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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 203» Sonnabend dm 22 Juli. 1805» VW>M>>>>W>>>>>MMM>WWWWMW>W>W>>W>>>>>>>>>MW>88W>8W8>88WW>W8>>>>>WMW>>W8WWWWW88MWWW8WW8W>^ Bekanntmachung. Längst bestehender Vorschrift zufolge ist das Befahren de- Wege» recht- vom AnSgange der Grimma'fchen Strafe am Augusteum vorüber «ach der I. Bürgerschule bis zum früheren Morttzdamme mit schwerem Fuhrwerk gänzlich verboten; mit leichtem Fuhrwerk aber nur i« Schritt gestattet. Wir bringen diese Anordnung hierdurch mit dem Bemerken in Erinnerung, daß wir Contraventtonm unnachstchtlich mit Geld oder Gefängnißstrafe ahnden werden. — Leipzig, den 19. Juli 1865. Der Math der Stadt Leipzig. vr. Koch. vr. Hempel. Bekanntmachung. Das unter der Collatur des Unterzeichneten StadtrathS stehende, für Studirende der hiesigen Universität aus Leipzig oder Annaberg bestimmte Höltzel'sche Stipendium, bestehend in einem Freitisch im Convictorium und einer Freiwohnung, kommt demnächst zur Erledigung. Etwaige Bewerber um dies Stipendium wollen ihre schriftlichen Gesuche unter Beilegung der erforderlichen Zeugnisse spätestens bis zum IS. August ». «. bei uns einreichen. Leipzig, den 20. Juli 1865. Der STath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Die letzte der neueingerichteten Nacht-Feuerwachen, am Fleischerplatze neben dem Schlachthofe im s. g. Leiterhause, wird von heute an bezogen, was hiermit bekannt gemacht wird. Leipzig, den 19. Juli 1865. Der STath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Der niedrige Wasserstand der Pleiße gestaltet nicht, beide Wasserkünste gleichzeitig im Betriebe zu halten, und es wird daher bis auf Weiteres nur eine Kunst, alle 24 Stunden mit der andern abwechselnd, Wasser in die Stadt führen. Leipzig, am 21. Juli 1865. Der STath der Stadt Leipzig. Vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Die im Erdgeschosse des EewandhaufeS nach dem Kupfergäßchen heraus befindliche, zeither an Herrn Robert Barth vermiethete Niederlage soll vom L. August d. I. ab anderweit gegen halbjährliche Kündigung an den Meistbietenden vermiethet werden. Miethlustige haben sich Dienstag den 2S. Juli d. I. Vormittag- LL Uhr an Rathsstelle einzufinden, ihre Gebote zu thun und darauf weiterer Beschlußfassung des Raths, welchem die Auswahl unter dm Licitanten, so wie jede sonstige Verfügung Vorbehalten bleibt, sich zu gewärtigen. Die Licitation wird geschloffen, sobald ein Weitere-Gebot nicht mehr erfolgt. Die LieitationS- und Miethbedingungen können schon vor dem Termine an RathSstelle eingesehen werden. Leipzig, am 18. Juli 1865. De- STath- der Stadt Leipzig Finanz-Deputation. Die preßvergehen. Der erste deutsche Journalistentag hat folgende Sätze als die nothwendigen Grundlagen einer rechtlichen Stellung der Presse aufgestellt: 1) Strenge Ausschließung jeder Präventivmaßregel, also ins besondere jeder Art von Concessionen, desgleichen der Ein reichung von Pflichtexemplaren vor der Herausgabe eines PreßerzeugniffeS und der Cautionen. 2) Strenge Ausschließung jedes administrativen Ermessens, ins besondere jeder Art von Verwarnungen und darauf ge gründeter Unterdrückung eines Blattes, Ausschließung jeder polizeilichen Beschlagnahme. 3) Vollständige Unabhängigkeit der Gerichte, volle Oeffentlich- keit und Verweisung der Preßprozeffe vor die Geschwornm- gerichte. 4) Anwendung der allgemeinen Strafgesetze und RechtSgvund- sätze (z.B. hinsichtlich der Haftbarkeit) auch auf die Presse unter Ausschluß ;eder Art von Specialgesetzgebung. (Biedermann, Bericht über den I. deutsch. Journalistentag, S. 11.) Im Anschluß hieran hat die ständige Deputatton de« deutschen Juristentags eine Gesetzgebung-frage gestellt, welche ihrem Wortlaut nach nur den vierten dieser Beschlüsse, indirect auch noch die unter 3 mthaltenen Positionen berührt. oder Diese Gesetzgebung-frage lautet: „Fordert es die nothwendige Freiheit der Presse und genügt es der Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit (s. Beschlüsse des I. d. Journalistentag«), daß bei dm mittelst der Presse verübten strafbaren Handlungen die allgemeinen Straf gesetze und StrafrechtSgrundsätze auSnahmloS zur An wendung kommen? sollen in gewissen Hauptpuncten (eventuell in welchen?) Aus nahmen stattfinden, und welche Ausnahmen sind u. im Interesse der nochwendigen Freiheit der Presse erforder lich, und zugleich ohne Nachtheil für die öffentliche Sicherheit zulässig? b. im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten?" Professor vr. Julius Glaser in Wim hat ganz neuerdings im Aufträge der ständigen Deputation des deutschen Juristentag- über die angeregte Gesetzgebungsfrage ein Gutachten abgegeben, dessen Hauptinhalt hier kurz wiederzugeben von Interesse sein dürfte. Glaser'- Ansicht ist in folgenden Hauptpuncten zusammenge faßt: I. Handlungen, deren Thatbeftand nicht schon an und für sich durch dm Mißbrauch der öffentlichen Meinungsäußerung bedingt ist, sind auch, wenn sie durch die Presse verübt worden (uneigentliche Preßdelicte), nach dm all-