Aorttctzung der Beratung deS N a ch t r a g s ha u s h a t t eS, der mit drin Haushalt für die Marine beginnt. Hierzu spricht nur dcr Unabhängige Kuhn. Was er sagt, sind die gewöhnlichen Angriffe der Linksradikale» ans die militärischen Institutionen überhaupt. Die Marine hat nach seiner Meinung keine größeren Ausgaben inellr zn eristtten. Gegen finan z elte Ansprache für die Zwecke der Flotte müsse er sich mit aller Mick! wenden Ec ist der Meinung, daß der Mnrineetctt wie auch der Nnchtragselat zn hohe Forderungen stelle. Er dringt einen reinen Zeuettasten von Ansstände,, aller Art vor. Doch da»,,, nickt genug. Die Unadhüngigcn scheinen sich gerade gegen die en Etat verschworen zn haben. Sie schicken noch einen zweiten Mann vor, den Abg. Tr. Moses. Dieser besaßt sich mit dem Sanitälswesen in dec Marine. Beiden antwortet der Neickswetirmlinster Tr. G e ß- ler. Dcr Nachtrag wird schließlich angenommen. Es folgt die Beratung über den Nullit, agse lat des- Auswärtigen Amts. Hierbei ist bemerkenswert der Titel: Reichsbeitrag nir die Zentrale für Heimatdienst. Diese Einrick ning hat von jeher im Streit der Meinnngcn gelegen. Ties jvie gelt auch die Dedatte wieder. Ei» vorliegender Antrag fordert die Umgestaltung der Zentrale sür Heimatdienst und die Berufung eines parlamentarischen Beirats. Tie beiden Relbtsparteien sowie die Unabhängigen haben an der Zentrale sür Heimatdienst kein Gejalten. Bo» den Sozialisten setzt sich der Ädg. Sollmann für sie ein. Der Nachtragselat des Reichstnges wird debattelos bewilligt, daS Altrenlner- gesetzt» 3. Beratung ohne.Aussprache angenommen. Das- sell- Schicksal llat das F e r » s p r e ch g e b ü >> r e n g e s e tz. Zn einer längeren und lebhafteren Debatte kommt es erst beim W e h r m a ch t v e r s o r g u n g s g e s e tz. Hier läßt der Redner der Linken Abg. Karste» alle Snilensen der Beredsam leit los, um das Lieblingsttiema, den Kampf gegen den Mili tarismus, wieder einmal nach allen Richtungen hi» zu vari ieren. Die Redner der Rechte» tn» das Gegenteil. Im übrigen aber bewegt sich die Aussprache über die einzelnen Paragraphen in den Bahnen reiner Sachlichkeit. Das Gesetz wird mii ge ringen Aendernngen in der Fassung des Ausschusses in 2. Le sung angenommen. Schließlich wendet sich das Hans letzten Gegenständ der Tagung zu» dein vom Abg. Mar ^ gebrachten. Entwnrs eines Gesetzes über die religiöse Kindercrzirlmng. Ter Gcietzeniwurf bestimmt, daß kein Elternteil ohne Znstimmnug des anderen Teiles das Kind vom Religionsunter richt abmeiden oder da- religiöse Bekennt,»- tnvene lann, 4» dcm da- Kind erzogen wird. dein ein- die
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