Volltext Seite (XML)
»« «»,, »U». «NWWZEWW »Muü,, st» li. «mM M « »(,., I» 1t»I.r«II »I, Äil, 45»^ »4. - m Der Rat de» Stadt. bleiben unsere Expeditionen einschl. Der Stadtrat. * «ft 'schert D c.?, O i den deutschen Ab« chl auf 40 Prozent der Oeffenttiche Gemeinderats-Sitzung in Zschorlau Donnerstag, den I«. November LSLL, abds.8Uhr, im Gabler'schen Gasthofe. «lnftrund -ehneebeiA. OttstsPMch-ei Sehneeverg 1Ü. Aue 81 Kc^warrsnbsrAl9. Wie aus Paris berichtet wird, ist zwischen deul Marokko-Minenfyndikat (Mannesmann) und der französi« schen Union des Mine» ein Abkommen zur Fustonie- rung ihrer gesellschaftlichen Interessen in Marokko auf paritätischer Grundlage unterzeichnet worden. Beide Teile werfen ihre bergbaulichen Anrechte und Ansprüche in Marokko ein. In der neuen Gesellschaft sind die Brüder Mannesmann und die Union de» Mine» je mit 40 Pro« zent beteiligt. Zur Urveruahme der restlichen 20 Prozent haben sich französische Bauten bereit erklärt. Durch besondere Abmachung ist den deut nebufern «in Vorzugs««," EtleneriauSbeute aeflckwrt. 3m franz!srsche« Sammerausfchuß erkläre Minister de SÄveS am gestrigen Dienstag, daß auf Dpaaisch.Vuinea und das Desinteressement Deutschlands in den frimMNch.spanllchen VM-udluvr»» Tonnabend, den L8. November d. Js., bl Sparkaffe Umbaues und Reinigung halber geschlossen. Schneeberg am 14. November 1911. Debatte wies ein nationalliberaler Abgeordneter darauf hin, »aß es ein Akt politischer Klugheit sein würde, wenn, del Reichskanzler den Reichstag nachträglich um Genehmigung zu dem Abkommen ersuchen würde. Darauf erklärte Staatssekretär deS ReichSamtS des Innern Dr. Delbrück nochmals, der Bundesrat heg» die Auffassung, daß die Mitwirkung der gesetzgebenden Fak toren nicht erforderlich sei. Der Vertrag gelte auch ohne >t« Genehmigung deS Reichstag» nach außen hin. E» sei »och zu überlegen, ob e» ratsam sei, einem Antrag« zuzu- timmen, der für hie Zukunft einen Konflikt mit unabseh« »aren Folgen herbeiführen könne. Hierauf vertagte sich die Kommission. Im Name« des Königs! In der Strafsache gegen den Sticker Paul Oswald Kleinhempel in Schnee berg wegen Beleidigung hat das Königliche Schöffengericht zu Schneeberg in der Sitzung vom 21. September 1911, an der teilgenommen haben 1. Amtsrichter vr. Hase al» Vorsitzender, 2. Bäckerobermvister Baumann, 1 . .. . 3. Bäckermeister Schmidt, j beide in Schneeberg, al» Schöffen, GerichtSaffeffor vr. Lachmann al» Beamter de« Staatsanwaltschaft, Expedient Naumann als Gerichtsschreiber, für Recht erkannt: Der Ungeklaat« Paul Oswald Kleinhempel wird wegen Beleidigung zu drei Woche« Gefängnis verurteilt. Er hat die Kosten de» Verfahren» zu tragen Dem Beleidigten, Leutnant und Adjutant 8«einS in Schneeberg, wird die Befugnis zugesprocheu, den Urteilsausspruch einmal aüf Kosten des Angeklagten im Erzgebirgtschen BoltSfreund abdrucken zu lassen. Schulgeld A«e. Das am LS. November LVLL fällige Schulgeld für Realschule, Bürge»» schulen, Fortbildungsschule und Handfertigkeitsunterricht ist bi» spätesten- zUtn SV. November LSL1 forderlich ist, muß verneint werden. Die Reichsleitung! hält eS daher nicht für erforderlich, die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften zu Sen Vertrage« nachträglich zu erbitten. Auf der andern Sette ist nicht zu verkennen, daß die Betätigung des Reichs auf dem Gebiete de« Kolonisation eine Entwickelung und Richtung genommen hat, die bet Schaffung des bestehenden! Rechtszustands niemand vorhersehen konnte. Besonder» lassen die großen Aufwendungen für Einrichtung und Ausbau der Kolonien es gerechtfertigt erscheinen, daß durch Abänderung de» be stehenden Rechtszustands die gesetzgebenden Körperschaften in weiterem Umfange als bisher zur Mitwirkung bet dem Erbwerb und der Abtretung von Kolonialbesitz berufen werden. Von den gestellten Anträgen erscheint derjenige de» Abg. Freiherrn von Hertling am zweckmäßigsten, wonach die Grenzen eine- jeden Schutzgebiet» nur durch ein Gesetz abgeändert werden können. Die verbündeten Regierungen sind daher geneigt, unter dem Vorbehalt näherer Erörterungen übe« die Fassung der Vorschriften den Wünschen deS Reichstag- auf diesem Gebiet entgegen zukomme«. Im wetteren Verlaufe Ver Beratungen bemerkte Staats sekretär de» Auswärtigen Amts, v. Ktderlen-Wächter, daß ein französisches Gelbbuch über da» deutsch französische Abkommen bisher nicht veröffentlicht worden sei. Ob die deutsche Regierung «in Wvißb.uch vorlegea werde, vermöge er nicht zu sagen. Da»,Material dazu würde sehr mager sein, den« di« Verhandlungen seien mündlich geführt worden. Bttllelcht werd« später eine Denkschrift oder «ine historisch« Darstellung der . ' ' Kursen «Ltben werden. Ra» einer iuristtsch-staatS, vio MaroMooorlrSgo vor vor »ommWon. Di« Budgetkommission des Reichstag» trat am gestrigen Dien-tag zur Beratung deS deutsch-französischen Abkommens betreffend Marokko und Aequatorialafrika nebst den dazu gehörigen Anträgen zusammen. Zum Vorsitzenden der Kommission wurde Abgeordneter Freiherr von Gamp (Reichsp.), zum Berichterstatter Abg.- Freiherr von Hertling (Zentr.) gewählt. Staatssekretär Delbrück gab im Namen der ver bündeten Regierungen eine Erklärung ungefähr folgenden Inhalts ab: Die Reichsleitung ist im Einvernehmen mit den verbündeten Regierungen auch nach erneuter Prüfung der Ueberzeuguna, daß da» deutsch-französische Ab kommen vom 4. November zu seiner Giltigkeit der ge setzgebenden Körperschaften nicht bedarf. Kein Artikel greift in die deutsche Zoll- und andere Gesetzgebung eia. Richtig ist, daß einzelne Bestimmungemder Algeciras- akte abgeändert werden, nicht aber, daß jene Bestimmungen vom Bundesrate und Reichstage genehmigt worden wären. Der Bundesrat stimmte niemals, der Reichstag nur au» Versehen in zweiter, nicht aber in dritter Lesung über die AlgeeiraSakte ab. Selbst da» AusführungSgesetz der Algectraeakt« wird durch das Abkommen Überhaupt aicht «troffen. Sach die deutsche KonsulargertchtSbarkeit in Marokko wird nicht eingeschränkt. Die Frage, ob bei Erwerb und Abtötung von Kolonialbesitz di« Mit« »i,tv,g de« gesetzged-nden K-»P«rsG«^t<a er« naebMlßsfreunö Uagsblatt md Mntsblatt jur Lik ka1.M MtirchenZW-A in M.GMainSastMMnAsM gtzHWnsrMÄmtz L«uMU<TchMb«iT.HchwasM^ bMMKchk Wassermangel in Ane betr. Da infolge der immer «och anhaltenden Trockenheit unser« O««ll«n auf -kni Dritteile de» bisher beobachteten schwächsten Tagesverbrauches schon zurückgegangen sind, genügt der Zufluß von Wasser auch dem mäßigsten Verbrauche «tcht mehr. Auch Vst drei letzten Regentage haben an dem Wasserzufluß« nicht» geändert- den« wie wir Pi unseren Quellgebieten festgestellt haben, ist oer Regen an de« tiefste« Stell«« nur SO Zentimeter eingedrungen, während die Quellfassungen 180 Zentimeter tief liegen. E- könnte deshalb nur «in mehrere Tag« anhaltender Regen der Waffemot abhelfen. Es ist also, uM nicht höhergelegene-Stadtteile fortgesetzt ohne Waffe« zu laW, und um den schlimmsten Befürchtungen vorzubrugen, di« allergrösste Gt«fch»ä«kUM im Wasserverbrauchs geboten. Nach Gehör der beiden städtischen Körperschaften verordnen wir daher folgend«»: ES ist strengsten» verboten: 1. Waffe« unserer städtischen Leitung zu KlöstttsPüleMS »U Verwend«». Datzu sind die Spül- und Absallwässer zu sammeln und zu verwenden - 2. Wasser unserer städtischen Leitung zu Badezwecken zu benützen. Ist die- m schwere« Krankheitsfälle« unerläßlich, so ist büztt unter Beibringung einer ärztliche« Bescheinigung Genehmigung in unserer Rat-k-Uzsti Stadt haus Zimmer N«. 13 — einzuholen. 3. Die Hausbesitzer haben die Steigleitungen ihrer HaUSlettuNg svM «aH Ory scheinen dieser Bekanntmachung abzustellen- sodaß da» Waffe« Nicht ist Vitz Obergeschosse steigt. . Nur das für jede im Haufe wohnende Familie nötigste Wasser, tttchk WM, ist im Keller oder Erdgeschoß (Waschhaus oder I. ErMschoßwöhnuka) in de« Zeit von 9—10 Uhr vormittag und 5—6 Uhr nachmittag -bzugsben. Ar der übrigen Zeit sind di« Hausleitungen vollständig geschlosst« zu halt««. Wir werde» von K 8 unsere« Wafferwerksordnüng Gebrauch mache« und Vst Hausleitungen zu jeder Tagesstunde von unseren WasserwerkSbeaMt«» und Schutzleuten nachsehen lassen. Sollte ein Hausbesitzer die» verweigern, hat er UNnachsichtllch di« Ab sperrung seiner HanSleitung zu gewärtigen^ > . ,.. . - Jede Zuwiderhandlung gegen vorstehende Bekanntmachung, wie auch jede Üb« iMS vorstehends festgelegte Maß hinausgehende Benützung uns«««» LeitungSwasstrS wird mit Geldstrafe bis zu 75 Mark belegt. Sollten vorstehende Anordnungen eine Verminderung des Wasserverbrauch» nicht erzielen, haben die städtischen Körperschaften eine bedeutende Erhöhung de» Wassttgeldt» und weitere verschärfte Maßnahmen in Aussicht genommen. Aue, am 15. November 1911. DerRatddrGtNihk vr. Kretzschmar. Stat-o,.»»»»« Ne MH» »IHN««»« «m»»» w t«e» «UI», tt«he «I»,H-zs-.N siedle»»f»U«»er »»Bv» »y. »» de» >«r,,l-rüeom I«,», sesie «» »«simtlUr Hüll «r» «Ht MAL. LLä"« Jahr-, ^de t>»ges»»d!« «»cht Dch die Ied»dU>» »>chl »er»»t»»Nlitz. an unsere Stadtkaffe, Stadthaus Zimmer 25, zu bezahlen. Aue, am 14. November 1911. — , Bocka«. Leseholzzettel. Hiesige Einwohner die für 1912 Leseholzzettel wünschen, wollen die» fofvv» auf dem Gemeindeamt melden. Berücksichtigt werden soweit überhaupt Möglich Nu« die» welch« wirklich bedürftig sind und sich bi» spätestens «ächste« Sonnabend meldest. Bockau, den 14. November 1911. Der Gemeindevorftattd, Ueber den Nachlaß des am 28. September 1911 verstorbenen Bauunternehmer» Karl Richard Gläser in Bocka« wird heute am 15. November 1911, vormittags H S Uhr baS Konkursverfahren eröffnet. He«r Rechtsanwalt Raabe in Aue wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 15. Dezember 1911 bei dem Gerichte anzumelden. E» wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die WaP «in«» anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintreteNdeN Falles über die in 8 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände auf de» d, Dezember 1911 vormittag r/,11 Uhr und zur Prüfung der angemeldrtM-Hor- derungen »Uf be« SS. Dezember IVLI, vormittags Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befrieoigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 9. Dezember 1911 Anzeige zu Mchrn. Königliches Amtsgericht zu A«e. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Bäckers Carl Rudolf SachS in Bernsbach ist zur Abnahme der Schlußrechnung deS Verwalters, zur Er hebung von Einwendungen gegen daS Schlußverzeichnls der bei der Verteilung zu be rücksichtigenden Forderungen und znr Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht ver wertbaren Bermögensstücke der Schlusstermin ans de« 8. Dezember 1S4l, Vormittags st Uhr vor dem hiesigen Königlichen Amtsgerichte bestimmt worden. Schwarzenberg, dH 11. November 1911. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.