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Amts- und Anzeigeblatt Mr den klmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung «ezugsprei« vierteljährl. Mk. 3.00 einschließl. d«S .Jllustr. Unterhaltungsblatte«" in der Geschäft«, pelle, bei unseren Boten sowie bet allen Reich«, postanstalten. — Erscheint täglich abend« mit vusnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. I« Falle höherer Getoatt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebs der Zeitung, der Lieferanten oder der eeförderungSrinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch «m Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder ,u Ab zahlung des BezugSpreifeS. HU.-Adr.i AmtaSKUt. , ISO für Libenft»», Lmlrseld, handrhilbel, tLUÜvvlAll Neuheide,GberMtzengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, S»sa, UnterMtzrngrSn, Vödeuchal «s». Berantwortl. Schristlüter. Drueter und Verleger: EmilHannebohnin Eibenstock. SS. Jahrgang. » Dienstag, den 15. Juli Anzeigenpreis: die »einspaltige Zeile 20 Psg, au«»art.2ö Psa. Im Reklameteil die Zeile SO P tz. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile SO Psg. Annahme der Anzeigen bl« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für grötzere Tag« vorher. Eine Gewähr für Vie Aufnahme der Anzeigen mn nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür di« Richtigkeit der durch Fern, sprecher aufgegebenen Anzeigen. Mernfprecher Ar. 110. IVIS Nachstehende Verordnung der Ministerien der Finanzen und deS Innern vom 5. Juli 1916 (Sächs. EtaatSzeitung Nr. 137 vom 16. Juni 1916), betreffend da- Ber- oot deS vorzeitigen Einsammelns von Beeren wird hiermit in Erinnerung gebracht. 1142 V O 1. Dresden, am 12. Juli 1919. 7640 Wirtschafts-Ministerium, LandeSlebenSmtttelamt. Finanzministerium. Verbot des Vorzeitigen Kinsammelns von Meeren. Durch das vorzeitige Einsammeln von Beeren werden zum Schaden der Volkser- nährung große Werte vernichtet. Auf Grund von W 12 Ziffer 5, 15 Abs. 3 der BundeSratSoerordnung über die Errichtung von PreisprUfungSsttllen und die Versorgungsregelung vom 25. Sept./4. Nov. 1915 (RGBl. S. 607 und 728) wird deshalb, unbeschadet der Vorschriften deS Forst- und Feldstrafgesetzes vom 26. Februar 1909 über verbotswidriges Beerenpflücken (G. u. V. Bl. S. 277), bestimmt: DaS Einsammeln von wild wachsenden Beeren aller Art, insbesondere Preißel-, Heidel-, Erd-, Himbeeren in unreifem Zustande ist verboten. 8 2. Die Forstreoierverwaltungen und im übrigen die Amtshauptmannschaften und die Stadträte bezirksfreier Städte bestimmen jeweils durch öffentliche Bekanntmachungen in den Amtsblättern für ihren Bezirk oder unterschiedlich für die Teile ihres Bezirks die Zeitpunkte des Beginns der Ernte für die verschiedenen Beerensorten. 8 3. DaS Einsammeln der in § 1 genannten Beeren vor dem nach 8 2 festgesetzten Zeitpunkte deS Beginns der Ernte ist verboten. 8 4. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von § 17 der BundeSratSoerordnung vom 25. Sept. 4. Novbr. 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Dresden, am 5. Juni 1916. Die Ministerien der Finanzen und de- Innern. Stadt Höchstpreise sür Frühgemüse. I. Mit Wirkung vom 16. Juli 1919 ab werden im Auftrag der Reichsstelle für Ge> müse und Obst folgende Höchstpreise festgesetzt: Die in Klammern gesetzten Preise gelten für die Kommunaloerbände Dresden und -Land, Leipzig.Stadt, Chemnitz-Stadt und Plauen-Stadt. Erzeugerhöchstprei«: GrobhandelShöchstprei«: Kleinhandelshöchstpreis: I. Erbsen 0.35 0.4ö (48) O.M (63) Pfa. da« Psd. 2. Bohnen ») grüne Bohnen (Stangen-, Buschbohnen) 0.35 0.48 (50) 0.58 (60) 0.S3 (6b) - 0.73 (7S) - d) Wach«, und Pcrlbohnen 0.45 3. o) Puff- (Sau-)bohnen rote Möhren und Karotten aller Art cinschl. der kleinen runden Karotten 0.20 0.28 (30) 0.86 (88) - ») mit Kraut 015 0.21 0.2S i>) ohne Kraut 0.23 0.81 (88) 0.42 (44) - 4. Frühkohlrabi mit jungem Laub 0.18 0.24 0.32 5. Frühweißkohl 0.18 0.2S (2S) 0.33 (34) - «. Frühmtrstnotohl Frührotkohi 0.20 0.27 0.85 7. 0.28 O.W (82) 0.27 (2S) 0.41 (48) - 0.3S (87) 8. Frühzwiebeln mit Kraut . . . Frühzwiebeln ohne Kraut . 0.20 - S. 0.30 0.87 (3S) 0.48 (50) - o II. Die Erzeugerpreise unter I gelten gleichzeitig als Vertragspreise sür die auf Grund von Lieferungsverträgen gelieferten Waren. Sie treten an die Stelle der von der Reichs- stelle für Gemüse und Obst festgesetzten und veröffentlichten Richtpreise und sind ebenso wie die Groß- und Kleinhandelshöchstpreise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betr. Höchst preise vom 4. August 1914 (RGBl. S- 339) mit den dazu ergangenen Abänderungs verordnungen. III. Der Bahnversand von Möhren mit Kraut ist verboten. Soweit Möhren mit Kraut von der Erzeugerstelle auf kurze Entfernungen mit Fuhrwerk oder auf andere Weise an die Absatzstelle, insbesondere auf öffentliche Märkte befördert werden, ist diese Beförderung bis auf weiteres zugelaffen. IV. Die Preise unter I zetten auch für solche inländische Waren, die von außerhalb in das Gebiet des Freistaates Sachsen Angeführt werden. V. Die Verordnung deS WittschaftSministeriumS vom 21. Juni 1919 über Höchst- preise für Frühgemüs« (Nr. 139 der Sächs. StaatSzeitung vom 23. «. 1919) gilt mit Wirkung vom 16. Juli ab als aufgehoben. 1972 V O. 2. 19 Dresden, am 10. Juli 1919. 7628 Wirtschastsmiuisterium, LandeSlebenSmtttelamt. Belieferung der Bezirkslebensmittelkarte in der Woche vom 14.—20. Jnltr Marke V 1 f. Kinder im 1. u. 2. Lebensjahre (violetter Druck): i soO-Lafernäbrmittel Marke V 1 f. Kinder im 3. u. 4. Lebensjahre (roter Druck): ! yasernayrmmei, Marke V 1 (schwarzer Druck): 500 x Hafernährmittel, Marke V 3 125 x Marmelade, Marke V 4 60 x Butter, Marke V 5 125 x Fisch in mariniertem oder getrocknetem Zustande, soweit vorhanden, Marke V 6 125 x Quark, soweit vorhanden. Außerdem werden auf Einfuhrzusatzkarte sür ausländisches Mehl Marke I 4 auf den Kopf der versorgungsberechtigten Bevölkerung 250 ausländisches Weizen mehl abgegeben werden. Sollte infolge von Lransporischwierigkriten in einzelnen Gemeinden die Abgabe der Lebensmittel nicht oder nicht in vollem Umfange möglich sein, so wird spater ein Änrgleich erfolgen. Schwarzenberg, den 14. Juli 1919. Der Mezirksvervand Der Aröeiterrat der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Kaestner. Schieck. Im Handelsregister ist heute eingetragen worden auf Blatt 316 für den Stadtbezirk (Firma Sllvivlisnvr u»»»k«el»): Die Gesellschaft ist aufgelöst. Der Kaufmann llmil Lliroä llossbavli in Eibenstock ist ausgeschieden. Der Kaufmann l^ioäriod lluäoll d/Ioivdoner in Eibenstock ist Allein inhaber der Firma. Eibenstock, am 12. Juli 1919. Das Amtsgericht. Städtisches Mehllager. Von jetzt ab wird daS Mehl, und zwar die ganze auf jede Anweisung zuge wiesene Menge, nur noch an 4 aufeinanderfolgenden Tagen ansgegeden. Die Ausgabezeit beginnt mit dem Tage, an dem die Mehlanweisungen eingehen. Die Ausgabezeit muß genau eingehalten werden, da zu anderer Zeit Mehl nicht auSgegeben wird. Eibenstock, den 12. Juli 1919. Der KLaötrat. Städtischer Lebensmittelverkaus. Mittwoch, 16. Juli, Marke V 4: 60 x Butter zu 81 Pfg-, Mehleinfuhrzusatzkarte I 4 : 250 x Weizenmehl zu 42 Pfg., Donnerstag, 17 Juli, Kartoffelersatzmarke I S: 500 x Teigwaren zu 66 Pfg., Freitag, 18. „ Marke V L: 500 x Hafernährmittel. Kindernährmtttel r 500 g Hafernährmittel. Marke V »: 125 Marmelade. Eibeustock, den 14. Juli 1919. Dev Stadtvcrt. Rückgabe der Brotmarkentaschen Dienstag, den 15. Juli 1S1S, vormittags in der städtischen Lebensmtttel- abteilung. Veränderungen sind zu melden. Eibenstock, am 14. Juli 1919. Dev Stcrötvcrl. 8. öffentliche Sitzung des Stadtverordnetenkollegims Mittwoch, den 16. Juli 1919, avends 7 Wr im Sitzungssaale des Rathauses. Eibenstock, den 14. Juli 1919. Der Stadtverordnetenvorsteher. H-ehl. 1. Notstandsbauten a) Bielweg, b) Fußweg auf der äußeren Auerbacherstraße. 2. Gemeindelehranstalt. 3. Vorschläge des zuständigen Ausschusses für die Zusammensetzung deS Selektenschul- ausschusses. 4. Neuregelung der Ueberstundenvergütung an der Volks- und Fortbildungsschule. 5. Bewirtschaftung des RathauShotel«. 6. Herstellung eines GlasverschlageS im RathauShotel. 7. Kenntnisnahmen. Zuschutzunterstützuug. Der Zuschlag zur ReichSunterstützung an die noch vorhandenen Empfangsberech tigten wird Dienstag, den 15. dfs. Mts. vormittag« von 8 bis 10 Uhr auSgezahll. Der Gememdevorftand.