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Adorter Wochenblatt. Mittheilungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünfzehnter Jahrgang. Preit für den Jahrgang bei Bestellung von der Post: 1 Thalir, bei Bestellung bet Blatte» durch Botengelegenhette LS Rgr. S Pf. 6. Mittwoch, 6. Februar 1850. Verordnung an innenbemerkte Obrigkeiten, das Schneeauswerfen und die Absteckung der Winterbahn betr. Die unterzeichncte Amttkauptmannscbafl hat wahrzunchmen gehabt, daß viele Gemeinden im Voigtlande im gegenwärtigen Winter die gesetzlichen Vorschriften über das Schneeauswerfen und die Absteckung der Winterbahn auf den Kommunikationswegen unerfüllt gelassen baden. Nach Vorschrift von 0»p. I. §. «. de« Strascnbau-Mandat« soll, wenn ^.u Winterszeit der Schnee in hohlen Wegen oder sonst auf der Strafe die Passage verkindert, jede Kommun für dessen Auswerfung und Wegschaffung, so weit die Flur derselben gebt, Sorge tragen und solche ohne Aufschub bewerkstelligen, wobei sie ndthigenfall« von benachbarten Kommuneu auf Anordnung der Strasendau-Kommissson Beihülfe zu erwarten bat. Ferner baden nach derselben gesetzlichen Bestimmung die Gemeinden bei großem Schncc»und wenn die hohlen Wege gar nicht paifirlich zu machen sind, die Winterdakn über ihre Felder unweigerlich zu dulden und müssen alsdann sowohl zu möglichster Vermin derung des daraus für die Saaten entspringenden Schadens, als auch zu Verhütung der wegen naher Teiche oder Abgründe zu besorgenden Gefabr, diese Bahn selbst an den schicklichsten Orten mit hohsn Stangen absteckcn. Auf die Fluren der Rittergüter leiden diese Bestimmungen analoge Anwendung. Die Gendarmen und die Amrsstrascnmeister im voigtlandischen Kreise sind nun zwar von der untcngcnannten Aintshaupl- mannschaft wiederholt angewiesen worden, ihren Dienstinstruktionen gemäß streng auf die Erfüllung obiger Gesetzesvorschriften zu achten, die Verpflichteten, da nöthig, ernstlich daran zu erinnern, und diejenigen dsrselben, welche sich dessenungeachtet säumig und nachlässig bezeigen werden, ohne alle Rücksicht den kompetenten Behörden zu Einleitung weiterer Maaßregcln sofort namhaft zu machen. Da es jedoch diosen Beamten bei den ihnen außerdem obliegenden Dienstverrichlungcn nicht immer möglich ist, während de« gegenwärtigen, durch außerordentliche Schneewehen so reichen Winters aibergll rechtzeitig amtlich einzuschreilen, so werden die jammtlichen Gemcindeobrigkeilen des Vvigtlandes und hinsichtlich der, in Bezug aus Polizeiverwallung mit Landgemeinden nicht verbundenen Rittergüter die Königl. Justizämler zu Plauen, Voigtsberg und Adorf, so wie das König!. Gericht zu Auerbach hiermit angewiesen, nicht nur den ihrer Polizeigerichtsbarkeir untergebenes Gemeinden und roip. Rittcrgutsherrschaffen die in ß. «. des Strascnbaumandats enthaltenen obaufgesührten Bestimmungen, unter Androhung einer nach Befinden zu erhöhenden Geldstrafe von 5 Thlr. für jede» Unterlaffüngsfall, nochmal« einzuscharfen, sondern auch, .Falls und so weit sie sich in der Er füllung der ihnen danach obliegenden Leistungen in irgend einer Weise nachlässig oder säumig bezeigen sollten, dir zu Herstellung der Kommunikationen und Absteckung der Winterbahnen erforderlichen Vorkehrungen sofort auf Kosten der Säumigen durch ge dungene Vohnarbeitev treffen und den dadurch entstehenden Aufwand, nebst der verwirkten Geldstrafe von jene» exekutivisch bei treiben zu lassen. Plauen, am 30. Januar 1«»«. Königliche A m t« h a u p t m a n n sch a ft daselbst. In einstweiliger Verwaltung: Sperber. > > Dresden, BI. Januar. (Beschluß.) AuS allen Diesem gehl hervor, daß nicht nur die Zinsen von den eingelegten Summen , auf welche die Milglieder beim Eintritte gegen die zu empfangenden Renten verzichtet hatten, an die IahresgrseUschaft zu- rückfließen, sondern auch das ursprünglich eingezahlte Eapital nebst den «och durch die Verwaltung erübrig ten ansehnlichen Vermögenstheile« den Mitgliedern in der Form von JahreSrenltn vollständig wieder zurück, erstattet werden. Welche bedeutenden Summen die Anstatt ihren Mitgliedern auf diese Weise nach und Nach gewährt, eigiedt folgendes Beispiel.' ES ist eine Jahrdßgesellschaft aus 1000 Mitglie dern zusammengelreten, deren jedes sich mit einer vol len Einlage von 100 Lhlr. betheiligt hat. In den ersten 20 Jahren geht nach den Sterblich« keitstabellen ein Dritllheil der Mitglieder mit Tode ab, welche nebst den übrigen noch lebenden das ein gelegte Geld, — wenn sie verstorben, in Renten und baaren Capitalrückgewährungen, wenn sie noch leb»n, . in Renten allein — jedoch ohne Zinsen rvikdül zurück» > erhalten hatten. Nach 93 Jahren erlischt diese IahreSgesellschaft, unde die Sunjme aller bi» Vahirt an sie gozahÄeckZah-