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VsiLtlänMeher Anzeiger. DLei « nd fünfzigster Jahrgang. Redigirt von Advocat C. Wieprecht. Druck und Verlag von C. Wieprechts serl. Wittwe. Jährl. Abonnementpreis SS Ngr. 38. Pla » « n, den s. September 1848. Verordnung des Ministerium des Innern das Verpfunden des Fleisches von Viehstückcn, welches wegen Futtermangels geschlachtet werden muß, betreffend. Mit Bezugnahme auf die unterm heutigen Dato, zufolge Beschlusses des Königlichen Finanz-Ministe rium von der Joli- und Steuer-Direction wegen der den Landwirthen beim Abschlachten und Verkauf ihreS Viehes, welches sie wegen Futtermangels nicht länger erhalten können, zu gewährenden Schlachtfteuerermäßigung, erlassene öffentliche Bekanntmachung und Übereinstimmung mit derselben verordnet das Ministerium des Innern hierdurch, wie folgt: 1. Um den Landwirthen auf dem platten Lande, welche durch den gegenwärtig herrschenden Futtermangel in die Nothwendigkeit versetzt werden, ihren Viehstand zu vermindern und in Ermangelung hinreichender Gelegen heit zum Verkaufe im lebenden Zustande, einen Theil ihres Viehes schlachten zu lassen, die Füglichkeit zu ge währen, dasselbe, so viel thunlich zu verwerthen, wird bis auf weitere Anordnung hierdurch vcrstattet, daß die Vieheigenthümer auf dem Lande, welche sich in solchem Falle befinden, das von dergleichen Schlachtstücken gewon nene Fleisch innerhalb der Gemeinde, auch im Einzelnen, verkaufen und verpfänden mögen, und soll dieser Ver kauf nicht als eine Contravention gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. October 1840, den Gewerbsbe- trieb auf dem Lande betr., angesehen oder gerügt werden. 2. Die Ortspolizei-Obrigkeit jedes Landgemeindebezirks hat in jedem vorkommenden Falle dieser Art auf Ansuchen des betreffenden Viehbesitzers und auf beigebrachtes Ieugniß der Localgerichts-Personen: „daß der erstere wegen Futtermangels das zu schlachteadcStückVieh nicht länger zu erhalten vermöge und daß das letztere gesund und zum Genuß des Fleisches desselben tauglich sei," die specielle Erlaubniß zum Ausschlachten und Verkauf des Fleisches mittelst eines unentgeltich auszustellenden Scheins zu ertheilen. 3) Dieser Fleischverkauf hat sich jedoch, bei Vermeidung der ausserdem eintretenden Strafbestimmung des §. 37- des Gesetzes vom 9. October 1840, nur auf Mitglieder und Bewohner derselben Landgemeinde, welcher der betreffende Viehbefitzer angehört, zu beschränken. Es bleibt folglich das Austragen des Fleisches an andere Orte und- Hausiren mit demselben, sowie der Einzeln-Verkauf in Pfunden an fremde, nicht zur Gemeinde gehörige Consumenten, bet der gesetzlichen Strafe, verboten. 4. Die Obrigkeiten haben daher, um zu vermeiden, daß niHt durch gleichzeitiges Ausschlachten mehrerer Vichstücken, als in der Gemeinde nach Bedürfniß auf Einmal consumirt werden kann, das Fleisch der Verderb- niß ausgesetzt werde, bei der nach §.2. zu ertheilenden Erlaubnis, nach dem pflichtmäßigen Gutachten der Local- gerichtspersonen, unter den Viehbesitzern, insofern sich diese nicht unter einander selbst hierüber vereinigen, der gestalt eine gewisse Reihe innen zu halten, daß der in Hinsicht deS Futtermangels weniger Bedrängte, dem, wel cher mehr bedrängt ist, nachstehen muß. 5 Das Schlachten des Viehes hat auch in diesen Fällen jedesmal durch einen verpflichteten Haus- oder Bankschlächter zu erfolgen.