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MsdmfferTageblatt Amts für die Königliche Amishaupimannschast Meißen,für das sowie für das Königliche Koestrentami zu Tharandt Postscheck.Konto: Leipzig Rr. 28bt4. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Wochenblatt für Wilsdruff and Umgegend. Erscheint seit vem Jahre 18411. Da« »Wttdniftcr Tage dl-nr" erschein! iäLiich, mit Ausnahme der Sonn- und Hesttage, atend« ü tlhr für den folgenden Lag, Bezugspreis bei Selbstabholung non »er Druckerei wöchentlich Al Pfg., monatlich 70 pfg., vierteljährlich 2,10 Mb; durch unsere Austräger zugetragcn monatlich «0 Pfg., vierteljährlich 2,t0 Mb; bei »en deinsHen PostanstaNen vierleljährlich 2,« Mb ohne ZustellüngSgebLhr. Alle Postaostalten, Postboten sowie unsere Austräger und SeschästSsteste nehmen ederutt Bestellungen entgegen. / Im Aaste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger nqcndweicher Störungen der Betriebe der Zeitungen, »er Lieferanten oder der BefOrderangSeiarichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rück^hiung des Bezugspreises. Ferner Hal »er Inserent in den obengenannten Fasten keine Ansprüche, falls die zetUwa verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht Erscheint. / Ginzel, verlaustpreis »er Rümmer 10 Pfg. / Zuschristen sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Echrtftlcituna oder die Geschäftsstelle. / rtnonume Zuschristen bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung - Berlin SW. 4«. zahlung binnen ZV Lagen Gülftgkeit; längeres Ziel, gerichtliche Ginziehung, ge- meinsame Anzeigen oersch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zetlen- prctses. / Sofern nicht schön früher ausdrücklich oder stillschweigend als ErfustUngSort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, faste nicht der Empfänger tnnerh. 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Königliche Amtsgericht und -en Sta-trat zu Wilsdruff InsertionsprciS 2 pfg. für die s-gefpallenc KorpuSzeile oder deren Raum, Lokawrcis t - pfg.. Reklamen 45 Pfg., alles mit .0"/» Lcucrungszuschlag. Zeitraub und tabellarischer San nilt 50°/» Aufschlag. Bei Wiederholung und Jahresumsätze,» entsprechender Rachlab. Bekanntmachungen tm amtlichen Teil (nur von Behörden! die Gpalizeiie öS pfg. bez. 45 Pfg. e- Rachweisung«- und Qffertcngcbühr Al bez. R> Pfg. , Lelchrbonifchc Inseratcn-Aufgabc schließt jedes ReNamationsrech! aus. / Anzeigenannahme bis 11 tlhr vormittags. Bellagengebühr das Tausend «Ml. für die Poftauflage Zuschlag. Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Lagen und Plätzen wirb keine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvorschrist 25". Aufschlag obnc Rabatt. / Äic Rabatffätzc pnd Reitopreifc babcn nur bei Bar- Nr. 32. Donnerstag -en 7. Februar 1918. Amtlicher Teil. 77. Jahrg. Die verbündeten Regierungen haben sich neuerdings auf bestimmte Grundsätze für die Verordnungen der Landeszentralbehörden zur Ausführung des H-11 des Reichsgesetzes über den vaterlündische» Hilfsdienst vom 5. Dezember sm 6 (Reichsgesegbllltt Seite 4 33?) geeinigt. , Rach diesen Grundsätzen war die vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Kriegsminifterium erlassene einschlägige Verordnung vom 21. Februar 1917 über die Errichtung ständiger Arbeiterartsschüsse «nd be sonderer Ausschüsse für die Angestellte« m den für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die Titel VII der Gewerbeordnung gilt und in denLn in der Regel mindestens 50 Arbeiter oder mindestens 50 nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte verstcherungspflichtige Angestellte beschäftigt werden (Nr. 46 der Sächsischen Slaalszeitung und der Leipziger Zeitung) abzuändern. Sie wird hiermit aufgehoben und durch die nach folgenden Bestimmungen unter tz 1 bis H 20 ersetzt. Die der genannten Verordnung vom 21. Februar 1917 angefügte Wahlordnung (Nr. 46 und 72 der Sächsischen Staatszeilung und Nr. 46 und 73 der Leipziger Zeitung vom Jahre 1917) bleibt unverändert gültig. Sie ist, UN! Papier zu sparen, nicht noch mals abgedruckl worden. * 8 1- - Soweit nach ß 11 des Gesetzes ständige Brbeiterausschüsse oder Angestelltenausschüsse zu errichten sind, Hal der Betriebsunternehmer das hierzu Erforderliche zu veranlassen; ins besondere hat er die Wahlen zu den Ausschüssen nach Maßgabe der von der Landes zentralbehörde nach ß 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes darüber erlassenen Bestimmungen -Wahlordnung) Herdeizuführen. ' 8 2. ' Bei Feststellung der nach H 11 Abs. 1 oder Abs. 3 Les Gesetzes für die Ernchtung des Ausschusses notwendigen Mindestzahl sind alle Arbeiter oder Angestellten ohne Rück sicht auf Geschlecht, Alter oder Staatsangehörigkeit mitzuzählen. 8 3. Die Ausschüsse sind von dem Betriedsunlsrnshmer entweder für den gesamten Be trieb oder für die einzelnen Betriebsabteilungen zu errichten. Jedenfalls müssen alle Arbeiter und Angestellten des Betriebs durch einen Ausschuß vertreten sein. Für die im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassungen sind Ausschüsse zu errichten, sofern in ihnen Arbeiter oder Angestellte in der nach ß 11 Abs. 1 oder Abs 3 des Gesetzes für die Errichtung der Ausschüsse notwendigen Mmdestzahl beschäftigt werden. 84. ... Die nach der bisherigen Verordnung vom 21. Februar 1917 gewählten Ausschüsse bleiben^ bestehen, solange nicht auf Grund von 8 17 zu einer Neuwahl geschritten werden muß. Das Gleiche gift von den auf Grund dieser Verordnung gewählten Ausschüssen. . 8 ö. Die Ausschüsse bestehen bei einer Anzahl bis zu 250 Arbeitern oder 250 Angestellten aus wenigstens 5 Mitgliedern. Für je 50 weitere Arbeiter oder Angestellte bis zur Zahl, von 500 erhöht sich die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse um wenigstens eins. Bei mehr als 500 Arbeitern oder Angestellten müssen die Ausschüsse aus wenigstens 10 Mit gliedern bestehen. Außerdem sind Ersatzmänner in der doppelten Zahl der Mitglieder zu wählen. 8 6- Die Wahl erfolgt nach der am Schlüsse dieser Bekanntmachung bezeichneten Wahl ordnung Wahlberechtigt sind die volljährigen Arbeiter oder verficherungspflichtigen Angestellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung ohne Unterschied des Geschlechts, soweit sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen oder Angehörige der österreichisch-ungurischen Monarchie sind. Die Ortspolizeibehörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrat m Städten mit revidierter Stäöteordnung) und, soweit es sich um Betriebe hand-lt, die der orts- oder betriebspoli- zeilichen Aufsicht des Bergamts unterstehen, das Bergamt, kann nach den besonderen Ver hältnissen einzelner Betriebe auch die Wahl von Personen anderer Staatsangehörigkeit zulasten. Wählbar sind die Wahlberechtigten, Lie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 8 7. Der Betriebsunlernehmer Hal die Ausschußmitglieder a) der auf Grund der bisherigen Verordnung gewählten Ausschüsse spätestens drei Wochen nach Erlaß dieser Verordnung, b) bei Neuwahlen spätestens eine Woche nach ihrer Wahl zur Wahl eines Obmanns, eines Vertreters LeS Obmanns und eines Schriftführers zusammenzuberusen. Diese Wahlen erfolgen in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit: bei Siimmengleich- helt entscheidet das Los. . ' Der Obmann hat den Verkehr mit dem BetriebsurUernehmer zu vermitteln und den Ausschuß im Verkehr mit der Schlichtungsstelle zu vertreten. 8 8. Der Betriebsunternehmer hat die Zusammensetzung des Ausschusses unter Bezeich nung des Obmanns, des Vertreters des Obmanns und des Schriftführers durch einen dauernd lesbaren Anschlag an geeigneter, allen Beteiligten zugänglicher Stelle im Betriebe bekannt zu machen. - . ..... 8 3. - Vor jeder Sitzung eines Ausschusses muß von Leni Betriebsuute'.nehmcr oder dem von ihm bestellten Vertreter auf Grund Ler von ihm vorgeschlugenen Beratungsgegenstände und der von den Ausschußmitgliedern eingereichteu Anträge eine Tagesordnung entworfen und festgesetzt werden. Besteht zwischen dem Betriebsunternehmer oder seinem Vertreter und dem Ausschuß Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein Beratungsgegenstand zu den Obliegenheiten des AuSlchusses nach tz 12 Abs. 1 des Gesetzes gehört und deshalb auf die Tagesordnung ge ¬ setzt werden muß, so entscheidet auf Anruf der im ß 9 Abs. 2 des Gesetzes bezeichnete für den Betrieb zuständige Schlichtungsausschuß. 8 10. Der, Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter Hal den Ausschuß zu berufen und seine Verhandlungen zu leiten. Er kann sich an den Erörterungen be teiligen; an den Abstimmungen nimmt er nicht teil. Besteht im Ausschuß der Wunsch, einzelne Gegenstände der Tagesordnung zunächst in Abwesenheit des Betriebsunlernehmers oder seines Vertreters zu besprechen, so kann der Obmann den Ausschuß dazu einladen. Sollen solche Besprechungen während der Arbeitszeit stattfinden, so ist der Zeitpunkt dafür mu dem Betriedsunternehmer oder seinem Vertreter zu vereinbaren. Bei den Vorbesprechungen leitet der Obmann oder sein Vertreter die Verhandlungen; einen Beschluß, abgesehen von der Anrufung der Schlich tungsstelle, kann der Ausschuß nur in einer Sitzung "fassen, Die dein Absatz l entspricht. 8 11- Bei den Verhandlungen des Ausschusses dürfen andere Personen als der Belriebs- unternehmer .oder der von ihm bestellte Vertreter und die Mitglieder des Ausschusses oder deren, Ersatzmänner nicht zugegen sein. Der Verhandlungsleiter hat die Pflicht, für eine sachliche Erledigung Ler Tages ordnnng zu sorgen. 8 >2. Ein gültiger Beschluß des Ausschusses kann nur gefaßt werden, wenn alle Mit glieder und nötigenfalls die erforderlichen Stellvertreter unter Mitteilung der Beratungs gegenstände geladen und mindestens halb so viel Vertreter erschienen sind, wie die Zahl der Ausschußmitglieder beträgt. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder und Stellvertreter gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als adgelehnt. 8. 13- Ueber jede Beratung des Ausschusses ist eine Niederschrift aufzuuehmen, die von dem Verhandlungsleiter und wenigstens einem Ausschußmitglied zu unterzeichnen ist: Die Niederschriften werden vorgelesen rmd gelten als genehmigt, wenn kein Widerspruch erhoben wird. 8 14. Die Ausschußmitglieder und ihre Stellvertreter verwalten^ ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Der Betriebsunternehcker ist nicht berechtigt, ihnen wegen der infolge ihrer Zugehörigkeit zum Ausschuß versäumten Arbeitszeit Lohnabzüge zu machen. Die durch die Geschäftsführung des Ausschusses entstehenden Kosten trägt der Betriebsunlernehmer. . 8 15. Die Mitgliedschaft im Ausschuß gebt verloren durch > Niederlegung, Ausscheiden aus »er Beschäftigung im Betrieb oder in der Betriebsabteilung, für die ein besonderer Ausschuß errichtet ist, Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. - ' 8 16. ' . An die Stelle der ausgeschiedenen und der zeitweilig verhinderten Mitglieder treten die Elsatzmitglieder nach H 27 der Wahlordnung. 8 >7. Sobald die Gesamtzahl der heranziehbaren Ausschußmitglieder und Ersatzmänner unter die vorschriftsmäßige Zahl der Ausschußmitglieder sinkt, ist zu einer Neuwahl des ganzen Ausschusses und der Ersatzmänner zu schreiten. 8 18. . ' soweit nicht gemäß 8 4 Abs. 2 des Gesetzes die Zuständigkeit eines der dort be zeichneten Ausschüsse (Feststellungsausschüsse) begründet ist, entscheidet in Streitfällen über die gesetzliche Notwendigkeit Ler Errichtung ^nes Ärdeilerausschusses oder Angestelllen- auSschusses, übe- die Zuständigkeit und über die Geschäftsführung der Ausschüsse sowie über alle Srrciugkenen, die sich aus den Watnen zu den Ausschüssen ergeben, die Orts polizeibehörde (Amlshauplmannschast, Stadtrat in Städten mit revidierter Städteordnung) und, soweit es sich um Berietst handelt, die der derg- oder betriebsppftzeilichen Aufsicht des Bergamts unterstehen, das Bergumi. . Gegen die Entscheidung ist binnen eurem Monat von der Eröffnung ab hie Be schwerde zulässig. Auf Beschwerden über die Ortspoliznbehörds entscheidet die zuständige Kreishüuptmannschaft und auf Beschwerden über das Bergamr die Kreishauptmannschaft Dresden. Dis Entscheidungen sind endgültig. Ist. ' Kommt ein Betriebsnnlernehmer trotz der Entscheidung der zuständigen Stellen seiner Pflicht zur Errichtung der Ausschüsse nicht nach, io Hal dre Ortspolizeibehörde (Amtshauptmannschaft. Sladtrar in Städten mft revidierter Städteordnung) und soweit es sich um Betriebe handelt, die der berg- oder belriebspolizeilichen Aufsicht des Berg- ämteS unterstehen, das Berganu, abgesehen von der Befugnis zur Verhängung von Zwangsstrafen, selbst das Erforderliche, insbesondere zur Herbeiführung der Wahlen oder zur Bildung von Ausschüssen für Bestimmte Betriebsabteilungen anzuordnen. 8 20. Auf ArbeiterauSschüsse, die schon am 6. Dezember 1916 auf Grund des tz >34lr der Gewerbeordnung oder auf Grund des Berggesetzes bestanden, finden dre vorstehenden Vorschriften keine Sftuvendung. Ihre Mitglieder sind der Ergänzungswahlcn nach den Bestimmungen für diese Ausschüsse, nicht nach ß Il des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst zu bestellen. Dresden, am 25. Januar 1818. nn Ministerium des Inner«.