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^-7 ErzgrbUolksstrund. Expedttio«, Druck und ««lag da« E» W. GAM« in Schn,«L«g. Nr. 126. 2 Abth. eingetragen Brendl«. Forberg. ! Bretschneider. von 7s tveitere ^.4 igten an Ä Etwat, Hartenstei 4 M M cständigt. Nach Angra Pequena, Be- Peetmanshoop, Rotfontein, Warmbad, H Auf Antrag der Erden des Bergarbeiters Ernst August Aall in Neustädtel soll daS zum Nachlasse gehörige, dem Bergreservate unterliegende 4' D Zwahllikte^ deren Revision bevorsteht,. von jedem Be- «mgefehen werden. Lagesgeschichte Deutschland. Berlin, 1. Juni. DaS deutsche Kolonialblatt vom 1. Juni theilt mit: Nach hier eingetroffenen Nachrichten deS MajorS v. Frangöis hat Hendrik Witbooi sn einem Briefe an ihn um Frieden ge. beten. Witbooi hat später allerdings den Brief abgeleugnet, aber die Aussage des Unlerkapitäns Adam Lambert in Bethanien, dem Witbooi Konkursverfahren. DaS Konkursverfahren über das Vermögen des Handelsmanns Carl Gi Erscheint täglich mit Ausnahme der So»«- kl» Festtage. Prei» vierteljährlich l Marl 80 Pfennige. Bekanntmachung. Die Landtagswahlliste für Johanngeorgenstadt, deren Revision bevorsteht, liegt jetzt ab, zu Einsicht für jeden Betheiligten * an hiesiger Rathsstelle aus und sind z« Schwarzenberg bend, den 9. Juni 1894, vor» Nachmittags 8 Uhr an im Berhandlungssaale der unterzeichneten Amtshauptmannschaft. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in der Hausflur deS amtshaupt- mannschaftlichen Dienstgebäudes zu ersehen. Schwarzenberg, am 29. Mai 1894. Die Königliche AmWauptmannschaft. Auf Anordnung deS Königlichen Ministeriums des Innern wird darauf hingewiesen, daß der nachstehend abgedruckte 8 14 der Verordnung vom 10. August 1892, Maß regeln gegen die Maul- und Klauenseuche betr., nur auf diejenigen HandelS-Rinder An wendung leidet, welche von gewerbsmäßig Viehhandel treibenden Händlern und Land- wirthen zum Zwecke öffentlichen Barkaufs in Privat- und GasthofsstLllen ausgestellt und öffentlich ausgeboten werden, nicht auf diejenigen, welche lediglich zu Biehmärktea ver kauft werden sollen, für welche letztere der mitabgedruckte § 15 der gedachten Verord nung gilt. Johanngeorgenstadt, den 30. Mai 1894. Oeffentliche Sitzung des Bezirksausschusses zu Schwarzenberg Sonnabend, den 9. Juni 1894, Gideon und llhahis stud Militürpostm gelegt worden. Bon Bethanien, wo er Anfang April war, ist Major v. FrangoiS nach Uhahis gezogen und dort am 19. April «ingettoffen. Bon da ist er am 23. April nach Warmbad gegangen. Die Heranführung deS Proviants für die Truppen wird von Bethanien und Peetmanshoop aus er folgen. Berlin, 1. Juni. Der Reichsanzeiger enthält folg ende Bekanntmachung: Auf Befehl Sr. Majestät des Km serS haben die Unterzeichneten Allerhvchstdemselben heule Morgen eine kleine Balggeschwulst aus der linken W nge entfernt. Die Operation wurde ohne Narkose in wenigen Minuten vollzogen. Neues PalaiS, den 1. Juni 1894 11 Uhr Vormittags, von Bergmann. Leuthold. Schlange. Berlin, 31. Mat. Nach dem „Reichsboten« er- § 14 Alle von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verlaust ausgestellten oder öffentlich aus- gebotene» Rtndviehbestände unterliegen der Beaufsichtigung durch den zuständigen Bezirkst dknarzt der gestalt, daß der Berkaus untersagt ist, so lange nicht durch die beztrkSthierärztliche Untersuchung da» Nichtvorhandeosein der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist. Zu diesem Zwecke haben sowohl der betreffende Händler als die Besitzer von Gasthost- und PrivatpSlle», in denen tzändlervteh eingestellt wird, und zwar spätestens im Verlaufe von 12 Stunde«, der OrlSvolizeibehSrde Anzeige von der Aufstellung von R ndvieh zu erstatten. Üeber die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung auszu elleu Die OrtSpolizeibehörde hat ihrerseits die Zuziehung deS BezirkSthierarzteS zu veranlassen. Die Kosten der Untersuchung sollen den Händlern zur Last. 8 1d. Auf allen Biehmäikten sind die zum Verkaufe aufgetriebenen Rinder reihenweise ausru- stellen. DaS Durcheinarderzteven der ausgestellten Rindts ist untersagt. Die Polizeibehörden habe« für die Durchführung dieser Vorschriften Smge zu tragen. Der Verkauf von Rindern vor erfolgter bezirlithterärztltcher Untersuchung (8 14) ist verböte«. Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. AlMtAblNU für die königlichen und städtische« ISthör»«« in «ne, «Mu-ai», Hartenstei», J»hima,t»rgenstadt, Lößnitz, Slenstädtel, GchWbech- «chwarMder, «ad »ildeasel». Montag, de« 11 Jimi 18S4 Nachmittags 4 Uhr im Gasthofe zum karlsbader Hause zu Neustädtel öffentlich meistbietend versteigert werden. Die BersteigerungSbedingungen liegen dortselbst und an Amtsstelle zur Einsicht nahme bereit. 2 Schneeberg, den 19. Mai 1894. Königliches Amtsgericht. Müller. Kl. Rich. Georgi, Ortsrichter. Gras-Versteigerung aus Raschauer Staatsforstrevier. Die diesjährige Grae Nutzung von den am Forsthause Raschau gelegenen Wiese« Ut s 1 Bockgutwiesen des Raschauer StaatSforstreviereS im Flächeninhalte' Von 3 d» 67 u soll Montag, den 11. Juni 1894, von vormittags 9 Uhr an, a« Ort ««d Stelle unter den üblichen Bedingungen und gegen sofortige Be zahlung parzellenweise versteigert werden. Zusammenkunft am Forfthause z« Raschan. Geldeinnahme in Wagner s Restanratio« in Raschan. Königliche ForstreoierverwaUung Raichau und Königliches Folstremomt Schwarzenberg, am 1. Juni 1894. Im Auftrag der Erben des verstorbenen Streckenvorarbeiters Gustav Bret schneider hier soll das demselben gehörig gewesene Hausgrundstück Nr. 18 des Brand- catasterS und Fol. 94 des Grundbuchs für Zelle, welches in denkbar bester Geschäftslage an der Bahnhofstraße sich befindet und worin leicht ein Verkaufsladen anzubringen sem würde, am 5 ' 13 Juni a. c Vormittags 11 Uhr im Hotel zur Eiche hier um das Meistgebot zu den vor Beginn bekannt zu machen den Bedingungen versteigert werden. Etwaige Auskunft ertheilt auch der Unterzeichnete vorher. Zelle, den 1. Juni 1894. Nr. 166 des Brandcatasters, Nr. 136»., d., auf Fol. 174 deS Grundbuchs für Neustädtel, Juni 1894 I I etwaig« Einsprüche gegen deren Inhalt längstens bi» Ende de» filmten Tage» nach dem Abdrucke des WahlauSschreibenS in der Leipziger Zeitung, bei Vermeidung d»S Ver lustes derselben bei uns anzubringen. Johanngeorgenstadt, den 30. Mai 1894. Der Gtadtrath. Brendl«, Bürgermeister. I B.: Stenzel, Bez -Str.-Sekr. entsprechenden Artikel der Knuzzeitung nach Prökelwitz nach gesandt. Der Kais« habe Beides mit gutem Behagen gelesen. Wien, 1. Juni. Der Kaiser nahm de« Rücktritt des KabinetS Wekerle an und be- auftragte den BanuS von Kroatien. Grafen Khuen-Hed«- vary, mt der Bildung deS neuen KabiütK. Graf Khum- Hedervary erklärte sich bereit, die Mission zu übernehmen, Ler „Budapester Korresp." zufolge indrß nur unter der Bedüng ung daß das ganze Programm der bisherigen Regierung völlig intakt aufrecht «hatten bleibe und die kirchenpolit ischen Reformen im Sinn« d« Regierungsvorlage sofort durchgeführt werden. Die ungarischen Mimst« kthtt« heute Nachmittag nach Pest zurück. Königliches Amtsgericht. Roitzsch. Nach 8 3 Absatz 2 des gemeinschaftlichen Regulativs, den Brotverkauf betr., vom 3. Mai 1893 ist altbackenes Brot, welches durch Eintrocknen am Gewicht verloren hat, od« sonst minderwichtiaes Brot unter Angabe deS Gewichts in einer für Jeder mann erkennbare« Weife z« bezeich«e«. Wir machen nun darauf aufmerksam, daß in nächster Zeit eine Revision statt finden wird, um festzustellen, ob und in welch« Weise beim Brotverkaufe in hiesig« Stadt der obigen Bestimmung sowie auch den übrigen Vorschriften des Regulativs ent- sprochen wird, und daß die fragliche Revision auch von Zeit zu Zeit wiederholt werden wird, j, Indem wir noch besonders auf die mit einschlagenden, unten abgedruckten Be stimmungen 88 4, 7 und 9 Absatz 1 des eit. Regulativs verweisen, bemerken wir schließlich noch, daß eine Erklärung auf dem abzustempelnden Brotpreisanschlage, „daß Brote, welche durch Eintrocknen minderwichtig geworden sind, denselben Preis kosten, wie vollwichtige" — od« eine dem Sinne nach gleichbedeutende Angabe ««zulässig sind Schwarzenberg, am 24. Mai 1894. Der Rath der Stadt Gareis, Bürgermeister. 8 4. Bis zum Beweise des Gegentheiles gelten olle in den Verkaufs-, Betriebs- und den an grenzenden Wohnräumen der Brotbändler vorhandenen Brote als verkäuflich ß 7. Brote, welche hierbei minderwichtig gesunden werden, und bei denen die vorgeschriebene Kennzeichnung des Mindergewichtes fehlt, sind anzuschneiden und dem Verkäufer zurückzugeben. 8 v. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen, sowie das Fetlhalten mtndcrwichtigen Brodes werden, soweit nicht andere Strafvorschriften einschlagen, mit Geldstrafe bis zu ISO Mark oder Haft bestraft: die Gewerbetreibenden haben hierbei ihre Angehörigen, Gewerbsgehtlfen und Dienstper- tzncn nach Maaßgahe der Vorschriften in 8 151 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung des RetchSgesetzeS vom 1. Juni 1891 zu vertreten O MäGststKk» Die Landtagswahllisten, deren Revision bevorsteht, können von jedem Betheiligten an Rathsstelle eingesehen w«den. Etwaige Einsprüche gegen den Inhalt derselben sind rechtzeitig hier anzubringen. Stadtrath Lößnitz, am 1. Juni 1894. Zieger, Brgrm.