Volltext Seite (XML)
AWA CWthckr Anzeiger Anzeigenpreis t Vrt»-Anzeigen die 6-gespaltene Korpuszeile 25 Pfennig, auswärtige 35 Pfennig, die Reklamezeile 75 Pfennig. Nebühr für Nachweis und lagernde Briese 22 Pfennig besonders. Bei Wiederholungen tarifmäßiger Nachlaß. Anzeigenausgabe durch Fernsprecher schließt jedes Beschwerderecht aus. Bei zwangsweiser Eintreibung der Anzeigengebühren durch Klage oder im Konkursfalle gelangtdervolleBetragunterWegsalljedenNachlassesin Anrechnung. Sämtliche Anzeigen erscheinen ohne Ausschlag im Oberlungwitzer Tageblatt- und im „Sersdorser Tageblatt-. Erscheint iigltch abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage für den nächstfolgenden Tag. 00000000,000000»» Bezugspreis r Burch Boten frei ins Kaus geliefert monatlich Mark t.xr. Durch die Post bezogen vierteljährlich Mark s.ao ausschließlich Bestellgeld. Einzelne Nummern l0 Pfennig. zugleich Oberlungwitzer Tageblatt und GersdorferTageblall für Kohenstetn-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Kermsdors Rüsdoch Bemsoors. WSstMWSNö, Mittelbach,Grüna, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Meinsdorf, Langenberg. Falken, LongenchMBdMÄW. m. m Femsprecher Nr. 181 Sreititg. ben sr. AvWst 1S1S Geschäftsstelle Bahnstrabe 8. iS. 3ahWUg Bezirk,»erband. U Nr. 241. Oetr. 6. Glaucha«, am 15. August 191S. VerSMG- md RßhlvsrWste« för SeiSßver- ssM i» Vrßtgetteide snd Gerste und MWstes Ster hie Verarheitmg m Gerste sSr Tierhsiter, hie »icht Selhstversörger find, i» Wirtschestßjahr 1MS Auf Grund der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 vom 18. S. 191» — R.-G.-Bl. S. 538 — wird für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Glauchau einschl. der revidierten Städte Glauchau, Meerane, Hshenstein-Ernstthal, Lichtenstein und Waldenburg folgendes bestimmt: 8 1. Als Selbstversorger gelten der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes, die Ange hörigen seiner Wirtschaft, Naturalberechtigte, soweit sie al, Lohn oder Leibgedinge (Altenteil, Aus zug, Ausgedinge, Leibzucht) Brotgetreide, Gerste oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haken, ferner alle im landwirtschaftlichen Betrieb ganz oder überwiegend beschäftigten Persone» während der Dauer der Beschäftigung, sowie deren Angehörige, soweit sie mit ihnen im gleichen Haushalte leben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt sind (tz 8 Abs. 3 R-G-O.). Dos Recht der Selbstversorgung wird auf solche landwirtschaftliche Betriebe beschränkt, deren Vorräte an Brotgetreide und Gerste zur Ernährung her Selbstversorger gemäß Z 2 bis zum 18. August 1V2O ausreichen und die sich gemäß der Bekanntmachung des Bezirksverbankes »om 10. Juli 1919 rechtzeitig bei den Ortrkehörden zur Selbstversorgung angemeldet haben (Z 63 R.-G.-O.). 8 r. Trotz der Beschlage dürfen die Unternehmer aus ihrem selkstgekautex Brrtgetrekke und ihrer selbstgebaute« Gerste verbrauchen: 1. Zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit vom 16. August 1919 ab: a) an Brotgetreide monatlich 12 kg 6) an Gerste „ i „ 2. zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehs, die »om Reichsernähru»gsminister mit Zustimmung des Staatenausschufses festzusetzenden Mengen und zwar vom 16. 8. 1919 ab für jede Zuchtsau, die gedeckt und de» Bezirksverb«nd angezeigt ist, für den Wurf 100 ki,-. Die freigegebenen Mengen dürfen nur im gedroschenen Zustande ver füttert werden, soweit nicht der Dezirksverband Ausnahmen gestattet (F 8 Abs. 1 R.-G.-O. und Verordnung vom 5. 8. 1S19 — R.-G.-BI. 1867 —). 3. Zur Bestellung der Grundstücke die festgesetzten Saatgutmengen (tz 8 Aks. 1 R.-G.O. und Bekanntmachung des Bezirksverbandes vom 13. 8. 1919). Auf die Zeit vom 16. 8. bis 15. 9. 1919 erholten die Selbstversorger Brotmarke», weshalb ihne» ein Anspruch auf Brotgetreide für diese Zeit nicht zusteht. Vie zur Selbstversorgung bestimmten Vorräte sind von den übrigen Beständen abzusondern und als solche kenntlich zu machen. 8 3. Nn der Drotversorgung der übrigen Bevölkerung durch Brotkarte nehmen die Grotselbst- versorger mir soweit teil, als ihnen auf Antrag durch die Onsbehörde auf die zweimonatige Mehl periode je Kopf 8 Weizenbrotstreife» ausgehändigt werden dürfen; dafür werde» ihne» 4 Kg Brot getreide in Abzug gebracht. Die in Akzug zu bringende Wenge ändert sich mit einer Neufestsetzung der Ausmahlung. Die Ortsbehörden haben die Anzahl der Eelbstversorgerperfo»en, für dir Weizenbrotstreifen au»gegeben worden find, bei Einreichung der Selbstversorgerliste stets mit anzugeben. Im übrigen dürfen die Ortskehörden weder Brot- und Mehlmarken, noch Zusatzmarken für Brot und Mehl an Selbstversorger abgeben. 8 4. Vie Verarbeitung der den Selbstversorgern nach § L zustehenden Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Gr«upen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen, sowie zu Futtermitteln, und die Wei terverarbeitung von Schrot, Grieß, Grütze, Graupen oder Flocken zu Mehl ist von der Ausstellung von Mahl- bezw. Schrotkarten abhängig. Das Gleiche gilt für die Verarbeitung von Gerste, di» den Tierhaltern, die nicht zu den selbstversorgungsberechtigten Personen gehören, von der Futtermittelstelle des Bezirksverbandes zuge- »iesen wird (8 64 a, R.-G.-O.). 8 6. Die Mahlkarten für die Selbstversorger werden gemeindeweise ausgestellt und zwar. ») bei Brotgetreide i» der Regel auf 2 Monate, auf Antrag fz. B. bei großer Entfernung von der Mühle) zur Erleichterung auf 4 Monate, erstmalig auf die Zeit vom 16. 9. bis 15. 10. bezw. 15. 12. 1919, auf Antrag, da wo derA usdrusch schon Ende August entsprechend vorgeschritten ist, schon vom 1. 9. 1919 ab. Die Ausstellung erfolgt wie bisher in Form von Gimmelmahlk^rtel« für die sämtlichen Selbstversorger einer Gemeinde; b) bei Gerste schon »om 16. 8. 1919 ab ebenfalls in der Regel auf 2 Monate. Zur Verarbeitung von Brotgetreide und Gerste zu Futterzwecken werden Schrotkarten für jeden einzelnen Selbstversorger sowie fiir diejenigen Tierhalter, die Richtselbstversorger sind, »ie unter 6 ausgestellt (ß 64 6 g, R.-G.-O.). 8 6. Die Mahl- und Schrotkarten werden auf Antrag vom Bezirksverband und nur zur Schaffung eines Vorrats für den auf den Karten festgesetzten Aeirraum ausgestellt und sind nur innerhalb der auf ihnen vermerkten Fristen gültig (8 64b,c, R.-G.-O.). 8 7- Will ein Selbstversorger seinen Verbrauch vorübergehend einschränken, um später entsprechend größere Mengen verbrauchen zu können, so hat er seine Ersparnisse in Erzeugnissen (Mehl, Schrot M usw.) aufzubewahren. An Futter dürfen innerhalb der nach Z 5 bestimmten Fristen auch die Mengen verarbeitet werden, die in vergangenen Monaten erspart worden sind (A.-B.-O. Ziffer 34 zu ß 64c, R.-G.-O.). § 8- Die Selbstversorger dürfen nur die in den Wahlkarten vorgeschriebenen Mengen zur Ver- M arbeitung für die ungeschriebene Zeit abliefern. Die Verarbeitung darf nur durch die Mühle erfolgen, H die auf der Wahlkarte verzeichnet ist. Gin Wechsel des Betriebe» ist nur mit vorheriger Zustimmung des Bezirkrverbandes zulässig. Mit der Verarbeitung von Selbstoersorgergetreide und Gerste werden nur ausschließlich gewerbliche Wühlen betraut. Die Verarbeitung von Brotgetreide und Gerste aus eigenen Mühlen (Schrotmühlen, Quetschen usw.) ist verboten. Geben Landwirte, deren Angestellte oder Beauftragte Brotgetreide- oder Gerstenmengen ab, für die entweder überhaupt keine Mahl- oder Tchrotkarten ausgestellt sind oder die die in den Mahl- oder Tchrotkarten festgesetzten Mengen überschreiten, so kann dieser Umstand neben den straf rechtlichen Maßnahmen die dauernde Entziehung des Rechtes zur Selbstversorgung zur Folge haben (8 646, R.-G.-O.). 8 9. Scheiden innerhalb der Mahlkartenperiode aus dem Hausstand des Selbstversorgers und damit au» der Selbstversorgung ei»e oder mehrere Personen aus, so hat die Ortsbehörde vor Be- gi»n der neuen Periode dem Bezirksverbaud Kei Einreichung der Selbstversorgerliste mit anzugeben, wieviel Personen bei jedem Selbstversorger weggefallen sind und seit welcher Zeit. Die Kürzung der Getreidemengen erfolgt dann auf der neuen Mahlkarte auch für die ver gangene Zeit. § 10. Treten Personen in den Hausstand des Selbstversorgers später ein, welche gemäß § 1 Ab satz 1 an der Selbstversorgung teilnehmen wollen, so Kan» die Teilnahme an der Selbstversorgung nur jeweilig Mit Beginn der neuen Mahlkartenperiode erfolgen. Bis dahi» haben diese Personen Anrecht auf Zuweisung von Brotkarten nach den allge meinen Bestimmungen über die Brotmarkenregelung. 8 11- Die Selbstversorger haben vor Beginn jeder Wahlperiode den Bezirksverband durch Ver mittlung der Ortsbehörden anzuzeigen, wieviel von den zur Verarbeitung zugelassenen Mengen in Brotgetreide »der Gerste ausgemahlen werden sollen. 8 12. Vor der Beförderung des Brotgetreides und der Gerste zur Mühle und der Erzeugnisse von tzer Mühle ist jeder einzelne Sack mit einem Anhängezettel nach vorgeschriebenem Muster zu versehen, aus dem sich Ker Inhalt des Sackes nach Frucht«rt und Gewicht, sowie Name und Wohnort des Eigentümers ergibt Der Anhängezettel hat an dem Sack zu verbleiben, bis der Wüller da» Brotgetreide oker kie Gerste verarbeitet. Die Lagerung des Brotgetreides und der Gerste in der Mühle hat getrennt von den übrigen Früchten so zu erfolgen, daß die Aufnahme des Bestandes jederzeit möglich ist. Sofort nach Ker Verarbeitung Kes Brotgetreides und der Gerste sind die mit den daraus herzestellten Erzeuinisfen gefüllten Säcke wieder mit den Anhängezetteln zu versehen. Di» Dardrucke zu de» Anhängern find von den Ortsbehörden zu beziehen (§ 64 i R-G.-O). 8 13 Gie Mahl- und Schratkarten sind dem Müller gleichzeitig mit dem Brotgetreide und der Gerste zu übergeben Der Müller Kari von Selbstversorgern oder Tierhaltern Brotgetreide und Gerste nur zum Zweckt sofortiger Verarbeitung und nur in den Mengen annehmen, die durch eine ordnungsgemäß au»geAellte, noch gültig Mahl- oder Schwtkarte belegt sind. Diese Vorschrift gilt auch für die Annahme »on Brotgetreide unk Gerste zur Reinigung (§ 64 o R.-G.-O.). Aufträge zur Verarbeitung o»n Teilen der auf der Mahl- oder Schrotkarte verzeichneten Mrngtn darf der Müller nur annehme», wenn der Selbstversorger oder Tierhalter gleichzeitig auf die Verarbeitung Kes Restes schriftlich verzichtet. Di» hergeftellten Erzeugnisse dürfen nur in einer Lieferung zurllckgegeben werden. Teil lieferungen sind unzulässig. An Sann- und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen in den Mühlen Brot getreide unk Gerste nur mit vorheriger Zustimmung des Beztrksverbandes adgeliesert und ab- genommen, »erarbeitet, s»wie die Erzeugnisse ausgehändigt und abgeholt werden Gie Artlieferung Ker Früchte und Abholung der Erzeugnisse darf vielmehr nur an Werk tagen »nk zwar während des G»»«erh«lbjahres (April bis mit August) in der Zeit von vor mittag» 8 bi» »achwittag» 3 Uhr und während des Winterhalbjahres (September dis init März) in der Zeit von »»rmittag» » bis nachmittags 2 Uhr und Sonnabends während des ganzen Jahre» nur v»n vormittag» 8 Uhr bis mittags 12 Uhr erfolgen (tz 64 u R-G.-O). Der Müller hat sofort nach Empfang des Brotgetreides und dec Gerste aus beiden Ab schnitten Ker Mahl- ok»r Schrotkarte den von ihm durch Wiegen festgestellten Sackinhalt zu be scheinigen unk nach erfalgter Verarbeitung des Brotgetreides und der Gerste das Ergebnis an Mehl, Kleie und Abfall, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen usw. einzutragcn (§ 64 i R-G.-O). Abschnitt 1 bezw. die Durchschrift der Sammelmahlkarte bleibt im Besitze des Müllers und kirnt »l» Unterlage für die Eintragung des Ergebnisses der Verarbeitung in das Mahl- oder Schroibuch. Am Schlüsse eine» jeden Monats sind die gesammelten Abschnitte 1 bezw. die Durchschrift Ker Tammelmahlkarte mit einer Durchschrift des Mahl- oder Schrotbuches an den Bezirksverband Ker Amtshavptmemnschaft Glauchau, Getreideabteilung, einzuretchen. Der Abschnitt 2 bezw. die Durchschrift » der Mahl- »der Tchrotkar,k ist dem Selbstversorger oder Tierhalter bezw. der Orts- behärke mit den Erzeugnissen der Verarbeitung zurückzugeben. 8 ", Die Verarbeitung von Brotgetreide und Gerste von Landwirten und sonstigen Besitzern aus fremden Bezirken durch hiesige Mühlen ist auch dann unzulässig und strafbar, wenn die vv» Ken zuständigen auswärtigen Bezirks»erbävden ausgestellten Mahlkarten oder sonstigen Ausweise vorgelegt werden. Der Bezirks»erband behält sich vor, in besonderen Fällen eines örtlichen Bedürfnisses auf vorherige» begründetes Ansuchen Befreiung von Absatz 1 zu gewähren 8 1Ü. Müller, die Brotgetreide unk Gerste für Selbstversorger oder Tierhalter verarbeiten, sind zur Führung eines Mahl- und Schrotbuchcs nach vorgeschriebenem Muster verpflichtet In das Mahl- und Tchrotkuch sind die Eingänge des Brotgetreides und Gerste und die Ausgänge an Erzeugnissen, sowie das Ergebnis der Verarbeitung täglich einzutragcn. Der Ueberkringer des Brotgetreides und der Gerste und Ker Abholer der Erzeugnisse haben in dem Mahl- und Schrotbuch die Eintragungen zu bescheinigen und sind neben dem Müller für ihre Richtigkeit verantwortlich. Aus dem Wahl- und Schrotbuch muß sich der Lagcrbestand jederzeit ergeben. Vordrucke hierzu werken v»m Bezirksverband gegen Bezahlung geliefert (ß 64k R.-G.-O). 8 16. Brotgetreide unk Gerste oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die dem Müller oder dem Leiter de» Betriebs gehören, bllrfen in den zum Mühlenbetrieb gehörenden Räumen nur in den Mengenlagern,sür die ordnungsmäßig ausgestellt Mahl-oder Schrotkarten vorliegen (8 64 k N-G.-O ) § 17. Die Mühlen dürfen, soweit sie für den Bezirksverband tätig sind, den Umtausch von Brot getreide und Gerste gegen Erzeugnisse daraus (Tauschmüllcrei) nur dann betreiben, wenn sie hierzu