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Amts- MV Änzeigeblatt Mr den Kmtrgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung vrzug«pkei« viertellShrlich 4 Mk. «v Psa. »d«e monatlich 1 Mk. V0 Psg. in dir Besäst«» stille, bet unseren Boten sowie bei allen Reich«, lostanstalten. — Erscheint täglich «bendr mit luLnahme dir Sonn- und Feiert»ge für d»n solgendtn Tag. s» -all« hühnir G-Wall — »der sonttiger irgendwelcher SlLeungen de» Belrieb» der Leitung, der Aeierauten oder der «eilkderungieinrichtungen — hat der »etlicher keinen »Nixruch mi Uieierung »der Stachltcierung der Leitung oder «u i »»e. »ahlun, de» Bqugipreise». Tel.-Adr.: Amlrblalt. 274. M «benpi», e«M», HM»5hÄeI, ^UgrUzUTt Neutzr»t,SbiMW-Ndi,«chrnheidr, SchSichitdiehamm«, r»s,. 8M«rMltztNgr^l, WLdruttzal usv. Vvrantwortt. Schriftleiter, Drutler und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Mi —-— «6. Jahrganz. . Donnerstag, dcu 27. November «nzetginprei«: die »»inspaMg, Zeil« 2b Psg. Im Reklameteil di« Zeil« «0 Psg Im amt lichen Teile die gespalten« Zeile «5 Psg. Annahme der Anzeigen bi« spStrsten« vormittag« 10 Uhr, für grvhere Tag« vorher. Sine Bewähr für di» Ausnahme der Anzeigen am nächsten od«r am »orgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stele wird nicht gegeben, ebensowenig für di, Richtigkeit der durch Fern, spreche» aufgegebenen Anzeigen. ?«a»spr»<ä« Vr. Ilst. Arbeiter- nnd Angestellten-Ausschnssc betr. Das Arbeitsministerium behält sich vor, in wichtigen Fällen die Entscheidung non Streitigkeiten Uber die Errichtung, Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung von Ar. beite» und Angestellten-Ausschüssen, die nach der Verordnung vom 31. Januar 1919 in Verbindung mit § 18 der Verordnung vom 2b. Januar 1918 (letztere Verordnung im unmittelbaren Anschluß an erstere abgedruckt in Nr. 28 der Sächsischen Staatszet- tung vom 4. Februar 1919) der Ortspolizeibehörde zusteht, selbst zu übernehmen. Die Ortspolizeibehörden haben in Fällen, die ihrer Ansicht nach hierfür in Frage kommen, vor eigner Entschließung dem Arbeitsministerium sofort Bericht zu erstatten. Dresden, den 22. November 1919. 75S k Arbeitsministerium. ^3« Gemäß § 71 der ReichSgetreideordnung für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 werden infolge Unzuverlässigkeit der Inhaber vom 1. Dezember 1919 ab bis auf wei teres folgende Bäckereibetriebe geschlossen: der Bäckereibetrieb des Bäckermeister« Albin Mothes, ,, „ „ „ HermannSetdel, „ „ „ „ Arthur Gelbhaar, „ Otto Albert, sämtlich in Eibenstock. In den vorgenannten Bäckereien ist Brot ohne Marken abgegeben worden. Schwarzenberg, am 20. November 19l9. Jie Amtshauptmannschatt Schwarzenöerg. Nachstehende Bekanntmachung der KceiShauptmannschaft Zwickau Uber die Sonn. tagSruhe im Handelsgewerbe wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Unter Bezugnahme auf Ziffer I Absatz 2 dieser Bekanntmachung wird folgendes bestimmt: An den letzten 4 Sonntagen vor Weihnachten, d. i. am 30. November, 7., 14. und 21. Dezember 1919, ist der Geschäftsbetrieb in allen offenen Verkaufsstelle« und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in den dazu gehörigen Handelsgewecben bis zu 8 Stunden und zwar in der Zeit voll 11 Uhr vormittags bis 7 Uhr nachmittags, mit Ausschluß der Zeiten des Do» und NachmiltaggotteSdiensteS, gestattet. Mit dieser Einschränkung ist auch der unter ll der nachstehenden Bekannt machung in den Fcühstunden erlaubte Warenverkauf zugelassen. Soweit Christmarkt abgrhalten wird, ist der Geschäftsbetrieb am letzten Adventssonntag auch auf den öffent. lichen Straßen und Plätzen gestattet. Jie ArnlsHauptmcrnns'chafl Schwarzenberg und die Stadträte zu Aue, Eibenstock, Lötznit;, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg, am 22. November 1919. Uekanntmachung, die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe «sw. betr. I Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 5. Februar 1919 — Reichsgesetzblatt S. 17L177 — dürfen im HandelSgewerbe Gehilfe*, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Nach derselben Bestimmung wird die Festsetzung von höchstens 6 Sonn- und Fest tagen, an denen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter bis zu 8 Stunden, jedoch nicht über 6 Uhr abends und unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimm- len Zeit beschäftigt werden dürfen, den örtlichen Polizeibehörden überlasten. Für weitere, höchstens 4 Sonn- und Festtage kann die KceiShauptmannschaft zum Zwecke eine« erweiterten Geschäftsverkehrs in allen oder einzelnen Geschäftszweigen auf Antrag eine solche Festsetzung treffen. II. Im übrigen wird zur Befriedigung der an Sonn- und Festtagen besonders her- vortretenden Bedürfnisse gemäß der noch in Geltung bleibenden Vorschrift in § 105 e Abs. 1 der Gewerbeordnung die Beschäftigung von Lehrlingen, Arbeitern und Gehilfen an Sonn- und Festtagen ««ter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs nur zu den Zellen und für diejenige»: Hendels- und Gewerbebetrieb« erlaubt, in denen die in der nachstehenden Uebersicht genannten Waren verkauft werden: ä. Geschäftszellen 8. 1. Gegenstand vormittags Uhr mittag« Bäckerei- und Konditoreiwaren 7-8',, 11-1', Fleisch- und Wurstwaren 6',-8'/, Gemüse, Grünwaren, Obst 7—8'/, 11—12', Milch Blumen . 5-8', 11—1 am Totensonntag 7-8', 11—4 RoheiS 6',-8-,, Fische v',-80. Zellungen — 11 — 1 Für das Speditionsgewerbe, sowie andere Gewerbe, insoweit eZ sich um die Ab fertigung und Expedition von Gütern handelt, wird eine Beschäftigung von 11-1 Uhr nachgelaffe». 2. Für Photographengeschäfte wird eine Beschäftigungszeit von 11—4 Uhr gestattet. 3. Im Barbier, und Friseurgewerbe sind die gewöhnlichen Arbeiten an allen bo»»- und Festtagen nur von 8—12 Uhr vormittags gestattet. Tie AmtShallptmannschaften und Sladträte werden ermächtigt, je nach dem ört liche» Bedürfnis die Schlußzeit auf eine frühere Stunde zu verlegen. Ist durch die Festsetzung der sonntäglichen Arbeitszeit der Besuch de» Gottesdien stes unmöglich, so ist jedem Arbeitnehmer mindestens an jeden: dritten Sonntage die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. An dem zweiten Feiertag der drei hohen Feste hat jede Arbeit zu ruhen. III. Die vorstehenden Ausnahmen gelten nur für diejenigen Betriebe, in denen die Wa ren, für die eine Ausnahme bewilligt wird, vorwiegend verkauft werden. Außerdem hat sich der Verkauf während der nachgelassenen Zeiten auf diese Waren zu beschränken. IV. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstelle» ein Gewerbebetrieb an diese:» Tagen nicht stattfinden. V. Alle Vorschriften, die vor dem Erlasse dieser Bekanntmachung ausgestellt und nicht nach dem 1. April 1919 von der Krcishauptmannschast gemäß §4lb der Grwirbeord- nung getroffen worden sind, treten, insoweit sie mit der vorstehenden Regelung in Wi derspruch stehen, hiermit ohne weiteres außer Kraft. VI. Zuwiderhandlungen werden nach 8 146 g der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im UnvermözenSfalle mit Haft bestraft. VII. Diese Bekanntmachung tritt am 2. November 1919 in Kraft. Zwickau, am 23. Oktober 1919. Die ökreisha«ptmannschaft. Tie Auszahlung der Zuschutzuuterftützung an Angehörige von Kcicgern erfolgt Freitag, den 28. November 1919, V—1V Nh« vormittags. Eibenstock, den 26. November 1919. Iev Slcrötvcrß. Nlltzholzverstcigmmg Allersberger Staatssorstrevier. Gasthaus „Carlshof" in Schönheiderhammer, Donnerstag, den 4. Dezember 1919, nach«. 1 Uhr: 42 fi. Stämme 20—22 cm stark, 49 fi. Stämme 23—29 em stark, 1877 „ Klötze 7-1S „ „ 1347 „ Klötze 16—22 „ „ 582 „ „ 23—29 „ „ 111 „ „ 30u.m. „ „ in Abt. 11, 34 und 54 (Kahlschläge). Korftrevterverwaltung Auersberg. Korstrentamt Eibenstock. Bou Geldallgelegcllheitell. Erst ging es bei unS um die Lebensmittel, dann auß» dem noch um die Bedürfnisse deö täglichen Lebens, von oer Seife und Wäsche bis zum Schuhzeug und Kleidung, und jetzt tritt zu alledem noch der Kampf un daS Geld hinzu, den dir Steuerverwaltung gegen die Kapitalflucht, daß heißt gegen oie Steuerh.nterziehun- gen, führt. Und der SteuerfiSkuS steht heute nicht n»r vor dem Hause und unterhandelt durch das Fenster mit den Steuerpflichtigen, sondern er kommt herein und un- tersucht Schränke, Kommoden und Betten, wenn eS sein muß. Wenigstens hat er daS Recht dazu. DaS ist unerfreulich, und es sollte nicht stattsinden. Wir können wohl darüber »erhandeln, in welcher Form wir die nötigen hohen Steuern erheben, aber bei der herrstbenden Not des Vaterlandes sollte es nicht erforde» lich sein, zu diesen außerordentlichen Maßnahmen zu schreiten. Im Steuerzahlen sollte Ehrlichkeit herrschen, da doch jeder weiß, daß Unehrlichkeit die Notlage nur verschlimmert. Aber nachdem „gehamstert", „geschoben ist, ist das Geld»erstecken nicht wunderbar. Darin liegt nicht nur ein krasser Egoismus, sondern auch ein starker Mangel an Vertrauen zur Zukunst. Jeder weiß, daß die Reichskaffe enorme Gelder bedarf, aber sehr viele sagen, andere können zahlen. ES ist aber eine unbillige Zumu tung, daß die ehrlichen Steuerzahler mehr und immer mehr hergeben müssen, nur weil fie redlich sind und daS Reich nicht htntergehen wollen. So mag man denn die Steuer- Deutsche Spar - Prämienanleihe 1S1S Hauptgewinne jährlich mal 1.000*000 Mark Erste Gewinnziehung im März 1020