Volltext Seite (XML)
Zweites Vlatt Tharandt, Mra, Memha am die Umgegenden Druck und Prriaq von Mort'N Borner in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger dafelbst. No. 25 Sonnabend, Sen 26. Februar 18S8 Rall e» u Todc üter^, lrci^ braA> hier' k au^ Lock, ?aucl' >eurci> In Wohnhäusern und in Hintergebäuden mit Feuerungsanlagen dürfen weder Heu und Stroh noch Hobelspäne über den Bedarf auf 8 Tage aufbtwahrt werden. Ebensowenig ist es gestattet, Holz und andere brennbare Materialien in die Nähe von Schornsteinen und zum Trocknen auf Stubenöfen oder auf den Herd zu legen. 8 5. Stall-, Boden- und Dachfenster dürfen nicht mit Stroh verstopft werden, sind vielmehr mit Glasfenstern oder Laden zu versehen. 8« lür die DerISta-tgenreiir-erath. Bursian, Bürgermeister. Regulativ über das Feuerlöschwesen der Stadt Wilsdruff I Einleitung. Bekanntmachung. hin- IN .Nachstehend wird das abgeänderte Regulativ überlas Feuerlöschwesen -er Sta-t wilsüruff hiermit bekannt gegeben. Dasselbe tritt mit dem Tage ' Erkundung in Kraft. Wilsdruff, am 22. Februar 1898. schn-n n Hausbesitzer haben bei einem Feuer in der Nähe ihres Hauses oder in der Windrichtung nach ihrem Hause zu dafür zu sorgen, daß gegen das Flugfeuer " "elle Vorkehrungen getroffen und die Dachfenster geschlossen werden, Wasser auf den Boden geschafft wird, auch bedrohte Stellen mit Wasfer begossen werden. . . Zur Winterszeit haben, sobald bei strenger Kälte Feuer entsteht, die Gewerbetreibenden und Industriellen hiesiger Stadt, welche im Besitze großer Kessel sich be- mwen, ui solchen unverweilt Wasser heiß zu machen und solches für den Bedarfsfall unentgeltlich bereit zu halten. 8 13. , Jeder Guts- und Wirthschastsbesitzer in der Stadt hat sofort nach Ausbruch eines Schadenfeuers einen mit zwei Pferden bespannten Wagen nebst einem Jauchen- >°ue zur Verfügung des Branddirektors unentgeltlich zu stellen und sich den Anordnungen des Pionierzugführers zu fügen. 8 14- Jeder Grundstücksbesitzer ist verpflichtet, während eines Brandes den Zutritt zu seinen Gebäuden, Gehöften und Gärten der Feuerwehr unweigerlich zu gestatten. Ebenso sind die Besitzer von Brunnen und Wasserbehältern verbunden, deren Benutzung der Feuerwehr zu gestatten. 8 15. Zu der von der Wachmannschaft abgesperrten Brandstelle hat außer der Feuerwehr und den Calamitosen Niemand Zutritt. , Wer besondere Veranlassung hierzu zu haben glaubt, hat sich bei einem Chargirten des Wachkorps zu melden und erhält nach dessen Ermessen eine Begleitung, so- ittn er überhaupt den Zutritt erlangt. IV. Bon den Feuergeräthfchaften. 8 16. . Die Feuergeräthschaften sind theils aus öffentlichen, theils aus Privatmitteln anzuschaffen und zu unterhalten. Zu ersteren gehören insbesondere die kommunlichen MMuerspritzen nebst Zubehör, sowie die in kommunlicher Verwahrung befindlichen Handdruckspritzen, Eimer, Leitern und Feuerhaken. 8 17- Das öffentliche Feuerlöschgeräth steht unter der Aufsicht des Stadtrathes und des Branddirektors. Es ist dafür zu sorgen, daß das Feuerlöschgeräth auf Kosten r ckuerlöfchgeräthkasse stets in brauchbarem Zustande erhalten werde. Es ist alljährlich wenigstens einmal zu revidiren. 8 18. von ersteren^ d^vatfeucrlöschgeräthschaften sind theils von den Guts- und größeren Wirthschaftsbesitzern, theils von den Hausbesitzern zu beschaffen und zu halten und zwar 2., eine in gutem Zustande befindliche Laterne, d., eine dergleichen Feuerleiter, von letzteren (den Hausbesitzern) dagegen nur eine Laterne. ^19 —M Privatfeuerlöschgeräthschaften müssen mit der Brandkatasteruummer des betreffenden Gutes oder Hauses, in welches sie gehören, deutlich versehen sein. Sie " ' j A "'Een ihrer eigentlichen Bestimmung fremden Zwecken nicht gebraucht werden, auch sind die Feuerlöschgcräthschaften an geeigneter Stelle anzubringen, so daß sie nn lt»M "Miiouae der Gefahr sogleich zur Hand sind. . Feuergefährliche Gegenstände, namentlich Erdöle und Spirituosen, sind, soweit nicht hierüber bereits besondere landes- oder reichsgesetzliche Bestimmungen bestehen, ur in durchaus feuerfesten Lokalen, deren Zugangsthüren auf beiden Seiten mit Blech beschlagen sein müssen, oder die eiserne Thüren haben müssen, aufzubewahren. aff - Ne Besitzer von Niederlagen solcher feuergefährlicher Gegenstände haben sowohl in den Niederlagen selbst, als in deren Nähe ein Wassersaß mit Handdruckspritze OII nn» einen Kasten mit Sand vorräthig und zur Benutzung bei Feuer bereit zu halten. * ' 8 7. . ? Die sämmtlichen Feueressen hiesiger Stadt sind jährlich mindestens 4 mal und zwar 2 mal in der Zeit von Ostern bis Michaelis und 2 mal in der Zeit von Micha- "v bis Ostern dnrch den verpflichteten Schornstcinfegermeister zu kehren. Da, wo stark gefeuert wird, z. B. bei Bäckern, Färbern, Töpfern, oder in Brauereien müssen noch Reinigungen der Feueressen vor genommen werden. . Etwaige beim Kehren wohrgenommene Schadhaftigkeiten an den Essen hat der Schornfleiufegermeister dem betreffenden Hausbesitzer oder dessen Vertreter sofort mitzutheilen, wenn derselbe die Esse nicht alsbald in guten Stand fetzt, dem Stadtrathe hierüber Anzeige zu erstatten. 8 8. Von Zeit zu Zeit und alljährlich mindestens einmal finden in den Häusern hiesiger Stadt F-euerstätten-Revisionen durch den Stadtrath statt. III Allgemeine Vorschriften bei einem auübrechenden Brande. all» 8 9- Jeder Einwohner hiesiger Stadt ist verbunden, sofort bei Entstehung eines Schadeiffeuers und dessen Wahrnehmung Anzeige im Rathhause und an den Feuermelde- o E MUen zu erstatten. 8 10. ibufu Die Entstehung eines Schadenfeuers in der Stadt wird durch Anschlägen mit der dritten und mit der großen Glocke vom Thurme der Stadtkirche angezeigt. 8 11 - Imlsblult Agl. Amtshauptmannschast Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, Zweck des gegenwärtigen Regulativs ist die Feststellung und Regelung der auf das Feuerlöschwesen in hiesiger Stadt Bezug habenden Bestimmungen und Satzungen. 8 2. i,., .. Das gesammte städtische Feuerlöschwesen gehört zur Zuständigkeit des Stadtrathes, welcher alle wichtigen, das Feuerlöschwesen und die Feuerwehr hiesigen Ortes 8isii^ zur Erwägung einer Deputation — der städtischen Feuerlöschdeputation — überträgt und deren Gutachten vor jeder hauptsächlichen Entschließung hört. ^i., U Deputation besteht aus je 1 Mitgliede der städtischen Kollegien, aus dem Feuerlöschdirektor und den Anführern der einzelnen Feuerwehrabtheilungen. Die Bestimmungen 12t ff. per revidirten Städteordnung vom 24. April 1873 leiten auf dieselbe Anwendung. II. Allgemeine Vorschriften. 8 3. Jedem Einwohner hiesiger Stadt wird zur strengsten Pflicht gemacht, nicht nur selbst auf das Vorsichtigste mit Feuer und Licht umzugehen, sondern auch bei eigener v Akw- lE'Mit darauf gewissenhaft Bedacht zu nehmen, daß eine gleiche Vorsicht von Kindern, Gesinde und sonstigen ihm untergebenen Personen beobachtet werde. Es ist sondere streng verboten, mit blosem Lichte in die Ställe, Scheunen, hölzernen Schuppen und auf die Böden zu gehen, es ist vielmehr dazu jedesmal eine wohlverwahrte „ «°rne zu benutzen. sowie für das Rgl. LorstrenLamt zu Tharandt. scheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. »v. gerate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnfertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile.