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Wochenblatt für für Erscheint wöchentlich L Mal (Dienstag und Freitag) AbonnementSprei- vierteljährlich 1 Mark Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. Jnseratenannahwe MentagS u. Donnerstag» bi« Mittag 12 Uhr. Erscheint wöchentlich 2 Mal (DienStag und Freitag) Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Ps. Zuseratenannahme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden. sür die König!. Amtshauptmonnschaft zu Meißen, das Königl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. NeununS-reitzigfter Kahrgang. Rr. 91. Dienstag, den 18. November 1879. ^7, 77- — ' LI .l «SS, Bekanntmachung. Die General-Verordnung des Königlichen Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichtes vom 24. September 1875 bestimmt in Bezug auf die Confirmanden-Listen, welche den Geistlichen jährlich abzugeben sind, Folgendes: „Es sind außer den Kindern, welche voraussichtlich zu Ostern des je nächsten Jahres aus der Schule entlassen werden, auch diejenigen Schüler mittler und höherer Volksschulen aufzunehmen, deren Konfirmation auf Antrag ihrer Erzieher vor Beendigung des nach Umständen neun- oder zehnjährigen Lehrcursus bereits am Schlüsse des achten Schuljahres erfolgen soll. Dagege« ff«d fslche «Kinder, welche die Schule in Gemäßheit von tz 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. April 1873 noch ei« Kahr lang weiter zu besuche« haben, weil sie das Ziel der einfachen Volksschule bis zum Ablaufe des achten Schuljahres nicht er reichen, von der Aufnahme in die Confirmanden-Listen auszuschließen." Auf diese Bestimmungen wird nochmals zur Nachachtung hierdurch hingewiesen. Cölln, den 22. October 1879. Der Königliche Bezirksschulinspector. Wangemann. — — > * — — — ' ,ii Bekanntmachung. Das Volksschulgesetz vom 26. April 1873 zählt zu den wesentlichen Gegenständen des Unterrichtes der Volksschule für Mädchen -«« Unterricht im weiblichen Handarbeiten, und die Ausführungs-Verordnung zu diesem Gesetze bestimmt, daß nur dann, wenn die zur Ertheilnnß des Unterrichtes erforverlicheu Einrichtungen nicht getroffen werden können und die Unausführbarkeit dem Bezirksschulinspector nach« gewiesen worden ist, von dem gedachten Unterrichte abgesehen werden darf. — Indem die Schul-Vorstände der Schulen, in denen bis jetzt für weibliche Handarbeiten noch nicht durch geordnete« Schulunterricht gesorgt worden ist, auf diese gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen werden, werden sie zugleich veranlaßt, entweder die nöthige Einrichtung zur Ertheilung des Unterrichtes in den weiblichen Handarbeiten im Laufe des Schuljahres zu treffen, oder bis zum 13. December G. dem Unterzeichneten über die Unausführbarkeil besagten Unterrichtes den Nachweis zu liefern. Cölln, den 22. October 1879. Der Königliche Bezirksschulinspector. Wangemann. Bekanntmachung. Behufs der vorzunehmenden Ergänzungswahl des am Ende dieses Jahres ausscheidenden dritten Theiles der Stadtverordneten und deren Ersatzmänner ist eine Liste der stimmberechtigten und wählbaren Bürger hiesiger Stadt angefertigt worden und liegt dieselbe vom 19. November bis mit 3. December dieses Jahres im hiesigen Rachhause zu Jedermanns Einsicht aus. Etwaige Einsprüche dagegen sind rechtzeitig und spätestens bis mit Dienstag, den 25. November ds. Js. bei dem unterzeichneten Bürgermeister anzubringen. Nach Ablauf der obgedachteu Auslagezeit wird die Liste geschlossen, auch werden alle bis dahin in dieselbe nicht eingetragenen Bürger von der Wahl ausgeschlossen, sowie auch etwaige bis dahin nicht erledigte Einsprüche unberücksichtigt gelassen werden. Mlsdruff, am 17. November 1879. Der Bürqermeister. Ficker. Bekanntmachung. Die in den M 2 und 3 des Straßenpolizeiregulativs für hiesige Stadt enthaltenen Bestimmungen, daß zur Winterszeit jeder Hausbesitzer 1., seiner Hausfronte entlang den Schnee in einer Breite von mindestens 2 Ellen zu beseitigen und bei eintretender Glätte in gleicher Breite Sand und Asche zu streuen, sowie 2., bei eintretrudem Thauwetter binnen 24 Stunden, vom Beginn desselben an, den vor seinem Hause befindlichen Vorplatz sowie das an dasselbe angrenzende Gassengerinne von Schnee und Eis zu reinigen und Letztere von der Gasse hinweg zuschaffen hat, werden andurch in Erinnerung gebracht mit dem Bemerken, daß Uebertretungen oder Vernachlässigungen der gedachten Vorschriften nach 8 5 des ob gedachten Regulativs tu Verbindung mit ß 366 Punkt 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tag«» geahndet werden. Wilsdruff, am 17. November 1879. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Tagesgeschichte. Berlin. Der erste Konflikt mit Rußland wäre also da; vorläu fig ist es nur eine kleine, .an sich unbedeutende Angelegenheit; ihre Be deutung erhält sie erst durch die augenblicklich spannungsvolle Lage zwischen Deutschland und Rußland. Es ist ein sprechendes Zeichen für die gegenseitige Gereiztheit, denn wir erinnern uns nicht, daß in früheren Zett wegen geringfügiger Vorkommnisse an der preußisch-russi schen Grenze die deutschen Behörden eine gleiche Schneidigkeit entwickelt hätten, wie in nachstehendem Fall. Eine halbamtliche Depesche aus Tilsit berichtet nämlich: „Die „Tilsiter Zeitung" meldet, der Oberprä sident v. Horn habe den Magistrat telegraphisch davon benachrichtigt, daß das Ministerium wegen fortdauernder Anstände gegen die Tour fahrten des preußischen Dampfers „Falke" auf dem russischen Niemen seitens der russischen Behörde, die Jnhibirung russischer Dampfer auf dem Preußischen Niemen beschlossen habe. Die Jnhibirung sei bereits angeordnet worden." Der Schicksalspinnerinnen sind drei, eine, die den Lebensfaden spinnt, eine, die ihn netzt und die dritte schneidet ihn ab. Ob der russische Thronfolger bei seinen Besuchen in Wien und Berlin den Lebensfaden des Bündnisses zwischen Deutschland und Oesterreich weiter spinnt, so daß Rußland eintreten kann, oder ob er den Faden zu zerschneiden sucht, wer will es wissen? Der Eintritt Rußlands wäre fast schon ein Abschneiden. Der Thronfolger ist mit seinem Schwiegervater, dem dänischen König, in Wien glänzend ausgenom men und von Franz Joseph auf die Wangen geküßt worden. Ein böses Vorzeichen ist es, daß er von seinem Schwager, dem Welfen in Gmund, und von Paris kommt; weder er, noch sein dänischer Schwiegervater, noch sein englischer Schwager, der Prinz von Wales, gelten für Freunde Deutschlands. In seinem Palaste in Petersburg durfte während des deutschen Krieges mit Frankreich kein deutsches Wort gesprochen werden — bei 25 Rubel Strafe, dre den französi schen Verwundeten zu gute kamen. Sein Vater, der Czaar, kam ein mal extra zu ihm in Gesellschaft, begrüßte ihn und seine Gesellschaft deutsch und überreichte ihm zugleich spöttisch lächelnd 25 Rubel. — Saarbrücken, 10. November. Wie in dem westfälischen Kohlen revier, so ist auch hier die Nachfrage nach Kohlen außerordentlich ge stiegen; von einzelnen Sorten kann nicht mehr das verlangte Quantum geliefert werden und mehrere Händler hat man abschläglich bescheiden müssen. Die Ursache dieses so erfreulichen Vorganges ist besonders in dem Wiederaufblühen der elsässischen Textilindustrie und in der ver mehrten Produktion französischer Etablissements zu suchen. Die Mül hauser Fabrikanten sind vollauf beschäftigt und andererseits ist die große chemische Fabrik von Solvay u. Cie. in Dombasle (Dep. Meurthe et Moselle) in besonderem Schwünge. Wie groß der Kohlenbedarf dieses einen Etablissements ist, erhält daraus, daß für dasselbe hier fast täg-