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Wochenblatt für AÄiisLrusf, Hat»»»-, Aofte«, Siebeulehu unö öie ttuigegenden. Zmt 5 bsalt für das Königl. V^richtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. -freitag, den 15. Mruar M 7. Verantwortlicher Nedacteur und Verleger: A. Lore uz. Von dieser Zeitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für den Vierteljahrgang beträgt Iv Ngr. und ist jeteSmal vorauSzubezahlen. Sämmtltche Königl. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl (in der Redaktion), als auch in der Druckerei d. Bl. in Meißen dis längstens Donnerstag Vormittags 8 Uhr erbeten, Inserate nur gegen sofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, mit großem Danke "«genommen, nach Befinden honorirt. Hie Redaktion. Verorünuilo, die Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest betreffend, vom 8. Febr. 1867. Da eingegangener amtlicher Nachricht zufolge die Rinderpest in Böhmen keine weitere Ausbrei tung gefunden hat, vielmehr als wieder erloschen angesehen werden kann, so findet das Ministerium deS Innern für thunlich, eine Milderung der zu Abwehr der gedachten Seuche mittelst Verordnung vom 14. December v. I. getroffenen Sperrmaßregeln eintreten zu lassen und verordnet wie folgt: 1) DaS Anbringen von Rindvieh des böhmischen Landschlazes, sowie von Schafen und Ziegen aus Böhmen nach Sachsen ist Ml sogenannten kleinen Grenzvcrkehre ohne Vorbehalt, im Großbandel und mittelst der Eisenbahn aber unter der Voraussetzung wieder gestattet, daß durch obrigkeitliche Eertificate glaubhaft bescheinigt wird, daß die betreffenden Tbiere aus Böhmen stammen, oder stch wenigstens schon seit vier Wochen daselbst befunden haben. 2) Die Einfuhr und der Eintritt, von Steppenvieh l ungarischem, Podolischem, galizischem Vieh) nach Sachsen bleibt läng» der ganzen LandeSgrenze bis auf Weitere« noch verboten, ingleichen bewendet e» in Betreff der Einfuhr thierischer Rohprodukte bei den Bestimmungen in tz L und 3 der Verordnung vom 24. November vorigen Jahres. Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen in 8 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 1b. Januar 1860 geahndet. Dresden, am 8. Februar 1867. Ministerium des Innern. von Nostitz-Wallwitz. Forwerg. U m s.ch a u. Dem Beispiele Preußens folgend, gicbt der Staat Sachsen den Salzhandcl auf und überlaßt ibn dem öffentlichen Verkehr. Viel billiger werden "ir das Salz wohl kaum erhalten, da eine «steuer von 2 Thaler pro Ctr. darauf gelegt wird. — Leipzig. In der Nacht vom Sonnabend zum Sonntag ist die in der Windmühlenstraße gelegene Buchdruckerei von Bär u. Hermann total niedergebrannt. Dieselbe nahm ein eigenes dreistöckiges Haus ein, von welchem jetzt nur noch die Umfassungsmauern stehen. Die Entstehungs ursache des Feuers, welches sich mit rasender Schnelle verbreitet haben muß, denn bei Ankunft der Lösch mannschaften schlug cs bereits zu allen Fenstern heraus, ist zur Zeit nicht ermittelt. Außer den Schnellpressen, welche im Parterre standen, hat nichts gerettet werden können. Die Flamme hat den ganzen Inhalt der 2. und 3. Etage: Lettern, Setzkasten, Papiervorräthe, gedruckte Bücher und Holzstöcke verzehrt. Das geschmolzene Blei tropfte wie Wasser durch zwei Decken bis in's Parterre, wo zehn Schnellpressen stehen, die nur geringe Be schädigung erlitten haben. Ein sogenannter Auf zug, der vom Erdgeschoß bis aus den Bodenraum führt, leitete vielleicht die Flammen schnell auf- und niederwärts. Eine Satinirpresse, 38 Ctr. schwer,