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Amts- und ÄnMgeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung AnsMnmMMdnum zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Aultermittel vom 12. Februar 1915 Mrichrgesttzblatt «. 78) vom 13. MLrz 1915. 1. Höhere Verwaltungsbehörde im Ginne der Bekanntmachung und der dazu ergangenen Au»führung«anordnung«n (Nr. 49 de- ReichSanzrig«« vom 97. Februar 1915 — unten abgedruckt —) ist die KreiShauplmannschaft. Für die nach 8 b zu treffenden Entscheidungen ist die KreiShauptmannschaft zuständig, in deren Bezirk die Verladestelle liegt, an die der Verpflichtete zu liefern hat. Kommunalverbände find die Bezirk-verbände und die au» den BezirkSverbän- den außgeschtedenen Städte. 2. Einzelbesttmmungen. Zu 8 5 Bet Entscheidungen über die Angemessenheit de» Preise» wird in erster Linie die Eine de» Erzeugnisse» zu prüfen sein. Daneben bleibt jedoch die Verwertbarkeit zu be- rückfichttgen, d. h. ob und wtrwett die Herstellung eine» fertigen Futtermittel» au» dem Er- zeugni» im einzelnen Falle besondere Aufwendungen erfordert. Handelt e» sich z B. um Melasse und ist zur Lieferung «ine der im 8 2, Abs. 1 aufgeführten Fabriken oder Anstalten verpflichtet, so wird der Prri» verschieden bemessen werden müssen, je nachdem, ob die Me lasse bei dem Lieferung-pflichtigen zu Futterzwecken verarbeitet werden kann oder ob fie zu nächst noch nach einem anderen Ort verbracht werden muß Kann oder will der Lieferung-- pflichtige die Mischung nicht an Ort und Stelle vornehmen, wird er sich einen Abschlag vom Preise gefallen lassen müssen, der den infolgedessen entstehenden Mehraufwendungen unge fähr entspricht. Vor der Entscheidung find beide Parteien zu hören. Ob Sachverständige au» den be- teiligten Kreisen zuzuziehrn find, wird von den Umständen de» einzelnen Falle» adhängen. Zu 8 1V. Anträge auf Anordnung von Zwang»maßregeln find von der BezugSver- etnigung der deutschen Landwirte bei der zuständigen Kreithauplmannschaft zu stellen. Er gibt die Prüfung die Berechtigung de» Antrag», so ist unverzüglich die geforderte Lieferung oder Ueberlassung anzuordnen. Angesicht« der Dringlichkeit der Futtermittelversorgung wird dabet stet» anzunehmen sein, daß die Aurführung ohne Nachteil für da» Gemeinwesen nicht «»»gesetzt werden kann. 3. Ünterverteiluna durch die Kommunalverbände. Di, Verteilung der den Kommunalverbänden überwiesenen Futtermittel an die Ver braucher wird den Verbinden ohne nähere Vorschrift überlassen. E- wird erwartet, daß diese sich eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, gerechte Untrrverteilung angelegen sein lassen und die wirtschaftlichen Bedürfnisse gebührend berücksichtigen werden. In erster Linie wird der Bedarf der Halter von solchen Pferden befriedigt werden müssen, die wirt schaftlich wichtige Arbeitsleistungen zu verrichten haben. Andererseits wird zu beachten sein, daß Biehhalter, die sich bereit» Vorräte beschafft haben, so lange zurückstehen müssen, al» an dere, dringlichere Bedürfnisse geltend gemacht werden. Wenn gewiss« Mengen von Futtermitteln zu sofortiger Lieferung unter Vorbehalt der Anrechnung auf die spätere endgültig« Vert«ilung dringend gebraucht werden, ist der Be- zugSvereimguna al»bald «in begründet«« Antrag vorzulegen. Da di« Lieferung durch die BezugSvereinigung nur gegen Barzahlung erfolgen kann, müssen die Kommunalverbände schleunigst für die Bereitstellung der erforderlichen Barmittel sorgen. Die Preis« für di« Verbrauch«» bestimm«» fich nach 8 6 der Bekanntmachung. Diese Ausführungsverordnung tritt mit dem Lage der Verkündung in Kraft. Dresden, den 13. März 1915. Mtuifteri«« des Inner«. Unordnungen zu der Bekauntmachuug über zuckerhaltige Auttermitttel vom 12. Febmar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78 und zu der Bekanntmachung über die Ber- wendung von Rohzucker (Erstprodukte) vom 19. Februar 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 103). I. Nachprodukt» und Melasse. Soweit gemäß 8 2 Abs. I, 3 und 4 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futter mittel vom 12. Februar 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 78) Verträge zu berücksichtigen sind, hat der zur Lieferung Verpflichtete den «forderlichen Nachweis üb« den Inhalt der Vertrage der BezugSvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. in Berlin binnen 10 Tagen nach Eingang der Aufforderung vorzulegen. Di« in 8 2 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel bezeichneten Fabriken und Anstalten sowie sonstige Eigentum« von Nachprodutten und Melasse, sofern letzt«« nicht V«rbrauch« find, hab«» di« b«t ibnen in Anspruch genommenen Erz«ugntss« bis zum Abmf durch di« BezugSvereinigung aufzubewahren und pflrglich zu b«hand«ln. Ein« Auf- bewahrungSpflicht für Melaffr besteht jedoch nur soweit, als die Verpflichteten über genü gende Lagerraume verfügen. Andernfalls find st« berechtigt, unter Anzeige an die Bezug«- vrreintgung die Melasse dahin zu lief««, wohin fi« st« auf Grund der abgeschlossenen Der- träge geliefert haben würden, sofern nicht di« vezug»o««inigung anderweit darüber verfügt. Erfolgt der Abmf, so find die Erzeugnisse innerhalb angemessen« Krist ab Verladestelle d« Fabrik od« deS Lag«» in handel»übltch« Weise zu liefern. Auf Verlangen d« Bezug-v«- «inigung hat d« LüferungSpflichttge Säcke zu stellen. Etwaige im Besitze v« Lieferung-pflichtig«, befindlich« Kesselwagen oder Fässer find der Bezug-Vereinigung auf Verlangen gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Kommt eine Einigung über di« zu zahlende Vergütung nicht zustande, so entscheidet die zu ständige höher« Vnwaltung-behorde darüb« «ndgültig. II. Erstprodukt«. 1. Dir Vrrteilungtstell« für Rchzuckrr in Berlin ermittelt in Benehmen mit d« Ve- zug»v«einiguna, welche Mengen Rohzuckererstprodukt d« Bezug«vneinigung auf Grund de» 8 1 Absatz 2 Ziffer 2 d« Bekanntmachung üb« die Verwendung von Rohzuck« (Erstpro dukt») vom 19. Febmar 1915 (Reich» Gesetzbl. S. 103) zu liefern find. «p, Bezugspreis vietteljäbrl.M.1.50 einschließl. : < der „Jllustr. Unterhaltungsblatts" und der ! humoristischen Vellage »Seifenblasen "in der > ' Expedition, beiunserenvoten sowie bei allen Reichspostanstalten. -5 - für Eibenstock, Larkselb, hunbrhwel, EUUkVlUN Nenheibe,Gberstützengran,Schönheide, Schönheiberhammer, Sosa, llntrrftützengriin, Mlbenthal usw. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der sonn» und Feiertage fü r den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Seile 12 Pfennige. Im amtlichenTeiledie gespaltene Seile 30 Pfennige. Sarnsprecher Nr. 110. Tel.-Kdr.: Amtsblatt. Druck« und Verleger: Emil Hannebohn, verantwortl. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock. 62. Aah»«»»». ------- «4. Freitag, dea 19. Miirz ISIS 2. Soweit gemäß 8 1 Abs. 2 Ziffer 1 d« Bekanntmachung üb« di« V«m,nb»n^ Rohzucker V«Aräg.,u berücksichtigen find, hat di« zur Lief^/v-rp^ d«n «forderlichen Nachwei- über den Inhalt der Verträge der Verteiluna-stelle kür Rab. »ucker zu Berlin bürnen 10 Tagen nach Eingang d« Auff°ordemng oV Nachwei-binnen dieser Frist mcht erbracht so werden st« bet der Ermittelung der an die BezugSvereinigung zu liefernden Mengen Rohzuckererstprodukt nicht berücksichtigt. IH Probenahme. Für die zur Preisbestimmung «forderliche Probeentnahme sind kür Rohzucker und Nachprodukt, auch oergällt, und Melassemischfutter die Probenahmebestimmungen der Bedingungen für den Verkehr mit Handelsfuttermitteln' de» AuSschu^eS^fur^dü Handelsgebräuche de» Deutschen Landwirtschaft«!«», die im Geschäftsverkehr« der Rohzuckerfabriken und Raffinerien üblichen Probenahmebedin- gungen maßgebend. IV. Z a h l u n g »f r i st. Die BezugSvereinigung hat binnen 14 Tagen nach Verladung Zahlung zu leisten V. Verteilung und Abgabe. Von dem gemäß 8 2 Abs. 2 der Bekanntmachung über zuckrrhaltigr Futtermittcl der Bezugsvereinigung überwiesenen Rohzucker (I. Produkt) ist abzugeben: 1. an die Zentrale für Spiritu»v«w«tung G m b. H. in Berlin diejenige Meng«, die »sch erforderlich ist, um den nach der Verordnung vom 4. Febmar 1915 (Reichs- Gesetzt»', S. 57) durch Verwendung von Rohzucker herzustellenden Branntwein zu erzeugen; 2. an den Verband deutsch« Preßhefefabrikanten G. m. b. H. in Berlin diejenige Meng«, di« noch «forderlich ist, um den Hrf« «zeugtnden Brennerri«» di« Herstellung de» ihnen zustehenden DurchschnitlSbrande» unter Verwendung von Rohzucker zu ermög lichen, soweit diesen Brennereien nicht durch Vermittlung der Zentrale für Spiritu»- Verwertung Rohzucker geli«f«t wird. Im Uebrigen hat die Verteilung der von der BezugSvereinigung hergestellten und von ihr erworbenen zuckerhaltigen Futtermittel auf di« Kommunalv«bänd« nach einem vorh« festzusetzenden Maßstab zu erfolgen. Beansprucht «in Kommunalverband die auf ihn ent fallenden Mengen ganz od« teilweise nicht, so ist d«r freiwerdende Vorrat gleichfalls auf die übrigen Kommunalverbände zu verteilen. Haben fich Kommunalverbände nachwei»lich nach dem 1. Febmar 1915 größere Vor- räte an zuckerhaltigen Futtermitteln gesichert, so find ihnen diese Mengen bei der Verteilung anzurechnen. In Fällen nachgewiesenen dringenden Bedürfnisse» kann die BezugSvereinigung mit Zustimmung de- Rtichrkanzler« (ReichSamt de« Innern) Zuschläge zu den auf die einzelnen Verbände entfallenden Mengen bewilligen. Sie kann ferner mit der Abgabe von Futter mitteln bereit« vor endgültig« Berechnung der zu verteilenden Mengen beginnen. Die Futtermittel und d«r adzuaebende Rohzucker find von der Bezugsvereinigung ge gen Barzahlung in handelsüblich« Weise zu liefern. Zeit und Ort der Lieferung find tun lichst nach den Wünschen der Kommunalverbände zu bestimmen. Berlin, den 28. Februar 1915. DerSketchskanzler. Im Auftrage: Müller. Getreide-Einkauf durch den BcMverbaud Schwarzenberg. Der Bezirk-verband d« Königlichen AmtShauptmannschafl Schwarzenberg kauft Winterroggen zum gesetzlichen Höchstpreise. Angebot« find «ntw«d« unmiltrlbar od« durch Vermittlung der OrtSbehörden oder d« Landwirtschaftlichen Vereine hierher zu richten. Schwarzenberg, am 16. März 1915. Der Amtshauytmann. Die Angelegenheiten der Brot- und Mehlversorgnog werden nur Montag, Mittwoch und Krettag nachmittags von 5—7 Ahr, Sonnavend nachmittags von 3—4 Ahr in dem vächerttztmwer de» Nathausc» erledigt. Gtadtrat Eibenstock, den 18. März 1915. Bürgerschule. Eo»«»be»d, 26. März, im Saale de» Deutsche« Hause» öffentlicher Elternabend. »ortrag de« Herrn üb« „Ernährung i« der Nrieaszett." «»tritt srei. In Rücksicht auf die Schüler »egt«» Punkt 6 Uhr abend». Mittwoch, 24. März, vormittag« v—16 Uhr: Bismarck-Hundertjahrfeier. Festrede Herr 8eh»n«. Mittwoch, 24. März, nachmittag» S-4 Uhrr «ntlastung»seier. Donnerstag, 28. «ärz, nachmittag« 3 4 Uhrr «nsnahmefeier. Gchnitzlehrgangr Ausstellung der Arbeite» vom 2t. bi« 2S. März, tt—t und 2—4 Uhr in Zimmer 3, Erdgeschoß der alten Schule. Zum vesuche all dies« Veranstaltungen wird hiermit «gebenst eingeladen. Neue Erfolge «userer V-Boote. Die drulsche» Oprralionen im Oft«. — Englische Niederlage in Sameran. Mit welch ausgemachter Virtuosität Joffre der s meldet in ihm nämlich kühnlich u. «.: „Die englische , der Gräben südöstlich davon." So lange ein Gegenbe- Wahrheit ins Gesicht -u schlagen versteht, beweist aufs Armee nahm St. Tlot und die Schützengräben weis gegen diesen Joffreschen Aufschnitt mcht gebracht neue der letzte amtliche französische Bericht. Joffre I südwestlich davon und zwang den Feind zur Räumung I wird, können ,a die leichtgläubigen Franzosen auch