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Sächsische Volkszeitung : 07.07.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-07-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id494508531-192107073
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id494508531-19210707
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-494508531-19210707
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Volkszeitung
-
Jahr
1921
-
Monat
1921-07
- Tag 1921-07-07
-
Monat
1921-07
-
Jahr
1921
- Titel
- Sächsische Volkszeitung : 07.07.1921
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Donnerstag, 7. Jult 1921 Redaktion vn» Geschäftsstelle; Dresden ->4i. <8. Halb«instr«ste L« Feensprechrr; ftetzakttan S2723 - «eschastsftell- 32722 Dresden Nr. l«?97 Postschechkon«, G»1»««»rt«S> BteriellLhrllch lr«l Huu» AuSgad« » mit illuNrierlec BrNoge lL.VS SInsqabe 0 »t SS .* »tnILttebU- Postbellell^cl!» ß»e Sschülch» VotISt«U»n- „Icheio! an all«,, Woltzrnlagen »achm. - Sprecht»,,,!»! der Nedakito», I > bi» lS Uhr vorm. «»nahm- von Ä-,L-i,t«-,»»->««>. ->.S i» -Ihr. vo» b>» I, Uhr von,» - Pc-i, ,ilr d,e PetU-SpaU-ctl- »ller «luj->g-„ ».«» »n NeNametet, - Für undeutlich ueschr,ebene, totvte durch F-mwc-cher aufg-g-ben- Anzeigen Wunen mir die B-ra.limoriiich'eik siir die Richitgt-i, de» r-zt-4 ,„chi übernehmen Der „Friede" mit Amerika Die Annahme der amerikanischen Friedeiisresolution im amerikanischen Parlament lind die Unterzeichnung dieser Resolution durch den Präsidenten Harbing bringt eine gewisse sehr schät zenswerte grundsätzliche Aenderung im Verhältnis der Vereinigten Staaten gegenüber Deutschland. Der eigentliche Friede ist damit aber noch nicht hergestellt. Mau muß das sehr wohl beachten, um nicht trügerischen Schlüssen in allen hier in Betracht kommen den politischen und wirtschaftlichen Fragen sich hinzugeben. Um diesen Frieden von einem formellen zu einem tatsächlichen zu inachen, ist es notwendig, daß nun zwischen Amerika und Deutschland noch beso n dere Friede nsver Handlungen gesührt werden. Das ist schon um deswillen erforderlich, weil Amerika nicht geneigt ist, den Versailler FriedenSvcrtrag anzuer« kennen. Der Grund hierfür liegt freilich nicht in der Erwägung, das; mit diesem Vertrag Deutschland ein schweres Unrecht zngefügt worden ist, sondern ganz einfach in der für die Amerikaner sehr nüchternen Erwägung, daß in diesen! Vertrag Bestimmungen und Klauseln namentlich hinsichtlich des- Verhältnisses der künftigen Stellung der überseeischen Völker enthalten sind, denen Amerika nicht ohne weiteres zustimmen zu können glaubte. Man muß nun freilich beachten, daß eine recht einflußreiche politische und parla mentarische Gruppe in Amerika dennoch die Auffassung vertritt, daß die Bereinigten Staaten den Versailler Friedensvertrag bei- tretcn könnten, wenn auch unter Vorbehalt. Aber auch dann wäre ein näheres Einvernehmen zwischen Deutschland und Amerika un umgänglich, und dieses Einvernehmen ist eben nnr ans der Basis von Verhandlungen zu erreichen. Um sich ein Bild über diese Dinge zu machen, muß man sich vergegenwärtigen, daß Amerika sich wirtschaftlich an genau den selben Maßnahmen beteiligt hat wie die übrigen Gegner. Es hat beispielsweise unser gesamleS Eigentum im Auslände im Werte von mehreren hundert Millionen Dollar beschlagnahmt, ganz zu schweigen von anderen Eingriffen in die wirtschaftlichen Rechte Deutschlands. Ueber all diese Dinge gilt cs »nn eine Vereinbarung zu treffen, und diesen kommenden Verhandlungen gegenüber muß man sich mit aller Nüchternheit und Ruhe wappnen. Wir wissen ja in diesem Augenblick auch noch gar nicht, welche Auflagen uns die Vereinigten Staaten angesichts ihrer Beteiligung an der Seite unserer Gegner machen werden. Allerdings drängen gerade die amerikanischen Geschäftsinteressen darauf hin, ein solches Einver nehmen in einer lohaten Weise vorziinehmcu, um den normalen Wiederaufbau der beiderseitigen Handelsbeziehungen, bei denen Amerika auch seither schon nicht schlecht gefahren ist. zu sichern. Die politische Rückwirkung der Annahme und Unterzeichnung der amerikanischen Friedensresolution und der nunmehr in Fluß kom menden diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern muß man freilich recht hoch veranschlagen. Amerika ist nicht nur der überragende Faktor in der Weltwirtschaft der Zukunft, sondern auch in der Weltpolittk. Eine Einflußnahme Amerikas ans die europäischen Dinge kann nicht zum Schaden Deutschlands ausschlagen. Amerika ist jetzt schon Gelegenheit ge boten in der oberschlesischen Frage seiner Auffassung Raum zu geben. Allerdings müßte man auch vor einer Illusion warnen, uls ob nun Amerika bei allen Entente-Entscheidungen, die Deutsch land betreffen, seinen mäßigenden oder doch sonst bestimmenden Einfluß geltend machen könnte oder würde. Das wäre Illusion. Zu keiner Zeit hat Amerika stärker an seiner alten Tradition gehalten, sich nicht In europäische Verhältnisse cinzumischen, als jetzt. Wenn Amerika sich doch zu bestimmten Schritten entschließe» würde, so könnte man sicher sein, daß lediglich die eigenen Inter essen für eine derartiges Vorgehen maßgebend wären. Wir be grüßen den Borfrieden mit Amerika und wünschen nur. baß durch die alsbaldige Aufrichtung des wirklichen Friedenszustan- des eine Epoche vergessen wird, an die wir nur mit Granen denken können. Welche Rechtsörrdermrg bringt das Ge setz über die religiöse Erziehung -er Kinder sür den Geltungsbereich der Deklaration vom 21. November 181)3? Vom Reichstagsabgeordneien Marx-Limburg a. d.Lahn Es ist nicht oft kn der Geschichte der deutsche» Gesetzgebung vsrgekommen, daß ein au» der Mitte des Parlaments Iwrvor- aegangener Gesetzentwurf nach verhältnismäßig kurzer Ausschuß beratung in der Gesetzsammlung verkündet werden konnte, mehr noch aber ist bedeutungsvolk, daß eine so schwierige und delikat« Frage, wie die der religiösen Ktiidererziehung in so streng sachlicher Form ohne jede konfessionelle oder parteipolitische Lei- denschaft gesetzgeberisch erledigt worden ist. Bon den einzelnen Bestimmungen des für weite Bolkskreise eine Befreiung von schwe rer Gewissensnot bring-nden Ge'ctzeS wird noch häufiger die Rebe sein müssen. Für heute seien nur seine Wirkungen sür das Gebiet der Deklaration bon 1803, also den größten Teil Preußens hervorgehoben. 1. Mit dem Grundsatz, baß in erster Linie das Gesetz über die religiöse Erziehung der Kinder zu bestimmen habe, ist voll und ganz gebrochen; das Elternrecht ist in möglichst weiten! Um fang zur Auswirkung gelangt. 3. Entscheidend für die religiöse Erziehung eines Kindes ist m erster Linie die Einigung der Eltern, — falls sie nicht oder nicht mehr besteht, derjenige, der nach dem BGB. für die Person de» Kindes zu sorgen hat. Unter „Einigung" ist keine vertragliche Vereinbarung der Eltern zu verstehen. Einen Vertrag über die religiöse Erziehung von Kinder» erklärt vielmehr das Gesetz als ohne bürgerliche Wirkung. Der Begriff „Einigung" ist derselbe, wie er nach der Rechtsprechung des Kammergerichtes dein enl- prechenden Ausdruck der Deklaration und des allgemeinen Land- echte» beigelegt Ivorden ist: es ist ein rein tatsächlicher Zustand, >er jeden Augenblick von den Eltern wieder aufgehoben werden 'ann nnd jedenfalls mit dem Tode eines der Ehegatten sein Ende ^reicht. Von einer Bindung des überlebenden Ehegatten an die wischen ihm und dein verstorbenen Ehegalten bei Lebzeiten br annten „Einigung" kan» »nr im moralischen, nicht lm rechtlichen Zinne die Rede sein. Wirb eine ..Einigung" der Eltern aufgehoben ober ist sie überhaupt nicht vorhanden gewesen, so bestimmt über die religiöse Erziehung eines Kindes derjenige, der «ach dem BGB. die Personensorge für baS .Kind znsteht. 3. Während bestehender Ehe haben nach der Bestimmung de- BGB. die Eltern diese Personensorge, im Falle einer Meinungs verschiedenheit geht der Wille des BatcrS vor. In folgenden Fällen ist der Vater jedoch künftig an die Zustimmung der Mutter gebunden: a) wenn da» Kind in einem anderen Bekenntnis als dem gemeinsamen Bekenntnis der Eltern bei Eingehung der Ehe erzogen werden soll; b) wenn das Kind tu einem anderen Be kenntnis als bisher erzogen werden soll und endlich c) wenn bas Kind vom Religionsunterricht abgemeldet werden soll. Hier ist also kn drei ganz besonders wichtigen Fällen der Mutter ein be deutender Einfluß aus die Erziehung eingeränmt, den sie nach dem bisherigen Recht Wohl nirgendwo in Dentschsand hatte. Gibt die Mutter ihre Zustimmung nicht, so kann jeder Elternteil zunächst die Vermittlung, dann auch die Entscheidung des Vor- innndschafiögerichts anrnfen, das bei seiner Entscheidung einmal die Zwecke der Erziehung, ferner aber auch die Frage zu berück sichtigen hat, ob und inwiefern, sei es in der Anordnung des Vaters oder in der Verlangung der Zustimmung, ein Mißbrauch des Er- ziehungsrechtes der Eltern im Sinne des § 1006 BGV. zu er blicken ist. Dieser Paragraph bestimmt, daß das Vormnndschafts- gericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, wenn das geistige oder leibliche Wohl dadurch ge fährdet wird, daß die Eltern aas Recht der Personensorge mißbrauchen. Solche Maßnahmen sind: Entziehung der Personen- sorge, Bestellung eines Pflegers, Unterbringung des Kindes in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt. — Vor der Entscheidung hat der Vormnndschaftsrichlcr, die Eltern, Verwandte und Verschwägerte, auch Lehrer des Kindes (worunter auch der Religionslehrer zu. verstehen ist! und. wenn das .Kind lO Jahre alt ist, auch das Kind selost zu hören. 4. Nach dem Tode des Vaters steht der Mutter, wenn sie die Personensorge trägt, auch die Entscheidung über bas Bekennt nis des Kindes zu. Das gleiche gilt von der unehelichen Mutter. Durch die erstgenannte Bestimmung werden Tausende von verwit weten Müttern von schwerer Gewissenslast befreit! sie diirsen setzt frei ihre Kinder in ihrer Konfession erziehen, während sie bisher kraft Gesetzes gezwungen waren, die Kinder in der Konfession des Vaters zu erziehen, oft sogar gegen den Willen des versiorbe- Verlin, 7. Juli Die Tagesordnung vom Mittwoch weist nicht weniger als Zl Beratnngsgegcnstände aus. l^wecst erledigte das HanS bei nur schwacher Besetzung und nicht gerade große»! Jnieresse verschie dene kleinere Vorlagen, so bas Gesetz über das deutsch-belgische Ab kommen und eine Novelle znm Rcichsbeamlcngesetz, außerdem den Gesetzentwurf, der die im Handelsgesetzbuch und i» der Gewerbe ordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen bei den Kündigungsfristen und dem Wettbewerbsverbot entsprechend der Geldentwertung erhöhen will. Eine Vorlage über Beamtenvertretungen wird in der ersten Beraiung ans Antrag des mehrhcitsozialistischen Abgeord neten Stein ko Pf ohne weitere Erörterung an den sozialpoliti schen Ausschuß überwiesen. Der Entwurf über die anderweite Festsetzung der Leistungen nnd der Beiträge in der Jnvalidrilversicherung wird in zweiter nnd dritter Lesung genehmigt. Die vorliegenden Abänderungsanträge werden abgelehnt, der A n s sch n ß a n t r a g angenommen. Dieser enthält eine Einteilung in 3 Klassen. Die Klasse 1 umfaßt Einkommen bis zu 160) Mk., Klasse 2:1—3060 Mark. Klasse 3 : 3 -5000 Mark, Klasse 1: 5-7000 Mark, Klasse 5: 7 - 9000 Mark, Klasse 6: 9-12000 Mark, Klasse 7: 12-15000 Mark nnd Klasse 8 mehr als 15000 Marl. Als Beiträge sollen erhoben werden bis zum 31. Dezember 1026 für die Woche in Klasse 1: 350 Pfg., Klasse 2: 450 Psg., Klasse 3: 550 Pfg., Klasse 4: 650 Pfg., Klasse 5: 750 Psg.. Klasse v: 900'Psg., Klasse 7: 10,50 Mk.. Klasse 8: 12 Mk. Ferner wird angenommen ein Antrag Erkelenz (Dem.), wonach als Bertragsmochrn der Lohnklasse 2 die Volten Woche» angerechnet werden, in denen der Versicherte in Mobtl- machungs- oder Kriegszeiten zur Erfüllung der Wehrpflicht ein- gezogen gewesen ist oder freiwillig militärische Dienstleistungen verrichtet hat In zweiter nnd dritter Lesung findet Annahme der Entwurf über die G e v n h r c n d c r R e ch t S a n w ä l t c nnd Gericht S- vollzieher, desgleichen in zweiter .Lesung der Gesetzentwurf betr. W ocheiihilf e n n d M ochenfürsorge »ach den Ans- schnßonträge!,. Nunmehr wird da-c- Mißtrauensvotum deö Abg. Adolf Hvsfmairn (Kom.s gegen den Reich?»,stizminister gegen die Stimmen der Unabhängige» nnd Kommn,liste» abge« lehn t. Eine unerhebliche Debatte knapst sich an das Gesetz über die Gewährung >.wn Beihilfen an Rentenempfänger ans der Angestelltenversicherung. Der Entwurf wird angenommen. Der Bericht des 11. Ausschusses (Bevölkerung-Politik), der beim Wiederznsammenicilr des Reichstages einen Gesetzentwurf gegen den Alkoholmißbranch vorsieht, wird unterbrochen, um nunmehr dem Reichskanzler Dr. W irth in der dritten Beratung des Nachtrags znm NeichShanShnltsplaii Gelegenheit zu seiner gro ßen Steuerrede zu geben. Indessen hatten sich Haus und Tribünen gefüllt, um die Ausführungen des Reichskanzlers entgegenzuneh- men, Ausführungen, die uns hineinfnhrteii in die furchtbaren La sten, die unsere Schultern zu tragen haben werden, und von denen wir uns loSkansen müssen, wenn wir unsere verlorrne Freiheit wiedcrerringen wollen. An alle richtet sich darum der Appell, die schweren Opfer auf sich zu nehmen, sie tragen zu helfen, zu denen uns ein verlorener Krieg nnd ein unerbittlicher Geg.-.ec in nn- serer Machtlosigkeit zwingt. vrercysranzler Tr. M,v!h rollt in großen Zügen das künftige Stenerprogioii»» der Reziervg, vor dem aufmerksamen Hanse wie einen bunten mit n i.ühiigei Zahlen bedeckten.Vogen ab: " .gewünscht worden, bas, ich noch vor den Ferien di Grundsätze für die Reparation, soweit da» heute möglich ist namentlich die Steuexplüne der Negierung, i» ihren all neu Mannes. Selbst, wo auch die Mutter nicht mehr lebt, aber nachgewiesen werden kann, daß die Eltern einig waren, die Kin der in einer anderen Konfession zu erziehen als der de- Vaters, kann jetzt auch der Vormund bestimmen, daß das Kind nunmehr in der Konfession erzogen werden soll, über die die Ellern nach weisbar einig waren. Ec bedarf dazu der Genehmigung des Vor- „mndschaftSgerichts. Hier ist also dem Gesetz eine Art Rückwirkung beigelegt worden. 5. Steht einem Etternteil neben einem Vormund oder Pflege«, die Personensorge zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die religiöse Kindererziehung der Wille des Vaters dem der Mutter vor. Im übrigen bestimmt der Vormund oder Pfleger allein über das Bekenntnis deS Kindes, also z. B. in dem Falle, wo beide Eltern weggesallen sind oder ihre Konfession unbekannt ist. Haben die Eltern vor ihrem Tode das Bekenntnis des Kindes bestimmt, so kann der Vormund oder der Psieger eS nicht mehr ändern. Eine solche „Bestimmung" ist auch in dem Umstande zu finden, daß das Kind mit Willen der Eltern nach den Vorschrif ten einer bestimmten Konfession getauft worden ist. (Rack, der Deklaration kam es auf die Taufe überhaupt nicht an in dieses Beziehung.) 6. Geblieben ist die bisherige Bestimmung, bas, das Kind nach Vollendung des 14. Lebensjahres selbst entscheiden kann, welcher Konfession es cmgehören will. Ren ist, daß die Konfession eines Kindes, das das 12. Lebensjahr vollendet Hai, gegen seinen Willen nicht geändert werden kann, also auch nicht von de» Eltern. Grundsätzlich soll das Gesetz erst am 1. Januar 1922 in Kraft treten. Es ist dies mit Rücksicht darauf bestimmt, daß in einzelnen Ländern „och besondere Gesetze erforderlich sein werde», nm das Reichsgesctz zur Ausführung zu bringen. Durch eine Verordnung des Reichspräsidenten kann mit Zustimmung der Landesregierung das Gesetz sür ein Land auch schon seither in Kraft gesetzt werden. Für Preußen wird eine solche Verordnung in kürzester Zeit zu erwarten sein. Mit de», Zustandekommen dieses Gesetzes wird ein schon seit Jahren vom Zentrum im preußischen Abgeordnete,uianse immer wieder mit Entschiedenheit bekämpfter Siechtsznsland beseitigt, der namenttich während des Krieges zu geradezu unhaltbaren Folgen geführt hat. Die vom Zentrum seit je vertretene Gewissensfrei heit ist ans einein imgemein ovichtigen Gebiete zum Siege gelangt. gemeinen Umrissen darlege. Die Entwsrtung des Geldes ist ein Faktor, der unsere Finanzlage charakterisiert, und bis zu einem gewissen Grave undurchsichtig gestaltet. Es ist notwendig, daß das ganze deutsche Volk sich dieses- ungeheuren Prozesses bewußt wird, der so gewaltige soziale und finanzielle Wirkungen ans übt. Tie Zerstörung eines großen Teiles unseres realen Ver mögens im Kriege, die Vernichtung der Goldwerte, die ein halbes- Menschenalter angestrengtester Arbeit eines M-Millionen- Volkeö geschaffen hatte, die Schädigung unserer Volkskraft bis zur Erschöpfung, andere Erscheinungen der Liquidation, der Krc- ditznsammenbruch, da? alles ist i» Verbindung zu setzen mit der inzwischen eingetreienen politischen Umwälzung. Dann kam noch dazu die starke Bewegung, kam die Forderung der An näherung des Inlandspreises an de» Weltmarktpreis, jene For derung des UebergangeS zur freie,! Wirtschaft durch die Auf hebung der Bindungen des Krieges. Gegenwärtig ist das Ver hältnis so, daß der innere Wert der Mark nur ein Zehntel der Friedensmark beträgt. Während draußen auf dein Weltmarkt noch viel ungünstigere Verhältnisse herrschen, die Mark dauernd schweren Schwankungen unterworfen wird. Mir dürfen nicht vergessen, daß im Inneren unseres Vaterlandes die Papier mark nicht eine Gold mark, sondern nur eine Groschenmark ist, die ans den, Weltmarkt aber »och viel weniger darstellt. Finanzpolitisch hat es zur Folge, dgß das Bild deS Bedarfes des Reiches, der Länder und Gemeinden in unge heurer Verzerrung erscheint. Jede Milliarde neuer Schulden ist im Innern nichts anderes als eine Summe von 100 Millio nen Goldmarl. Ebenso ist jede Mark Steuern, die wir an das Reich bezahlen, nnr ein FriedrnSgrosche». Selbstversiändlich ist auch jede Mark Einkommen nichts andere? als ein Groschen. «Sehr richtig,> Aber wäbrend wir hinsichtlich des Einkommens diese Sonderung hier wohl zu würdige» wissen taucht im Ilntcr- hcwvßlleii, manchem Steuerzahler plötzlich die Erinnerung an die versunkene Goldmark auf. wenn eS gilt, Leistungen für das Reich aufznbcinoen. Unter diesem Gesichtswinkel will auch der gegenwärtige Etat angesehen werden. Wie sieht unser Etat in der Gegenwart auS? Da ist zunächst der ordentliche Etat mit 43,5 Milliarden Aus- gaben, darunter 35,8 Milliarden für Länder und Gemeinden. Der außerordentliche Etat für 1921 wicS noch die Summe von 59 Milliarde» Mark aus. darunter 26,6 Milliarden für die Aus führung des FriedensvertragcS und 18,9 Milliarden für die Zu schüsse an die Betriebsverwaltungen, Die übrigen 14,2 Milliar den werden benötigt sür Lehensmittelzuschüsse, Erwerbslosen fürsorge, Wohnungsbau und andere Zwecke. Dieser außerordent liche Etat muß so rasch als möglich gbgebant werden. Diese Ausführungen sind notwendig. Nichts ist so wenig in Deutschland verbreitet wie die Kenntnis unserer Etatziffern. Ich kann mir nicht denken, daß wir Steuerpläne etwa in dem Sinne vortragen können, daß eS möglich wäre, auch nur zum größten Teil un seren Bedarf i», außerordentlichen Haushalt zu decken. Ich wüßte nicht, wie ich darangeben soll, um die Aufgabe zu lösen, über die nächsten Jahre hinan» die Fehlbeträge der Post und der Eisenbahn au? de» allgemeinen Steuerbeträgen zu decken. Darum trenne ich scharf die Erfordernisse, die aus dem Ultima- tum erwachsen und die anderen außerordentlichen Ausgaben. Diese außerordentlichen Ausgaben müssen möglichst rasch abge- baut werden. Ich muß besonder? darauf Hinweisen, daß die Ausgaben des außerordentlichen Etats nicht mit den Kontribu tionen etwa zusammengezählt werden dürfen, da sie dauernde Ausgaben sind. Dieser K o n t r i b u ti o n S e t a t — darin liegt eine große Sorge für uns — ist leider keine fixe Größe. Er schwankt fortwährend nach der Höhe der 26prozcntigen Ab gabe und nach der Höhe des EntwertungSfaktor» de» dcutscheq
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