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Erscheint Mittwoch und Sonnabend. , Biertchahrlich 7'/, Ngr. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expediuonen. AachriHLsklatt und Aezirksanzeiger. Amtsblatt des Kömgl. Gerichtsamtes und des StadttaHes zu FrankeMrss. »^>§34. Mittwo.chs, den 3<). April. , 1862^ . .^. . tj,. - ... Mekanutmürhung für die zur Rechnungs-Ablegung verbundenen Vormünder in der Stadt Franken berg und den AmtsdorMasten^ In vielen Fällen tritt nach Beendigung einer' .Nachlaß - RegaÜmag, ober'fonE^'NWvendigketz ein, daß über das Vermögen deS Unmündigen, öder deS unter Zustands- beziehmdlichAbwefenheits'- Vormundschaft Gestellten die Lax. X.VII. der allgemeinen ÄoMundschafrSordnmlg vorgeschriebene jähr- ljche Rechnung abzulegen ist. . .' / . / Diese Rechnung, zu deren Fertigung der allgemeinen Vormundschafts-Ordnung ein Schema beige« Leben worden, ist eine leicht zu bewältigende Arbeit, sobald nur der Vormund , was 8 2 deS gedach- 'len Capirels bestimmt, ein Journal oder Tagebuch hält und in dasselbe dieWrMHme un Wie sie vorkommt, pünctlich einträgt. : - . -/ Z'M.>. .. Gewinnt es nun schon den Anschein, daß die zur Nechnnngs-AblegUW verpflichteten Vormünder ein dergleichen Journal über Einnahme und.Ausgabe halten,, so Haz doch me untr^eichnttr öbervor- mundschaftliche Behörde die Säumigkeit zu beklagen, die sich ein "großet" Thril ler Vormünder in der Ablegung der Rechnung selbst, , zu Schulden brinA, der erwähnten gesetzlichen Bestimmung zuwider, welche die Ablegung hinnen 6 Wochen von Ablauf des Jahres bei Vermeibmissider, außerdem an den Vormund zu erlassenen Strafauflage verschreibe. ' Dies Jahr ist nach dem chei dem Gerichtsamt Frankenberg eingeführten Brauch, nicht daS Kalender jahr, sondern daS von dein Zeitpunkt an zu berechnende Jahr, lvo die Administration begonnen hat... Die verspürte. Säumigkeit'scheint auf verschiedenen Gründen zu beruhen. Sollte sie llnkenntniß der Vormundschafts-Ordnung sein, so ist ihr für die Zukunft durch die gegen- wärlige Bekanntmachung vorgebeugt. - . / /' 7'" ' Sollte hingegen die Säumigkeit auf der Annahme fußen, daß das GerichtSamt selbst für 'den Ein gang der Rechnungen zu sorgen pflege, inwiefern Vormünder ihre Rechnungen dann' und wann von einem , bei dem GerichtSamt Frankenberg angestellten Erpebientel^ A eine ganz irrige, zu deren Berichtigung Folgendes hervorgehoben wird." In der Regel hat der Vormund selbst die jährliche RkchnMg zu M Mll'.äbef diö Föder- fertigkeit, so ist ihm ausnahmsweise nachgelassen, einen'FebenutMA,,^^ zu be- Wählt der Vormund einen- hier angestellten Mpedienten, oder imrch änen^Dsäfl^Ü-. f'ö ist dies eine Sache des privaten Ermessens, die das GerichtSamt nichts Ebensowenig hat ein hiesige? Expedient, odex ^ein Eoprsti 7ein'WM auf Fertig,'Mg dergleichen Rech nungen, vielmehr kann der Vormund sein PertranenMHWdM W.eM« Vor ¬ mund einen der hier angestellten Expedienten, "ovitt äuch MeU -Töplsteü der Voraussetzung für zulässig zu achten , daß deraleiM<RechnulMÜ, Mss E sind, aupertzalb der AmtsstWden dfertigkÄrr^ "77?' ' ' . . 7'? , Dürfte dies hinreichen ', um den Standpm»ct der MervormuMfchäft ^ H'öchiüsidcrn grgenÜEHt Beziehung auf die Rechnungsablegung aufzuklären, so muß ich aM'fnAich Letzteresi wisser pünctlichere. Rechnungslage erwarten, je weniger das Gerichtsamt allein ohne thatsächliche'Un terstützung der Vormünder selbst, bei der Jahs von Ii49 Bevormundetet und 676 verschiedenen Vor mundschaften im Amtsbezirk, unter denen 242 mit Vermögens-Verwaltung verbunden find, das vor mundschaftliche Rechnungswert in Ordnung zu halten vermag. . , Auch ist, indem daS GerichtSamt auf pünktliche Rechnungsablegung dringt, dem Vormund Nicht Zu viel angesonnen, denn, um der obervormundschaftlichen Anordnung nachzukommen, hat er,bloS das,. Conzept der letzten Rechnung einzusehen, welches ihm darüber Auskunft giebt , wenn Ver Termin zur Rechnungs-Ablegung eintritt. - . - .