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Amts- mö Änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock unö dessen Umgebung Bezugspreisvierteljährl.M.1.8Veinschließl. des „IUustr. Unterhaltungsblatts" und der Schönheiderhammer, Sosa, UnterstUtzengrün, wildenthal usw Fernsprecher Nr. NO. Tel.-srdr.: Amtsblatt. ^L3S ISIS Die Ausgabe von Strickarbeiten pflichtung zur Abgabe von Kartoffeln vom 13. Juni 1916 (Erzgeb. Volksfreund vom 16. Juni 1916) — erlassen: Montag, 8. Sladtrat Eibenstock, den 16. Zum 1916. Stadt. Butterverkanf Montag, den 19. d. M.: Sahnebutter, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, 20. 21. 22. 20. 21. 22. 23. >. Juni, ncarö wer der : enlr- r kämp nickerei aws. S. Ium. mst: r - recht? n usw- dem in en betr. lstuben. sogleich JnlandSbutter, Auslandsbutter, Nr. 1—1100, für Eibenstock, Larkfeld, hun-shübel, Neuheide, Oberftützengrün, Schönheide, gen: Ausführungs Verordnung zur ZLundesralsvekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom 8. Juni 1916 zlauben, Gebiete mistische rchbruch :lo meter g durch Zutscher die cng- glichkeit 6. Juni, ffe auf den, die r denen :en und südlich r befin- llständi- in letzter Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag, ldet au» r Angriff Net eine isch » n mt steht an wurde er Armee ff wurde panischer v opfert drängen- s eigene hl acht Saseler folgen- )tschiff: rspit?", st auf- ich B> chlacht arhrm" erzählt, er eige- schlep- le, daß Äründ? tseuers l deut- mußte l seiner er gL- würbe Schwarzenberg, am 16. Juni 1916. Der Bezirksverband der Kgl. Amtshauptmannschast Schwarzenberg Dr. Wimmer. »arische handelt >t: Ter enn dir rberei- gespien l deren Kraft haben lschlrg, :üh zu linden- Dem Ministerium ist sofort zu berichten, wieviel die Kommunalverbände etwa noch abgeben können. Bei Feststellung dieser Menge darf für den Kopf der unversorgten eigenen Bevölkerung höchsten» für den Tag 1 Pfund Speisekartoffeln gerechnet werden. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichenTeile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. findet in der nächsten Woche je 2—6 Uhr nachm. wie folgt statt: Montag, den 19. d. M., Bayrische Flcischmarkcii. Die Gültigkeitsdauer der für die Zeit vom 1. Mai bis 25. Juni ausgegebenen bayrischen Fleischkarte ist auf die Zeit vom 2b. bis 30. Juni verlängert worden. Dresden, den 7. Juni 1916. Ministerium des Innern. Jahrmarkt (nur Krammarkt) am re. und L7. Anni l»t« in Eibenstock. Abgabe von Kartoffeln durch die Kartoffclerzenger. I. Das Königliche Ministerium deS Innern hat unterm 13. Juni 1916 — vergl. Sächsische StaatSzeitung vom 14. Juni 1916 — die nachstehende Ausführungsver ordnung zu der Bundesratsbekanntmachung über das Verfüttern von Kar toffeln vom 8. Juni 1916 — veröffentlicht durch Bekanntmachung des Bezirks- verbands Schwarzenberg, betreffend Verbot deS Verfütterns von Kartoffeln und Ver- Bekanntmachung. Anschlüffe an daS Ortsfernsprechnetz in Eibenstock, die im kommenden Herbst hergestellt werden sollen, sind spätestens bis zum 1. August bet dem zu ständigen Postamt anzumelden. Chemnitz, 1L. Juni 1916. Kaiserliche Hver-Voüdireklion. (R- G- Bl. S. 446). § 1- Sämtliche Vorräte von Kartoffeln (ohne Rücksicht auf die Größe) sind, so weit sie nicht für die menschliche Ernährung von den Kartoffelerzeugern zurückbe halten werden dürfen (8 4), umgehend — spätesten- biS 22. Juni 1916 — dem Gemeindevorstand (Bürgermeister, GutSvorsteher) anzuzeigen. Dieser hat die Mitteilungen unverzüglich an den Kommunalverband weiterzugeben. 8 2. Die Kommunalverbände haben die Anzeigen sorgfältig nachzuprüfen und alle angemeldeten Ueberschüsse (auch kleine) abzunehmen. Für die Einrichtung schnellar beitender Sammelstellen ist Sorge zu tragen. kumoristischcnveilage„Seifenblasen"inder » HR V G vR R G- Expedition, beiunserenBotensowiebei allen r . keichspostanstalten. Verbot des vorzeitigen Eiusammelns vo« Beeren. Durch da» vorzeitige Einsammeln von Beeren werden zum Schaden der Volks ernährung große Werte vernichtet. Auf Grund von ZK 12 Ziff. 5, 15 Abs. 3 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 1915 — R.G.Bl. S. 607 und 728 — wird deshalb, unbeschadet der Vorschriften deS Forst- und Jeldstrafgesetzes vom 26. Februar 1909 über verbotswidriges Beerenpflücken (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 277) bestimmt: DaS Einsammeln von wildwachsenden Beeren aller Art, insbesondere Preißel-, Heidel-, Erd-, Himbeeren, in unreifem Zustande ist verboten. . 8 2. Die Forstrevierverwaltungen und im übrigen die Amtshauptmannschaften und die Stadträts bezirksfreier Städte bestimmen jeweils durch öffentliche Bekanntmachungen in den Amtsblättern für ihren Bezirk oder unterschiedlich für die Teile ihres Bezirks die Zeitpunkte des Beginns der Ernte für die verschiedenen Beerensorten. 8 3. Das Einsammeln der in 8 1 genannten Beeren vor dem nach 8 2 festgesetzten Zeitpunkte des Beginns der Ernte ist verboten. 8 4. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von K 17 der BundesratSoerordnung vom 25. September 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark besttast. Dresden, am 5. Juni 1916. Die Ministerien der Finanzen und des Innern. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. 68. Jahrgang. > :— Sonntag, den 18. Juni ungünstige Wetter keine größeren Kämpfe zu. Tas vorliegende Nachrichtenmaterial ist dementsprechend auch nur spärlich. Ter neue österreichisch-ungarische Heeresbericht meldet: Wien, 16. Juni. Amtlich wird verlautbart: Russischer Kriegsschauplatz. SüdlichdesTnjestr schlugen unsere Trup pen feindliche Kavallerie zurück. Sonst in diesem Raume nur Geplänkel. Westlich vou Wi'S- niowtschyk dauern die Anstürme russischer ko (485a II LIV) — abgedruckt in der Sächsischen Staatszeitung vom 1. Mat 1916 — zu berechnen.*) Schwund und Verderb darf »licht angesetzt werden. (Anmerkung. Dem Kartoffelerzeuger ist auf die Zeit bis zum 3l. Juli 1916 für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich de« Gesindes sowie dec Naturalberechtig ten, insbesondere Altenteilern und Arbeitern, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder al» Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben, für den Kopf und Tag 1'/, Pfund zu belassen). 8 5. Wer der Anzeigepflicht nach 8 1 unvollständig oder verspätet nachkommt oder wer Kartoffeln für den menschlichen Verbrauch ungenießbar macht, wird mit Gefängnis bis zu ß Monaten oder mit Geldstrafe bis 1500 Mark besttast. Dresden, am 13. Juni 1916. Ministerium des Innern. II. Zu 8 1 der unter I abgedruckten Ausführungsverordnung: Auch in den Städten mit der revidierten Etädteordnung haben die Kartoffeler zeuger ihre anzeigepflichtigen Vorräte ihrer OrtSbehorde (dem Stadtrat) anzuzeigen. Dieser hat, ebenso wie die Bürgermeister und Gemeindevorstände, die Anzeigen unver züglich den» BezirkSverband weiterzugeben. III. Zu 8 2 der unter I abgedruckten Ausführungsverordnung: Die angemeldeten Ueberschüsse sind von den Ortsbehörden der einzelnen Gemein den im Auftrage deS Bezirksverbandes abzunehmen. In der Regel werden die in den einzelnen Gemeinden lagernden Ueberschüsse vom Bezirksverband der Gemeinde de» Lagerungsortes überwiesen werden. Solange der Bezirksverband oder die Gemeinde die angemeldeten Ueberschußmen- gen noch nicht abgenommen haben, dürfen die Kartoffelerzeuger ihre Kartoffelvorräte nicht anderweit veräußern. Zuwiderhandlungen werden nach 8 17 der BundeSratSver- ordnung vom 2d. September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Ivuncn gegen unsere Stellungen fort. In der Hand der Verteidiger blieben 2 russische Offiziere uno 400 Mann. Bei Tarnopol kein: besonderen Ereignisse. In Wolhynien entwickeln sich an der ganzen Front neue Kämpse. Ain Stochod—Styr-Abschn itt wurden abermals mehrere Uebergangsversuchr abgeschlagen, wobei der Feind, wie immer, schwere Verluste erlitt. Italienischer Kriegsschauplatz!. Tie Kämps« am Südteil der Hochflächevon Toberdo endeten mit der Abweisung dec setndlichen Angrisse. Ebenso scheiterten «r- neuert? Vorstöße der Italiener gegen einzelne un- 8 4. Die Mengen, die den Kartoffelerzeugern belassen werden dürfen, sind nach iffer 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. März 1916 (Reichs- bl. S- 223) und nach der Verordnung de» Ministeriums vom 29. April 1916 Das Abflauen der russi sche« Offensive. Tie russischen Angriffe sind auf der ganzen Front zum Stillstand gekommen. Di? Angreifer sind ge- zwungen »vordem, wieder zum Stellungskrieg über- jugehen. Gegen die ungeheuren Menfchenverlmte aus russischer Sette sind die unseren in einer bisher nicht jeka,inten Weise gering gewesen. —Auf der West front herrscht sott Tagen schlechtes regnerisches Wet ter, das alle Kriegshandlungen erschwert und b?- schränkt. — Auch aus der italienisch n Front ließ das ... Auslandsbutter, Nr. 1101 und höhere Nrn. Der Eintausch von Vorzugsmarken (1 Stück für di« bezugsberechtigte Haushaltung) findet — soweit dir Vorrat reicht — Dienstag vorm. von 7 Uhr an in unserer Le bensmittelabteilung statt.