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Verordnungsblatt der Sreishauptmaunschast Bautzen zugleich als Koufistorialbehörde der Oberlausttz. Amtsblatt der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut, Bernstadt und Ostritz, des Hauptzollamts Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäte zu Schirgiswalde und Weißenberg. Orga« der Handelt- «ud Gewerbekam«er z« Zitta«. Verantwortlicher Redakteur Georg G. Monse (Sprechstunden wochentags von 10—11 und von 3—4 Uhr). — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Bautzen. — Fcrnsprechanschluß Xr. V1. Die7Bautzener Nachrichten erscheinen, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, tilglich abend« Prei« de« vierteljährlichen Abonnement« 3^ JnsertionSgebühr für den Raum einer Pettt- Spaltzeile gewöhnlichen Satze« 1S in! geeigneten Fällen unter Gewährung von Rabatt; Ziffern-, Tabellen- und kanderer schwieriger Satz entsprechend teurer. NachweiSgebühr für jede Anzeige un- Jnsrrtion 20 Pfg., für briefliche AuskuuftserttUnng 1V Pfg. (und Porto). Wb' Nur bis früh 10 Uhr eingehende Inserate finden noch in dem abeudt erscheinenden Blatte Aufnahme. ^WW Inserate nehmen die Geschäftsstelle de« Blatte« und die Annoncenbureau« an, desgleichen die Herren Walde in Löbau, Elauß I» Weißenberg, LIPPitsch in SchkgiSwalde, Gustav Kröltng in Bernstadt, Buhr In Königshain bet Ostritz, Reußner in Ober-Cunnersdorf und von Lindenau in PulSnitz. Rk. 21. Freitag, den 25. Januar, abends. 1901. 9 Ml 1 'N— " 1 Mill Während des 4. Bierteljahres 1900 sind im Medtjinalpersouale des hiesigen Regierungsbezirks folgende Veränderungen vorgekommen: Uebertragen worden ist: Re Stelle des Gcrichtsassistcnzarztes beim Königlichen Amtsgerichte Ostritz dem Herrn vr. weä. Otto Theodor Fischer daselbst. Verzogen sind: Herr vr. mocl. Karl Albert Max Schramm von Hainewalde, „ „ , Eduard Albert Dietze, Assistenzarzt am Stadtbankenhause, von Zittau und „ „ Karl Strobel von Dcmitz-Thumitz. Niedergelassen haben sich: Herr vr. moä. Gustav Adolf Karl Christoph Otte In Hainewalde, „ „ „ Karl Gustav Oskar Ernst Holzmann in Ostritz, „ approbirter Arzt Wilhelm Otto Seidel in Hirschfeldc, als Assistenzarzt des Herrn vr. weil. Oette daselbst, vr. meä. Erdmann Robert Georg Jacob in Zittau, als Assistenzarzt am dasigen Stadtkrankenhause, „ „ „ Karl Otto Zippel in Glossen als Privatarzt und „ approbirter Arzt Hugo Raettig in Dcmitz-Thumitz. Bautzen, am 18. Januar 1901. Königliche Kreishauptmannschaft. von Schlieben. M. Bekanutmachuug. In Anbetracht, daß nach dem vorliegenden umfänglichen Material die geistige und leibliche Gesund heit vieler in den Steinbrüchen de« hiesigen Bezirks beschäftigter Arbeiter durch übermäßigen Alkoholgenuß schweren Schaden gelitten hat, daß dieser .beklagenSwerthe Umstand zum großen Theil aus das AbhaHen gemeinsamer Trinkgelage in den Steinbrüchen zurückzusühren ist, und daß durch diese Gelage sowohl wie »urch die schädigenden Einflüsse des Alkoholqenusses aus die Gesundheit der einzelnen Arbeiter eine bedeutende Erhöhung der ohnehin erheblichen Gefahren der Steinbruchsbetriebe bedingt wird, verfügt die Königliche Rmtshauptmannschaft nach Gehör de« Bezirksausschusses, sowie der Vorstände der Seclion VII der Stein- bruchSberusSgenossenschast und der Sektion V dec Sächsischen Baugewerksberussgenossenschast auf Grund von Z 120ö Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung, wie folgt: S 1- Das Einbringen aller Arten von Branntwein In Steivbritche, Steinbruchswerkstätten und da« die Steinbrüche in einem Umkreise von 200 w umgebende Gelände, sowie der Verkauf und der Genuß von Branniwein innerhalb diescS Umkreises ist verboten. 8 2. Nicht verboten ist: 1. der concessionirte Betrieb von Branntweioschank und Branntweinkleinhandel sür die Dauer der gegen wärtig den Inhabern erthettten gewerbepolizeilichen Genehmigung, M bi« aus Weiteres, d h solange eine Einschränkung de« in 8 I erlassenem Verbote« zum Zwecke all mählicher Gewöhnung der Arbeiter an die Enthaltung von Alkohol nothwendig erscheint: r») das Mitbringen des für den Tagesbedarf des einzelnen Arbeiters ei forderlichen Quantums TrinkbranntwetnS, das jedoch 0,3 L aus einmal oder 0,4 U. inSgesammr bei mehrfachem Mit bringen im Laufe eines Tage« nicht übersteigen darf, durch den betreffenden Arbeiter selbst und der Genuß dieses selbst eingebrachten Branntweins, d) da« Holcnlassen von Trinkbranntwein zur Mittags- und Vesperpause, ausschließlich sür die frei willig hierzu Auftrag gebenden und den Preis zuvor baar erlegenden Arbeiter, sofern der Bruch- Inhaber solches ausdrücklich gestattet und selbst »der durch seinen Vertreter wirksam beaussichtigt, Insbesondere dafür sorgt, daß für keinen der Arbeiter mehr al« I-. besorgt wird. 8 3. Jegliche Umgehung der unter 8 2 Ziffer 2 nachgelassenen BrannlweineMführung, insbesondere die «tgellliche oder unentgeltliche Abgabe deS nach 8 2 Ziffer 2 zulässiger Weise eingebrachten Branntweins an Andere, ingleichen die Annahme oder der Genuß solchen Branntwein« seitens anderer Personen als des Einbringers bez. desjenigen Arbeiters, für den der Branntwein geholt ist, ist verboten. . Ergiebt sich, daß in einem Bruche die unter § 2 Ziffer 2d erwähnte Einrichtung zur Uebernahme In geistigen Getränken oder anderen Mißständen führt, insbesondere dazu mißbraucht wird, einzelnen Arbeitern, die schon selbst Branntwein mstgebracht haben, noch über da« in h 2 Ziffer 2» gestattete Maß hinaus Brauntwrln zuzusühren, so ist abgesehen von der Bestrafung der Schuldigen die in 8 2 Ziffer 2 1-it. d gestattete Einführung durch Verfügung der Königlichen ÄmtShauptmannschast zu verbieten. 8 4. DaS Abballen von Trinkgelagen in dem in 8 I bezeichneten Umkreise, sowie an anderen, nicht dem Affentlichen Verkehr dienenden oder von dem Eigenihümer ausdrücklich hierzu hergegebenen Orte« in der Nähe der Steinbrüche, ist den in Steinbrüchen als Arbeiter beschäftigten Personen auch nach Feierabend verboten. Die Einnahme der Mahlzeiten und üblichen Erfrischungen während der durch die Arbeitsordnung bestlmmien oder allgemein üblichen Arbeitspausen fällt unter dies Verbot nicht. 8 5. Die Forderung. Leistung und Annahme eine« sogen. SiustanVeS, d. h. eine» Betrage« In Geld oder Nalnrallen, welcher mißbräuchlicher Weise den neu In eine Beschäftigung tretenden Arbeitern von den ältere» Arbeiten« dafür abgesordert wird, daß dieselben den Neueintretenden die durch die gemeinsame Arbeit be dingte Kameradschaft und gegensrIllge Hülfe leiste«, ist Verboien. 8 6. Betrunkenen und angetrunkenen Personen Ist der Zutritt zu den Steinbrüchen, den SieinbruchSwert- stätten und den die Steind üche in 200 >n Umkreis umgebenden Gelänee außerhalb der in diesen Krel« fallenden öffentlichen Wege sowie der Aufenthalt Innerhalb dieses Bezirkes verboten. - Betrunkene oder Angetrunkene, welche an den Im ersten Absatz bezeichneien Orten betroffen werde», sind Seitens der Bruchinhaber oder der die Aussicht in den Brüchen führenden Personen sofort zu entferne«. 8 7- Jeder Inhaber eines Steinbi uches, irr welchem — einschl. der zugehörigen Werkstätten — In der Regel drei oder mehr Arbeiter beschäftigt werden, ist verpflichtet, für einen der Zahl der Arbeiter eniiprechende«, geräumige» reinlich zu hallenden UnteikunstSraum, tu welchem Gelegenheit zur Aufbewahrung der Arbelik- kleider, sowie während kalter oder nasser Jahreszeit mindestens wähieno der Arbeitspausen Gelegenheit zum Wä-men von Speisen und Getränken sein muß, sowie für reinliche, der Zahl der Arbeiter entsprechende Abtritte (mindestens aus 25 Arbeiter einen Abort) zu sorgen. Die Unterkunftsräume müssen mindestens 2,2 m im Lichten hoch und 4 groß, mit den Luftzug verhindernden Wänden umschlossen und mit einem Dache versehen sein. Werden mehr als 5 Arbeiter In dem Steinbruchc gleichzeitig beschäftigt, so ist der Untcrlunstsraum derartig zu vergrößern, daß aus jeden dauernd beschäftigten Arbeiter «ine Fläche von mindestens 0,75 entfällt. Der betreffende Raum muß einen festen, trockenen Fußboden haben, ist genügend zu erhellen, verschließbar zu machen und muß I» der Zeit vom 15. Oktober dls 15. März heizbar sein, sowie täglich von Schmutz, Speiseresten, Einwickelung«- Papler und dergleichen gesäubert werden, auch hinreichende Sitzplätze erhalten. 8 8- Jeder Inhaber eines im Betriebe brfindlichen Steinbruchs ist verpflichtet, dafür zu sorge«, daß während der Arbeitszeit, so lange er nicht selbst anwesend ist, einer der anwesenden Beamien o)er Arbeiter mit der Handhabung der Aussicht über den Bruch betraut ist. Der Aussichtssührende ist für die Ordnung im Bruche verantwortlich und hat dafür zu sorgen, daß nach Feierabenb die Arbeiterbude geschlossen wird und alle nicht im Bruche wohnhaften oder daselbst noch mit Erlaubntß der Bruchlettung arbeitenden Persons« den Bruch verlassen. 8 s Der Bruchinhaber oder In seiner Vertretung der Aussichtssührende (8 8) hat darüber zu wache«, daß den Vorschriften unter 88 I bi« 6 entsprochen wird. Er Ist verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Vor schriften der 88 I bis 6, sofern er sie nicht verhüten kann, zur Anzeige zu bringen. 8 w. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden nach 8 1^7 Ziffer 4 der RetchSgewcrbo- ordnung gerichtlich mit Geldstrafe bts zu 300 Mark und Im Unoermögensfalle mit Hast bestraft. 8 11. Dies: Bekanntmachung tritt mit dem 1. März dieses Jahres in Kraft. Doch kann durch die AnrtS- hauptmannschaft auf Antrag eine angemessene Frist zur Herstellung der UnlerkunstSräume oder Aborte gewählt werden. Bautzen, de« 24. Januar U>04. Königliche Amishaupimannschaft. I. V.: Frbr. von Oer. Zwangs-Versteigerung. DaS im Grundbuche sür Nicvcr-Sohlanv a. d. Spree, Blatt 81, aus de» Namen Karl August Nümsch eingetragene Grundstück soll am 14. März 1901, vormittags 9 Uhr, an der Gerichtsstclle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. DaS Grundstück ist nach dem Fturbuche 4 Hektar 62,9 Ar groß, aus 10200 Mk. geschätzt, mit 107,60 Steuereinheiten belegt und mit 3770 Mk. in der LandeSbrandveisicherungsanstalt versichert. ES besteht au« Wohngebäude mit Viehstall, Schuppen- und Scheunenanbau nebst Hosraum, sowie Nebengebäude und de« auS Garten, Feld, Wiese und Hutung bestehenden Flurstücken No. 272, 273a, 273b, 1829, 1830, 1831, 1832, 1837, 1838, 1842, 1843, >844, sowie V. deS W-grflurstücks No. 1857 des Flurbuchs für Nieder- Sohland a. d. Spice. Die Einsicht der Miitheilungen des GrundbuchamtS sowie der übrigen das Grundstück betreffende« Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist Jedem gestaltet. Rechte aus Besriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung de« am IS. Dezember 1100 verlautbarten Bersteigerungsvermerkes auS dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, späte sten« im Versteigerungstermine vor der Aussorderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls bie Rechte bei der Feststellung des geringste« Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des Versteigerun^serlöseS dem Ansprüche des Gläubiger« und den übrigen Rechten nachgesetzi werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, «erden ausgesordert, vor der Ertheilung de« Zuschlags die Aushebung oder die einstweilige Einstellung des Versahrens hcrbejzusühr««, widrigenfalls für da« Recht der Verlteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tret,» würde. Schirgiswalde, den 22. Januar 1901. Königliches Amtsgericht. Seidler. Hdrch. LR» Zur Vorfeier äes Koburtstags 8r. Lt^estüt äeg veutLeken Laisors Lullet io äer Ledul-Iurukalle Zonnsbenä, äen 26. isnusr, frust 8 Udr ein k'ost-^ktus stritt. Zum Lesuode äesselben beedrt sied namens äer I-ekrersekükt ergvbenst siu»utaä«r lZautr-eu, am 21. llauuar 1901. Vireßtor. Stue Waudelttttg -es deutsche« BolkScharalterS ist unter diu heutigen Welt- uvd Kulturverhältniffen, wie dieselben besonders seit de» Beginn de» neuen Jahrhun- dert» mit großem Nachdruck sich geltend machen, ganz un- vermeidlich. Sie hat bereit« begonnen und wiid sich auch Wetter entwickeln. Was von de« einzelnen Menschen gilt kann auch von einem Volke gesagt weiden: ,SS bildet ein Talent sich in der Stille, sich ein Lharakter in dem Strom der Welt.- Sin Manu kann auch in seinen mittleren Lebensjahren durch unerwartete Lebenskämpfe und ueur große Lebensaufgaben in der Sotwickelung seine« Sharak- ter« ganz außerordentlich beeinflaßt »erden. Und auch ein Bolk, da« bereit« eine Geschichte von eine« Jahrtausend hinter sich hat, kann da« an sich erfahren. Unsere Zeil ist ganz besonder« für da« deutsche Volk ein solche« au. regende«, oder »euu mau will, aufregende« Slrmeut. DaS deutfche Volk ist, wie nie zuvor, tu den Weltverkehr, in einen gewaltigen Wettbewerb mit den Völkern der Erde eiugetreten. SS hat mit offenen oder versteckten Feinden am seine Weltmachtstelluug zu ringen und zwar nicht bloß aus dem Boden der eigentlichen Politik, sondern auch des Handel«, der Industrie, der Kunst und Wissenschaft. Daß dabet neue Wege beschritten «erden «üffen, die ans de» LolkScharakter eine rückwirkende ikrast auSübeu, eben weil sie neue Anforderungen stellen, da« leuchtet ohne weiteres ein. Aber de« deutschen Patrioten, besonder« de« konser vativ gerichteten, kann sich nun allerdings die sorgliche Frage aufdräugcn: Wird diese Wandelung oder .Mauser- ang" dem deutschen Volke zu« Segen ober zu« Uusegen gereichen? Wird sie eine Verbesserung oder Berschlimmer- uug sein» Wenn wir i« Verkehr mit anderen Volk«- flcistera aufmerksam »erdeu auf manche Schwächen un- sere« Bolk-charakter-, vud dieselbe lo« zu »erden suchen, so kau« «u« da« nur zu« Segen sein. Nur hüten »tr un« davor, andere Völker äußerlich, mechanisch, nach ahmen zu »ollen! Vor alle« aber bleibe uu« der leicht fertige Frevel des alttesta«euttichen Ssan fern, der sei« heiligste« Gut — die Siftgeburt — für ciu Linsengericht an seinen listigen Bruder Iakob verkaufte! Wir könutru diese Gedanken mit besonderer Berückfich- nog verschiedener 8olkSelgentü«lichkeiten, die von de« anderen Völkern anerkannt, freilich auch oft auSgenu-t werden, durchführen. Wir wollen nu« aber «tt der An wendung ans eine besonder« charakteristische, aber doch etwa« zweifelhafte deutsche Natioualtugend beschränken — die Bescheidenheit i« Verkehr «tt de« «u«land und den Ausländern. Za eine« scherzhaften BolkSrei«e »trd der Bescheidenheit eine etwa« zweifelhafte Sensor ausge stellt: .Bescheidenheit ist eine Hier, doch »eiter ko««t «a» ohne ihr." La« kltugt nicht gerade sehr moralisch. Mutz «aa aber nicht, wenigsten« t« eisten Augenblicke, erschreck«